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Literatur - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...

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lungsanlagen und Anlagen zum Lagern, Abfüllen und<br />

Umschlagen wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe. Für diese<br />

Bauprodukte sind, wie bei an<strong>der</strong>en Bauprodukten<br />

auch, Nachweise ihrer Verwendbarkeit zu führen.<br />

Erst dann kann die Übereinstimmung mit den vorgegebenen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen des Bauordnungs- und des<br />

Wasserrechts bestätigt werden.<br />

Der hier aufgezeigte Fächer-Kanon von bauproduktspezifischen<br />

Verordnungen zeigt, welchen<br />

Stellenwert <strong>der</strong> jeweilige Verordnungsgeber <strong>der</strong> zielsicheren<br />

Herstellung von Bauprodukten im Werk beimisst.<br />

Damit wird in nicht unerheblichem Maße die<br />

gefor<strong>der</strong>te Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten<br />

in baulichen Anlagen vorbereitet und im Wege <strong>der</strong><br />

gesetzlich vorgeschriebenen werkseigenen Produktionskontrolle<br />

durch den Hersteller zusammen mit <strong>der</strong><br />

Fremdüberwachung im Werk und <strong>der</strong> Einbaukontrolle<br />

auf <strong>der</strong> Baustelle positiv gesteuert.<br />

3 Ausführung von baulichen<br />

Anlagen<br />

Im vorangegangenen Kapitel wurde <strong>der</strong> Umgang<br />

mit Bauprodukten und <strong>der</strong> Nachweis ihrer<br />

Brauchbarkeit beschrieben. Es wurde auch dargelegt,<br />

dass die Bauprodukte so beschaffen sein müssen,<br />

dass mit ihnen die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen an bauliche<br />

Anlagen zielsicher erfüllt werden können. Insoweit<br />

ist auch das Gebrauchstauglichkeitsgebot <strong>für</strong><br />

Bauprodukte auf die baulichen Anlagen selbst zu beziehen.<br />

Bei dieser Sachlage liegt die Vermutung nahe,<br />

dass sich alle Phasen einer ordnungsgemäßen Bauerstellung<br />

von <strong>der</strong> Planung, über die Ausschreibung<br />

<strong>der</strong> Bauprodukte, ihre Bemessung zu tragfähigen<br />

Bauteilen und ihre Ausführung auf <strong>der</strong> Baustelle den<br />

gestellten rechtlichen und untergesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

unterwerfen müssen.<br />

Deshalb ist das Errichten eines Gebäudes nicht<br />

nur Privatsache, son<strong>der</strong>n ein Vorgang mit weitreichendem<br />

privatrechtlichem, aber in hohem Maße<br />

auch öffentlich-rechtlichem Bezug.<br />

Denn ein Grundsatz <strong>der</strong> Musterbauordnung<br />

lautet, dass <strong>der</strong> Bauherr und im Rahmen ihres jeweiligen<br />

Wirkungskreises die an<strong>der</strong>en am Bau Beteiligten<br />

da<strong>für</strong> verantwortlich sind, dass bei <strong>der</strong> Errichtung,<br />

Än<strong>der</strong>ung, Nutzungsän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> beim Abbruch<br />

baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

eingehalten werden. Der Bauherr hat zur<br />

Vorbereitung, zur Überwachung und Ausführung eines<br />

genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen<br />

Der Prüfingenieur Oktober 2000<br />

Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen<br />

Bauleiter zu bestellen.<br />

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten<br />

einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte o<strong>der</strong><br />

entsprechende Sachverständige <strong>für</strong> diese Tätigkeiten<br />

bestimmt sind. Einer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Fachleute ist<br />

<strong>der</strong> Entwurfsverfasser. Er muss nach Sachkunde und<br />

Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens<br />

geeignet sein. Er ist natürlich <strong>für</strong> die Vollständigkeit<br />

und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich<br />

und hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die <strong>für</strong> die<br />

Ausführung notwendigen Zeichnungen und Berechnungen,<br />

aber auch Anweisungen präzise geliefert<br />

werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften entsprechen.<br />

Mit dem Beginn <strong>der</strong> Bauphase ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />

<strong>für</strong> die ordnungsgemäße, den Technischen<br />

Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen<br />

entsprechende Ausführung <strong>der</strong> von ihm übernommenen<br />

Arbeiten und in soweit <strong>für</strong> die ordnungsgemäße<br />

Errichtung und den sicheren Betrieb<br />

<strong>der</strong> Baustelle verantwortlich.<br />

Er hat die notwendigen Nachweise über die<br />

Verwendbarkeit <strong>der</strong> Bauprodukte und Bauarten zu<br />

erbringen und auf <strong>der</strong> Baustelle bereit zu halten. Er<br />

darf Arbeiten nicht ausführen o<strong>der</strong> ausführen lassen,<br />

bevor die da<strong>für</strong> notwendigen Unterlagen und Anweisungen<br />

an <strong>der</strong> Baustelle vorliegen.<br />

Und schließlich hat <strong>der</strong> Bauleiter darüber zu<br />

wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen<br />

Baurecht, den Technischen Baubestimmungen und<br />

den genehmigten Bauvorhaben entsprechend durchgeführt<br />

wird, und die da<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen<br />

zu erteilen.<br />

Dieses alles vollzieht sich vor dem Hintergrund<br />

<strong>der</strong> Aufgabenbefugnisse <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörden.<br />

Sie haben bei <strong>der</strong> Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, dem Abbruch,<br />

<strong>der</strong> Nutzung und <strong>der</strong> Instandhaltung baulicher<br />

Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen<br />

Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften<br />

erlassenen Anordnungen eingehalten werden.<br />

Die Bauaufsichtsbehörden haben in Wahrnehmung<br />

dieser Aufgaben alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />

zu treffen. Sie können auch zur Erfüllung ihrer<br />

eigenen Aufgaben Sachverständige o<strong>der</strong> sachverständige<br />

Stellen heranziehen, wenn sie selbst nicht über<br />

die notwendige Sachkunde verfügen. Die Bauordnungen<br />

unterscheiden folgende Verfahren:<br />

• genehmigungsbedürftige Vorhaben,<br />

• vereinfachte Genehmigungsverfahren und<br />

• genehmigungsfreie Vorhaben.

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