Literatur - BVPI - Bundesvereinigung der Prüfingenieure für ...
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lungsanlagen und Anlagen zum Lagern, Abfüllen und<br />
Umschlagen wassergefährden<strong>der</strong> Stoffe. Für diese<br />
Bauprodukte sind, wie bei an<strong>der</strong>en Bauprodukten<br />
auch, Nachweise ihrer Verwendbarkeit zu führen.<br />
Erst dann kann die Übereinstimmung mit den vorgegebenen<br />
Anfor<strong>der</strong>ungen des Bauordnungs- und des<br />
Wasserrechts bestätigt werden.<br />
Der hier aufgezeigte Fächer-Kanon von bauproduktspezifischen<br />
Verordnungen zeigt, welchen<br />
Stellenwert <strong>der</strong> jeweilige Verordnungsgeber <strong>der</strong> zielsicheren<br />
Herstellung von Bauprodukten im Werk beimisst.<br />
Damit wird in nicht unerheblichem Maße die<br />
gefor<strong>der</strong>te Gebrauchstauglichkeit von Bauprodukten<br />
in baulichen Anlagen vorbereitet und im Wege <strong>der</strong><br />
gesetzlich vorgeschriebenen werkseigenen Produktionskontrolle<br />
durch den Hersteller zusammen mit <strong>der</strong><br />
Fremdüberwachung im Werk und <strong>der</strong> Einbaukontrolle<br />
auf <strong>der</strong> Baustelle positiv gesteuert.<br />
3 Ausführung von baulichen<br />
Anlagen<br />
Im vorangegangenen Kapitel wurde <strong>der</strong> Umgang<br />
mit Bauprodukten und <strong>der</strong> Nachweis ihrer<br />
Brauchbarkeit beschrieben. Es wurde auch dargelegt,<br />
dass die Bauprodukte so beschaffen sein müssen,<br />
dass mit ihnen die gestellten Anfor<strong>der</strong>ungen an bauliche<br />
Anlagen zielsicher erfüllt werden können. Insoweit<br />
ist auch das Gebrauchstauglichkeitsgebot <strong>für</strong><br />
Bauprodukte auf die baulichen Anlagen selbst zu beziehen.<br />
Bei dieser Sachlage liegt die Vermutung nahe,<br />
dass sich alle Phasen einer ordnungsgemäßen Bauerstellung<br />
von <strong>der</strong> Planung, über die Ausschreibung<br />
<strong>der</strong> Bauprodukte, ihre Bemessung zu tragfähigen<br />
Bauteilen und ihre Ausführung auf <strong>der</strong> Baustelle den<br />
gestellten rechtlichen und untergesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
unterwerfen müssen.<br />
Deshalb ist das Errichten eines Gebäudes nicht<br />
nur Privatsache, son<strong>der</strong>n ein Vorgang mit weitreichendem<br />
privatrechtlichem, aber in hohem Maße<br />
auch öffentlich-rechtlichem Bezug.<br />
Denn ein Grundsatz <strong>der</strong> Musterbauordnung<br />
lautet, dass <strong>der</strong> Bauherr und im Rahmen ihres jeweiligen<br />
Wirkungskreises die an<strong>der</strong>en am Bau Beteiligten<br />
da<strong>für</strong> verantwortlich sind, dass bei <strong>der</strong> Errichtung,<br />
Än<strong>der</strong>ung, Nutzungsän<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> beim Abbruch<br />
baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />
eingehalten werden. Der Bauherr hat zur<br />
Vorbereitung, zur Überwachung und Ausführung eines<br />
genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens einen<br />
Der Prüfingenieur Oktober 2000<br />
Entwurfsverfasser, einen Unternehmer und einen<br />
Bauleiter zu bestellen.<br />
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten<br />
einstellen lassen, bis geeignete Beauftragte o<strong>der</strong><br />
entsprechende Sachverständige <strong>für</strong> diese Tätigkeiten<br />
bestimmt sind. Einer <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en Fachleute ist<br />
<strong>der</strong> Entwurfsverfasser. Er muss nach Sachkunde und<br />
Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens<br />
geeignet sein. Er ist natürlich <strong>für</strong> die Vollständigkeit<br />
und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich<br />
und hat da<strong>für</strong> zu sorgen, dass die <strong>für</strong> die<br />
Ausführung notwendigen Zeichnungen und Berechnungen,<br />
aber auch Anweisungen präzise geliefert<br />
werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften entsprechen.<br />
Mit dem Beginn <strong>der</strong> Bauphase ist <strong>der</strong> Unternehmer<br />
<strong>für</strong> die ordnungsgemäße, den Technischen<br />
Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen<br />
entsprechende Ausführung <strong>der</strong> von ihm übernommenen<br />
Arbeiten und in soweit <strong>für</strong> die ordnungsgemäße<br />
Errichtung und den sicheren Betrieb<br />
<strong>der</strong> Baustelle verantwortlich.<br />
Er hat die notwendigen Nachweise über die<br />
Verwendbarkeit <strong>der</strong> Bauprodukte und Bauarten zu<br />
erbringen und auf <strong>der</strong> Baustelle bereit zu halten. Er<br />
darf Arbeiten nicht ausführen o<strong>der</strong> ausführen lassen,<br />
bevor die da<strong>für</strong> notwendigen Unterlagen und Anweisungen<br />
an <strong>der</strong> Baustelle vorliegen.<br />
Und schließlich hat <strong>der</strong> Bauleiter darüber zu<br />
wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen<br />
Baurecht, den Technischen Baubestimmungen und<br />
den genehmigten Bauvorhaben entsprechend durchgeführt<br />
wird, und die da<strong>für</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Weisungen<br />
zu erteilen.<br />
Dieses alles vollzieht sich vor dem Hintergrund<br />
<strong>der</strong> Aufgabenbefugnisse <strong>der</strong> Bauaufsichtsbehörden.<br />
Sie haben bei <strong>der</strong> Errichtung, Än<strong>der</strong>ung, dem Abbruch,<br />
<strong>der</strong> Nutzung und <strong>der</strong> Instandhaltung baulicher<br />
Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen<br />
Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften<br />
erlassenen Anordnungen eingehalten werden.<br />
Die Bauaufsichtsbehörden haben in Wahrnehmung<br />
dieser Aufgaben alle erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen<br />
zu treffen. Sie können auch zur Erfüllung ihrer<br />
eigenen Aufgaben Sachverständige o<strong>der</strong> sachverständige<br />
Stellen heranziehen, wenn sie selbst nicht über<br />
die notwendige Sachkunde verfügen. Die Bauordnungen<br />
unterscheiden folgende Verfahren:<br />
• genehmigungsbedürftige Vorhaben,<br />
• vereinfachte Genehmigungsverfahren und<br />
• genehmigungsfreie Vorhaben.