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Wohn – und Betreuungsvertrag - Diakonisches Werk ...

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QMH<br />

K 01.04<br />

Pflege gGmbH Mönchengladbach - Ein Unternehmen der Diakonie –<br />

<strong>Wohn</strong>- <strong>und</strong> <strong>Betreuungsvertrag</strong><br />

-Vertragsformular-<br />

Zuschlag für außergewöhnlich hohen <strong>und</strong> intensiven<br />

Pflegeaufwand („Härtefall“) € .............................. tägl.<br />

Pflege <strong>und</strong> Betreuung, die nicht in<br />

den<br />

leistungsrechtlichen Rahmen des SGB XI fällt<br />

(sog. Stufe O im Sinne von § 61 SGB XII) € ...............................tägl.<br />

Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen<br />

im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI <strong>und</strong> der dazu<br />

ergangenen Ausführungsvorschriften<br />

(teilweise öffentliche Förderung):<br />

Einzelzimmer € ........... ……..............tägl.<br />

=========================================================<br />

insgesamt € .................................tägl.<br />

Davon übernimmt die gesetzliche Pflegekasse in der Regel monatlich € ……………….<br />

Bei Bedarf fallen zusätzliche Kosten für Inkontinenzmaterial i.H.v. € 26,81 monatlich<br />

an, soweit die Kosten nicht von der jeweiligen Krankenversicherung übernommen<br />

werden.<br />

(3) Wird die Bewohnerin/der Bewohner vollständig <strong>und</strong> dauerhaft durch Sondenernährung<br />

auf Kosten Dritter (z.B. Krankenversicherung) versorgt, verringert sich das<br />

Gesamtentgelt um die ersparten Aufwendungen. Die Reduzierung beläuft sich<br />

entsprechend der Vergütungsvereinbarung vom 23.06.2009 auf z. Zt. 8,33 € täglich<br />

(4) Die Einrichtung ist berechtigt, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, wenn<br />

sich die bisherige Berechnungsgr<strong>und</strong>lage verändert <strong>und</strong> sowohl die Erhöhung als auch<br />

das erhöhte Entgelt angemessen sind. Eine Erhöhung des Investitionsbetrages ist nur<br />

zulässig, soweit er betriebsnotwendig ist <strong>und</strong> nicht durch öffentliche Förderungen<br />

gedeckt wird.<br />

Die Einrichtung hat der Bewohnerin/dem Bewohner die beabsichtigte Erhöhung des<br />

Entgeltes schriftlich mitzuteilen <strong>und</strong> zu begründen. Aus der Mitteilung muss der<br />

Zeitpunkt hervorgehen, zu dem die Einrichtung die Erhöhung des Entgelts verlangt. In<br />

der Begründung muss sie unter Angabe des Umlagemaßstabes die Positionen<br />

benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgr<strong>und</strong>lage<br />

Kostensteigerungen ergeben <strong>und</strong> die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen<br />

neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Bewohner schuldet das erhöhte<br />

Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten<br />

Erhöhungsverlangens. Der Bewohner muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die<br />

Angaben der Einrichtung durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu<br />

überprüfen.<br />

Version 1 Erstellt Geprüft Freigabe Revision Seite<br />

Datum 09.2009 09.2009 09.2009 09.2011 5 von 25<br />

Funktion Stgr. Stgr. HL/ PDL

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