Haftung und Aufsichtspflicht
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Daraus läßt sich schließen, daß im allgemeinen das persönliche Maß der <strong>Aufsichtspflicht</strong><br />
- mit steigendem Alter der Jugendlichen, schon unter dem Aspekt des § 828 BGB (<br />
Mitverantwortung) ständig abnimmt<br />
- mit zunehmender Gefährlichkeit der Aktivität ständig zunimmt (z.B. Baden im See)<br />
- bei umfangreichen Hinweisen <strong>und</strong> Warnungen schon im Vorfeld abnimmt<br />
- bei ungünstigen persönlichen Umständen des Aufsichtsbedürftigen zunimmt<br />
- bei mehreren Mitbetreuern ( <strong>und</strong> Aufgabenverteilung) abnimmt<br />
- bei zunehmender Größe der Gruppe ständig zunimmt.<br />
( "<strong>Aufsichtspflicht</strong>", Stefan Obermeier, Seminarskript 1999, Seiten 26- 28, siehe auch unter<br />
http://www.aufsichtspflicht.de<br />
Diese allgemeinen Hinweise gelten gr<strong>und</strong>sätzlich für Angebote der Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendarbeit, also auch für Einrichtungen der offenen Jugendarbeit.<br />
Die verschiedenen Organisationsformen offener Jugendarbeit müssen im Hinblick auf ihre<br />
Trägerschaft, die räumlichen Gegebenheiten, die Altersstruktur der Besucher, die Art der<br />
Betreuung etc., jeweils für sich betrachtet <strong>und</strong> bewertet werden.<br />
Fallbeispiele<br />
Neue Fallbeispiele von Martina Luig, Landesjugendamt Rheinland-Pfalz<br />
Fallbeispiel 1:<br />
Der Jugendtreff als Einrichtung der Verbandsgemeinde mit einem hauptamtlichen<br />
Mitarbeiter der Verbandesgemeindeverwaltung<br />
- Gr<strong>und</strong>sätzlich obliegt die <strong>Aufsichtspflicht</strong> für die Minderjährigen, welche sich in dem<br />
offenen Jugendtreff aufhalten, dem Träger der Einrichtung. Ihre Verwaltung delegiert<br />
hier die <strong>Aufsichtspflicht</strong> an ihren hauptamtlichen Mitarbeiter in der Einrichtung.<br />
- Der Jugendtreffleiter kann gr<strong>und</strong>sätzlich die <strong>Aufsichtspflicht</strong> temporär an andere<br />
(volljährige) Personen übertragen. Diese Person muß dafür geeignet sein, diese<br />
Tätigkeit auch auszuüben. Der ihr übertragene Verantwortungsbereich, wie z.B. die<br />
Anzahl der zu beaufsichtigenden Kinder <strong>und</strong> Jugendlichen, muss der<br />
Betreuungsperson zumutbar, <strong>und</strong> die ihr übertragenen Aufgaben müssen für diese<br />
leistbar sein.<br />
- Die Entscheidung über die persönliche Eignung des Jugendlichen/ jungen<br />
Erwachsenen <strong>und</strong> den Umfang der ihm übertragenden Aufgaben obliegt Ihrer<br />
Fachkraft in der Einrichtung, wobei wir eine vorherige Absprache mit der Verwaltung<br />
<strong>und</strong> die Aufnahme der Personendaten empfehlen. Erfolgt eine Honorarzahlung<br />
empfiehlt sich der Abschluss eines entsprechenden Honorarvertrages.<br />
- Es ist unseres Erachtens Aufgabe der pädagogischen Fachkraft im Jugendtreff, die<br />
ehrenamtlichen Mitarbeiter <strong>und</strong> Mitarbeiterinnen auf Ihre Betreuungstätigkeit<br />
vorzubereiten, sie zu schulen <strong>und</strong> diese kontinuierlich in ihrer Tätigkeit zu begleiten.