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Haftung und Aufsichtspflicht

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Daraus läßt sich schließen, daß im allgemeinen das persönliche Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />

- mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (<br />

Mitverantwortung) ständig abnimmt<br />

- mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z.B. Baden im See)<br />

- bei umfangreichen Hinweisen <strong>und</strong> Warnungen schon im Vorfeld abnimmt<br />

- bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt<br />

- bei mehreren Mitbetreuern ( <strong>und</strong> Aufgabenverteilung) abnimmt<br />

- bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt.<br />

( "<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26- 28, siehe auch unter<br />

http://www.aufsichtspflicht.de<br />

Diese allgemeinen Hinweise gelten gr<strong>und</strong>sätzlich für Angebote der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.<br />

Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre<br />

Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der<br />

Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet <strong>und</strong> bewertet werden.<br />

Fallbeispiele<br />

Neue Fallbeispiele von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />

Fallbeispiel 1:<br />

Der Jugendtreff als Einrichtung der Verbandsgemeinde mit einem hauptamtlichen<br />

Mitarbeiter der Verbandesgemeindeverwaltung<br />

- Gr<strong>und</strong>sätzlich obliegt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> für die Minderjährigen, welche sich in dem<br />

offenen Jugendtreff aufhalten, dem Träger der Einrichtung. Ihre Verwaltung delegiert<br />

hier die <strong>Aufsichtspflicht</strong> an ihren hauptamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung.<br />

- Der Jugendtreffleiter kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufsichtspflicht</strong> temporär an andere<br />

(volljährige) Personen übertragen. Diese Person muß dafür geeignet sein, diese<br />

Tätigkeit auch auszuüben. Der ihr übertragene Verantwortungsbereich, wie z.B. die<br />

Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen, muss der<br />

Betreuungsperson zumutbar, <strong>und</strong> die ihr übertragenen Aufgaben müssen für diese<br />

leistbar sein.<br />

- Die Entscheidung über die persönliche Eignung des Jugendlichen/ jungen<br />

Erwachsenen <strong>und</strong> den Umfang der ihm übertragenden Aufgaben obliegt Ihrer<br />

Fachkraft in der Einrichtung, wobei wir eine vorherige Absprache mit der Verwaltung<br />

<strong>und</strong> die Aufnahme der Personendaten empfehlen. Erfolgt eine Honorarzahlung<br />

empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Honorarvertrages.<br />

- Es ist unseres Erachtens Aufgabe der pädagogischen Fachkraft im Jugendtreff, die<br />

ehrenamtlichen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen auf Ihre Betreuungstätigkeit<br />

vorzubereiten, sie zu schulen <strong>und</strong> diese kontinuierlich in ihrer Tätigkeit zu begleiten.

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