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Elternzeit - Designergruppe

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Brennpunkt Handwerk 4/2010 Alzey-Worms Seite 9<br />

Fortsetzung von Seite 5<br />

4. Wollen Sie die beantragte Teilzeitarbeit ablehnen,<br />

müssen Sie dies noch innerhalb der 4-Wochen-Frist<br />

mit schriftlicher Begründung tun.<br />

5. Reagieren Sie nicht oder lehnen Sie den Anspruch<br />

ab, kann der Arbeitnehmer dagegen Klage<br />

vor dem Arbeitsgericht erheben. Eine Frist<br />

für die Erhebung einer Klage besteht nicht.<br />

6. Haben Sie sich mit dem Mitarbeiter über<br />

dessen Teilzeitwunsch geeinigt, sollten Sie die<br />

Vereinbarung aus Gründen der Rechtsklarheit<br />

und der Beweissicherung schriftlich fixieren.<br />

Welche Punkte Sie unbedingt regeln sollten,<br />

erfahren Sie nachfolgend<br />

Wann Sie den Teilzeitwunsch Ihrer <strong>Elternzeit</strong>er<br />

ablehnen dürfen: Sie müssen nicht jeden Teilzeitwunsch<br />

Ihres Mitarbeiters während der <strong>Elternzeit</strong><br />

erfüllen. Sie können den Teilzeitanspruch<br />

ablehnen, wenn hierfür dringende betriebliche<br />

Gründe vorliegen (§ 15 Abs. 4 BEEG).<br />

Diese Gründe rechtfertigen eine Ablehnung<br />

Ein zur Ablehnung der Teilzeit berechtigender<br />

dringender betrieblicher Grund liegt vor allem<br />

dann vor, wenn:<br />

1. auf dem Arbeitsmarkt keine Teilzeit-, sondern<br />

nur Vollzeitkräfte für den restlichen Teil<br />

der Stelle zur Verfügung stehen oder auf dem<br />

bisherigen Arbeitsplatz Teilzeitarbeit nicht<br />

durchführbar ist und<br />

2. kein anderer, gleichwertiger Arbeitsplatz im<br />

Betrieb vorhanden ist und sich auch betriebliche<br />

Umorganisationen nicht realisieren lassen,<br />

bzw. Ihnen nicht zumutbar sind.<br />

Achtung!<br />

Das Vorliegen dieser dringenden Gründe müssen<br />

im Streitfall Sie als Arbeitgeber beweisen.<br />

Ablehnungsgrund: Eingestellte Ersatzkraft<br />

Der Teilzeitanspruch besteht auch dann, wenn<br />

Ihr Mitarbeiter zunächst die völlige Freistellung<br />

von der Arbeit (<strong>Elternzeit</strong>) in Anspruch<br />

genommen und erst später eine „Verlängerung“<br />

der Arbeitszeit (Elternteilzeit) beantragt.<br />

In diesem Fall trägt allerdings der Arbeitnehmer<br />

das Risiko, dass Sie das Verlangen in der<br />

von ihm gewünschten Form bei Vorliegen<br />

dringender betrieblicher Gründe ablehnen.<br />

Das können Sie nämlich insbesondere dann,<br />

wenn Sie bereits eine Ersatzkraft für den Mitarbeiter<br />

eingestellt haben und keiner der Kollegen<br />

bereit ist, seine Arbeitszeit zu verringern.<br />

Achten Sie auf diese Formalien:<br />

Wollen Sie die ordnungsgemäß beantragte<br />

Teilzeit Ihres Arbeitnehmers in der gewünschten<br />

Form ablehnen, müssen Sie das<br />

· innerhalb von 4 Wochen schriftlich<br />

· mit konkreter Angabe der entgegenstehenden<br />

dringenden betrieblichen Gründe erledigen.<br />

Versäumen Sie diese Frist oder wahren Sie die<br />

Schriftform nicht, kann Ihr Mitarbeiter zwar<br />

nicht automatisch die von ihm gewünschte<br />

Teilzeittätigkeit aufnehmen. Er hat aber die<br />

Möglichkeit, beim Arbeitsgericht die gewünschte<br />

Reduzierung der Arbeitszeit einzuklagen<br />

(§ 15 Abs. 7 Satz 5 BEEG).<br />

Wichtiger Hinweis:<br />

Geben Sie in Ihrer Begründung unbedingt alle<br />

dringenden betrieblichen Gründe an, aus denen<br />

Sie den Teilzeitwunsch Ihres Mitarbeiters<br />

ablehnen. In einem späteren Prozess vor dem<br />

Arbeitsgericht können Sie nämlich keine zusätzlichen<br />

weiteren Gründe mehr geltend machen.<br />

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an Ihre<br />

Innungsgeschäftsstelle.

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