Heimvertrag - Evangelisches Diakoniewerk Schwäbisch Hall eV
Heimvertrag - Evangelisches Diakoniewerk Schwäbisch Hall eV
Heimvertrag - Evangelisches Diakoniewerk Schwäbisch Hall eV
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Heimvertrag</strong><br />
<strong>Heimvertrag</strong><br />
<strong>Heimvertrag</strong><br />
für für für vollstationär<br />
vollstationär vollstationär pflege pflegebe pflege pflegebe<br />
bedürftige dürftige Menschen Menschen Menschen im im im Lotte Lotte-Gerok<br />
Lotte Gerok Gerok-Haus<br />
Gerok Haus Haus<br />
(Stand 01.04.2012)<br />
Präambel<br />
Präambel<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />
Seite 1 von 14<br />
Die Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH, Trägerin des Lotte-Gerok-Hauses in<br />
Lauda-Königshofen, ist eine Tochtergesellschaft des Ev. <strong>Diakoniewerk</strong>s <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />
e.V.<br />
Die Arbeit im Lotte-Gerok-Haus geschieht auf der Grundlage des Evangeliums von Jesus<br />
Christus. Die Einrichtung ist offen für alle pflegebedürftigen Menschen, ungeachtet ihrer<br />
Konfession, Weltanschauung oder Nationalität.<br />
Ziel unseres Handelns ist, dass Menschen im Alter und mit gesundheitlichen Einschränkungen<br />
ein Leben in Selbstbestimmung und Würde und mit hoher Lebensqualität führen<br />
können.<br />
Inhalt Inhalt<br />
Inhalt<br />
1. Abschnitt: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen .......................................................... 2<br />
§ 1 Vertragsgegenstand............................................................................................... 2<br />
§ 2 Aufnahme und Vertragsbeginn.............................................................................. 3<br />
§ 3 Unterkunft.............................................................................................................. 3<br />
§ 4 Gemeinschaftseinrichtungen ................................................................................ 5<br />
§ 5 Hauswirtschaftliche Leistungen............................................................................ 5<br />
§ 6 Leistungen der Küche............................................................................................ 5<br />
§ 7 Soziale Betreuung, Kultur und Freizeit................................................................. 6<br />
§ 8 Allgemeine Pflegeleistungen ................................................................................ 6<br />
§ 9 Medizinische Behandlungspflege.......................................................................... 7<br />
§ 10 Sonstige therapeutische Leistungen..................................................................... 8<br />
§ 11 Pflegehilfsmittel .................................................................................................... 8<br />
§ 12 Zusatzleistungen.................................................................................................... 8<br />
2. Abschnitt: Heimentgelt..................................................................................................... 8<br />
§ 13 Heimentgelt............................................................................................................ 8<br />
§ 14 Abrechnung und Fälligkeit des Heimentgelts....................................................... 9<br />
§ 15 Anpassung der Leistungen und des Pflegesatzes ................................................ 9<br />
§ 16 Vergütung bei Abwesenheit ................................................................................. 10<br />
§ 17 Entgeltentwicklung .............................................................................................. 10<br />
3. Abschnitt: Vertragsdauer, Haftung und Reklamation.................................................... 11<br />
§ 18 Vertragsdauer und Kündigung ............................................................................ 11<br />
§ 19 Hausstand, Nachlass und Räumung ................................................................... 12<br />
§ 20 Haftung................................................................................................................. 13<br />
§ 21 Mängel und Beschwerden ................................................................................... 13<br />
§ 22 Datenschutz und Schweigepflicht ....................................................................... 13<br />
§ 23 Schlussbestimmungen ........................................................................................ 14<br />
Anlagen zum <strong>Heimvertrag</strong>.................................................................................................. 14
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 2 von 14<br />
Zwischen der<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH, Am Mutterhaus 1 in<br />
74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>, als Träger des<br />
Lotte Lotte-Gerok<br />
Lotte Lotte Gerok Gerok-Hauses<br />
Gerok Hauses Hauses, Hauses , Abt-Knittel-Allee 10 in 97922 Lauda-Königshofen,<br />
im Weiteren „Pflegeheim<br />
Pflegeheim<br />
Pflegeheim“ Pflegeheim genannt,<br />
und<br />
Frau/Herrn ____________________________________________________<br />
bisher wohnhaft in ______________________________________________<br />
im Weiteren „Bewo Bewo Bewohner Bewo ner ner“ ner genannt<br />
gegebenenfalls vertreten durch den gesetzlichen Betreuer<br />
Frau/Herrn ____________________________________________________<br />
wird nachfolgender Vertrag geschlossen.<br />
1. Abschnitt: Art, Inhalt und Umfang der Leistungen<br />
§ § 1 1 Vertragsgegenstand<br />
Vertragsgegenstand<br />
(1) Auf der Grundlage dieses Vertrags erhält der Bewohner vollstationäre Pflegeleistungen,<br />
Leistungen der medizinischen Behandlungspflege, soziale Betreuung und Leistungen<br />
der Unterkunft sowie Verpflegung.<br />
(2) Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen und die hierfür von<br />
dem Bewohner zu zahlende Vergütung ergeben sich unmittelbar und mit verbindlicher<br />
Wirkung für die Vertragsparteien aus:<br />
■ dem Landesheimgesetz,<br />
■ dem 7. und 8. Kapitel des Sozialgesetzbuches XI (SGB XI),<br />
■ den Regelungen des Rahmenvertrags für vollstationäre Pflege gem. § 75 SGB XI<br />
für das Land Baden-Württemberg,<br />
■ dem für das Pflegeheim abgeschlossenen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI<br />
und<br />
■ den für dem für das Pflegeheim abgeschlossenen Pflegesatzvereinbarungen gem.<br />
§ 85 SGB XI und den Vereinbarungen über Unterkunft und Verpflegung gem. § 87<br />
SGB XI<br />
in der jeweils gültigen Fassung. Die genannten Bestimmungen können im Pflegeheim<br />
eingesehen werden.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 3 von 14<br />
(3) Eine Änderung der in Absatz 2 genannten Bestimmungen wirkt sich unmittelbar auf<br />
den Inhalt dieses Vertrags aus. Gegebenenfalls sind die Vertragsparteien verpflichtet,<br />
den Vertrag an die Änderungen anzupassen.<br />
(4) Art, Inhalt und Umfang der in Absatz 1 genannten Leistungen ergeben sich außerdem<br />
aus den nachfolgenden Bestimmungen dieses Vertrags.<br />
(5) Das Pflegeheim bietet außerdem Zusatzleistungen an. Die Einzelheiten ergeben sich<br />
aus § 12 des Vertrags und der entsprechenden Anlage zum Vertrag.<br />
§ § § 22<br />
2 2 Aufnahme Aufnahme Aufnahme und und und Vertragsbeginn<br />
Vertragsbeginn<br />
Vertragsbeginn<br />
(1) Der Bewohner wird ab dem __________________ in das Pflegeheim aufgenommen.<br />
§ § § 33<br />
3 3 Unterkunft Unterkunft<br />
Unterkunft<br />
(1) Das Pflegeheim bietet dem Bewohner eine individuell gestaltbare Unterkunft, die in<br />
Absprache mit der Hausleitung mit eigenen Möbeln ausgestattet werden kann. In Zweibettzimmern<br />
hat jeder Bewohner Anspruch auf einen ihm zustehenden Bereich.<br />
Das Zimmer ist der persönliche Lebensbereich des Bewohners, hier hat er Hausrecht.<br />
Die Einrichtung verpflichtet sich, die Privatsphäre des Bewohners in seinem Zimmer zu<br />
gewährleisten.<br />
Das Pflegeheim überlässt dem Bewohner die Unterkunft in einem zum vertragsgemäßen<br />
Gebrauch geeigneten Zustand und gewährleistet den Erhalt dieses Zustands.<br />
Der Bewohner verpflichtet sich, das Zimmer schonend und pfleglich zu behandeln.<br />
Die Mitarbeiter des Pflegeheims sowie durch das Pflegeheim beauftragte Personen dürfen<br />
zur Überprüfung des Zustands des Zimmers und zur Ausführung von Reparatur- und<br />
Instandsetzungsarbeiten das Zimmer zu den üblichen Zeiten betreten. Hierüber ist der<br />
Bewohner rechtzeitig zu unterrichten.<br />
Bei drohender Gefahr ist das Betreten des Zimmers auch außerhalb der üblichen Zeiten<br />
und ohne Ankündigung zulässig.<br />
(2) Unter Beachtung der in Absatz 1 genannten Prinzipien wird dem Bewohner ein Zimmer<br />
bzw. ein Bereich in einem Zweibettzimmer überlassen.<br />
(2.1) Das Zimmer hat die Nummer _______ und eine Größe von ca. ______ qm.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 4 von 14<br />
(2.2) Das Zimmer ist möbliert mit:<br />
■ Pflegebett<br />
■ Nachttisch<br />
■ Kleiderschrank<br />
� Sideboard<br />
� Tisch<br />
� Sessel<br />
� ___________________________________________________________<br />
(2.3) Das Zimmer ist ausgestattet mit:<br />
� Dusche und WC<br />
� Gemeinsame Nutzung von Dusche und WC mit dem Nachbarzimmer<br />
■ Haus-Notrufanlage<br />
■ TV-Satellitenanschluss<br />
(2.4) Ein Festnetzanschluss für Telefon und Internet muss vom Bewohner direkt<br />
bei einer Telefongesellschaft beantragt werden.<br />
(2.5) Die Wohnnebenkosten für Heizung, Wasser, Strom und Hausmüll sind in den<br />
Entgelten enthalten.<br />
(2.6) Das Halten kleiner Haustieren ist nach Abstimmung mit der Hausleitung<br />
grundsätzlich möglich. Alles Weitere ist im Merkblatt „Haustiere“ geregelt.<br />
(2.7) Ein Recht zur Untervermietung hat der Bewohner nicht. Insbesondere ist der<br />
Bewohner nicht berechtigt, andere Personen als Mitbewohner aufzunehmen oder<br />
das Zimmer anderen zu überlassen.<br />
(2.8) Änderungen an dem Zimmer dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der<br />
Hausleitung vorgenommen werden.<br />
(2.9) Über hausinterne Umzüge entscheidet der Hausleitung im Einvernehmen mit<br />
dem Bewohner oder seinem gesetzlichen Vertreter.<br />
(3) Das Pflegeheim hat eine Schließanlage, die vom Bewohner nicht verändert werden<br />
darf. Der Bewohner erhält die erforderlich Schlüssel vom Pflegeheim.<br />
(3.1) Dem Bewohner werden folgende Schlüssel übergeben:<br />
� Haus- und Zimmerschlüssel<br />
� Wertfachschlüssel<br />
� Schrankschlüssel<br />
(3.2) Die Schlüssel bleiben Eigentum des Pflegeheims. Sie dürfen nicht an Dritte<br />
weitergegeben und auch nicht nachgemacht werden. Der Verlust von Schlüsseln ist<br />
unverzüglich der Hausleitung anzuzeigen.<br />
(3.3) Um in dringenden Fällen Hilfe leisten und Gefahren abwehren zu können, verfügt<br />
die Hausleitung über einen Generalschlüssel. Aus Sicherheitsgründen, dürfen<br />
vom Bewohner am Zimmer keine weiteren Schlösser angebracht werden.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 5 von 14<br />
§ § 4 4 Gemeinsch Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Gemeinsch aftseinrichtungen<br />
(1) Das Pflegeheim bietet dem Bewohner Räume zur Begegnung und Teilhabe am Gemeinschaftsleben<br />
im Haus. Sie sind im „Merkblatt zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen“<br />
aufgeführt. Die Nutzung der Räume, Einrichtungen und Anlagen ist für den<br />
Bewohner kostenfrei.<br />
(2) Der Bewohner hat die Möglichkeit, Gemeinschaftseinrichtungen auch für private<br />
Zwecke zu nutzen. In diesem Rahmen angeforderte Dienstleistungen sind kostenpflichtig<br />
und bedürfen der vorherigen Abstimmung mit der Hausleitung. Einzelheiten ergeben<br />
sich aus dem Merkblatt „Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen“. Die Preise<br />
sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen.<br />
§ § § 55<br />
5 5 Hauswirtschaftliche Hauswirtschaftliche Hauswirtschaftliche Leistungen Leistungen<br />
Leistungen<br />
(1) Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen die Raumpflege, die Wäscheversorgung<br />
sowie die Beratung der Bewohner in hauswirtschaftlichen Angelegenheiten. Bei<br />
der Pflege der Wohnräume werden Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner berücksichtigt.<br />
(2) Das Pflegeheim stellt dem Bewohner Bettwäsche und Handtücher zur Verfügung.<br />
(3) Sämtliche privateigene Wäsche und Kleidung, die der Bewohner mitbringt, muss für<br />
die Reinigung durch die Wäscherei gekennzeichnet werden. Die Kosten für die Kennzeichnung<br />
sind eine Zusatzleistung, die vom Bewohner zu zahlen ist. Die Preise sind dem<br />
Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen. Unterbleibt die Kennzeichnung kann für<br />
Verlust oder Beschädigung keine Haftung übernommen werden.<br />
§ § 6 6 Leistungen Leistungen der der Küche<br />
Küche<br />
(1) Im Entgelt sind folgende Mahlzeiten enthalten: Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee<br />
und Abendessen sowie die Zwischenmalzeiten. Des Weiteren die Getränke<br />
zur Deckung des täglichen Flüssigkeitsbedarfs.<br />
(2) Die Mahlzeiten werden aufgrund ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse und<br />
unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse der Bewohner zubereitet. In die<br />
Planung der Mahlzeiten werden die Bewohner einbezogen und bei Behinderung und<br />
Krankheit werden die besonderen Bedürfnisse des Bewohners berücksichtigt.<br />
(3) Aufgrund medizinischer Verordnung werden Schonkost und die im Verzeichnis der<br />
Regelleistungen aufgeführten Diäten angeboten.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 6 von 14<br />
(4) Die Mahlzeiten werden im Speiseraum serviert. Bei Krankheit und pflegebedingter<br />
Unfähigkeit, die Mahlzeiten im Speiseraum einzunehmen, werden die Mahlzeiten im<br />
Zimmer des Bewohners serviert und ihm die notwendigen Hilfen bei der Einnahme der<br />
Mahlzeiten angeboten.<br />
(5) Weitere Sonderkostformen, individuelle Speise- und Getränkewünsche und die Versorgung<br />
bei privaten Feiern im Haus werden als Zusatzleistungen angeboten. Ebenso<br />
das Servieren der Mahlzeiten im Zimmer des Bewohners, wenn dies pflegerisch nicht<br />
erforderlich ist. Angebote und Preise sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen.<br />
(6) Gäste der Bewohner sind zu allen Mahlzeiten willkommen. Die Preise für die Gästeessen<br />
sind bei der Hausleitung zu erfragen.<br />
§ § 7 7 Soziale Soziale Betreuung Betreuung, Betreuung , Kultur und Freizeit<br />
(1) Das Pflegeheim bietet regelmäßig Freizeitangebote und kulturelle Veranstaltungen<br />
im Haus. Darüber hinaus können die Bewohner kulturelle Angebote im Gemeinwesen<br />
wahrnehmen. Dieses Regel-Freizeitangebot sowie Fahr- und Begleitdienste im Rahmen<br />
dieser Angebote sind im Entgelt enthalten.<br />
(2) Nach § 87b SGB XI besteht die Möglichkeit, dass Bewohner mit einem erheblichen<br />
allgemeinen Betreuungsbedarf zusätzliche Leistungen der Betreuung und Aktivierung<br />
erhalten. Wird der zusätzliche Betreuungsbedarf der Pflegekasse festgestellt, dann erbringt<br />
das Pflegeheim diese zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsleistungen.<br />
Der Zuschlag für die zusätzliche Betreuung beträgt 3,75 € pro Tag bzw. als Monatspauschale<br />
114,08 €. Dieser Zuschlag ist nicht Teil des Heimentgelts sondern wird zwischen<br />
Pflegeheim und Pflegekasse abgerechnet.<br />
Hinweis: Bei privat Pflegeversicherten rechnet das Heim den Zuschlag mit dem Versicherten<br />
ab. Gemäß Rahmenvereinbarung wird die Monatspauschale abgerechnet, wenn<br />
der Bewohner mindestens 1 Tag pro Monat anwesend ist. Nur beim Umzug in ein anderes<br />
Pflegeheim wird taggenau abgerechnet.<br />
§ § 8 8 Allgemeine Allgemeine Pflegeleistungen<br />
Pflegeleistungen<br />
(1) Ziel der allgemeinen Pflege ist, die Erhaltung höchstmöglicher Selbstständigkeit,<br />
Selbstbestimmung und Unabhängigkeit. Entsprechend dem individuellen Bedarf des<br />
Bewohners erhält dieser Unterstützung bei den Aktivitäten des täglichen Lebens und<br />
gegebenenfalls werden diese auch teilweise oder vollständig übernommen.<br />
(2) Die Pflege wird nach dem allgemeinen Stand der Pflegewissenschaft erbracht und<br />
orientiert sich am Pflegemodell von Monika Krohwinkel.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 7 von 14<br />
(3) Zu den Leistungen der allgemeinen Pflege gehören:<br />
■ Hilfen bei der Körperpflege<br />
■ Hilfen bei der Ernährung<br />
■ Hilfen bei der Mobilität<br />
■ Hilfen bei der persönlichen Lebensführung<br />
Weitergehende Informationen finden sich im Verzeichnis der Regelleistungen sowie aus<br />
dem Versorgungsvertrag des Pflegeheims und dem Rahmenvertrag nach § 72 SGB XI<br />
und dem Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI.<br />
(4) Für den Umfang der Pflegeleistungen ist die Zuordnung zu einer Pflegestufe oder<br />
Pflegeklasse durch die Pflegekasse maßgeblich.<br />
(5) Verändert sich der pflegerische Aufwand aufgrund eines verbesserten oder verschlechterten<br />
Zustands des Bewohners, so dass eine niedrigere oder höhere Pflegestufe<br />
nach Auffassung der Pflegedienst- oder Heimleitung gegeben ist, so verpflichtet sich der<br />
Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter, unverzüglich einen Antrag auf Neueinstufung<br />
bei der Pflegekasse zu stellen. Bei bereits eingestuften Bewohnern besteht dazu auch<br />
eine gesetzliche Verpflichtung. Das Pflegeheim passt seine Leistungen der Einstufung<br />
an.<br />
§ § 9 9 Medizinische Medizinische Medizinische Behandlungspflege<br />
Behandlungspflege<br />
(1) Leistungen der Behandlungspflege sind pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang<br />
ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der<br />
behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die Leistungen der Behandlungspflege<br />
werden unter der Voraussetzung angeboten, dass<br />
■ sie vom behandelnden Arzt veranlasst, verantwortet und in der Dokumentation<br />
abgezeichnet wurden,<br />
■ die persönliche Durchführung durch den Arzt nicht erforderlich ist und<br />
■ der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahme durch die Mitarbeiter<br />
des Pflegeheims einverstanden ist und im Übrigen in die ärztliche Heilbehandlungsmaßnahme<br />
eingewilligt hat.<br />
(2) Die Leistungen, die im Rahmen der Behandlungspflege erbracht werden können,<br />
ergeben sich aus dem Versorgungsvertrag und dem Rahmenvertrag:<br />
■ Verbandswechsel<br />
■ Injektionen<br />
■ Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung<br />
■ Dekubitusbehandlung<br />
■ Einlauf/Darmentleerung<br />
■ Spezielle Krankenbeobachtung und –überwachung<br />
■ Einreibungen und Wickel<br />
■ Medikamentenüberwachung und –verabreichung<br />
■ Bronchialtoilette und Trachealkanülenpflege<br />
■ Verabreichung von Sondennahrung bei liegender Sonde<br />
■ Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang<br />
Darüber hinausgehende Leistungen dürfen nur durch Ärzte erbracht werden.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 8 von 14<br />
§ § 10 10 Sonstige therapeutische Leistungen<br />
(1) Sonstige therapeutische Leistungen (z.B. Physiotherapie) sind nicht Bestandteil dieses<br />
Vertrags.<br />
§ § § 11 11 11 Pflegehilfsmittel<br />
Pflegehilfsmittel<br />
(1) Das Pflegeheim stellt dem Bewohner die erforderlichen allgemeinen Pflegehilfsmitte<br />
zur Verfügung. Individuelle Pflegehilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V stellt das Pflegeheim<br />
nicht zur Verfügung. Diese Hilfsmittel sind im Einzelfall erforderlich, um den<br />
Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen.<br />
§ § § 12 12 12 Zusatzleistungen<br />
Zusatzleistungen<br />
(1) Das Pflegeheim bietet Zusatzleistungen an, die in einer Anlage zum Vertrag aufgeführt<br />
sind. Über die Erbringung schließen die Vertragsparteien eine gesonderte schriftliche<br />
Vereinbarung ab. Die Kosten sind vom Bewohner selbst zu tragen.<br />
2. 2. Abschnitt: Abschnitt: Heimentgelt<br />
Heimentgelt<br />
§ § 13 13 13 Heimentgelt<br />
(1) Das tägliche Heimentgelt setzt sich zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns wie folgt<br />
zusammen:<br />
(1.1) Das Entgelt für Unterkunft beträgt 11,78 €/Tag<br />
(1.2) Das Entgelt für Verpflegung beträgt 9,64 €/Tag<br />
Erfolgt die Ernährung ausschließlich über eine<br />
Sonde und wird die Sondennahrung nicht vom Pflegeheim<br />
bezahlt, dann ermäßigt sich das Entgelt für Verpflegung<br />
in dieser Zeit auf 5,65 €/Tag<br />
(1.2) Der Pflegesatz beträgt<br />
� In der Pflegestufe 0G 32,71 €/Tag<br />
� In der Pflegestufe 1 43,47 €/Tag<br />
� In der Pflegestufe 2 56,79 €/Tag<br />
� In der Pflegestufe 3 71,66 €/Tag<br />
(1.3) Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt<br />
� Im Doppelzimmer 16,98 €/Tag<br />
� Im Einzelzimmer 19,95 €/Tag<br />
(1.4) Das Heimentgelt beträgt insgesamt __________€/Tag<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 9 von 14<br />
(2) Der Bewohner trägt das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, das investive Entgelt<br />
sowie den Pflegesatz, soweit die Pflegekasse oder der Sozialhilfeträger nicht dafür aufkommen.<br />
Außerdem trägt der Bewohner die Entgelte für die vereinbarten Zusatzleistungen.<br />
Die Entgelte sind dem Verzeichnis der Zusatzleistungen zu entnehmen.<br />
(3) Für den Pflegesatz ist der Bescheid der Pflegekasse maßgeblich. Liegt bei der Aufnahme<br />
noch kein Bescheid der Pflegekasse über eine Pflegestufe vor, so wird die voraussichtliche<br />
Pflegestufe durch das Pflegeheim festgestellt und der entsprechende<br />
Pflegesatz in Rechnung gestellt. Sollte die Pflegekasse eine abweichende Pflegestufe<br />
feststellen, so erfolgt eine Gutschrift bzw. Nachforderung – rückwirkend zum Datum der<br />
Aufnahme – mit der nächsten Monatsabrechnung.<br />
§ § § 14 14 14 Abrechnung Abrechnung und und Fälligkeit Fälligkeit des des Heimentgelts<br />
Heimentgelts<br />
(1) Der Tag an dem der Bewohner in das Pflegeheim aufgenommen wird oder ausscheidet<br />
wird jeweils als voller Tag gerechnet. Bei einem Umzug in eine andere Einrichtung<br />
wird der Auszugstag nicht berechnet.<br />
(2) Für den Fall, dass Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Betracht kommen,<br />
verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter, rechtzeitig einen<br />
Antrag beim zuständigen Sozialamt zu stellen.<br />
(3) Bei Versicherten in der privaten Pflegeversicherung rechnet die Einrichtung das<br />
Heimentgelt mit dem Versicherten ab, soweit nicht mit der Pflegekasse eine abweichende<br />
Vereinbarung besteht.<br />
(4) Der Bewohner erhält jeweils zu Monatsbeginn eine Rechnung, die sämtliche Entgelte,<br />
gegebenenfalls abzüglich der Zuzahlung der Pflegekasse, sowie die regelmäßigen<br />
Zusatzleistungen enthält.<br />
Änderungen die nach Rechnungsstellung bekannt werden oder unregelmäßige Zusatzleistungen<br />
werden in der Folgerechnung berücksichtigt.<br />
Der Rechnungsbetrag ist am 3. Werktag des Monats zur Zahlung fällig.<br />
§ § 15 15 Anpassung der Leistungen und des des Pflegesatzes<br />
(1) Verändert sich die Pflegebedürftigkeit des Bewohners, so passt das Pflegeheim seine<br />
Leistungen diesem veränderten Bedarf an. Hat die Veränderung der Pflegebedürftigkeit<br />
nach Einschätzung des Pflegeheims eine Einstufung in eine andere Pflegestufe zur<br />
Folge, so verpflichtet sich der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter unverzüglich bei<br />
der zuständigen Pflegekasse die Überprüfung der Pflegestufe zu beantragen. Der Bewohner<br />
und die Einrichtung haben bei der Untersuchung der Pflegebedürftigkeit mitzuwirken.<br />
(2) Weigert sich der Bewohner oder dessen Bevollmächtigter, einen Antrag auf Höherstufung<br />
zu stellen, kann das Pflegeheim ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach der<br />
Aufforderung vorläufig das Heimentgelt nach der nächst höheren Pflegestufe berechnen.<br />
Werden die Voraussetzungen für eine höhere Pflegestufe vom Medizinischen Dienst<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 10 von 14<br />
der Krankenkasse (MDK) nicht bestätigt und lehnt die Pflegekasse deswegen eine Höherstufung<br />
ab, hat die Einrichtung den überzahlten Betrag unverzüglich zurückzuzahlen<br />
und rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Berechnung mit 5 v.H. p.a. zu verzinsen.<br />
(3) Trifft der MDK gemeinsam mit dem Pflegeheim eine Zuordnung zu einer anderen als<br />
der bisherigen Pflegestufe, so wird dies dem Bewohner unverzüglich schriftlich mitgeteilt.<br />
Durch die geänderte Einstufung ändern sich auch der Pflegesatz und damit das<br />
Heimentgelt. Das nach der Neueinstufung maßgebliche Entgelt ist ab dem auf die<br />
schriftliche Mitteilung folgenden Tag zu zahlen.<br />
§ § § 16 16 16 Vergütung Vergütung bei bei Abwesenheit<br />
Abwesenheit<br />
(1) Soweit der Pflegeplatz vorübergehend wegen Urlaub, Krankenhausaufenthalt oder<br />
stationärer Rehabilitation in einer anderen Einrichtung nicht in Anspruch genommen<br />
wird, ist er freizuhalten. Ist erkennbar, dass der Bewohner nicht mehr in die Einrichtung<br />
zurückkehrt, wirkt das Pflegeheim auf eine Beendigung des Vertrags hin.<br />
(2) Das Pflegeheim informiert die Pflegekasse mit der Monatsrechnung über Dauer und<br />
Grund der vorübergehenden Abwesenheit.<br />
(3) Dauert die vorübergehende Abwesenheit aus Gründen nach Absatz 1 länger als 3<br />
Tage an, so reduziert sich das Entgelt für Pflege, Unterkunft und Verpflegung ab dem<br />
vierten Tag auf 75% der zum Zeitpunkt jeweils gültigen Entgeltsätze.<br />
Das investive Entgelt wird weiterhin zu 100% in Rechnung gestellt.<br />
§ § 17 17 Entgeltentwicklung<br />
(1) Steigerungen bei Personal- und Sachkosten führen dazu, dass die Entgelte für Pflege,<br />
Unterkunft und Verpflegung angepasst werden müssen. Damit eine Entgelterhöhung<br />
wirksam wird, muss das Pflegeheim diese mit dem Sozialhilfeträger vereinbaren.<br />
(2) Unter der Voraussetzung des Absatz 1 kann das Pflegeheim die Entgelte für Pflege,<br />
Unterkunft und Verpflegung nach § 13 dieses Vertrags durch einseitige Erklärung gegenüber<br />
dem Bewohner erhöhen.<br />
(3) Die Einrichtung ist berechtigt, das investive Entgelt nach § 13 dieses Vertrags zu ändern,<br />
sobald die Zustimmung der zuständigen Landesbehörde vorliegt<br />
(4) Wenn das Pflegeheim mit den Pflegekassen in Verhandlungen tritt über eine Erhöhung<br />
der Entgelte, dann ist sie verpflichtet, den Bewohner unverzüglich über die Höhe<br />
und die Gründe der Forderung zu informieren.<br />
(5) Das neue Entgelt tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, der in der Entgeltvereinbarung mit<br />
den Kostenträgern oder durch Entscheidung der Schiedsstelle festgesetzt wird.<br />
(6) Die neuen Entgelte werden dem Bewohner spätestens 4 Wochen vor dem Zeitpunkt<br />
zu dem sie wirksam werden sollen, schriftlich mitgeteilt.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 11 von 14<br />
3. 3. Abschnitt: Abschnitt: Vertragsdauer, Vertragsdauer, Haftung Haftung und und Reklamation<br />
Reklamation<br />
§ § § 18 18 18 Vertragsdauer Vertragsdauer und und Kündigung Kündigung<br />
(1) Vertragsdauer<br />
� Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.<br />
� Die Kurzzeitpflege und damit auch der Vertrag enden am ___________________<br />
(2) Innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss kann der Bewohner den Vertrag<br />
jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen.<br />
(3) Der Bewohner kann den <strong>Heimvertrag</strong> bis zum 3. Werktag eines Kalendermonats für<br />
den Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen.<br />
Bei einer Erhöhung des Entgelts kann der <strong>Heimvertrag</strong> zusätzlich innerhalb von 4 Wochen<br />
nach der Mitteilung (nach § 17 Absatz 6 dieses Vertrags) gekündigt werden und<br />
zwar zum dem Termin, an dem die Erhöhung wirksam wird.<br />
(4) Der Bewohner kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen,<br />
wenn ihm die Fortsetzung des <strong>Heimvertrag</strong>s bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht<br />
zumutbar ist. Soweit das Pflegeheim den Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist es verpflichtet,<br />
dem Bewohner eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu<br />
zumutbaren Bedingungen nachzuweisen und die Umzugskosten in angemessenem Umfang<br />
zu erstatten.<br />
(5) Die Einrichtung kann den <strong>Heimvertrag</strong> aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger<br />
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn<br />
(5.1) der Betrieb des Pflegeheims eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in<br />
seiner Art verändert wird und die Fortsetzung des <strong>Heimvertrag</strong>s für den Träger eine<br />
unzumutbare Härte bedeuten würde, oder<br />
(5.2) der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine<br />
fachgerechte Betreuung nicht möglich und die Fortsetzung des Vertrags dem Pflegeheim<br />
nicht mehr zuzumuten ist, oder<br />
(5.3) der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt,<br />
dass dem Pflegeheim die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden<br />
kann (insbesondere wird hier auf § 15 Absatz 1 dieses Vertrags verwiesen), oder<br />
(5.4) der Bewohner<br />
■ für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Bezahlung des Entgelts oder<br />
eines Teils des Entgelts, der das Gesamtentgelt für einen Monat übersteigt,<br />
in Verzug ist, oder<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 12 von 14<br />
■ in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der<br />
Bezahlung des Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug gekommen ist,<br />
der das Gesamtentgelt für zwei Monate erreicht.<br />
(6) Die Kündigung durch die Einrichtung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.<br />
Bei pflegeversicherten Bewohnern ist die Kündigung der Pflegekasse zur Kenntnis zu<br />
geben.<br />
(7) In den Fällen der Absätze 5.2 bis 5.4 kann das Pflegeheim ohne Einhaltung einer<br />
Frist kündigen. In den übrigen Fällen ist die Kündigung bis zum 3. Werktag eines Monats<br />
für den Ablauf des nächsten Monats zulässig.<br />
(8) Hat das Pflegeheim nach Absatz 5.1 oder 5.2 gekündigt, so ist dem Bewohner eine<br />
angemessene anderweitige Unterbringung nachzuweisen. Im Fall von Absatz 4.1 hat das<br />
Pflegeheim die Umzugskosten in angemessenem Umfang zu tragen.<br />
(8) Stirbt der Bewohner, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Sterbetag.<br />
§ § § 19 19 Hausstand, Hausstand, Nachlass und Räumung<br />
(1) Der Bewohner ermächtigt das Pflegeheim, die eingebrachten Sachen bei Auszug<br />
oder Ableben folgenden Personen ohne Rücksicht auf deren erbrechtliche Legitimation<br />
auszuhändigen.<br />
Name:_________________________, Telefon:________________________<br />
Adresse:________________________________________________________<br />
(2) Bei Kündigung hat der Bewohner die Unterkunft spätestens bis zum Tag, an dem der<br />
Vertrag endet, zu räumen und in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben.<br />
Das Pflegeheim ist berechtigt, die in das Zimmer eingebrachten Sachen auf Kosten des<br />
Bewohners zu räumen und einzulagern, wenn die Unterkunft nicht fristgerecht geräumt<br />
wird.<br />
(3) Im Todesfall ist die Unterkunft unverzüglich zu räumen und in ordnungsgemäßem<br />
Zustand zurückzugeben. Falls das nicht erfolgt, kann das Pflegeheim eine angemessene<br />
Frist setzten. Nach Ablauf dieser Frist ist das Pflegeheim berechtigt, die Räumung selbst<br />
vorzunehmen, die Gegenstände einzulagern, sowie den Ersatz der Räumungskosten zu<br />
verlangen.<br />
Unbeschadet davon ist das Pflegeheim berechtigt, bei einer anstehenden Wiederbelegung<br />
des Platzes, das Zimmer zu räumen und die eingebrachten Gegenstände in Verwahrung<br />
zu nehmen.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 13 von 14<br />
§ 20 20 Haftung<br />
(1) Haftung des Pflegeheims<br />
(1.1) Für Sachschäden am Eigentum des Bewohners haftet das Pflegeheim nur bei<br />
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.<br />
(1.2) Für Personenschäden haftet das Pflegeheim im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.<br />
(1.3) Geld und Wertsachen können von der Einrichtung unentgeltlich verwahrt<br />
werden. Ein Anspruch auf Verwahrung besteht nicht. Das Pflegeheim haftet bei Verlust<br />
oder Beschädigung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.<br />
(2) Haftung des Bewohners<br />
Für Sachschäden haftet der Bewohner gegenüber dem Pflegeheim nur bei Vorsatz und<br />
grober Fahrlässigkeit. Für Personenschäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.<br />
§ § 21 21 Mängel und Beschwerden<br />
(1) Der Bewohner kann sich jederzeit beim Pflegeheim oder dem Träger des Pflegeheims<br />
über Angelegenheiten des <strong>Heimvertrag</strong>s beraten lassen und sich bei Leistungsmängeln<br />
des Pflegeheims über diese beschweren.<br />
(2) Der Bewohner hat außerdem das Recht (§ 21 Absatz 5 Landesheimgesetz), sich bei<br />
der zuständigen Heimaufsichtsbehörde und bei der von Heimaufsicht, Pflegekassen,<br />
MDK und Sozialhilfeträgern gebildeten Arbeitsgemeinschaft beraten zu lassen und sich<br />
über Mängel bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen zu beschweren. Die Anschrift<br />
der zuständigen Stelle lautet:<br />
Landratsamt Main-Tauber-Kreis<br />
Heimaufsicht<br />
Albert-Schweitzer-Straße 31 in 97941 Tauberbischofsheim<br />
Telefon: (09341) 82 – 5583<br />
§ § § 22 22 Datenschutz Datenschutz und und Schweigepflicht<br />
(1) Der Bewohner vertraut sich dem Pflegeheim und seinen Mitarbeitern an. Das Heim<br />
verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zu Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang<br />
mit personenbezogenen Informationen und Daten des Bewohners.<br />
(2) Es werden nur solche Versicherten- und Leistungsdaten gespeichert und verarbeitet,<br />
die für die Erfüllung des <strong>Heimvertrag</strong>s erforderlich sind und nur den Mitarbeitern<br />
zugänglich gemacht, die für die entsprechenden Aufgaben zuständig sind. Hierzu gehört<br />
gegebenenfalls auch die fotografische Wunddokumentation. Insoweit stimmt der Bewohner<br />
der Speicherung seiner Daten zu und er hat das Recht auf Auskunft, welche Daten<br />
über ihn gespeichert sind.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
<strong>Heimvertrag</strong> Lotte-Gerok-Haus (Stand 01.03.2012) Seite 14 von 14<br />
(3) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen<br />
Informationen den Mitarbeitern des Pflegeheims zur Verfügung stellt. Er willigt<br />
ebenfalls ein, dass dem Pflegeheim die vom MDK erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben<br />
werden.<br />
(4) Der Bewohner oder eine von ihm bevollmächtigte Person, hat das Recht auf Einsichtnahme<br />
in die über ihn geführte Pflegedokumentation.<br />
§ § § 23 23 23 Schlussbestimmungen<br />
Schlussbestimmungen<br />
(1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags berührt die<br />
Rechtswirksamkeit im Übrigen nicht.<br />
(2) Änderungen dieses Vertrags, die durch Auflagen von Behörden notwendig werden,<br />
bleiben vorbehalten, unbeschadet des Rechts des Trägers, gegen solche Auflagen<br />
Rechtsmittel zu ergreifen.<br />
(3) Die Anlagen sind Bestandteil des Vertrags. Sie sind dem Bewohner oder dessen Bevollmächtigten<br />
auszuhändigen.<br />
Anlagen zum <strong>Heimvertrag</strong><br />
■ Verzeichnis der Regelleistungen<br />
■ Verzeichnis der Zusatzleistungen<br />
■ Merkblatt „Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen“<br />
■ Merkblatt „Haustierhaltung“<br />
� Vereinbarung für die Übergangszeit bis zum Vorliegen des Leistungsbescheids der<br />
Pflegekasse<br />
Lauda-Königshofen, den ____________________<br />
_____________________________ ____________________________<br />
Hausleitung Bewohner<br />
_____________________________ ____________________________<br />
Heimverwaltung ggf. gesetzlicher Vertreter<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Regelleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 4<br />
Vorbemerkung<br />
Vorbemerkung<br />
Verzeichnis Verzeichnis der der Regelleistungen<br />
Regelleistungen<br />
Die Regelleistungen ergeben sich unmittelbar aus dem Rahmenvertrag für vollstationäre<br />
Pflege gemäß § 75 Abs. 1 SGB XI für das Land Baden-Württemberg vom 12. Dezember<br />
1996.<br />
Inhalt Inhalt der der Pflegeleistungen<br />
Pflegeleistungen<br />
(1) Inhalt der Pflegeleistungen sind die im Einzelfall erforderlichen Hilfen zur Unterstützung,<br />
zur teilweisen oder zur vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf<br />
des täglichen Lebens oder zur Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen<br />
Übernahme dieser Verrichtungen. Die Hilfen sollen die Maßnahmen enthalten,<br />
die Pflegebedürftigkeit mindern sowie einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit<br />
und der Entstehung von Sekundärerkrankungen vorbeugen. Dabei ist der besondere<br />
Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen<br />
Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des<br />
Nervensystems zu beachten.<br />
(2) Die Durchführung und Organisation der Pflege richtet sich nach dem allgemeinen<br />
Stand der medizinisch-pflegerischen Erkenntnisse. Die Pflegeleistungen sind in Form<br />
der aktivierenden Pflege unter Beachtung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung<br />
nach § 80 a SGB XI sowie der Maßstäbe und Grundsätze zur Sicherung und Weiterentwicklung<br />
der Pflegequalität nach § 80 SGB XI zu erbringen.<br />
(3) Zu den allgemeinen Pflegeleistungen gehören im Rahmen des durch § 29 Abs. 1 SGB<br />
XI vorgegebenen Leistungsumfangs je nach Einzelfall folgende Hilfen:<br />
(3.1) Hilfen bei der Körperpflege<br />
Die körperliche Pflege orientiert sich an den persönlichen Gewohnheiten des Pflegebedürftigen.<br />
Die Intimsphäre ist zu schützen. Die Pflegekraft unterstützt den selbstverständlichen<br />
Umgang mit dem Thema Ausscheiden/Ausscheidungen.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Regelleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 2 von 4<br />
Die Körperpflege umfasst:<br />
■ das Waschen, Duschen und Baden;<br />
dies beinhaltet gegebenenfalls auch den Einsatz von Hilfsmitteln, den Transport<br />
zur Waschgelegenheit, das Schneiden von Fingernägeln, das Haarewaschen und -<br />
trocknen, Hautpflege, Pneumonie- und Dekubitusprophylaxe sowie bei Bedarf<br />
Kontaktherstellung für Fußpflege und zum/zur Friseur/in,<br />
■ die Zahnpflege;<br />
diese umfasst insbesondere das Zähneputzen, die Prothesenversorgung, die<br />
Mundhygiene, Soor- und Parotitisprophylaxe,<br />
■ das Kämmen einschließlich Herrichten der Tagesfrisur;<br />
■ das Rasieren einschließlich der Gesichtspflege;<br />
■ Darm- oder Blasenentleerung<br />
einschließlich der Pflege bei der Katheter- und Urinalversorgung sowie Pflege bei<br />
der physiologischen Blasen- und Darmentleerung, Kontinenztraining, Obstipationsprophylaxe,<br />
Teilwaschen einschließlich der Hautpflege, gegebenenfalls Wechseln<br />
der Wäsche. Bei Ausscheidungsproblemen regt die Pflegekraft eine ärztliche<br />
Abklärung an.<br />
(3.2) Hilfen bei der Ernährung<br />
Eine ausgewogene Ernährung einschließlich notwendiger Diätkost ist anzustreben. Der<br />
Pflegebedürftige ist bei der Essens- und Getränkeauswahl sowie bei Problemen der<br />
Nahrungsaufnahme zu beraten. Zur selbständigen Nahrungsaufnahme ist der Einsatz<br />
von speziellen Hilfsmitteln zu fördern und zu ihrem Gebrauch anzuleiten. Bei Nahrungsverweigerung<br />
ist ein differenzierter Umgang mit den zugrunde liegenden Problemen<br />
erforderlich.<br />
Die Ernährung umfasst:<br />
■ das mundgerechte Zubereiten der Nahrung sowie die Unterstützung bei der Aufnahme<br />
der Nahrung; hierzu gehören alle Tätigkeiten, die der unmittelbaren Vorbereitung<br />
dienen und die die Aufnahme von fester und flüssiger Nahrung ermöglichen,<br />
z. B. portionsgerechte Vorgabe, Umgang mit Besteck;<br />
■ Hygienemaßnahmen wie z. B. Mundpflege, Händewaschen, Säubern/ Wechseln<br />
der Kleidung.<br />
(3.3) Hilfen bei der Mobilität<br />
Ziel der Mobilität ist u. a. die Förderung der Beweglichkeit, der Abbau von überschießendem<br />
Bewegungsdrang sowie der Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung. Die Anwendung<br />
angemessener Hilfsmittel dient dem Ausgleich von Bewegungsdefiziten. Beim Aufstehen<br />
und Zubettgehen sind Schlafgewohnheiten und Ruhebedürfnisse angemessen zu<br />
berücksichtigen und störende Einflüsse möglichst zu reduzieren oder zu beseitigen.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Regelleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 3 von 4<br />
Die Mobilität umfasst:<br />
■ das Aufstehen und Zubettgehen sowie das Betten und Lagern;<br />
das Aufstehen und Zubettgehen beinhaltet auch Hilfestellung beim An- und Ablegen<br />
von Körperersatzstücken wie Prothesen. Das Betten und Lagern umfasst alle<br />
Maßnahmen, die dem Pflegebedürftigen das körper- und situationsgerechte Liegen<br />
und Sitzen ermöglichen, Sekundärerkrankungen wie Kontraktur vorbeugen<br />
und Selbständigkeit unterstützen. Dazu gehört auch der Gebrauch sachgerechter<br />
Lagerungshilfen und sonstiger Hilfsmittel,<br />
■ das Gehen, Stehen, Treppensteigen;<br />
dazu gehört beispielsweise die Ermunterung und Hilfestellung bei bettlägerigen<br />
oder auf den Rollstuhl angewiesenen Pflegebedürftigen zum Aufstehen und sich<br />
bewegen, z. B. im Zimmer, in den Gemeinschaftsräumen und im Außengelände,<br />
■ das Verlassen und Wiederaufsuchen der Pflegeeinrichtung;<br />
dabei sind solche Verrichtungen außerhalb des Pflegeheimes zu unterstützen, die<br />
für die Aufrechterhaltung der Lebensführung notwendig sind und das persönliche<br />
Erscheinen des Pflegebedürftigen erfordern (z. B. Organisieren und Planen des<br />
Zahnarztbesuches),<br />
■ das An- und Auskleiden;<br />
dies umfasst auch ein An- und Ausziehtraining.<br />
(3.4) Hilfen bei der persönlichen Lebensführung<br />
Ziel der Hilfe ist, dem Pflegebedürftigen trotz des durch die Pflegebedürftigkeit bedingten<br />
Hilfebedarfs die Führung eines selbständigen und selbstbestimmten Lebens zu ermöglichen,<br />
das der Würde des Menschen entspricht. Dieser Hilfebedarf bei der persönlichen<br />
Lebensführung wird ausgeglichen, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld geschehen<br />
kann, z.B. durch Angehörige und Betreuer.<br />
Ziel der Hilfen ist es insbesondere, Vereinsamung, Apathie, Depression und Immobilität<br />
zu vermeiden und dadurch einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit vorzubeugen<br />
bzw. die bestehende Pflegebedürftigkeit zu mindern.<br />
In diesem Sinne dienen Hilfen bei der persönlichen Lebensführung der Orientierung zur<br />
Zeit, zum Ort und zur Person, zur Gestaltung des persönlichen Alltags und einem Leben<br />
in der Gemeinschaft, der Bewältigung von Lebenskrisen und der Begleitung Sterbender<br />
und ihrer Angehörigen sowie der Unterstützung bei der Erledigung persönlicher Angelegenheiten.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Regelleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 4 von 4<br />
(3.5) Leistungen der sozialen Betreuung<br />
Das Ziel der sozialen Betreuung ist die Sicherung der persönlichen Lebensgestaltung im<br />
Pflegeheim, welche an der Erhaltung der Selbständigkeit des Pflegebedürftigen orientiert<br />
ist, soziale Integration anstrebt und die jeweiligen Aktivierungspotentiale ausschöpft.<br />
Hierzu zählen insbesondere die Beratung und Erhebung der Sozialanamnese<br />
zur Vorbereitung des Einzugs, Beratung in persönlichen Angelegenheiten, bei Behörden-<br />
und Ämterkontakten (z. B. Organisieren und Planen der Ämterbesuche). Ferner umfasst<br />
die soziale Betreuung im Einzelfall die Koordination der Kontakte zu Angehörigen und<br />
gesetzlichen Betreuern, die gemeinwesenorientierte Vernetzung der Einrichtung, Koordinationsaufgaben<br />
zu korrespondierenden Diensten und Institutionen, die Begleitung<br />
ehrenamtlicher Helfer sowie die Erschließung wirtschaftlicher Hilfen.<br />
(3.6) Leistungen der medizinischen Behandlungspflege<br />
(3.6.1) Die Behandlungspflege umfasst die nachfolgenden pflegerischen Hilfen zur Unterstützung<br />
der ärztlichen Behandlung (soweit nicht vom Arzt selbst erbracht):<br />
■ Verbandswechsel<br />
■ Injektionen<br />
■ Katheterwechsel, Blaseninstillation, Blasenspülung<br />
■ Dekubitusbehandlung<br />
■ Einlauf/Darmentleerung<br />
■ spezielle Krankenbeobachtung und -überwachung (Messung von Körpertemperatur,<br />
Blutdruck, Puls, Blutzucker)<br />
■ Einreibungen, Wickel<br />
■ Medikamentenüberwachung und -verabreichung<br />
■ Bronchialtoilette, Trachealkanülenpflege<br />
■ Verabreichung von Sondenernährung bei liegender Sonde<br />
■ Verabreichung von Infusionen bei liegendem Gefäßzugang<br />
(3.6.2)Die Maßnahmen der Behandlungspflege werden vom behandelnden Arzt schriftlich<br />
angeordnet und verantwortet. Der Arzt trägt einzeln die erforderlichen Maßnahmen<br />
sowie das Datum der Anordnung und sein Namenszeichen in die für den einzelnen Pflegebedürftigen<br />
vom Pflegeheim geführte Pflegedokumentation ein.<br />
(3.6.3) Die Verantwortung für die Durchführung der ärztlich angeordneten Maßnahmen<br />
liegt beim Träger des Pflegeheims.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Zusatzleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Verzeichnis Verzeichnis der der der Zusatzleistungen Zusatzleistungen im Lotte Lotte-Gerok<br />
Lotte<br />
Gerok Gerok-Haus<br />
Gerok Haus Haus<br />
Art Art Art der der der Leistung Leistung Leistung<br />
Entgelt Entgelt Bemerkung<br />
Bemerkung<br />
Wäsche Wäsche und und Bekleidung<br />
Bekleidung<br />
Kennzeichnung der persönlichen<br />
Wäsche und Bekleidung<br />
Flicken der persönlichen Wäsche<br />
und Bekleidung<br />
Weitergabe der Wäsche an eine<br />
Änderungsschneiderei<br />
Sammeln, Weitergabe und Rückgabe<br />
persönlicher Wäsche und<br />
Bekleidung für die Chemische<br />
Reinigung<br />
Haustec Haustechnik<br />
Haustec nik nik<br />
Technische Dienstleistungen an<br />
bewohnereigenen Gegenständen<br />
Entsorgung von privatem Sperrmüll<br />
Lagerung von persönlichen Gegenständen<br />
nach Vertragsende<br />
■ Bei Einzug einmalig pauschal<br />
50,00 € für alle Kleidungsstücke<br />
■ 1,00 € je Stück<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ durch externe Änderungsschneiderei<br />
■<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ Rechnung kommt direkt von<br />
der Reinigung<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ durch Mitarbeiter: 6,00 € je<br />
angefangene ¼-Stunde<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ durch Mitarbeiter: 6,00 € je<br />
angefangene ¼-Stunde<br />
■ 5,00 €/Tag<br />
Leihgeräte (v.a. für Kurzzeitgäste) ■ Mobiles Telefon: 3,00 €/Tag<br />
■ Farb-TV: 2,00 €/Tag<br />
Hauswirtschaft<br />
Hauswirtschaft<br />
Ausrichten von privaten Festen<br />
und Feierlichkeiten<br />
Servieren der Mahlzeiten auf dem<br />
Zimmer<br />
Besondere Speisen und Getränke<br />
außerhalb des Standardangebots<br />
Zusätzliche Dienste der Hauswirtschaft<br />
(Haustier versorgen, Reinigung<br />
persönlicher Gegenstände<br />
etc.)<br />
Betreuungsleistungen<br />
Betreuungsleistungen<br />
Erledigung von individuellen, vom<br />
Bewohner veranlassten Angelegenheiten<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ die Hauswirtschaft erstellt<br />
ein individuelles Angebot<br />
■ nach Vereinbarung<br />
■ 1,50 € je Mahlzeit<br />
Die „normale“ Wäsche der persönlichen<br />
Bekleidung ist eine Regelleistung<br />
und damit im Heimentgelt enthalten.<br />
Sofern möglich<br />
Sofern möglich<br />
Sofern vorhanden<br />
Wenn das Servieren der Mahlzeiten<br />
auf dem Zimmer pflegerisch erforderlich<br />
ist, dann handelt es sich um<br />
eine Regelleistung, die nicht gesondert<br />
berechnet wird.<br />
■ siehe gesonderter Aushang Das Standardangebot umfasst mindestens<br />
Tee, Kaffee und Mineralwasser<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ 5,00 € je angefangene ¼-<br />
Stunde<br />
■ auf Einzelauftrag<br />
■ 5,00 € je angefangene ¼-<br />
Stunde<br />
Sofern keine Regelleistung oder<br />
durch Ehrenamtliche erbracht.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Private Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen im LGH (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Merkblatt Merkblatt „Private „Private Nutzung Nutzung von von Gemeinschaftseinric<br />
Gemeinschaftseinrichtungen“<br />
Gemeinschaftseinric tungen“<br />
Vorhandene Vorhandene Gemeinschaftsei<br />
Gemeinschaftseinrichtungen<br />
Gemeinschaftsei richtungen<br />
Das Lotte-Gerok-Haus verfügt über 44 Pflegeplätze in zwei Wohnbereichen. In jedem<br />
Wohnbereich gibt es folgende Gemeinschaftsräume und –einrichtungen, die von den<br />
Bewohnern des Bereichs genutzt werden können:<br />
■ Ein Aufenthalts- und Speiseraum (ca. 49 qm) mit TV<br />
■ Ein Pflegebad<br />
■ Diverse Sitzplätze innerhalb des Wohnbereichs<br />
Darüber hinaus gibt es folgende Gemeinschaftsräume und –einrichtungen, die allen Bewohnern<br />
zur Verfügung stehen:<br />
■ Ein Multifunktionsraum/Sportraum (ca. 35 qm) im Erdgeschoss<br />
■ Eine beschützte Terrasse und Gartenanlage im 1. Obergeschoss<br />
■ Eine Cafeteria im Erdgeschoss<br />
■ Sitzgruppe im Eingangsbereich<br />
Nutzung Nutzung der der Gemeinschaftseinrichtungen Gemeinschaftseinrichtungen durch durch die die Bewohner und und deren Bes Besucher. Bes cher.<br />
(1) Die Gemeinschaftseinrichtungen innerhalb der Wohngruppen können von den Bewohnern<br />
der Wohngruppe jederzeit alleine oder mit ihren Besuchern genutzt werden.<br />
(2) Die wohngruppenübergreifenden Gemeinschaftseinrichtungen, mit Ausnahme des<br />
Multifunktionsraums im Erdgeschoss, können von allen Bewohnern im Haus alleine oder<br />
auch mit ihren Besuchern genutzt werden.<br />
(3) Besucher der Bewohner sind in den Gemeinschaftseinrichtungen herzlich willkommen,<br />
solange die anderen Bewohner dadurch nicht unangemessen gestört werden.<br />
(4) Da die Gemeinschaftseinrichtungen von allen Bewohnern und von Besuchern genutzt<br />
werden können, kann es zu dazu kommen, dass deren Kapazitäten belegt sind. In<br />
diesem Fall sind die Bewohner gebeten, sich bei der Nutzung abzusprechen, gegebenenfalls<br />
unter Einbeziehung des Heimpersonals.<br />
(5) Die Cafeteria im Erdgeschoss kann nach rechtzeitiger Voranmeldung für private Feierlichkeiten<br />
und Veranstaltungen genutzt werden. Die Nutzung des Raums und seiner<br />
Einrichtung ist kostenlos. Die Verpflegung kann entweder vom Nutzer selbst übernommen<br />
oder an die Hauswirtschaft (Zusatzleistung) vergeben werden.<br />
(6) Die Bewohner sind gebeten, die Gemeinschaftseinrichtungen pfleglich zu behandeln.<br />
Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, müssen ersetzt<br />
werden.<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Merkblatt „Haustierhaltung im LGH“ (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Merkblatt Merkblatt „ „Haustierhaltung<br />
„ Haustierhaltung<br />
Haustierhaltung“<br />
Haustierhaltung<br />
Wir freuen uns, wenn Sie Ihr Haustier in unsere Einrichtung mitbringen. Damit alle Bewohnerinnen<br />
und Bewohner an Ihrem Tier Freude haben, bitten wir Sie, folgende Punkte<br />
zu beachten.<br />
(1) Die Voraussetzungen für eine artgerechten Tierhaltung müssen gegeben sein.<br />
(2) Das Haustier muss gesund sein, was gegebenenfalls durch ein tierärztliches Attest<br />
nachgewiesen werden muss.<br />
(3) In einem 2-Personen-Zimmer ist die Tierhaltung nur möglich, der Mitbewohner mit<br />
der Tierhaltung einverstanden ist. Das Einverständnis muss bei einem Wechsel des Mitbewohners<br />
erneut eingeholt werden.<br />
(4) Das Haustier muss jederzeit gut und sauber versorgt sein, so dass die anderen Bewohner<br />
weder durch Lärm noch durch Unsauberkeit belästigt werden.<br />
(5) Entsteht durch eine Krankheit des Tiers eine Gesundheitsgefahr für andere Bewohner<br />
oder ist das Tier nicht ordentlich versorgt, so kann die Hausleitung das Tier jederzeit<br />
des Hauses verweisen.<br />
(6) Vor Beginn der Tierhaltung in der Einrichtung ist schriftlich festgelegt, wer für das<br />
Tier übernimmt, wenn sein weiterer Aufenthalt im Haus nicht mehr möglich ist.<br />
(7) Als Alternative zur Tierhaltung in der Einrichtung besteht immer die Möglichkeit,<br />
dass Ihre Besucher Ihr Haustier – unter Beachtung der voranstehenden Regelungen - in<br />
die Einrichtung mitbringen.<br />
(8) Auf Anfrage können Sie unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen unserer<br />
Möglichkeiten gegen Entgelt mit der Versorgung Ihres Tieres beauftragen.<br />
--------------------------------------------------------------------------------------------<br />
Zusicherung für die Übernahme des Haustiers:________________________<br />
Ich,________________________________, wohnhaft: ____________________________<br />
_____________________________________ Telefon: ____________________________<br />
übernehme jederzeit das Haustier von _________________________________________<br />
___________________ __________________________________<br />
Datum Unterschrift des Übernehmenden<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Einzugsermächtigung (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Einzugsermächtigung<br />
Einzugsermächtigung<br />
Hiermit ermächtige ich<br />
_____________________________________________________<br />
(Name des Bewohners)<br />
die<br />
Lotte Lotte-Gerok Lotte Lotte Gerok Gerok gemeinnützige gemeinnützige gemeinnützige Gesellschaft Gesellschaft Gesellschaft mbH mbH, mbH mbH<br />
Am Am Mutterhaus Mutterhaus 1 1 in in 74523 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong><br />
<strong>Hall</strong><br />
das monatliche Heimentgelt sowie die Entgelte für Zusatzleistungen von meinem<br />
Girokonto Nr. _______________________________________________<br />
bei der Bank: _______________________________________________<br />
BLZ: _______________________________________________________<br />
abzubuchen.<br />
_______________________ _____________________________________<br />
Ort, Datum Bewohner<br />
____________________________________<br />
Ggf. gesetzlicher Vertreter<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Schuldübernahmeerklärung (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Schuldübernahmeerklärung<br />
Schuldübernahmeerklärung<br />
Name des Schuldübernehmers _______________________________________<br />
Anschrift des Schuldübernehmers _______________________________________<br />
_______________________________________<br />
Die Bewohnerin/der Bewohner ______________________________________________<br />
schuldet das Heimentgelt gemäß dem <strong>Heimvertrag</strong> vom _________________________<br />
Der Schuldübernehmer verpflichtet sich hiermit gegenüber dem Pflegeheim zur Zahlung<br />
des Heimentgelts im Sinne von § 13 ff des <strong>Heimvertrag</strong>s und der gesondert vereinbarten<br />
Zusatzleistungen als Gesamtschuldner neben dem Bewohner.<br />
In dem Informations- und Beratungsgespräch am _______________________________<br />
wurde ich umfassend und verständlich über den beschriebenen Sachverhalt informiert.<br />
________________________ ____________________________________<br />
Ort, Datum Unterschrift Schuldübernehmer<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Antrag zur Überprüfung der Pflege-Einstufung (Stand 06.11.2009) Seite 1 von 1<br />
Vollmacht<br />
Vollmacht<br />
Hiermit bevollmächtige ich die<br />
Lotte-Gerok-Gesellschaft mbH, Am Mutterhaus 1 in 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>,<br />
vertreten durch den Hausleiter Herrn Stefan Haberl,<br />
in meinem Namen und Auftrag bei meiner Pflegekasse einen Antrag auf Überprüfung<br />
meiner Einstufung nach § 15 SGB XI zu stellen, mit dem Ziel, dass eine meiner tatsächlichen<br />
Pflegebedürftigkeit entsprechende Pflegestufe festgestellt wird.<br />
Bewohner _________________________________<br />
_________________________________<br />
Geboren am ________________________________<br />
Anschrift ___________________________________<br />
Pflegekasse ________________________________<br />
Diese Vollmacht kann jederzeit durch mich bzw. gegebenenfalls durch meinen gesetzlichen<br />
Vertreter widerrufen werden.<br />
____________________________ __________________________________<br />
Ort, Datum Bewohner<br />
__________________________________<br />
ggf. gesetzlicher Vertreter<br />
Lotte-Gerok-Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>
Anlage: Verzeichnis der Regelleistungen (Stand 01.01.2012) Seite 1 von 1<br />
Vereinbarung<br />
Vereinbarung<br />
für für die die Übergangszeit bis zum Vorliegen des Lei Leistungsbescheids<br />
Lei<br />
tungsbescheids<br />
der der Pflegekasse Pflegekasse (§ (§ 13 13 Abs. Abs. 3 3 des des <strong>Heimvertrag</strong>s)<br />
<strong>Heimvertrag</strong>s)<br />
Zwischen<br />
dem Lotte-Gerok-Haus (Pflegeheim)<br />
und<br />
dem Bewohner_______________________________<br />
wird folgende Vereinbarung über den Pflegebedarf des Bewohners getroffen.<br />
(1) Für den Bewohner liegt noch kein Bescheid der Pflegekasse über eine Pflegestufe<br />
vor. Der Bewohner bzw. dessen Bevollmächtigter und die Heimleitung stellen gemeinsam<br />
fest, dass der Pflegebedarf des Bewohners so hoch ist, dass eine Einstufung in eine<br />
Pflegestufe erforderlich ist.<br />
(2) Die Haus- oder Pflegedienstleitung des Pflegeheims stellt als voraussichtlichen<br />
Pflegebedarf die Pflegestufe _____ fest.<br />
(3) Das Pflegeheim stellt den Pflegesatz entsprechend der in Absatz 2 getroffenen Festlegung<br />
in Rechnung. Sollte die Pflegekasse eine abweichende Pflegestufe feststellen, so<br />
erfolgt eine Gutschrift bzw. Nachforderung – rückwirkend zum Datum der Aufnahme –<br />
mit der nächsten Monatsabrechnung<br />
Lauda-Königshofen, den _______________________<br />
____________________________ ____________________________<br />
Pflegeheim Bewohner<br />
____________________________<br />
Ggf. gesetzlicher Vertreter<br />
Lotte-Gerok gemeinnützige Gesellschaft mbH � Am Mutterhaus 1 � 74523 <strong>Schwäbisch</strong> <strong>Hall</strong>