Die Mitgliederversammlung im Verein - Vereins-Knowhow
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Ein Weisungsrecht der <strong>Mitgliederversammlung</strong> gegenÖber den Vorstand besteht in<br />
der Regel nur in Angelegenheiten, fÖr nicht laut Satzung der Vorstand allein zustÉndig<br />
ist.<br />
Durch die MÅglichkeit der Abwahl und Neubestellung kann aber die <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />
grundsÉtzlich in allen Bereichen auf die VorstandstÉtigkeit Einfluss nehmen.<br />
3. <strong>Die</strong> Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />
Als <strong>Mitgliederversammlung</strong> gilt das Zusammenkommen der Mitglieder des <strong>Verein</strong>s,<br />
wenn es sich um eine nach Ort und Zeit festgelegte Zusammenkunft handelt. Ein<br />
zufÉlliges Treffen der Mitglieder wÉre danach keine <strong>Mitgliederversammlung</strong> <strong>im</strong> Sinn<br />
des BGB.<br />
Ohne Versammlung ist nach â 32 BGB ein Beschluss der Mitglieder nur wirksam, wenn<br />
alle Mitglieder schriftlich zust<strong>im</strong>men. <strong>Die</strong> Satzung kann hier aber eine andere Regelung<br />
treffen. So kÅnnten also BeschlÖsse der Mitglieder regelmÉÇig per schriftlicher Abst<strong>im</strong>mung<br />
getroffen werden, wenn die Satzung dies vorsieht.<br />
BeschlÖsse kÅnnten auch online gefasst werden, z. B. per E-Mail oder Chat. Das wird<br />
aber alle Mitglieder Zugang haben mÖssen, wird eine solche Beschlussfassung nicht<br />
ohne eine entsprechenden Satzungsregelung zulÉssig sein.<br />
In <strong>Verein</strong>satzungen wird oft zwischen einer ordentlichen (turnusmÉÇig stattfindenden)<br />
und einer auÇerordentlichen <strong>Mitgliederversammlung</strong> unterschieden. Das BGB kennt<br />
diesen Unterschied nicht. Es gelten daher fÖr beide die gleichen Regelungen (z. B.<br />
Einladungsfristen, BeschlussfÉhigkeit). <strong>Die</strong> Satzung kÅnnte hier aber eine Unterscheidung<br />
treffen und fÖr beide Arten der <strong>Mitgliederversammlung</strong> unterschiedliche<br />
Regelungen vorgeben.<br />
BeschlÖsse der <strong>Mitgliederversammlung</strong> kÅnnen auch ohne Versammlung gefasst<br />
werden, wenn alle Mitglieder ihre Zust<strong>im</strong>mung zu dem Beschluss schriftlich abgeben.<br />
Dabei muss aber wirklich von jedem Mitglied ein Schreiben vorliegen. Eine Schweigen<br />
kann nicht als Zust<strong>im</strong>mung gewertet werden. Eine Klausel, nach der bis zu einem festgesetzten<br />
Zeitpunkt die schriftliche Stellungnahme eingehen muss, andernfalls wird die<br />
Zust<strong>im</strong>mung unterstellt, sind also nicht zulÉssig. Telefonisch kann die Zust<strong>im</strong>mung<br />
nicht eingeholt werden.<br />
3.1 Wer kann die <strong>Mitgliederversammlung</strong> einladen?<br />
FÖr die Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong> ist à wenn die Satzung nichts<br />
anderes best<strong>im</strong>mt à der vertretungsberechtigte Vorstand (i. S. des BGB, also laut<br />
Eintrag <strong>im</strong> <strong>Verein</strong>sregister) zustÉndig und berechtigt, also nicht etwa Mitglieder des<br />
erweiterten Vorstandes.<br />
GrundsÉtzlich ist fÖr die Einberufung ein gÖltiger Vorstandsbeschluss erforderlich. Es<br />
sein denn:<br />
Äàdie Satzung regelt das anders<br />
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