Haftung und Aufsichtspflicht
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<strong>Haftung</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Haftung</strong> in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit mit<br />
unterschiedlichen Organisationsformen<br />
Beitrag von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle Minderjährigen, ohne Rücksicht auf ihre körperlichen, geistige <strong>und</strong><br />
seelische Entwicklung, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtsbedürftigkeit Minderjähriger endet<br />
unabhängig von der individuellen Entwicklung mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Der<br />
individuelle Reifegrad hat lediglich Einfluß auf Umfang <strong>und</strong> Maß der Aufsichtsführung.<br />
Volljährige können ebenfalls aufsichtsbedürftig sein, wenn ihr körperlicher oder geistiger<br />
Zustand eine Beaufsichtigung nach den jeweils konkreten Gegebenheiten erforderlich macht.<br />
( "<strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Haftung</strong> in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit", Udo Sahliger,<br />
B<strong>und</strong>esjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, Votum Verlag 1992, Seite 52 ff)<br />
Zu unterscheiden sind die gesetzliche <strong>Aufsichtspflicht</strong> kraft ausdrücklicher gesetzlicher<br />
Bestimmungen, wie insbesondere die der Eltern gemäß § 1631 BGB, <strong>und</strong> die <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
durch vertragliche Übernahme. In der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit liegt prinzipiell eine<br />
vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung von den Eltern vor (§ 832 (2) BGB). Ein solcher<br />
"Aufsichtsvertrag" kommt in der Regel formlos zustande, z.B. durch die Anmeldung zur<br />
Ferienfreizeit. Die Aufsicht muß nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern besteht auch<br />
dann , wenn sie zumindest stillschweigend übertragen wird, z.B. der Besuch der<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e mit Wissen der Eltern. Die <strong>Aufsichtspflicht</strong> des Betreuers ist in diesem Fall<br />
auf den örtlichen <strong>und</strong> zeitlichen Rahmen der Gruppenst<strong>und</strong>e beschränkt. (ebda, S. 53 ff)<br />
Dabei besteht in der Regel keine vertragliche Beziehung direkt zwischen Eltern <strong>und</strong><br />
Betreuer, sondern zwischen Eltern <strong>und</strong> dem Träger des Angebotes. Für eine <strong>Haftung</strong> aus §<br />
832 (2) BGB "<strong>Haftung</strong> des <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen" ist dies jedoch unerheblich; eine<br />
Übertragungskette über den Träger an den Betreuer ist ausreichend.<br />
Erleidet der Aufsichtsbedürftige aufgr<strong>und</strong> einer mangelhaft ausgeübten <strong>Aufsichtspflicht</strong> einen<br />
Schaden (Eigenschaden), so kann er bezogen auf das Zweierverhältnis Kind- Betreuer nach<br />
§ 823 BGB einen Schadensersatzanspruch geltend machen.<br />
Bei der rechtlichen Prüfung der Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung (Art <strong>und</strong> Umfang)<br />
werden im Einzelfall folgende Umstände berücksichtigt:<br />
- Alter <strong>und</strong> persönliche Verhältnisse (z.B. Behinderung) der Aufsichtsbedürftigen<br />
- Größe der Gruppe<br />
- örtliche Verhältnisse<br />
- Anzahl, Beherrschbarkeit <strong>und</strong> Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen<br />
- Objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.b. Umgang mit Werkzeug, Schwimmbadbesuch<br />
- Anzahl der Mitbetreuer, aber nur wenn vorher eine Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb<br />
des Teams vereinbart wurde<br />
Der B<strong>und</strong>esgerichtshof meint dazu:<br />
"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart <strong>und</strong> Charakter des<br />
Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann.<br />
Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen<br />
unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte<br />
schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)
Daraus läßt sich schließen, daß im allgemeinen das persönliche Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
- mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (<br />
Mitverantwortung) ständig abnimmt<br />
- mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z.B. Baden im See)<br />
- bei umfangreichen Hinweisen <strong>und</strong> Warnungen schon im Vorfeld abnimmt<br />
- bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt<br />
- bei mehreren Mitbetreuern ( <strong>und</strong> Aufgabenverteilung) abnimmt<br />
- bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt.<br />
( "<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26- 28, siehe auch unter<br />
http://www.aufsichtspflicht.de<br />
Diese allgemeinen Hinweise gelten gr<strong>und</strong>sätzlich für Angebote der Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.<br />
Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre<br />
Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der<br />
Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet <strong>und</strong> bewertet werden.<br />
Fallbeispiele<br />
Neue Fallbeispiele von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />
Fallbeispiel 1:<br />
Der Jugendtreff als Einrichtung der Verbandsgemeinde mit einem hauptamtlichen<br />
Mitarbeiter der Verbandesgemeindeverwaltung<br />
- Gr<strong>und</strong>sätzlich obliegt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> für die Minderjährigen, welche sich in dem<br />
offenen Jugendtreff aufhalten, dem Träger der Einrichtung. Ihre Verwaltung delegiert<br />
hier die <strong>Aufsichtspflicht</strong> an ihren hauptamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung.<br />
- Der Jugendtreffleiter kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufsichtspflicht</strong> temporär an andere<br />
(volljährige) Personen übertragen. Diese Person muß dafür geeignet sein, diese<br />
Tätigkeit auch auszuüben. Der ihr übertragene Verantwortungsbereich, wie z.B. die<br />
Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen, muss der<br />
Betreuungsperson zumutbar, <strong>und</strong> die ihr übertragenen Aufgaben müssen für diese<br />
leistbar sein.<br />
- Die Entscheidung über die persönliche Eignung des Jugendlichen/ jungen<br />
Erwachsenen <strong>und</strong> den Umfang der ihm übertragenden Aufgaben obliegt Ihrer<br />
Fachkraft in der Einrichtung, wobei wir eine vorherige Absprache mit der Verwaltung<br />
<strong>und</strong> die Aufnahme der Personendaten empfehlen. Erfolgt eine Honorarzahlung<br />
empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Honorarvertrages.<br />
- Es ist unseres Erachtens Aufgabe der pädagogischen Fachkraft im Jugendtreff, die<br />
ehrenamtlichen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen auf Ihre Betreuungstätigkeit<br />
vorzubereiten, sie zu schulen <strong>und</strong> diese kontinuierlich in ihrer Tätigkeit zu begleiten.
- Die formale Einwilligungserklärung der Eltern für die zeitweise Übertragung der<br />
Aussichtsführung im Jugendtreff ist nicht erforderlich, wenn es sich um volljährige<br />
Betreuer/ Gruppenleiter handelt. Minderjährigen selbst, in der Regel ab dem 16.<br />
Lebensjahr, darf mit vorheriger Einwilligung deren Eltern ebenfalls, in vertretbarem<br />
Maße, <strong>Aufsichtspflicht</strong> übertragen werden. ("<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier,<br />
Seminarskript 1999 ).<br />
- Wir empfehlen gr<strong>und</strong>sätzlich, die allgemeine Betreuungsregelung der Einrichtung,<br />
ebenso wie die Öffnungszeiten, öffentlich bekannt zu machen. Die Eltern sollten<br />
darüber informiert sein, wie die Einrichtung organisiert ist, <strong>und</strong> welche Personen (<br />
Name, Alter, evtl. Ausbildung) wann zur Betreuung zur Verfügung stehen. Neben dem<br />
Aushängen der Hausordnung sollten entsprechende Hinweise im regionalen<br />
Mitteilungsblatt erfolgen.<br />
Fallbeispiel 2 :<br />
Der Jugendtreff befindet sich in der Trägerschaft eines Vereins, der Räumlichkeiten<br />
der Ortsgemeinde nutzt<br />
- Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die Trägerschaft des Jugendtreffs mit dessen Gründung<br />
festgelegt werden. Der Träger hat vor allem für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />
Räume, <strong>und</strong> für einen, im Sinne des Jugendschutzgesetzes (Öffnungszeiten, Abgabe<br />
alkoholischer Getränke, Rauchen etc.), unbedenklichen Betrieb des Jugendtreffs<br />
Sorge zu tragen. In der Regel übernimmt der Träger auch die laufenden<br />
Betriebskosten der Einrichtung. Übernimmt die Gemeinde die Trägerschaft, was<br />
überwiegend der Fall ist, sind die Räume des Jugendtreffs, dessen Betreuer <strong>und</strong><br />
Besucher über die Gemeinde mit versichert; es gelten die allgemeinen<br />
<strong>Haftung</strong>sregeln <strong>und</strong> Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Räumen (<br />
Notausgang, Brandschutz etc.).<br />
- Die inhaltliche Ausgestaltung, Organisation <strong>und</strong> Betreuung der Einrichtung obliegt der<br />
Verantwortung des Trägers. Tritt die Gemeinde selbst als Träger auf, kann sie diese<br />
Aufgaben beispielsweise einem sog. Elternbeirat oder Träger-Verein übertragen. Die<br />
pädagogische Konzeption der Einrichtung sollte möglichst unter Beteiligung einer<br />
Fachkraft für Jugendarbeit erfolgen.<br />
- Stellt die Gemeinde (nur) die Räume einem anderen Träger, wie z.B. einem örtlichen<br />
Verein, für die Jugendarbeit zur Verfügung, ist zu empfehlen, einen entsprechenden<br />
Nutzungsvertrag abzuschließen. Übernimmt der Verein die Trägerschaft, muss dieser<br />
seine Aktivitäten ( Räume, Betreuer, Besucher) selbst versichern, <strong>und</strong> auch die<br />
Organisation <strong>und</strong> Betreuung der Einrichtung ordnungsgemäß sicherstellen.<br />
- Die gesetzliche <strong>und</strong> vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> über die minderjährigen Besucher der Einrichtung obliegt damit dem<br />
Verein als Träger. Die praktische Ausgestaltung der Betreuung/ Begleitung eines, von<br />
Jugendlichen überwiegend selbst verwalteten Jugendtreffs, ist demnach vom Verein<br />
zu regeln.
- Dabei ist zu bedenken, daß aus pädagogischer Sicht in einem offenen Jugendtreff<br />
gerade das Einüben von Gruppenregeln <strong>und</strong> demokratischem Verhalten unter<br />
Gleichaltrigen, ohne die ständige Einwirkung von Erwachsenen, durchaus sinnvoll ist<br />
bzw. sein kann. Die Jugendlichen suchen ja gerade den "freien" Treff auf, um dort<br />
nicht von Eltern oder anderen Erwachsenen beaufsichtigt zu werden, oder einer<br />
bestimmten (Vereins-) Tätigkeit nachgehen zu müssen. In den meisten Jugendtreffs<br />
wird daher auch keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> im üblichen Sinne, wie z.B. in der<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e, ausgeübt.<br />
- Es ist daher empfehlenswert bereits bei der Entscheidung über das zulässige<br />
Mindestalter der Jugendtreffbesucher, die Anforderungen an die Ausübung der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> zu berücksichtigen. Wie im ersten Teil der Stellungnahme ausgeführt,<br />
gilt gr<strong>und</strong>sätzlich: je jünger die Besucher, desto höher die Anforderung an die<br />
Beaufsichtigung/ Betreuung der Einrichtung. In Anlehnung an § 7 (1),Nr. 2 SGB VIII,<br />
nachdem "Jugendlicher" ist, "... der 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.", dient das<br />
Lebensalter als Orientierung für die Zuordnung "Kind" oder "Jugendlicher", <strong>und</strong> gibt<br />
damit im allgemeinen auch Hinweise auf die psychische <strong>und</strong> soziale Eigenständigkeit<br />
<strong>und</strong> das Verantwortungsbewußtsein der jungen Menschen. Hier kann es in<br />
Einzelfällen natürlich zu (großen) Abweichungen im Entwicklungsstand kommen.<br />
- Besondere strukturelle Problemlagen in der Gemeinde, wie z.B. Besucher aus sozial<br />
benachteiligten Wohnlagen oder die Existenz konkurrierender Jugendgruppen, sind<br />
ebenso bei der Frage der <strong>Aufsichtspflicht</strong> in einer Jugendeinrichtung zu<br />
berücksichtigen.<br />
- Damit ein selbst verwalteter Jugendraum funktionieren kann, muss vor allem der<br />
organisatorische Rahmen wie z.B. Treffleitung <strong>und</strong> Hausordnung von Anfang an<br />
geklärt sein. Im Sinne der angestrebten, eigenständigen Leitung eines Jugendtreffs<br />
durch die jungen Leute selbst, können organisatorische Aufgaben für dessen Betrieb<br />
(z.B. Putz- <strong>und</strong> Thekendienste) ohne weiteres auf diese übertragen werden. Ich gebe<br />
aber auch zu bedenken, daß die Übertragung regulierender <strong>und</strong>/oder<br />
sanktionierender Funktionen auf junge Menschen in ihrer Gleichaltrigengruppe zu<br />
Problemen führen kann; für den Jugendlichen selbst <strong>und</strong> für die Gruppe an sich (<br />
Kontrolle <strong>und</strong> Akzeptanz unter Fre<strong>und</strong>en ).<br />
- Für die Leitung des Treffs <strong>und</strong> die Beaufsichtigung/Kontrolle der Besucher im Sinne<br />
der Hausordnung, empfehlen wir daher, aus dem Kreise der regelmäßigen Besucher<br />
einen sog. Vorstand wählen zu lassen. Dieser sollte aus einer ungeraden Zahl von<br />
Jugendlichen beiderlei Geschlechts bestehen, welche auch die verschiedenen, im<br />
Jugendtreff vorhandenen, Altersgruppen repräsentieren. Dieser Vorstand kann für<br />
den Träger der Einrichtung Hausrecht ausüben, <strong>und</strong> bildet das Sprachorgan <strong>und</strong> das<br />
Bindeglied des Jugendtreffs in der Gemeinde. In einem gewissen Maße können so<br />
die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich auch regulierende <strong>und</strong><br />
sanktionierende Funktionen übernehmen.<br />
- Dem Vorstand sollte mindestens ein Ansprechpartner der Gemeinde/ des Trägers für<br />
alle Angelegenheiten des Jugendtreffs (Vollzug der Hausordnung, Finanzen etc.) zur<br />
Verfügung stehen.<br />
- Wir empfehlen weiterhin auch hier, die Eltern im Einzugsbereiches des Jugendtreffs<br />
ausdrücklich darüber zu informieren, in welcher Art <strong>und</strong> Weise der Betrieb der offenen<br />
Einrichtung (Altersgrenze, Hausordnung, Öffnungszeiten, etc.) geregelt sind.
- Der Träger der Einrichtung hat, unabhängig von der Betreuungsregelung, in jedem<br />
Fall alles dafür zu tun, damit von der Art, Beschaffenheit <strong>und</strong> Ausstattung der<br />
Räumlichkeiten, <strong>und</strong> der Form der Organisation/ Betreuung/ Begleitung keine<br />
Gefahren für das körperliche <strong>und</strong> psychische Wohl der Besucher ausgehen.<br />
Fallbeispiel 3:<br />
Ein loser Zusammenschluss von Jugendlichen möchte Räume der Ortsgemeinde ohne<br />
Vertrag <strong>und</strong> kostenlos nutzen<br />
- Von der Nutzung öffentlicher Räume durch Jugendliche ohne die Klärung der<br />
Trägerschaft der Einrichtung ist vor allem aus haftungs- <strong>und</strong> versicherungsrechtlichen<br />
Gründen unbedingt abzuraten. Die Gemeinde kann sich meines Erachtens ohnehin<br />
nicht aus Ihrer Verantwortung für die öffentlichen Räume entlassen, ohne die sich<br />
daraus ergebenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten ( Verkehrssicherungspflichten etc.) an einen<br />
anderen Träger abzugeben.<br />
- In Wiederholung meiner oben gemachten Ausführungen, möchte ich nochmals<br />
darauf hinweisen, daß es sich auch aus pädagogischen Gründen unbedingt<br />
empfiehlt, gerade bei selbst verwalteten Jugendtreffs, mindestens eine erwachsene<br />
Person aus der Gemeinde als Ansprechpartner/ in den Jugendlichen zur Verfügung<br />
zu stellen. Diese Person sollte geeignet sein <strong>und</strong> Freude daran haben, die jungen<br />
Leute in ihrer Einrichtung zu beraten <strong>und</strong> zu begleiten.