Elternzeit - Designergruppe
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Seite 30 Alzey-Worms Brennpunkt Handwerk 4/2010<br />
Am Bau Geld schneller kassieren<br />
Viele Kunden nutzen im Bau- und Ausbaugewerbe<br />
die Rechnungsprüfung als Möglichkeit,<br />
die Bezahlung hinauszuschieben. Damit macht<br />
jedoch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshof<br />
(BGH) jetzt Schluss. Wenn seitens des<br />
Auftraggebers zukünftig eine nicht prüffähige,<br />
also fehlerhafte Rechnung nicht innerhalb von<br />
2 Monaten nach Eingang beanstandet wird,<br />
so ist die Forderung fällig. Der BGH lässt die<br />
Taktik, wegen kleiner Mängel in der Rechnung<br />
diese insgesamt abzulehnen, nicht mehr zu.<br />
BGH, Urteil vom 22.04.2010, Az.: VII ZR 48/07<br />
Bequemlichkeit kann teuer werden<br />
Ein Bauherr hatte einem Zimmerer keine Gelegenheit<br />
zur Mängelbeseitigung gegeben und<br />
konnte somit keinen Schadensersatz verlangen.<br />
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauträger<br />
einen Zimmerer beauftragt, eine Dachkonstruktion<br />
inklusive Wärmedämmung einer<br />
neuen Wohnanlage zu erstellen. Fünf Jahre später<br />
stellte sich hieraus, dass das Dach fehlerhaft<br />
war. Wasser war eingedrungen und das Holz<br />
verfault. Der Eigentümer ließ das Dach durch<br />
einem anderen Handwerksunternehmen sanieren<br />
und forderte die Kosten in Höhe von<br />
70.000 € von dem Zimmerer ein. Dieser lehnte<br />
die Bezahlung ab, da man ihm keine Gelegenheit<br />
gegeben hatte, die Mängel zu beseitigen.<br />
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass eine<br />
AGB-Klausel wirksam ist, nach der der Auftraggeber<br />
eines Ausbauhauses im Fall der Kündigung<br />
ohne wichtigen Grund 15 % des Baupreises<br />
an den Auftragnehmer zahlen muss.<br />
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist indessen,<br />
dass dem Auftraggeber der Nachweis offen<br />
stehen muss, dass dem Auftragnehmer ein<br />
geringerer Schaden entstanden ist.<br />
Der Entscheidung liegt ein Fall zugrunde, in<br />
dem ein Verbraucher ein Ausbauhaus bei einer<br />
Fertighausfi rma in Auftrag gegeben hat.<br />
Später überkommt den Auftraggeber die<br />
„Kaufreue“ und er tritt vom Vertrag zurück.<br />
Ein Rücktrittsgrund stand dem Auftraggeber<br />
dabei nicht zu. Daraufhin verlangte das Fertighausunternehmen<br />
15 % des Baupreises für<br />
seine entstandenen Aufwendungen und den<br />
ihm entgangenen Gewinn. Dabei beruft es<br />
sich auf eine Regelung in seinen Allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen. Nach dieser Regelung<br />
hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung<br />
in Höhe einer Pauschale von 15 % des vereinbarten<br />
Baupreises. Die Klausel beinhaltet weiter,<br />
dass dem Auftraggeber die Möglichkeit<br />
eingeräumt wird nachzuweisen, dass der dem<br />
Auftraggeber zustehende Betrag niedriger als<br />
die Pauschale ist. Trotz dieser sog. Öffnungsklausel<br />
verweigert der Auftraggeber die Zahlung.<br />
Er macht geltend, dass die Klausel gegen<br />
geltendes Recht verstoße. Die Öffnungsklausel<br />
Vertrags- und Baurecht<br />
Sowohl das OLG Stuttgart als auch der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) gaben dem Zimmerer<br />
recht. Die Richter erklärten, dass ein Anspruch<br />
auf Kostenersatz voraussetze, dass dem Zimmerer<br />
erfolglos eine Frist zur Nachbesserung<br />
gesetzt wurde. Entbehrlich sei dies nur für<br />
den Fall, dass der Handwerker das Ausbessern<br />
von Fehlern kategorisch abgelehnt hätte. Hier<br />
habe man jedoch nicht einmal über die Mängel<br />
gesprochen sondern gleich einen anderen<br />
Handwerker beauftragt. Insofern könne man<br />
dem Zimmerer nicht vorwerfen, dass er sich<br />
weigere seiner Nachbesserungspfl icht nachzukommen.<br />
Wer keine Möglichkeit zum Ausbessern<br />
von Fehlern bekomme, schulde<br />
dem Auftraggeber keinen Schadensersatz.<br />
BGH, Beschluss vom 08.04.2010, Az.: VII ZR<br />
88/09<br />
Arglistiges Verschweigen von Mängeln?<br />
Mit Beschluss vom 04.03.2010 hat der Bundesgerichtshof<br />
(BGH) entschieden, dass ein<br />
Unternehmer nur dann arglistig einen Mangel<br />
verschweigt, wenn er sich bewusst ist, dass dieser<br />
Mangel für die Entschließung des Auftraggebers<br />
erheblich ist und diesen von der Abnahme<br />
abhalten würde. Damit wurde das Urteil<br />
des Kammergerichts Berlin vom 28.05.2009<br />
bestätigt. Die Richter stellten weiterhin fest,<br />
dass der Unternehmer, der ein Werk zumin-<br />
Entscheidung des OLG Koblenz im Bezug<br />
auf sogenannte Fertighausverträge<br />
enthalte keinen Hinweis dahingehend, dass<br />
dem Auftraggeber auch der Nachweis offenstehe,<br />
ein Schaden sei dem Auftragnehmer gar<br />
nicht entstanden.<br />
Gleichwohl ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts<br />
Koblenz die von dem Fertighausunternehmen<br />
verwendete Klausel wirksam.<br />
Denn wenn es dem Auftraggeber gestattet ist<br />
nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer ein<br />
geringerer Schaden als die Pauschale entstanden<br />
ist, liegt darin auch die Nachweismöglichkeit,<br />
dass gar kein Schaden entstanden ist. Dies<br />
sei auch aus der Sicht eines rechtsunkundigen<br />
Durchschnittskunden offensichtlich. Die Gerichte<br />
stärken mithin die Stellung des Fertighausanbieters.<br />
Diese Rechtssprechung scheint sich zu verfestigen.<br />
Vor kurzem hatte der Bundesgerichtshof<br />
bereits entschieden, dass die Klausel in<br />
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines<br />
Anbieters von Einfamilienfertighäusern, die<br />
den privaten Bauherren zur Erbringung einer<br />
Zahlungsbürgerschaft in Höhe von 100 % der<br />
geschuldeten Gesamtvergütung verpfl ichtet,<br />
nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist (so der<br />
Bundesgerichtshof NJW 2010, 2272).<br />
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
Koblenz stammt vom 27.08.2010.<br />
Das Aktenzeichen lautet 8 U1030/09.<br />
RA Thomas Ickenroth, Ransbach-Baumbach<br />
dest arbeitsteilig von einem Dritten herstellen<br />
lässt, die Pfl icht hat, alle organisatorischen<br />
Voraussetzungen zu schaffen, um sachgerecht<br />
beurteilen zu können, ob das Werk bei<br />
der Ablieferung mangelfrei ist. Verstößt der<br />
Unternehmer dagegen und wäre der Mangel<br />
bei richtiger Organisation entdeckt worden,<br />
wird dieses Verhalten der Arglist gleichgestellt<br />
(Organisationsverschulden). Im vorliegenden<br />
Fall hatte die Klägerin von der Beklagten, einer<br />
Projektentwicklerin, die für ein Generalunternehmen<br />
tätig war und Gewerbeobjekte<br />
verkaufte, ein Objekt erworben. Nach der im<br />
September 2000 erfolgten Abnahme traten<br />
Wasser- bzw. Feuchtigkeitsschäden auf. Die<br />
Klägerin leitete erst im März 2006 ein selbständiges<br />
Beweisverfahren ein und behauptete<br />
arglistiges Verschweigen und Organisationsverschulden.<br />
Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.<br />
Die Klage wurde vom Kammergericht<br />
abgewiesen. Seitens der Klägerin sei die positive<br />
Kenntnis von den Mängeln nicht in ausreichendem<br />
Maße dargelegt worden. Entgegen<br />
der Auffassung der Klägerin kann ein arglistiges<br />
Verhalten schon dann bejaht werden, wenn<br />
eine positive Kenntnis nicht nachgewiesen<br />
werden kann, der Mangel für einen Fachkundigen<br />
jedoch offensichtlich ist. Arglistig handelt<br />
derjenige, der bewusst einen offenbarungspfl<br />
ichtigen Umstand verschweigt. Die Haftung<br />
der Beklagten wegen eines Organisationsverschuldens<br />
kommt nicht in Betracht, da dies<br />
nur dann möglich wäre, wenn die Beklagte die<br />
nachgeschalteten Beauftragten unsorgfältig<br />
ausgewählt hätte. Im entschiedenen Fall konnte<br />
dies jedoch nicht nachgewiesen werden.<br />
BGH, Beschluss vom 4.3.2010, Az.: VII ZR<br />
103/09<br />
Wegfall des Druckzuschlages bei<br />
Ablehnung des Nachbesserungsangebotes?<br />
Sofern der Auftragnehmer (AN) dem Auftraggeber<br />
(AG) eine korrekte Nachbesserung anbietet<br />
und diese der AG nicht zulässt, so gerät<br />
er gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug. Der<br />
Annahmeverzug hat zur Folge, dass der AG<br />
nicht mehr das Doppelte sondern nur noch<br />
den einfachen Betrag in Höhe der voraussichtlichen<br />
Nachbesserungskosten zurückhalten<br />
kann, bis die Nachbesserung durchgeführt<br />
ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der AG das<br />
Nachbesserungsangebot des AN schuldlos als<br />
unzureichend eingeschätzt hat. Der Gläubigerverzug<br />
nach § 293 BGB setzt ein Verschulden<br />
des Gläubigers nicht voraus.<br />
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu<br />
Grunde: Aufgrund einer mangelhaften Leistung<br />
bot der AN dem AG mehrfach Nachbesserung<br />
an. Der AG hielt dieses Angebot fälschlicherweise<br />
für unzureichend und lehnte ab.<br />
Im Gegenzug forderte er eine umfassende Sanierung<br />
und hielt von der Vergütung das Doppelte<br />
der nach seiner Auffassung anfallenden<br />
Nachbesserungskosten zurück. BGH, Urteil<br />
vom 22.07.2010, Az.: VII ZR 117/08