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Elternzeit - Designergruppe

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Seite 30 Alzey-Worms Brennpunkt Handwerk 4/2010<br />

Am Bau Geld schneller kassieren<br />

Viele Kunden nutzen im Bau- und Ausbaugewerbe<br />

die Rechnungsprüfung als Möglichkeit,<br />

die Bezahlung hinauszuschieben. Damit macht<br />

jedoch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof<br />

(BGH) jetzt Schluss. Wenn seitens des<br />

Auftraggebers zukünftig eine nicht prüffähige,<br />

also fehlerhafte Rechnung nicht innerhalb von<br />

2 Monaten nach Eingang beanstandet wird,<br />

so ist die Forderung fällig. Der BGH lässt die<br />

Taktik, wegen kleiner Mängel in der Rechnung<br />

diese insgesamt abzulehnen, nicht mehr zu.<br />

BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: VII ZR 48/07<br />

Bequemlichkeit kann teuer werden<br />

Ein Bauherr hatte einem Zimmerer keine Gelegenheit<br />

zur Mängelbeseitigung gegeben und<br />

konnte somit keinen Schadensersatz verlangen.<br />

Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger<br />

einen Zimmerer beauftragt, eine Dachkonstruktion<br />

inklusive Wärmedämmung einer<br />

neuen Wohnanlage zu erstellen. Fünf Jahre später<br />

stellte sich hieraus, dass das Dach fehlerhaft<br />

war. Wasser war eingedrungen und das Holz<br />

verfault. Der Eigentümer ließ das Dach durch<br />

einem anderen Handwerksunternehmen sanieren<br />

und forderte die Kosten in Höhe von<br />

70.000 € von dem Zimmerer ein. Dieser lehnte<br />

die Bezahlung ab, da man ihm keine Gelegenheit<br />

gegeben hatte, die Mängel zu beseitigen.<br />

Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine<br />

AGB-Klausel wirksam ist, nach der der Auftraggeber<br />

eines Ausbauhauses im Fall der Kündigung<br />

ohne wichtigen Grund 15 % des Baupreises<br />

an den Auftragnehmer zahlen muss.<br />

Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist indessen,<br />

dass dem Auftraggeber der Nachweis offen<br />

stehen muss, dass dem Auftragnehmer ein<br />

geringerer Schaden entstanden ist.<br />

Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in<br />

dem ein Verbraucher ein Ausbauhaus bei einer<br />

Fertighausfi rma in Auftrag gegeben hat.<br />

Später überkommt den Auftraggeber die<br />

„Kaufreue“ und er tritt vom Vertrag zurück.<br />

Ein Rücktrittsgrund stand dem Auftraggeber<br />

dabei nicht zu. Daraufhin verlangte das Fertighausunternehmen<br />

15 % des Baupreises für<br />

seine entstandenen Aufwendungen und den<br />

ihm entgangenen Gewinn. Dabei beruft es<br />

sich auf eine Regelung in seinen Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen. Nach dieser Regelung<br />

hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung<br />

in Höhe einer Pauschale von 15 % des vereinbarten<br />

Baupreises. Die Klausel beinhaltet weiter,<br />

dass dem Auftraggeber die Möglichkeit<br />

eingeräumt wird nachzuweisen, dass der dem<br />

Auftraggeber zustehende Betrag niedriger als<br />

die Pauschale ist. Trotz dieser sog. Öffnungsklausel<br />

verweigert der Auftraggeber die Zahlung.<br />

Er macht geltend, dass die Klausel gegen<br />

geltendes Recht verstoße. Die Öffnungsklausel<br />

Vertrags- und Baurecht<br />

Sowohl das OLG Stuttgart als auch der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) gaben dem Zimmerer<br />

recht. Die Richter erklärten, dass ein Anspruch<br />

auf Kostenersatz voraussetze, dass dem Zimmerer<br />

erfolglos eine Frist zur Nachbesserung<br />

gesetzt wurde. Entbehrlich sei dies nur für<br />

den Fall, dass der Handwerker das Ausbessern<br />

von Fehlern kategorisch abgelehnt hätte. Hier<br />

habe man jedoch nicht einmal über die Mängel<br />

gesprochen sondern gleich einen anderen<br />

Handwerker beauftragt. Insofern könne man<br />

dem Zimmerer nicht vorwerfen, dass er sich<br />

weigere seiner Nachbesserungspfl icht nachzukommen.<br />

Wer keine Möglichkeit zum Ausbessern<br />

von Fehlern bekomme, schulde<br />

dem Auftraggeber keinen Schadensersatz.<br />

BGH, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: VII ZR<br />

88/09<br />

Arglistiges Verschweigen von Mängeln?<br />

Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat der Bundesgerichtshof<br />

(BGH) entschieden, dass ein<br />

Unternehmer nur dann arglistig einen Mangel<br />

verschweigt, wenn er sich bewusst ist, dass dieser<br />

Mangel für die Entschließung des Auftraggebers<br />

erheblich ist und diesen von der Abnahme<br />

abhalten würde. Damit wurde das Urteil<br />

des Kammergerichts Berlin vom 28.05.2009<br />

bestätigt. Die Richter stellten weiterhin fest,<br />

dass der Unternehmer, der ein Werk zumin-<br />

Entscheidung des OLG Koblenz im Bezug<br />

auf sogenannte Fertighausverträge<br />

enthalte keinen Hinweis dahingehend, dass<br />

dem Auftraggeber auch der Nachweis offenstehe,<br />

ein Schaden sei dem Auftragnehmer gar<br />

nicht entstanden.<br />

Gleichwohl ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts<br />

Koblenz die von dem Fertighausunternehmen<br />

verwendete Klausel wirksam.<br />

Denn wenn es dem Auftraggeber gestattet ist<br />

nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein<br />

geringerer Schaden als die Pauschale entstanden<br />

ist, liegt darin auch die Nachweismöglichkeit,<br />

dass gar kein Schaden entstanden ist. Dies<br />

sei auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen<br />

Durchschnittskunden offensichtlich. Die Gerichte<br />

stärken mithin die Stellung des Fertighausanbieters.<br />

Diese Rechtssprechung scheint sich zu verfestigen.<br />

Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof<br />

bereits entschieden, dass die Klausel in<br />

den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines<br />

Anbieters von Einfamilienfertighäusern, die<br />

den privaten Bauherren zur Erbringung einer<br />

Zahlungsbürgerschaft in Höhe von 100 % der<br />

geschuldeten Gesamtvergütung verpfl ichtet,<br />

nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist (so der<br />

Bundesgerichtshof NJW 2010, 2272).<br />

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Koblenz stammt vom 27.08.2010.<br />

Das Aktenzeichen lautet 8 U1030/09.<br />

RA Thomas Ickenroth, Ransbach-Baumbach<br />

dest arbeitsteilig von einem Dritten herstellen<br />

lässt, die Pfl icht hat, alle organisatorischen<br />

Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht<br />

beurteilen zu können, ob das Werk bei<br />

der Ablieferung mangelfrei ist. Verstößt der<br />

Unternehmer dagegen und wäre der Mangel<br />

bei richtiger Organisation entdeckt worden,<br />

wird dieses Verhalten der Arglist gleichgestellt<br />

(Organisationsverschulden). Im vorliegenden<br />

Fall hatte die Klägerin von der Beklagten, einer<br />

Projektentwicklerin, die für ein Generalunternehmen<br />

tätig war und Gewerbeobjekte<br />

verkaufte, ein Objekt erworben. Nach der im<br />

September 2000 erfolgten Abnahme traten<br />

Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschäden auf. Die<br />

Klägerin leitete erst im März 2006 ein selbständiges<br />

Beweisverfahren ein und behauptete<br />

arglistiges Verschweigen und Organisationsverschulden.<br />

Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.<br />

Die Klage wurde vom Kammergericht<br />

abgewiesen. Seitens der Klägerin sei die positive<br />

Kenntnis von den Mängeln nicht in ausreichendem<br />

Maße dargelegt worden. Entgegen<br />

der Auffassung der Klägerin kann ein arglistiges<br />

Verhalten schon dann bejaht werden, wenn<br />

eine positive Kenntnis nicht nachgewiesen<br />

werden kann, der Mangel für einen Fachkundigen<br />

jedoch offensichtlich ist. Arglistig handelt<br />

derjenige, der bewusst einen offenbarungspfl<br />

ichtigen Umstand verschweigt. Die Haftung<br />

der Beklagten wegen eines Organisationsverschuldens<br />

kommt nicht in Betracht, da dies<br />

nur dann möglich wäre, wenn die Beklagte die<br />

nachgeschalteten Beauftragten unsorgfältig<br />

ausgewählt hätte. Im entschiedenen Fall konnte<br />

dies jedoch nicht nachgewiesen werden.<br />

BGH, Beschluss vom 4.3.2010, Az.: VII ZR<br />

103/09<br />

Wegfall des Druckzuschlages bei<br />

Ablehnung des Nachbesserungsangebotes?<br />

Sofern der Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber<br />

(AG) eine korrekte Nachbesserung anbietet<br />

und diese der AG nicht zulässt, so gerät<br />

er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Der<br />

Annahmeverzug hat zur Folge, dass der AG<br />

nicht mehr das Doppelte sondern nur noch<br />

den einfachen Betrag in Höhe der voraussichtlichen<br />

Nachbesserungskosten zurückhalten<br />

kann, bis die Nachbesserung durchgeführt<br />

ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der AG das<br />

Nachbesserungsangebot des AN schuldlos als<br />

unzureichend eingeschätzt hat. Der Gläubigerverzug<br />

nach § 293 BGB setzt ein Verschulden<br />

des Gläubigers nicht voraus.<br />

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu<br />

Grunde: Aufgrund einer mangelhaften Leistung<br />

bot der AN dem AG mehrfach Nachbesserung<br />

an. Der AG hielt dieses Angebot fälschlicherweise<br />

für unzureichend und lehnte ab.<br />

Im Gegenzug forderte er eine umfassende Sanierung<br />

und hielt von der Vergütung das Doppelte<br />

der nach seiner Auffassung anfallenden<br />

Nachbesserungskosten zurück. BGH, Urteil<br />

vom 22.07.2010, Az.: VII ZR 117/08

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