Die Mitgliederversammlung im Verein - Vereins-Knowhow
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zur Einberufung beachtet werden (Form und Frist). Andernfalls kÅnnen auf der<br />
<strong>Mitgliederversammlung</strong> keine gÖltigen BeschlÖsse gefasst werden. FÖr die so<br />
einberufene <strong>Mitgliederversammlung</strong> gelten die gleichen Regelungen wie fÖr eine<br />
ordnungsgemÉÇe Versammlung.<br />
Seite 9<br />
FÖr die Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong> hat die Minderheit das Recht, die dafÖr<br />
erforderlichen Unterlagen des <strong>Verein</strong>s einzusehen (vor allem Mitgliederlisten). Das<br />
kann auch in einer gerichtlichen Klage gegen den Vorstand erzwungen werden.<br />
3.4. Wann muss die <strong>Mitgliederversammlung</strong> einberufen werden?<br />
Nach â 36 BGB muss die <strong>Mitgliederversammlung</strong> in den in der Satzung best<strong>im</strong>mten<br />
FÉllen einberufen werden, und dann, wenn das Interesse des <strong>Verein</strong>s es erfordert.<br />
Ein solches <strong>Verein</strong>sinteresse muss den <strong>Verein</strong> in seiner Gesamtheit betreffen. Sonderinteressen<br />
von Mitgliedern oder Mitgliedergruppen sind kein hinreichender Grund. Der<br />
Sachverhalt muss fÖr das <strong>Verein</strong>leben von wesentliche Bedeutung sein und eine<br />
unverzÖgliche Beratung und/oder Beschlussfassung durch die Mitglieder erforderlich<br />
machen.<br />
Es besteht also fÖr den Vorstand (oder das sonst nach Satzung zustÉndige Organ)<br />
eine Pflicht zur Einberufung. Verletzt der Vorstand diese Pflicht, kann er vom <strong>Verein</strong><br />
dafÖr in Haftung genommen werden.<br />
In der Regel best<strong>im</strong>mt die Satzung einen Turnus oder sachliche GrÖnde fÖr die Einberufung.<br />
Fehlt eine Satzungsregel liegt es grundsÉtzlich <strong>im</strong> Ermessen des Vorstandes<br />
(bzw. des in der Satzung als zustÉndig benannten Organs), wann die <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />
einberufen wird. <strong>Die</strong> <strong>Mitgliederversammlung</strong> wird aber in aller Regel<br />
jÅhrlich abgehalten werden.<br />
Ein in der Satzung festgelegter Einberufungszeitpunkt (z. B. ÜjÉhrlichá oder Üin der<br />
ersten JahreshÉlfteá) ist bindend. Befolgt das Einberufungsorgan die Vorschrift nicht,<br />
kann es u. U. schadenersatzpflichtig gemacht werden. Auch wenn die Einberufung<br />
nicht zum vorgeschriebenen Zeitpunkt erfolgt, sind die auf der betreffenden <strong>Mitgliederversammlung</strong><br />
gefassten BeschlÖsse aber in der Regel gÖltig.<br />
Ob die DurchfÖhrung der <strong>Mitgliederversammlung</strong> auf gerichtlichem Weg eingeklagt<br />
werden kann, ist nicht geklÉrt. In der Regel bleibt die Einberufung Öber das Minderheitenbegehren<br />
à eventuell mit ErmÉchtigung eines Mitglieds durch das Registergericht.<br />
Der Vorstand muss also nicht gerichtlich gezwungen werden, die Einberufung<br />
vorzunehmen. Eine Ausnahme kann gelten, wenn die Satzung das Quorum fÖr das<br />
Minderheitenbegehren sehr hoch ansetzt.<br />
3.5. Form und Inhalt der Einladung<br />
Best<strong>im</strong>mungen Öber die Einberufung der <strong>Mitgliederversammlung</strong> gehÅren zu den Sollvorschriften<br />
in der Satzung eines eingetragenen <strong>Verein</strong>s. Eine konkrete gesetzliche<br />
Vorgabe, wie die Einladung zur <strong>Mitgliederversammlung</strong> erfolgen muss, gibt es aber<br />
nicht. â 58 (4) BGB verlangt lediglich, dass die Satzung das regeln muss.<br />
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