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DLRG BADEN AKTIV - DLRG Landesverband Baden

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<strong>DLRG</strong> <strong>BADEN</strong> <strong>AKTIV</strong><br />

Ausgabe 2/2012 <strong>DLRG</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Baden</strong> e. V.<br />

<strong>DLRG</strong> sucht Lebensretter für Carmen und andere<br />

Carmen Hucker sucht einen passenden Spender<br />

Carmen Hucker ist seit vielen Jahren in zahlreichen<br />

Ämtern für die <strong>DLRG</strong> in ihrer Ortsgruppe und im<br />

Bezirk Karlsruhe aktiv. Auch im <strong>Landesverband</strong> ist sie<br />

seit 2003 als Leiterin Ausbildung tätig. Jetzt ist Carmen<br />

an Blutkrebs erkrankt.<br />

Sie ist kein Einzelfall: Alle 45 Minuten erkrankt ein<br />

neuer Mensch in Deutschland an Blutkrebs – darunter<br />

sind zahlreiche Kinder und Jugendliche.<br />

Für viele ist die Übertragung gesunder Stammzellen<br />

die einzige Heilungsmöglichkeit. Leider findet immer<br />

noch jeder fünfte Patient keinen passenden Spender.<br />

Carmens Ortsgruppe, die <strong>DLRG</strong> Ortsgruppe Karlsbad<br />

e. V. veranstaltet deshalb gemeinsam mit der DKMS<br />

Deutsche Knochenspendendatei am 18. November<br />

eine Registrierungsaktion in der Jahnhalle in<br />

Langensteinbach. Potentielle Spender können sich<br />

dort zwischen 10 und 16 Uhr registrieren lassen. Die<br />

Vizepräsidentin der <strong>DLRG</strong> und<br />

Bundestagsabgeordnete Ute Vogt sowie der Sänger<br />

der Gruppe Knutschfleck Christian Fritz, unterstützen<br />

die Aktion mit ihrer Schirmherrschaft. Helfen Sie mit<br />

Ihrer Geldspende, diese Aktion finanziell<br />

abzusichern!<br />

Inhalt<br />

Registrierung:<br />

Sonntag, 18.11.2012<br />

10:00 bis 16:00 Uhr<br />

Jahnhalle<br />

76307 Karlsbad<br />

<strong>DLRG</strong> sucht Lebensretter Seite 1<br />

Grußwort der Präsidentin Seite 2<br />

Informationen zur EH Ausbildung Seite 2<br />

Die <strong>DLRG</strong> als Gesamtverein Seite 5<br />

Neue Einsatztaucher Seite 6<br />

Fachdienst Wasserrettung Seite 7<br />

Crossover in der Ausbildung Seite 7<br />

Riesenwels im Neckar gefangen Seite 8<br />

Impressum Seite 8<br />

finanziell abzusichern.<br />

Geldspende:<br />

DKMS Spendenkonto<br />

Konto: 170 556 402<br />

BLZ: 660 912 00<br />

Volksbank Ettlingen<br />

1


Grußwort der Präsidentin<br />

Liebe Leserinnen und Leser, liebe <strong>DLRG</strong>ler,<br />

in den vergangenen Monaten ist einiges<br />

passiert und die nächste Zeit wird alles andere<br />

als langweilig. So steht beispielsweise der<br />

außerordentliche LV-Tag in Schutterwald vor<br />

der Tür.<br />

Wir haben hoffentlich die richtigen Themen für<br />

diesen Newsletter ausgewählt. Ihr könnt uns<br />

gerne eine Rückmeldung geben, wie der<br />

Newsletter euch gefällt und über was ihr in der<br />

nächsten Ausgabe gerne etwas lesen würdet.<br />

Was uns alle stark betroffen gemacht hat, das<br />

ist die Leukämieerkrankung von Carmen<br />

Hucker. Wir drücken ihr alle Daumen!! und<br />

unterstützen die Typisierungsaktion der<br />

Kameraden aus Karlsbad, mehr dazu im<br />

Bericht.<br />

Informationen aus dem Bereich Medizin – Die Erste Hilfe Ausbildung<br />

Es gibt immer wieder Unsicherheiten und Fragen<br />

zur EH-Ausbildung, die wir mit diesem Artikel so gut<br />

und ausführlich wie möglich beantworten wollen.<br />

Vieles dreht sich um die „BGG 948“. Aber was<br />

verbirgt sich dahinter? Zunächst eine kurze<br />

Erläuterung.<br />

BGG/GUV-G 948<br />

Dabei geht es um den Grundsatz zur Ermächtigung<br />

von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der<br />

Ersten Hilfe. Zunächst dreht es sich um die<br />

betrieblichen Ersthelfer. Obwohl nicht alle<br />

Gliederungen direkt hier tätig werden und Erste-<br />

Hilfe-Lehrgänge in Betrieben anbieten, sind von den<br />

Auswirkungen letztendlich alle betroffen, die autark<br />

in der EH-Ausbildung bleiben wollen. Details dazu<br />

kann man nachlesen unter<br />

http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/g-<br />

948.pdf .<br />

1. Aus- und Fortbildung von Ersthelfern<br />

(Lizenznummer 312 / 321)<br />

a) Die verbandsinterne Aus- und Fortbildung<br />

von Ersthelfern im Rahmen der Ausbildung<br />

Schwimmen/ Rettungsschwimmen und im<br />

Rahmen des Wach- und Wasserrettungsdienstes<br />

Der eingeplante Ausrichter<br />

der nächsten Landesmeisterschaften<br />

ist leider<br />

ausgefallen. Wer also für den<br />

Bezirk Mittelbaden einspringen<br />

könnte, sollte sich<br />

so schnell wie möglich an die<br />

Landesjugend wenden.<br />

Im Landesjugendsekretariat können auch alle<br />

Details zu den Anforderungen abgerufen<br />

werden. Es wäre schade, wenn die<br />

Landesmeisterschaften in 2013 ausfallen<br />

müssten!<br />

Viele Grüße<br />

erfolgt durch Erste Hilfe-Ausbilder (381) mit einer<br />

gültigen Lizenz nach BGG 948 im Auftrag der<br />

jeweiligen Gliederung. Für die Ausbildung selbst<br />

gelten wie gehabt die Vorgaben der<br />

Prüfungsordnung der <strong>DLRG</strong>, die<br />

Durchführungsbestimmungen der jeweils aktuell<br />

gültigen AV1, sowie die Grundsätze der BAGEH<br />

(Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe).<br />

b) Die Aus- und Fortbildung von Ersthelfern<br />

nach Fahrerlaubnisverordnung erfolgt durch<br />

Erste Hilfe-Ausbilder (381) mit einer gültigen<br />

Lizenz nach BGG 948 im Auftrag der jeweiligen<br />

Gliederung.<br />

Hier möchten wir aber schon jetzt den Hinweis<br />

geben, dass sich eine Änderung in Bezug auf die<br />

Durchführung der Lehrgänge nach FeV<br />

abzeichnet und sich die Vorgaben und<br />

Kontrollinstanzen ab 01.01.2013 aller<br />

Voraussicht nach der BGG 948 anpassen<br />

werden.<br />

Fortsetzung auf Seite 3<br />

2


c) Die Aus- und Fortbildung von betrieblichen<br />

Ersthelfern nach BGG 948 erfolgt durch Erste<br />

Hilfe-Ausbilder (381) mit einer gültigen Lizenz<br />

nach BGG 948 im Auftrag der jeweiligen<br />

Gliederung. Die Erste Hilfe-Ausbilder müssen vor<br />

dem ersten Lehrgang bei der<br />

Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der VBG<br />

angemeldet und von dieser bestätigt worden<br />

sein.<br />

Für die Ausbildung ist eine Ermächtigung der<br />

Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe bei der VBG<br />

erforderlich. Die entsprechenden<br />

Voraussetzungen können der BGG 948<br />

entnommen werden, die Antragsunterlagen sind<br />

auf der Homepage des Bundesverbandes im<br />

Downloadbereich des medizinischen Referates<br />

abrufbar (www.dlrg.org). Die Ausbildung selbst<br />

erfolgt nach den Bestimmungen der BGG 948.<br />

2. Lizenzerwerb für Erste Hilfe-Ausbilder (381)<br />

a) Die Durchführung des Lehrganges<br />

Gemeinsamer Grundausbildungsblock –<br />

didaktisch-methodische Grundlagen ist<br />

Bestandteil der Ausbildung zum Ersten Hilfe-<br />

Ausbilder und unterliegt somit den<br />

Bestimmungen der BGG 948. Die Ausbildung<br />

erfolgt durch die Lehrbeauftragten für Erste Hilfe<br />

nach BGG 948 des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> mit<br />

Zustimmung des <strong>Landesverband</strong>sarztes und<br />

einem der beiden Referenten EH/BG.<br />

b) Die Lehrgänge finden dezentral in den dafür<br />

geeigneten Sanitätsausbildungszentren des<br />

<strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> statt. Es sollen jährlich<br />

mindestens drei Lehrgänge angeboten werden.<br />

Die Ausbildung erfolgt ausschließlich gemäß<br />

der BGG 948.<br />

Achtung – aufgrund dessen, dass einige benachbarte<br />

Landesverbände ihren Grundblock<br />

nicht bei der BG zertifizieren lassen, kann es<br />

sein, dass diese Ausbildung für den Erwerb der<br />

Erste Hilfe-Ausbilderlizenz NICHT anerkannt<br />

werden kann!<br />

Die Ausbildung von Erste Hilfe-Ausbildern (381)<br />

erfolgt durch die Lehrbeauftragten für Erste Hilfe<br />

nach BGG 948 des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> mit<br />

Zustimmung des <strong>Landesverband</strong>sarztes und<br />

einem der beiden Referenten EH/BG.<br />

Es soll jährlich seitens des <strong>Landesverband</strong>es<br />

mindestens ein Lehrgang angeboten werden.<br />

Die Lehrgänge selbst finden dezentral in den<br />

dafür geeigneten Sanitätsausbildungszentren<br />

des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> statt. Die<br />

Ausbildung erfolgt ausschließlich gemäß der<br />

BGG 948.<br />

3. Lizenzverlängerung von Erste Hilfe-<br />

Ausbildern (381)<br />

a) Die Fortbildung von Erste Hilfe-Ausbildern (381)<br />

erfolgt durch die Lehrbeauftragten für Erste Hilfe<br />

nach BGG 948 des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> mit<br />

Zustimmung des <strong>Landesverband</strong>sarztes und<br />

einem der beiden Referenten EH/BG.<br />

Die Lehrgänge finden dezentral in den dafür<br />

geeigneten Sanitätsausbildungszentren des<br />

<strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> statt. Es sollen jährlich<br />

mindestens vier Fortbildungslehrgänge mit je<br />

acht Unterrichtseinheiten angeboten werden. Die<br />

Ausbildung erfolgt ausschließlich gemäß der<br />

BGG 948.<br />

Ob ein Erste Hilfe-Ausbilder (381) eine gültige<br />

Lizenz nach BGG 948 hat, kann daran erkannt<br />

werden, dass auf seiner letzten Fortbildungsbescheinigung,<br />

nicht auf der Lizenzverlängerung,<br />

zum einen muss die Urkunde eine<br />

Lehrgangsnummer der VBG wie z.B.<br />

455903/2011 aufweisen, zum anderen in der<br />

Unterschriftenzeile ein Lehrbeauftragter<br />

unterschrieben haben muss und hinter der<br />

Ausfertigungsstelle „BG-Nr. 2.5500“ steht.<br />

Fortsetzung auf Seite 4<br />

3


Voraussetzungen für die Lizenzverlängerung<br />

sind:<br />

� gültige Erste Hilfe-Ausbilderlizenz der <strong>DLRG</strong><br />

(381)<br />

� Sanitätsausbildung B (332) nicht älter als 3<br />

Jahre oder Sanitätstraining B (341) nicht älter<br />

als 2 Jahre<br />

� mindestens 8 Unterrichtseinheiten medizinischfachliche<br />

Fortbildung durch einen Lehrbeauftragten<br />

nach BGG 948 in einem bei der<br />

Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe registrierten<br />

Lehrgang<br />

� mindestens 8 Unterrichtseinheiten pädagogische<br />

Fortbildung durch einen Lehrbeauftragten nach<br />

BGG 948 in einem bei der Qualitätssicherungsstelle<br />

Erste Hilfe registrierten<br />

Lehrgang<br />

Die Lizenzverlängerung erfolgt ausschließlich<br />

durch die Geschäftsstelle des <strong>Landesverband</strong>es<br />

<strong>Baden</strong> nach Einreichung aller erforderlichen<br />

Nachweise in Kopie.<br />

Die insgesamt 16 Fortbildungsstunden können auch<br />

bei einer anderen von der Berufsgenossenschaft<br />

ermächtigten Stelle zur Aus- und Fortbildung von<br />

Erste Hilfe-Ausbildern erworben werden. Eine Liste<br />

aller ermächtigten Ausbildungsstellen ist online<br />

unter https://www.bgqseh.de/ExtraEH/erstview.nsf/ShowErst?openform<br />

einsehbar. Auch hier gilt, dass auf den<br />

Lehrgangsnachweisen eine BG-Nummer bestehend<br />

aus fortlaufender Zahl und anschließender<br />

Jahreszahl vermerkt sein muss!<br />

Die Anerkennung anderweitiger Fortbildungen,<br />

wie beispielsweise eine Lehrscheinverlängerung,<br />

ist leider NICHT mehr möglich.<br />

Abgelaufene Lizenzen können gemäß BGG 948 –<br />

wie bereits 2008 angekündigt – nicht mehr<br />

verlängert und reaktiviert werden. Um erneut die<br />

Lizenz zu erwerben ist ein kompletter Erste-Hilfe<br />

Ausbilder Lehrgang erforderlich!!<br />

4. Aus- und Fortbildung von Lehrbeauftragten<br />

der Ersten Hilfe nach BGG 948<br />

Die Ernennung zum Lehrbeauftragten der Ersten<br />

Hilfe nach BGG 948 bedarf der Zustimmung des<br />

<strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong>. Voraussetzungen hierfür<br />

sind mindestens:<br />

� abgeschlossene Ausbildung zum<br />

Rettungssanitäter<br />

� abgeschlossener Lehrgang „Dozent in der<br />

Erwachsenenbildung“ oder Abschluss eines<br />

pädagogischen Studiums<br />

� Erfahrung als Erste Hilfe-Ausbilder, mindestens<br />

aber zehn selbst durchgeführte Erste Hilfe-<br />

Lehrgänge und der Nachweis der Teilnahme an<br />

mindestens 32 UE bei anerkannten<br />

Fortbildungslehrgängen für Erste Hilfe-Ausbilder<br />

Die Lehrbeauftragten können ausschließlich mit<br />

Zustimmung eines der beiden Referenten EH/BG<br />

des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong> tätig werden und<br />

dürfen Aus- und Fortbildungen nur in dafür<br />

geeigneten Räumlichkeiten gemäß BGG 948<br />

durchführen. Die Beurkundung und Dokumentation<br />

der durchgeführten Lehrgänge erfolgt ausschließlich<br />

zentral durch die Geschäftsstelle des<br />

<strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong>.<br />

Die beiden neuen Referenten EH/BG<br />

Abschließend möchten wir Euch an dieser Stelle<br />

nochmals kurz unsere beiden neuen Referenten<br />

EH/BG vorstellen, die seit Juli 2012 für die Erste<br />

Hilfe-Ausbildung im Rahmen der Berufsgenossenschaftlichen<br />

Grundsätzen verantwortlich<br />

sind. Sie sind nicht nur für ein möglichst breites<br />

Ausbildungsangebot und die Einhaltung der BGG<br />

948 seitens des <strong>Landesverband</strong>es <strong>Baden</strong><br />

zuständig, sondern sollen auch den Bezirken und<br />

Ortsgruppen als Ansprechpartner bei Fragen und<br />

Problemen zur Seite stehen.<br />

Marco Zinsmaier stammt aus dem Bezirk<br />

Bodensee-Konstanz und ist dort seit einigen Jahren<br />

als Referent für die medizinische Ausbildung<br />

zuständig. Als Arzt und Lehrbeauftragter für die<br />

Erste Hilfe nach BGG 948 ist er seit zwei Jahren<br />

nicht nur im medizinischen Bereich sondern auch<br />

beim didaktisch-methodischen Grundblock in der<br />

Ausbildung tätig.<br />

Jürgen Helff stammt ebenfalls aus dem Bezirk<br />

Bodensee-Konstanz und ist seit vielen Jahren als<br />

Leiter Ausbildung für den gesamten<br />

Ausbildungsbereich der Einsatzdienste<br />

verantwortlich. Als Multiplikator für die Erste Hilfe-<br />

Ausbildung ist er bereits seit nunmehr 10 Jahren<br />

auch für den <strong>Landesverband</strong> <strong>Baden</strong> tätig.<br />

4


Informationen aus dem Justitiariat<br />

Die <strong>DLRG</strong> als sogenannter Gesamtverein<br />

Vereinsleben, wenn es nicht nur aus Intrigen und<br />

rauchigen Hinterzimmern besteht, sondern aus<br />

einem generationenübergreifenden Freizeitangebot,<br />

hat etwas. Aber Vereinsrecht? Sind<br />

die §§ 21 ff. BGB wirklich spannend?<br />

Die <strong>DLRG</strong> ist ein Vereinsgebilde namens<br />

„Gesamtverein“ – mit historisch gewachsenen<br />

Strukturen. Manchmal wird´s dann etwas<br />

kompliziert...<br />

I. Allgemeines<br />

Vereinsrecht kommt weder in der Praxis der<br />

Anwaltschaft, noch in der Rechtsprechung häufig vor.<br />

Dennoch: Angesichts der etwa halben Dutzend<br />

juristischen Standardwerke sowie etwa einem<br />

Dutzend weiterer Bücher, die sich explizit mit<br />

Vereinen, Verbänden sowie der Gemeinnützigkeit<br />

beschäftigen, manches Mal sogar als Dissertation<br />

oder Habilitation. Geregelt ist wenig, da jeder Verein<br />

bei seiner Satzungsgestaltung über § 40 BGB<br />

letztlich vom gesetzlichen Leitbild abweichen kann.<br />

Bestrebungen des Gesetzgebers, Mustersatzungen<br />

vorzugeben, sind vorerst (hoffentlich) gescheitert.<br />

II. Einzelthemen<br />

1. Das Gebilde „Gesamtverein“<br />

Als sog. Gesamtverein ist die <strong>DLRG</strong> ein<br />

verbandsrechtlich besonderes Gebilde, Dieses<br />

besteht aus Vereinen (eingetragenen oder nichteingetragenen)<br />

auf unterschiedlichen<br />

Gliederungsebenen, nämlich aus einer<br />

Gliederungsebene örtlicher Gliederungen, einer auf<br />

Landkreisebene, auf <strong>Landesverband</strong>s- und<br />

Bundesebene. Insgesamt sind dies etwa 2.300<br />

<strong>DLRG</strong>-Gliederungen mit bundesweit gut 560.000<br />

Mitgliedern.<br />

Dieser Aufbau ist nicht zwingend: Beispielsweise<br />

haben Landesverbände auf Bezirksebenen verzichtet<br />

(z.B. Schleswig-Holstein), andere verzichten (bspw.<br />

in Städten wie Hamburg oder Mannheim auf die<br />

örtlichen Gruppen).<br />

Prägend für den Gesamtverein sind die zahlreichen<br />

Verzahnungen zwischen Unter- und Obergliederung:<br />

Beispiele hierfür sind bei der <strong>DLRG</strong><br />

� als allererstes die Präambel, die mit dem Satz<br />

„Alle Gliederungen, die den Namen der <strong>DLRG</strong><br />

führen, erkennen den bindenden Charakter dieser<br />

Gesellschaft an und verpflichten sich, (...)“ einen<br />

Zusammenhalt normiert;<br />

� bereits der Name der Untergliederungen in deren<br />

Satzungen jeweils in § 1, etwa „<strong>DLRG</strong>-Bezirk A im<br />

<strong>DLRG</strong>-<strong>Landesverband</strong> B“;<br />

� die „gestufte“ Mehrfachmitgliedschaft (§ 4 Satz<br />

4);<br />

� das Delegiertenprinzip (vor allem § 5 Abs. 1 und<br />

2);<br />

� die Finanzierung mit Mitgliedsbeiträgen und<br />

Beitragsanteilen (§ 5 Abs. 3 und § 8);<br />

� die Verbindlichkeit von Beschlüssen und<br />

Ordnungen (§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und die<br />

Ordnungen selbst).<br />

Begrifflich sind im Verbandsrecht verschiedene<br />

Organisationsformen zu unterscheiden, wobei in<br />

der Literatur oft verschiedene Begriffe für die<br />

gleiche Organisationsform verwendet werden:<br />

Vereinsverband, Dachverband, Zentralverband und<br />

eben der sog. Gesamtverein. Der Vereinsverband<br />

(„Verein der Vereine“) ist ein Verband, der als<br />

Mitglieder grundsätzlich nur Körperschaften hat. In<br />

der <strong>DLRG</strong> ist gerade das Gegenteil der Fall. Durch<br />

die sog. „gestufte“ Mehrfachmitgliedschaft sind die<br />

Mitglieder aller Gliederungsebenen auch Mitglied<br />

des Bundesverbands und die Untergliederungen als<br />

Vereine in der Regel nicht Mitglied der<br />

übergeordneten Gliederung.<br />

� Andere Verbandsformen sind etwa der<br />

Vereinsverband (mit horizontaler Gliederung)<br />

oder der Zentralverein oder Zentralverband, der<br />

in der Regel vertikal, d.h. „nach unten“ gegliedert<br />

ist.<br />

2. Teilweise Einschränkung der<br />

Vereinsautonomie<br />

Letztlich läßt sich im „Gesamtverein <strong>DLRG</strong>“ (s.<br />

oben Ziff. 1) die Autonomie der Untergliederungene.V.<br />

genauso (zulässig) einschränken wie bei den<br />

nicht-eingetragenen Vereinen.<br />

Gerade in § 30 (Zusammensetzung des<br />

Präsidiums) findet sich die Satzungsphilosophie, in<br />

dieser Satzung die Grundlagen für die gesamte<br />

<strong>DLRG</strong> zu regeln, aber auch individuelle Regelungen<br />

für eine Gliederungsebene zu schaffen, von der die<br />

weiteren Untergliederungen im Rahmen ihrer<br />

(„gebundenen“) Autonomie Freiräume für<br />

individuelle Abweichungen zu lassen; s. bereits § 1<br />

Ziff. 3. Hier liegt der Ansatzpunkt für die<br />

Vereinsautonomie und deren Einschränkung durch<br />

die Übergliederung(en). Da diese in einem<br />

gewissen Masse eingeschränkt werden darf, aber<br />

„nur so weit (die Tätigkeit der untergeordneten<br />

Gliederung regeln oder in diese eingreifen), als dies<br />

durch die Satzung der untergeordneten Gliederung<br />

gedeckt ist“. Das bedeutet, dass die Satzung der<br />

untergeordneten Gliederungen auch<br />

Selbstverpflichtungen enthalten müssen, bspw. die<br />

Verpflichtung, Beitragsanteile abzuführen, Berichte<br />

5


Die <strong>DLRG</strong> als Gesamtverein (Fortsetzung von Seite 5)<br />

abzugeben etc.<br />

Die Satzung der übergeordneten Gliederung kann<br />

also nicht bestimmen, dass deren Änderung<br />

automatisch die Änderung der Satzung der<br />

Untergliederung herbeiführt. Die Satzung der<br />

übergeordneten Gliederung kann lediglich die<br />

Mitgliederversammlung der untergeordneten<br />

Gliederung verpflichten, deren Satzung den<br />

geänderten Satzungsbestimmungen der<br />

übergeordneten Gliederungen anzupassen.<br />

Informationen aus dem Bereich Einsatz<br />

10 neue Einsatztaucher im <strong>Landesverband</strong> - tragischer Badeunfall während der Prüfung<br />

Zu Beginn sah alles nach Routine aus – schon zum<br />

4. Mal trafen sich 11 Prüflinge und die dazu<br />

gehörenden Prüfer aus dem gesamten<br />

<strong>Landesverband</strong> in Weingarten im Bezirk Karlsruhe<br />

zur diesjährigen Einsatztaucherprüfung unter der<br />

Leitung von Achim Schell.<br />

Wie üblich wurden als erstes die Ausrüstungen und<br />

Unterlagen auf Konformität mit den geltenden<br />

Vorgaben geprüft, damit am zweiten Tag die<br />

praktische Prüfung ohne Verzögerung starten konnte.<br />

Auch eine mündliche Nachprüfung zur im Vorfeld<br />

erfolgten schriftlichen Theorieprüfung konnte<br />

erfolgreich absolviert werden.<br />

Die praktische Prüfung begann am nächsten Morgen<br />

im Schwimmbad mit 40 Meter Streckentauchen.<br />

Weitere Disziplinen waren 25 Meter Gerätantauchen,<br />

60 Sekunden Zeittauchen sowie die Knotenkunde.<br />

Parallel zu diesem Teil fand am Baggersee noch eine<br />

Nachprüfung der diesjährigen Lehrtaucherprüfung<br />

statt. Zwei Tauchgänge mussten hier mustergültig als<br />

Lehrtauchgänge durchgeführt werden: das Arbeiten<br />

unter Wasser mit Sprecheinrichtung und Vollmaske,<br />

sowie die Rettungsübung. Nach erfolgreichem<br />

Absolvieren unter den kritischen Augen der Prüfer<br />

Ralph Dämmer und Susi & Tessen von Glasow<br />

konnte direkt vor Ort die Lehrbefugnis für Tobias<br />

Haug aus dem Bezirk Breisgau erteilt werden. Er ist<br />

dann auch direkt als Prüfer für den folgenden Teil der<br />

Einsatztaucherprüfung eingesetzt worden. Für die<br />

Einsatztaucherprüflinge stand dann am See als erster<br />

Prüfungsteil das 10 Meter Tieftauchen an.<br />

Anschließend teilte sich die Prüflingsgruppe in drei<br />

Untergruppen auf und begann mit den weiteren<br />

Prüfungstauchgängen: sie mussten ihre Eignung als<br />

Signalmann, Taucheinsatzführer, Einsatztaucher und<br />

Sicherungstaucher unter Beweis stellen.<br />

Rechtlich ergibt sich der Vorrang der Satzung der<br />

übergeordneten Gliederung vor der Satzung der<br />

Untergliederung.<br />

Jürgen Wagner, LL.M., Rechtsanwalt, Fachanwalt<br />

für Handels- und Gesellschaftsrecht,<br />

Konstanz/Zürich/Vaduz<br />

Justitiar <strong>DLRG</strong>-<strong>Landesverband</strong> <strong>Baden</strong> e.V.<br />

Badeunfall während Einsatztaucherprüfung<br />

Während der Prüfungen kam es am anderen Ende<br />

des Baggersees zu einem Badeunfall. Plötzlich waren<br />

Hilferufe zu hören. Sofort wurde die Prüfung<br />

gestoppt, das einsatzklare Boot mit einem<br />

Tauchtrupp, unseren zwei anwesenden<br />

Taucherärzten sowie zwei weiteren Helfern besetzt<br />

und dann raste es auf die andere Uferseite. Innerhalb<br />

von nicht einmal zwei Minuten konnte der<br />

Verunglückte gefunden und ans Ufer gebracht<br />

werden. Leider konnte nach etwa 25 Minuten<br />

Wiederbelebung nur noch der Tod des Patienten<br />

festgestellt werden. Bei dem warmen Wasser (ca.<br />

20°C) waren ca. 6-7 Minuten unter Wasser dennoch<br />

zu lang.<br />

Prüfung konnte fortgesetzt werden<br />

Nach einer kurzen Aussprache der Prüfer<br />

entschlossen wir uns die Prüfung fortzusetzen. Alle<br />

Anwesenden wurden kurz zusammen gerufen, die<br />

Situation wurde erklärt, es wurde auch jedem Prüfling<br />

freigestellt die Prüfung zu unterbrechen. Alle<br />

Prüflinge wollten die Prüfung fortsetzen.<br />

6


Wasserrettung im Katastrophenschutz etabliert<br />

<strong>DLRG</strong> übernimmt in <strong>Baden</strong>-Württemberg den Fachdienst Wasserrettung<br />

Seit dem 1. November 2012 ist in <strong>Baden</strong>-<br />

Württemberg die neue Verwaltungsvorschrift<br />

„Stärke und Gliederung“ in Kraft. Somit ist die seit<br />

2009 gemeinsam mit dem <strong>Landesverband</strong><br />

Württemberg und dem Innenministerium erarbeitete<br />

KatS-Konzeption nun verbindlich.<br />

Derzeit arbeiten die beiden Landesverbände an der<br />

Umsetzung der neuen Konzeption. Ein großer Teil<br />

der Fahrzeuge des Grundmoduls im neuen<br />

Informationen aus dem Bereich Ausbildung<br />

Das Crossover - Verkürzter Ausbildungsweg zum "Ausbilder Schwimmen" für langjährige Ausbilder<br />

Mit der neuen Auflage der PO1 änderte sich die<br />

Prüfberechtigung für die Schwimmabzeichen.<br />

Waren vormals die Inhaber einer 100er-Nummer<br />

mit Volljährigkeit und Auftrag der Ortsgruppe<br />

berechtigt, Schwimmprüfungen abzunehmen,<br />

obliegt dieses Recht mittlerweile nur noch den<br />

Ausbildern Schwimmen oder Lehrscheininhabern.<br />

Gerade langjährige Ausbilder der Ortsgruppen<br />

ohne Lehrschein oder Ausbilder-Lizenz hegen den<br />

Wunsch, dieses Privileg weiterhin ausüben zu<br />

dürfen. Daher möchte der <strong>Landesverband</strong> mit<br />

diesem Konzept langjährigen aktiven Ausbildern<br />

die Möglichkeit geben, die Lizenz "Ausbilder<br />

Schwimmen" auf verkürztem Wege zu erlangen<br />

und damit die formalen Kriterien der PO zur<br />

Prüfberechtigung von Schwimmabzeichen zu<br />

erfüllen.<br />

An dieser Stelle sei ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen, dass dieses Konzept (aufgrund der<br />

Tatsache, dass bislang mit den 100er-Nummern<br />

auch nur eine Abnahme der Schwimm-, aber nicht<br />

der Rettungsschwimmabzeichen möglich war)<br />

Fachdienst wurde in den letzten Monaten vom<br />

Land übergeben und in Dienst gestellt. Die<br />

Beschaffungen im Bereich Strömungsrettung sind<br />

bereits in Planung und teilweise schon in der<br />

Beschaffung.<br />

Die strukturelle Änderung bringt der Bevölkerung<br />

ein gesteigertes Maß an Sicherheit, da nun der<br />

Fachdienst „Wasserrettung“ losgelöst vom<br />

Sanitätsdienst (dem er bisher angegliedert war)<br />

alarmiert und in den Einsatz entsandt werden kann.<br />

Heinz Thöne, Vizepräsident des <strong>DLRG</strong><br />

<strong>Landesverband</strong>s <strong>Baden</strong>, ist sich sicher, dass die<br />

<strong>DLRG</strong> in <strong>Baden</strong>-Württemberg auch für die<br />

Katastrophenfälle eine schlagkräftige,<br />

hochmotivierte Truppe bereithält. Gleichzeitig lobte<br />

er die intensive und gute Zusammenarbeit mit<br />

seinem Kollegen des <strong>Landesverband</strong>s<br />

Württemberg und der Leitung Einsatz beider<br />

Verbände.<br />

„Mit der neuen Verwaltungsvorschrift sind wir auf<br />

unserem Weg einen großen Schritt weiter<br />

gekommen“, so Thöne weiter. Nun liegt es an der<br />

<strong>DLRG</strong>, die neuen Strukturen vor Ort umzusetzen<br />

und aufzubauen.<br />

ausschließlich für eine verkürzte Ausbildung zur<br />

Erlangung der Lizenz "Ausbilder Schwimmen"<br />

und nicht der Lizenz "Ausbilder<br />

Rettungsschwimmen" gilt!<br />

Das vollständige Informationsschreiben ist im<br />

Internet unter der folgenden Adresse verfügbar:<br />

http://baden.dlrg.de/ausbildung/ausbildersrs/crossover-schwimmen.html<br />

Wir weisen darauf hin, dass dieses<br />

Informationsschreiben nur der ersten Übersicht<br />

dient. Im Tageslehrgang werden weitere<br />

Inhalte, wie zum Beispiel die Unterstützung<br />

beim Selbststudium besprochen.<br />

Wer nach dem Tageslehrgang weitere Fragen<br />

zum Crossover hat, kann sich gerne unter<br />

schwimmen@baden.dlrg.de an Janice Haney<br />

wenden.<br />

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Blick über den Tellerrand<br />

70 Kilo schwerer Riesenwels im Neckar bei Eberbach gefangen<br />

Informationen aus den Gliederungen<br />

Unter dieser Rubrik wollen wir den Gliederungen im<br />

LV <strong>Baden</strong> die Möglichkeit bieten, interessante<br />

Neuigkeiten aus ihrem Bereich zu präsentieren.<br />

Interessant sind dabei selbstverständlich vor allem<br />

Beiträge, die anderen Gliederungen Anregungen und<br />

Beispiele für die eigene Arbeit geben.<br />

Redaktionsschluss für die nächste Ausgabe<br />

ist der 07. Dezember 2012.<br />

Peter Merkel konnte im Juni einen 2,16 Meter langen<br />

und ca. 70 Kilo schweren Riesenwels aus dem Neckar<br />

bei Eberbach fischen.<br />

Bereits im letzten Jahr konnte Peter Merkel bei<br />

Eberbach Monsterwelse von 2,11 und 2,21 Metern<br />

Länge aus dem Neckar fangen.<br />

Der Wels wurde Ende der siebziger Jahren im Neckar<br />

zum ersten Mal besetzt. Mittlerweile sind über 30<br />

Jahre vergangen und die Welsbestände im Neckar<br />

sind so gewaltig angewachsen, dass mehrere solcher<br />

Großfische im Neckar ihr Unwesen treiben. Der Wels<br />

erbeutet kleinere schwächere Fische und Wirbellose<br />

Tiere, was ihn zur Gesundheitspolizei der Gewässer<br />

macht. Er unterbindet damit Fischkrankheiten und<br />

beugt einer Fisch-Verbuttung vor.<br />

Peter Merkel ist ein Erfahrener Welshunter der seine<br />

gesamte Freizeit diesen Fischen widmet.<br />

Impressum<br />

Herausgeber: <strong>DLRG</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Baden</strong> e. V.<br />

Ansprechpartner: Markus Slaby<br />

Redaktion: Ingrid Lehr-Binder, Ludwig Schulz, Markus Slaby<br />

Fotos: <strong>DLRG</strong>, Markus Slaby<br />

Veröffentlichung: <strong>DLRG</strong> <strong>Landesverband</strong> <strong>Baden</strong> e. V.<br />

Werftstr. 8a<br />

76189 Karlsruhe<br />

Tel. 0721 911 00 10<br />

info@baden.dlrg.de, www.baden.dlrg.de<br />

Registergericht: Amtsgericht Karlsruhe, VR 647<br />

Vertretungsberichtigter Vorstand: Ingrid Lehr-Binder,<br />

Felix Strobel, Heinz-Jürgen Thöne, Alexander Salomon<br />

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