05.01.2013 Aufrufe

Haftung und Aufsichtspflicht

Haftung und Aufsichtspflicht

Haftung und Aufsichtspflicht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Haftung</strong> <strong>und</strong> <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Haftung</strong> in Einrichtungen der offenen Jugendarbeit mit<br />

unterschiedlichen Organisationsformen<br />

Beitrag von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind alle Minderjährigen, ohne Rücksicht auf ihre körperlichen, geistige <strong>und</strong><br />

seelische Entwicklung, aufsichtsbedürftig. Die Aufsichtsbedürftigkeit Minderjähriger endet<br />

unabhängig von der individuellen Entwicklung mit Vollendung des 17. Lebensjahres. Der<br />

individuelle Reifegrad hat lediglich Einfluß auf Umfang <strong>und</strong> Maß der Aufsichtsführung.<br />

Volljährige können ebenfalls aufsichtsbedürftig sein, wenn ihr körperlicher oder geistiger<br />

Zustand eine Beaufsichtigung nach den jeweils konkreten Gegebenheiten erforderlich macht.<br />

( "<strong>Aufsichtspflicht</strong> <strong>und</strong> <strong>Haftung</strong> in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit", Udo Sahliger,<br />

B<strong>und</strong>esjugendwerk der Arbeiterwohlfahrt, Votum Verlag 1992, Seite 52 ff)<br />

Zu unterscheiden sind die gesetzliche <strong>Aufsichtspflicht</strong> kraft ausdrücklicher gesetzlicher<br />

Bestimmungen, wie insbesondere die der Eltern gemäß § 1631 BGB, <strong>und</strong> die <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

durch vertragliche Übernahme. In der Kinder- <strong>und</strong> Jugendarbeit liegt prinzipiell eine<br />

vertragliche Übernahme der Beaufsichtigung von den Eltern vor (§ 832 (2) BGB). Ein solcher<br />

"Aufsichtsvertrag" kommt in der Regel formlos zustande, z.B. durch die Anmeldung zur<br />

Ferienfreizeit. Die Aufsicht muß nicht ausdrücklich vereinbart werden, sondern besteht auch<br />

dann , wenn sie zumindest stillschweigend übertragen wird, z.B. der Besuch der<br />

Gruppenst<strong>und</strong>e mit Wissen der Eltern. Die <strong>Aufsichtspflicht</strong> des Betreuers ist in diesem Fall<br />

auf den örtlichen <strong>und</strong> zeitlichen Rahmen der Gruppenst<strong>und</strong>e beschränkt. (ebda, S. 53 ff)<br />

Dabei besteht in der Regel keine vertragliche Beziehung direkt zwischen Eltern <strong>und</strong><br />

Betreuer, sondern zwischen Eltern <strong>und</strong> dem Träger des Angebotes. Für eine <strong>Haftung</strong> aus §<br />

832 (2) BGB "<strong>Haftung</strong> des <strong>Aufsichtspflicht</strong>igen" ist dies jedoch unerheblich; eine<br />

Übertragungskette über den Träger an den Betreuer ist ausreichend.<br />

Erleidet der Aufsichtsbedürftige aufgr<strong>und</strong> einer mangelhaft ausgeübten <strong>Aufsichtspflicht</strong> einen<br />

Schaden (Eigenschaden), so kann er bezogen auf das Zweierverhältnis Kind- Betreuer nach<br />

§ 823 BGB einen Schadensersatzanspruch geltend machen.<br />

Bei der rechtlichen Prüfung der Pflicht zur tatsächlichen Aufsichtsführung (Art <strong>und</strong> Umfang)<br />

werden im Einzelfall folgende Umstände berücksichtigt:<br />

- Alter <strong>und</strong> persönliche Verhältnisse (z.B. Behinderung) der Aufsichtsbedürftigen<br />

- Größe der Gruppe<br />

- örtliche Verhältnisse<br />

- Anzahl, Beherrschbarkeit <strong>und</strong> Einschätzbarkeit der vorhandenen Gefahrenquellen<br />

- Objektive Gefährlichkeit der Aktivität, z.b. Umgang mit Werkzeug, Schwimmbadbesuch<br />

- Anzahl der Mitbetreuer, aber nur wenn vorher eine Verteilung der Zuständigkeiten innerhalb<br />

des Teams vereinbart wurde<br />

Der B<strong>und</strong>esgerichtshof meint dazu:<br />

"Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart <strong>und</strong> Charakter des<br />

Kindes sowie danach, was Jugendleitern in der jeweiligen Situation zugemutet werden kann.<br />

Entscheidend ist, was ein verständiger Jugendleiter nach vernünftigen Anforderungen<br />

unternehmen muß, um zu verhindern, daß das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte<br />

schädigt." (BGH in NJW 1984, S.2574)


Daraus läßt sich schließen, daß im allgemeinen das persönliche Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

- mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (<br />

Mitverantwortung) ständig abnimmt<br />

- mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z.B. Baden im See)<br />

- bei umfangreichen Hinweisen <strong>und</strong> Warnungen schon im Vorfeld abnimmt<br />

- bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt<br />

- bei mehreren Mitbetreuern ( <strong>und</strong> Aufgabenverteilung) abnimmt<br />

- bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt.<br />

( "<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26- 28, siehe auch unter<br />

http://www.aufsichtspflicht.de<br />

Diese allgemeinen Hinweise gelten gr<strong>und</strong>sätzlich für Angebote der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.<br />

Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre<br />

Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der<br />

Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet <strong>und</strong> bewertet werden.<br />

Fallbeispiele<br />

Neue Fallbeispiele von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />

Fallbeispiel 1:<br />

Der Jugendtreff als Einrichtung der Verbandsgemeinde mit einem hauptamtlichen<br />

Mitarbeiter der Verbandesgemeindeverwaltung<br />

- Gr<strong>und</strong>sätzlich obliegt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> für die Minderjährigen, welche sich in dem<br />

offenen Jugendtreff aufhalten, dem Träger der Einrichtung. Ihre Verwaltung delegiert<br />

hier die <strong>Aufsichtspflicht</strong> an ihren hauptamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung.<br />

- Der Jugendtreffleiter kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufsichtspflicht</strong> temporär an andere<br />

(volljährige) Personen übertragen. Diese Person muß dafür geeignet sein, diese<br />

Tätigkeit auch auszuüben. Der ihr übertragene Verantwortungsbereich, wie z.B. die<br />

Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen, muss der<br />

Betreuungsperson zumutbar, <strong>und</strong> die ihr übertragenen Aufgaben müssen für diese<br />

leistbar sein.<br />

- Die Entscheidung über die persönliche Eignung des Jugendlichen/ jungen<br />

Erwachsenen <strong>und</strong> den Umfang der ihm übertragenden Aufgaben obliegt Ihrer<br />

Fachkraft in der Einrichtung, wobei wir eine vorherige Absprache mit der Verwaltung<br />

<strong>und</strong> die Aufnahme der Personendaten empfehlen. Erfolgt eine Honorarzahlung<br />

empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Honorarvertrages.<br />

- Es ist unseres Erachtens Aufgabe der pädagogischen Fachkraft im Jugendtreff, die<br />

ehrenamtlichen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen auf Ihre Betreuungstätigkeit<br />

vorzubereiten, sie zu schulen <strong>und</strong> diese kontinuierlich in ihrer Tätigkeit zu begleiten.


- Die formale Einwilligungserklärung der Eltern für die zeitweise Übertragung der<br />

Aussichtsführung im Jugendtreff ist nicht erforderlich, wenn es sich um volljährige<br />

Betreuer/ Gruppenleiter handelt. Minderjährigen selbst, in der Regel ab dem 16.<br />

Lebensjahr, darf mit vorheriger Einwilligung deren Eltern ebenfalls, in vertretbarem<br />

Maße, <strong>Aufsichtspflicht</strong> übertragen werden. ("<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier,<br />

Seminarskript 1999 ).<br />

- Wir empfehlen gr<strong>und</strong>sätzlich, die allgemeine Betreuungsregelung der Einrichtung,<br />

ebenso wie die Öffnungszeiten, öffentlich bekannt zu machen. Die Eltern sollten<br />

darüber informiert sein, wie die Einrichtung organisiert ist, <strong>und</strong> welche Personen (<br />

Name, Alter, evtl. Ausbildung) wann zur Betreuung zur Verfügung stehen. Neben dem<br />

Aushängen der Hausordnung sollten entsprechende Hinweise im regionalen<br />

Mitteilungsblatt erfolgen.<br />

Fallbeispiel 2 :<br />

Der Jugendtreff befindet sich in der Trägerschaft eines Vereins, der Räumlichkeiten<br />

der Ortsgemeinde nutzt<br />

- Gr<strong>und</strong>sätzlich sollte die Trägerschaft des Jugendtreffs mit dessen Gründung<br />

festgelegt werden. Der Träger hat vor allem für den ordnungsgemäßen Zustand der<br />

Räume, <strong>und</strong> für einen, im Sinne des Jugendschutzgesetzes (Öffnungszeiten, Abgabe<br />

alkoholischer Getränke, Rauchen etc.), unbedenklichen Betrieb des Jugendtreffs<br />

Sorge zu tragen. In der Regel übernimmt der Träger auch die laufenden<br />

Betriebskosten der Einrichtung. Übernimmt die Gemeinde die Trägerschaft, was<br />

überwiegend der Fall ist, sind die Räume des Jugendtreffs, dessen Betreuer <strong>und</strong><br />

Besucher über die Gemeinde mit versichert; es gelten die allgemeinen<br />

<strong>Haftung</strong>sregeln <strong>und</strong> Verkehrssicherungspflichten bei öffentlichen Räumen (<br />

Notausgang, Brandschutz etc.).<br />

- Die inhaltliche Ausgestaltung, Organisation <strong>und</strong> Betreuung der Einrichtung obliegt der<br />

Verantwortung des Trägers. Tritt die Gemeinde selbst als Träger auf, kann sie diese<br />

Aufgaben beispielsweise einem sog. Elternbeirat oder Träger-Verein übertragen. Die<br />

pädagogische Konzeption der Einrichtung sollte möglichst unter Beteiligung einer<br />

Fachkraft für Jugendarbeit erfolgen.<br />

- Stellt die Gemeinde (nur) die Räume einem anderen Träger, wie z.B. einem örtlichen<br />

Verein, für die Jugendarbeit zur Verfügung, ist zu empfehlen, einen entsprechenden<br />

Nutzungsvertrag abzuschließen. Übernimmt der Verein die Trägerschaft, muss dieser<br />

seine Aktivitäten ( Räume, Betreuer, Besucher) selbst versichern, <strong>und</strong> auch die<br />

Organisation <strong>und</strong> Betreuung der Einrichtung ordnungsgemäß sicherstellen.<br />

- Die gesetzliche <strong>und</strong> vertragliche Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Ausübung der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> über die minderjährigen Besucher der Einrichtung obliegt damit dem<br />

Verein als Träger. Die praktische Ausgestaltung der Betreuung/ Begleitung eines, von<br />

Jugendlichen überwiegend selbst verwalteten Jugendtreffs, ist demnach vom Verein<br />

zu regeln.


- Dabei ist zu bedenken, daß aus pädagogischer Sicht in einem offenen Jugendtreff<br />

gerade das Einüben von Gruppenregeln <strong>und</strong> demokratischem Verhalten unter<br />

Gleichaltrigen, ohne die ständige Einwirkung von Erwachsenen, durchaus sinnvoll ist<br />

bzw. sein kann. Die Jugendlichen suchen ja gerade den "freien" Treff auf, um dort<br />

nicht von Eltern oder anderen Erwachsenen beaufsichtigt zu werden, oder einer<br />

bestimmten (Vereins-) Tätigkeit nachgehen zu müssen. In den meisten Jugendtreffs<br />

wird daher auch keine <strong>Aufsichtspflicht</strong> im üblichen Sinne, wie z.B. in der<br />

Gruppenst<strong>und</strong>e, ausgeübt.<br />

- Es ist daher empfehlenswert bereits bei der Entscheidung über das zulässige<br />

Mindestalter der Jugendtreffbesucher, die Anforderungen an die Ausübung der<br />

<strong>Aufsichtspflicht</strong> zu berücksichtigen. Wie im ersten Teil der Stellungnahme ausgeführt,<br />

gilt gr<strong>und</strong>sätzlich: je jünger die Besucher, desto höher die Anforderung an die<br />

Beaufsichtigung/ Betreuung der Einrichtung. In Anlehnung an § 7 (1),Nr. 2 SGB VIII,<br />

nachdem "Jugendlicher" ist, "... der 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.", dient das<br />

Lebensalter als Orientierung für die Zuordnung "Kind" oder "Jugendlicher", <strong>und</strong> gibt<br />

damit im allgemeinen auch Hinweise auf die psychische <strong>und</strong> soziale Eigenständigkeit<br />

<strong>und</strong> das Verantwortungsbewußtsein der jungen Menschen. Hier kann es in<br />

Einzelfällen natürlich zu (großen) Abweichungen im Entwicklungsstand kommen.<br />

- Besondere strukturelle Problemlagen in der Gemeinde, wie z.B. Besucher aus sozial<br />

benachteiligten Wohnlagen oder die Existenz konkurrierender Jugendgruppen, sind<br />

ebenso bei der Frage der <strong>Aufsichtspflicht</strong> in einer Jugendeinrichtung zu<br />

berücksichtigen.<br />

- Damit ein selbst verwalteter Jugendraum funktionieren kann, muss vor allem der<br />

organisatorische Rahmen wie z.B. Treffleitung <strong>und</strong> Hausordnung von Anfang an<br />

geklärt sein. Im Sinne der angestrebten, eigenständigen Leitung eines Jugendtreffs<br />

durch die jungen Leute selbst, können organisatorische Aufgaben für dessen Betrieb<br />

(z.B. Putz- <strong>und</strong> Thekendienste) ohne weiteres auf diese übertragen werden. Ich gebe<br />

aber auch zu bedenken, daß die Übertragung regulierender <strong>und</strong>/oder<br />

sanktionierender Funktionen auf junge Menschen in ihrer Gleichaltrigengruppe zu<br />

Problemen führen kann; für den Jugendlichen selbst <strong>und</strong> für die Gruppe an sich (<br />

Kontrolle <strong>und</strong> Akzeptanz unter Fre<strong>und</strong>en ).<br />

- Für die Leitung des Treffs <strong>und</strong> die Beaufsichtigung/Kontrolle der Besucher im Sinne<br />

der Hausordnung, empfehlen wir daher, aus dem Kreise der regelmäßigen Besucher<br />

einen sog. Vorstand wählen zu lassen. Dieser sollte aus einer ungeraden Zahl von<br />

Jugendlichen beiderlei Geschlechts bestehen, welche auch die verschiedenen, im<br />

Jugendtreff vorhandenen, Altersgruppen repräsentieren. Dieser Vorstand kann für<br />

den Träger der Einrichtung Hausrecht ausüben, <strong>und</strong> bildet das Sprachorgan <strong>und</strong> das<br />

Bindeglied des Jugendtreffs in der Gemeinde. In einem gewissen Maße können so<br />

die Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich auch regulierende <strong>und</strong><br />

sanktionierende Funktionen übernehmen.<br />

- Dem Vorstand sollte mindestens ein Ansprechpartner der Gemeinde/ des Trägers für<br />

alle Angelegenheiten des Jugendtreffs (Vollzug der Hausordnung, Finanzen etc.) zur<br />

Verfügung stehen.<br />

- Wir empfehlen weiterhin auch hier, die Eltern im Einzugsbereiches des Jugendtreffs<br />

ausdrücklich darüber zu informieren, in welcher Art <strong>und</strong> Weise der Betrieb der offenen<br />

Einrichtung (Altersgrenze, Hausordnung, Öffnungszeiten, etc.) geregelt sind.


- Der Träger der Einrichtung hat, unabhängig von der Betreuungsregelung, in jedem<br />

Fall alles dafür zu tun, damit von der Art, Beschaffenheit <strong>und</strong> Ausstattung der<br />

Räumlichkeiten, <strong>und</strong> der Form der Organisation/ Betreuung/ Begleitung keine<br />

Gefahren für das körperliche <strong>und</strong> psychische Wohl der Besucher ausgehen.<br />

Fallbeispiel 3:<br />

Ein loser Zusammenschluss von Jugendlichen möchte Räume der Ortsgemeinde ohne<br />

Vertrag <strong>und</strong> kostenlos nutzen<br />

- Von der Nutzung öffentlicher Räume durch Jugendliche ohne die Klärung der<br />

Trägerschaft der Einrichtung ist vor allem aus haftungs- <strong>und</strong> versicherungsrechtlichen<br />

Gründen unbedingt abzuraten. Die Gemeinde kann sich meines Erachtens ohnehin<br />

nicht aus Ihrer Verantwortung für die öffentlichen Räume entlassen, ohne die sich<br />

daraus ergebenden Rechte <strong>und</strong> Pflichten ( Verkehrssicherungspflichten etc.) an einen<br />

anderen Träger abzugeben.<br />

- In Wiederholung meiner oben gemachten Ausführungen, möchte ich nochmals<br />

darauf hinweisen, daß es sich auch aus pädagogischen Gründen unbedingt<br />

empfiehlt, gerade bei selbst verwalteten Jugendtreffs, mindestens eine erwachsene<br />

Person aus der Gemeinde als Ansprechpartner/ in den Jugendlichen zur Verfügung<br />

zu stellen. Diese Person sollte geeignet sein <strong>und</strong> Freude daran haben, die jungen<br />

Leute in ihrer Einrichtung zu beraten <strong>und</strong> zu begleiten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!