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Die Mitgliederversammlung im Verein - Vereins-Knowhow

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Seite 6<br />

Ein Weisungsrecht der <strong>Mitgliederversammlung</strong> gegenÖber den Vorstand besteht in<br />

der Regel nur in Angelegenheiten, fÖr nicht laut Satzung der Vorstand allein zustÉndig<br />

ist.<br />

Durch die MÅglichkeit der Abwahl und Neubestellung kann aber die <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />

grundsÉtzlich in allen Bereichen auf die VorstandstÉtigkeit Einfluss nehmen.<br />

3. <strong>Die</strong> Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />

Als <strong>Mitgliederversammlung</strong> gilt das Zusammenkommen der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s,<br />

wenn es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte Zusammenkunft handelt. Ein<br />

zufÉlliges Treffen der Mitglieder wÉre danach keine <strong>Mitgliederversammlung</strong> <strong>im</strong> Sinn<br />

des BGB.<br />

Ohne Versammlung ist nach â 32 BGB ein Beschluss der Mitglieder nur wirksam, wenn<br />

alle Mitglieder schriftlich zust<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong> Satzung kann hier aber eine andere Regelung<br />

treffen. So kÅnnten also BeschlÖsse der Mitglieder regelmÉÇig per schriftlicher Abst<strong>im</strong>mung<br />

getroffen werden, wenn die Satzung dies vorsieht.<br />

BeschlÖsse kÅnnten auch online gefasst werden, z. B. per E-Mail oder Chat. Das wird<br />

aber alle Mitglieder Zugang haben mÖssen, wird eine solche Beschlussfassung nicht<br />

ohne eine entsprechenden Satzungsregelung zulÉssig sein.<br />

In <strong>Verein</strong>satzungen wird oft zwischen einer ordentlichen (turnusmÉÇig stattfindenden)<br />

und einer auÇerordentlichen <strong>Mitgliederversammlung</strong> unterschieden. Das BGB kennt<br />

diesen Unterschied nicht. Es gelten daher fÖr beide die gleichen Regelungen (z. B.<br />

Einladungsfristen, BeschlussfÉhigkeit). <strong>Die</strong> Satzung kÅnnte hier aber eine Unterscheidung<br />

treffen und fÖr beide Arten der <strong>Mitgliederversammlung</strong> unterschiedliche<br />

Regelungen vorgeben.<br />

BeschlÖsse der <strong>Mitgliederversammlung</strong> kÅnnen auch ohne Versammlung gefasst<br />

werden, wenn alle Mitglieder ihre Zust<strong>im</strong>mung zu dem Beschluss schriftlich abgeben.<br />

Dabei muss aber wirklich von jedem Mitglied ein Schreiben vorliegen. Eine Schweigen<br />

kann nicht als Zust<strong>im</strong>mung gewertet werden. Eine Klausel, nach der bis zu einem festgesetzten<br />

Zeitpunkt die schriftliche Stellungnahme eingehen muss, andernfalls wird die<br />

Zust<strong>im</strong>mung unterstellt, sind also nicht zulÉssig. Telefonisch kann die Zust<strong>im</strong>mung<br />

nicht eingeholt werden.<br />

3.1 Wer kann die <strong>Mitgliederversammlung</strong> einladen?<br />

FÖr die Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong> ist à wenn die Satzung nichts<br />

anderes best<strong>im</strong>mt à der vertretungsberechtigte Vorstand (i. S. des BGB, also laut<br />

Eintrag <strong>im</strong> <strong>Verein</strong>sregister) zustÉndig und berechtigt, also nicht etwa Mitglieder des<br />

erweiterten Vorstandes.<br />

GrundsÉtzlich ist fÖr die Einberufung ein gÖltiger Vorstandsbeschluss erforderlich. Es<br />

sein denn:<br />

Äàdie Satzung regelt das anders<br />

<strong>Mitgliederversammlung</strong> www.vereinsknowhow.de

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