Elternzeit - Designergruppe
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Brennpunkt Handwerk 4/2010 Alzey-Worms Seite 9<br />
Fortsetzung von Seite 5<br />
4. Wollen Sie die beantragte Teilzeitarbeit ablehnen,<br />
müssen Sie dies noch innerhalb der 4-Wochen-Frist<br />
mit schriftlicher Begründung tun.<br />
5. Reagieren Sie nicht oder lehnen Sie den Anspruch<br />
ab, kann der Arbeitnehmer dagegen Klage<br />
vor dem Arbeitsgericht erheben. Eine Frist<br />
für die Erhebung einer Klage besteht nicht.<br />
6. Haben Sie sich mit dem Mitarbeiter über<br />
dessen Teilzeitwunsch geeinigt, sollten Sie die<br />
Vereinbarung aus Gründen der Rechtsklarheit<br />
und der Beweissicherung schriftlich fixieren.<br />
Welche Punkte Sie unbedingt regeln sollten,<br />
erfahren Sie nachfolgend<br />
Wann Sie den Teilzeitwunsch Ihrer <strong>Elternzeit</strong>er<br />
ablehnen dürfen: Sie müssen nicht jeden Teilzeitwunsch<br />
Ihres Mitarbeiters während der <strong>Elternzeit</strong><br />
erfüllen. Sie können den Teilzeitanspruch<br />
ablehnen, wenn hierfür dringende betriebliche<br />
Gründe vorliegen (§ 15 Abs. 4 BEEG).<br />
Diese Gründe rechtfertigen eine Ablehnung<br />
Ein zur Ablehnung der Teilzeit berechtigender<br />
dringender betrieblicher Grund liegt vor allem<br />
dann vor, wenn:<br />
1. auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeit-, sondern<br />
nur Vollzeitkräfte für den restlichen Teil<br />
der Stelle zur Verfügung stehen oder auf dem<br />
bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht<br />
durchführbar ist und<br />
2. kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz im<br />
Betrieb vorhanden ist und sich auch betriebliche<br />
Umorganisationen nicht realisieren lassen,<br />
bzw. Ihnen nicht zumutbar sind.<br />
Achtung!<br />
Das Vorliegen dieser dringenden Gründe müssen<br />
im Streitfall Sie als Arbeitgeber beweisen.<br />
Ablehnungsgrund: Eingestellte Ersatzkraft<br />
Der Teilzeitanspruch besteht auch dann, wenn<br />
Ihr Mitarbeiter zunächst die völlige Freistellung<br />
von der Arbeit (<strong>Elternzeit</strong>) in Anspruch<br />
genommen und erst später eine „Verlängerung“<br />
der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt.<br />
In diesem Fall trägt allerdings der Arbeitnehmer<br />
das Risiko, dass Sie das Verlangen in der<br />
von ihm gewünschten Form bei Vorliegen<br />
dringender betrieblicher Gründe ablehnen.<br />
Das können Sie nämlich insbesondere dann,<br />
wenn Sie bereits eine Ersatzkraft für den Mitarbeiter<br />
eingestellt haben und keiner der Kollegen<br />
bereit ist, seine Arbeitszeit zu verringern.<br />
Achten Sie auf diese Formalien:<br />
Wollen Sie die ordnungsgemäß beantragte<br />
Teilzeit Ihres Arbeitnehmers in der gewünschten<br />
Form ablehnen, müssen Sie das<br />
· innerhalb von 4 Wochen schriftlich<br />
· mit konkreter Angabe der entgegenstehenden<br />
dringenden betrieblichen Gründe erledigen.<br />
Versäumen Sie diese Frist oder wahren Sie die<br />
Schriftform nicht, kann Ihr Mitarbeiter zwar<br />
nicht automatisch die von ihm gewünschte<br />
Teilzeittätigkeit aufnehmen. Er hat aber die<br />
Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die gewünschte<br />
Reduzierung der Arbeitszeit einzuklagen<br />
(§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Geben Sie in Ihrer Begründung unbedingt alle<br />
dringenden betrieblichen Gründe an, aus denen<br />
Sie den Teilzeitwunsch Ihres Mitarbeiters<br />
ablehnen. In einem späteren Prozess vor dem<br />
Arbeitsgericht können Sie nämlich keine zusätzlichen<br />
weiteren Gründe mehr geltend machen.<br />
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre<br />
Innungsgeschäftsstelle.