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Haftung und Aufsichtspflicht

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- Der Träger der Einrichtung hat, unabhängig von der Betreuungsregelung, in jedem<br />

Fall alles dafür zu tun, damit von der Art, Beschaffenheit <strong>und</strong> Ausstattung der<br />

Räumlichkeiten, <strong>und</strong> der Form der Organisation/ Betreuung/ Begleitung keine<br />

Gefahren für das körperliche <strong>und</strong> psychische Wohl der Besucher ausgehen.<br />

Fallbeispiel 3:<br />

Ein loser Zusammenschluss von Jugendlichen möchte Räume der Ortsgemeinde ohne<br />

Vertrag <strong>und</strong> kostenlos nutzen<br />

- Von der Nutzung öffentlicher Räume durch Jugendliche ohne die Klärung der<br />

Trägerschaft der Einrichtung ist vor allem aus haftungs- <strong>und</strong> versicherungsrechtlichen<br />

Gründen unbedingt abzuraten. Die Gemeinde kann sich meines Erachtens ohnehin<br />

nicht aus Ihrer Verantwortung für die öffentlichen Räume entlassen, ohne die sich<br />

daraus ergebenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten ( Verkehrssicherungspflichten etc.) an einen<br />

anderen Träger abzugeben.<br />

- In Wiederholung meiner oben gemachten Ausführungen, möchte ich nochmals<br />

darauf hinweisen, daß es sich auch aus pädagogischen Gründen unbedingt<br />

empfiehlt, gerade bei selbst verwalteten Jugendtreffs, mindestens eine erwachsene<br />

Person aus der Gemeinde als Ansprechpartner/ in den Jugendlichen zur Verfügung<br />

zu stellen. Diese Person sollte geeignet sein <strong>und</strong> Freude daran haben, die jungen<br />

Leute in ihrer Einrichtung zu beraten <strong>und</strong> zu begleiten.

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