Haftung und Aufsichtspflicht
Haftung und Aufsichtspflicht
Haftung und Aufsichtspflicht
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
- Dabei ist zu bedenken, daß aus pädagogischer Sicht in einem offenen Jugendtreff<br />
gerade das Einüben von Gruppenregeln <strong>und</strong> demokratischem Verhalten unter<br />
Gleichaltrigen, ohne die ständige Einwirkung von Erwachsenen, durchaus sinnvoll ist<br />
bzw. sein kann. Die Jugendlichen suchen ja gerade den "freien" Treff auf, um dort<br />
nicht von Eltern oder anderen Erwachsenen beaufsichtigt zu werden, oder einer<br />
bestimmten (Vereins-) Tätigkeit nachgehen zu müssen. In den meisten Jugendtreffs<br />
wird daher auch keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> im üblichen Sinne, wie z.B. in der<br />
Gruppenst<strong>und</strong>e, ausgeübt.<br />
- Es ist daher empfehlenswert bereits bei der Entscheidung über das zulässige<br />
Mindestalter der Jugendtreffbesucher, die Anforderungen an die Ausübung der<br />
<strong>Aufsichtspflicht</strong> zu berücksichtigen. Wie im ersten Teil der Stellungnahme ausgeführt,<br />
gilt gr<strong>und</strong>sätzlich: je jünger die Besucher, desto höher die Anforderung an die<br />
Beaufsichtigung/ Betreuung der Einrichtung. In Anlehnung an § 7 (1),Nr. 2 SGB VIII,<br />
nachdem "Jugendlicher" ist, "... der 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.", dient das<br />
Lebensalter als Orientierung für die Zuordnung "Kind" oder "Jugendlicher", <strong>und</strong> gibt<br />
damit im allgemeinen auch Hinweise auf die psychische <strong>und</strong> soziale Eigenständigkeit<br />
<strong>und</strong> das Verantwortungsbewußtsein der jungen Menschen. Hier kann es in<br />
Einzelfällen natürlich zu (großen) Abweichungen im Entwicklungsstand kommen.<br />
- Besondere strukturelle Problemlagen in der Gemeinde, wie z.B. Besucher aus sozial<br />
benachteiligten Wohnlagen oder die Existenz konkurrierender Jugendgruppen, sind<br />
ebenso bei der Frage der <strong>Aufsichtspflicht</strong> in einer Jugendeinrichtung zu<br />
berücksichtigen.<br />
- Damit ein selbst verwalteter Jugendraum funktionieren kann, muss vor allem der<br />
organisatorische Rahmen wie z.B. Treffleitung <strong>und</strong> Hausordnung von Anfang an<br />
geklärt sein. Im Sinne der angestrebten, eigenständigen Leitung eines Jugendtreffs<br />
durch die jungen Leute selbst, können organisatorische Aufgaben für dessen Betrieb<br />
(z.B. Putz- <strong>und</strong> Thekendienste) ohne weiteres auf diese übertragen werden. Ich gebe<br />
aber auch zu bedenken, daß die Übertragung regulierender <strong>und</strong>/oder<br />
sanktionierender Funktionen auf junge Menschen in ihrer Gleichaltrigengruppe zu<br />
Problemen führen kann; für den Jugendlichen selbst <strong>und</strong> für die Gruppe an sich (<br />
Kontrolle <strong>und</strong> Akzeptanz unter Fre<strong>und</strong>en ).<br />
- Für die Leitung des Treffs <strong>und</strong> die Beaufsichtigung/Kontrolle der Besucher im Sinne<br />
der Hausordnung, empfehlen wir daher, aus dem Kreise der regelmäßigen Besucher<br />
einen sog. Vorstand wählen zu lassen. Dieser sollte aus einer ungeraden Zahl von<br />
Jugendlichen beiderlei Geschlechts bestehen, welche auch die verschiedenen, im<br />
Jugendtreff vorhandenen, Altersgruppen repräsentieren. Dieser Vorstand kann für<br />
den Träger der Einrichtung Hausrecht ausüben, <strong>und</strong> bildet das Sprachorgan <strong>und</strong> das<br />
Bindeglied des Jugendtreffs in der Gemeinde. In einem gewissen Maße können so<br />
die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich auch regulierende <strong>und</strong><br />
sanktionierende Funktionen übernehmen.<br />
- Dem Vorstand sollte mindestens ein Ansprechpartner der Gemeinde/ des Trägers für<br />
alle Angelegenheiten des Jugendtreffs (Vollzug der Hausordnung, Finanzen etc.) zur<br />
Verfügung stehen.<br />
- Wir empfehlen weiterhin auch hier, die Eltern im Einzugsbereiches des Jugendtreffs<br />
ausdrücklich darüber zu informieren, in welcher Art <strong>und</strong> Weise der Betrieb der offenen<br />
Einrichtung (Altersgrenze, Hausordnung, Öffnungszeiten, etc.) geregelt sind.