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Prof. Dr. rer. nat. habil. Harald G. Schweim - Deutsche Gesellschaft ...

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Fälschungsbegriff des AMG § 8 AMG<br />

Es ist verboten, Arzneimittel<br />

herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die<br />

1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen<br />

Regeln in ih<strong>rer</strong> Qualität nicht unerheblich gemindert sind,<br />

1 a) hinsichtlich ih<strong>rer</strong> Identität oder Herkunft falsch<br />

gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel) oder<br />

2. in ande<strong>rer</strong> Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe<br />

oder Aufmachung versehen sind.<br />

Sanktionierung § 95 Abs. 1 und 3 (besonders schwe<strong>rer</strong> Fall) AMG

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