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Umweltleitfaden Teil V Artenschutz

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Umwelt-Leitfaden des Eisenbahn-Bundesamtes – <strong>Teil</strong> V - <strong>Artenschutz</strong> in der Planfeststellung 6<br />

Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (Art. 12 Abs. 1 lit. d FFH-RL)<br />

Die Ausführungen des BVerwG 17 zu § 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG sind auch auf Art. 12 Abs. 1 lit. d<br />

FFH-RL anzuwenden. Siehe daher Kap. 3.1.<br />

3.4 Planfeststellungsrelevante Verbote des Art. 13 Abs. 1 lit. a FFH-RL<br />

Die Verbotstatbestände des Art. 13 Abs. 1 lit. a FFH-RL zielt dem Wortlaut nach auf den Schutz einzelner<br />

Exemplare gegenüber Beeinträchtigungen ab.<br />

Verboten sind die folgenden Tatbestände: das absichtliche Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben<br />

oder Vernichten von Exemplaren der Pflanzenarten des Anhang IV FFH-RL (Art. 13 Abs. 1 lit.<br />

a). Art. 13 Abs. 2 weist darauf hin, dass der Begriff der Pflanze alle Lebensstadien umfasst. Die Formulierung<br />

knüpft an einzelne Exemplare einer Art an. Die umfassenden Verbotskataloge machen in<br />

beiden Normen deutlich, dass letztlich jede Form der Beeinträchtigung untersagt ist (siehe auch § 42<br />

Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).<br />

3.5 Vorgaben der Eingriffsregelung bei der Zerstörung von Biotopen wildlebender<br />

Arten (§ 19 Abs. 3 BNatSchG)<br />

§ 19 Abs.3 Satz 2 BNatSchG bestimmt für streng geschützte Arten: „Werden als Folge des Eingriffs<br />

Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten<br />

Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden<br />

öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.“ Mit dem Begriff des Biotops werden alle Lebensräume<br />

angesprochen, die von streng geschützten Arten regelmäßig aufgesucht werden und für ihr<br />

Überleben obligat sind.<br />

Für die Biotope streng geschützter Pflanzenarten gilt: § 10 Abs. 2 Nr. 2 zählt zu den Pflanzen auch<br />

deren Entwicklungsstufen. Daher ist ein Standort, auf dem streng geschützte Arten derzeit nicht<br />

wachsen ( z. B. außerhalb der artspezifischen Vegetationsperiode), aber Entwicklungsstufen im Erdreich<br />

vermutet werden müssen, von den Vorgaben des § 19 Abs. 3 BNatSchG erfasst. Dies gilt jedoch<br />

nur dann, wenn die konkrete Fläche regelmäßiger Standort der streng geschützten Art ist und diese<br />

nicht nur sporadisch dort auftritt.<br />

4. Rechtsfolgen im <strong>Artenschutz</strong> und ihre Bewältigung in der eisenbahnrechtlichen<br />

Planfeststellung<br />

Die Rechtsfolgen sind der <strong>Artenschutz</strong>tabelle (Muster in Anhang V-1) zu entnehmen.<br />

4.1 Wirkung des § 43 Abs. 4 und 8 BNatSchG in der Planfeststellung<br />

§ 43 Abs. 4 und 8 BNatSchG sind im Rahmen von Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar.<br />

4.2 Befreiung nach § 62 BNatSchG<br />

In Kap. 3 wurde verdeutlicht, dass schon bei geringfügigen Änderungen von Bahnanlagen Verbotstatbestände<br />

des § 42 Abs.1 BNatSchG verletzt werden können. Aus diesem Grund ist bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen für so gut wie alle nach § 18 AEG genehmigten Vorhaben eine Befreiung nach § 62<br />

BNatSchG erforderlich. Diese wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses/<br />

der Plangenehmigung umfasst. Eine ausdrückliche Begründung der Befreiung ist in den folgenden<br />

Fällen geboten:<br />

1. Vorschriften der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie sind berührt (dann siehe Hinweise in<br />

Kap. 4.2.1 und 4.2.2) oder<br />

2. die <strong>Artenschutz</strong>tabelle weist in Spalte 4 aus, dass durch das Vorhaben die Population der betroffenen<br />

Art gefährdet ist oder<br />

3. der Beschluss legt dem Vorhabenträger umfangreiche artspezifische Vermeidungs- oder Kompensationsmaßnahmen<br />

auf, so dass eine explizite artenschutzrechtliche Begründung erforderlich<br />

ist oder<br />

4. artenschutzrechtliche Belange werden durch TÖB oder Vereine thematisiert.<br />

17 Urteile des BVerwG 16.03.2006 Az.: 4 A 1001.04, 4 A 1073.04, 4 A 1075.04 und 4 A 1078.04<br />

Stand Januar 2007

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