Frohe Weihnachten! - St. Veit an der Glan
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18 Amtliches 6|2012<br />
Aktuell:<br />
Anrainer-Pflichten im Rahmen<br />
<strong>der</strong> Schneeräumung<br />
Getreu dem Motto “Der nächste Winter kommt bestimmt”<br />
informiert die <strong>St</strong>adtgemeinde über die Pflichten <strong>der</strong> Anrainer<br />
für die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen und Gehsteigen<br />
im Sinne <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverkehrsordnung 1960.<br />
Die <strong>St</strong>adtgemeinde gibt bek<strong>an</strong>nt,<br />
dass nach <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverkehrsordnung<br />
(<strong>St</strong>VO)<br />
1960 die Eigentümer von Liegenschaften<br />
in Ortsgebieten dafür<br />
zu sorgen haben, dass die entl<strong>an</strong>g<br />
<strong>der</strong> Liegenschaft in einer<br />
Entfernung von nicht mehr als<br />
3,0 m vorh<strong>an</strong>denen Gehsteige<br />
und Gehwege vom Schnee und<br />
von Verunreinigungen gesäubert<br />
sowie bei Schnee und Glatteis<br />
bestreut werden. Hievon ausgenommen<br />
sind lediglich die Eigentümer<br />
von l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaftlichen<br />
Liegenschaften.<br />
Ist ein Gehsteig nicht vorh<strong>an</strong>den,<br />
so ist <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenr<strong>an</strong>d in einer<br />
Breite von 1,0 m zu säubern und<br />
zu bestreuen, was auch sinngemäß<br />
für Fußgängerzonen o<strong>der</strong><br />
Wohnstraßen ohne Gehwege<br />
entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Häusergrenzen gilt.<br />
Die gleiche Verpflichtung trifft<br />
auch Eigentümer von Verkaufshütten.<br />
Diese Maßnahmen sowie<br />
auch die Entfernung von<br />
Schneewächten o<strong>der</strong> Eisbildungen<br />
von Dächern <strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>St</strong>raße<br />
gelegenen Gebäude sind jeweils<br />
in <strong>der</strong> Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />
durchzuführen.<br />
Es wird darauf hingewiesen,<br />
dass durch diese Verrichtungen<br />
die <strong>St</strong>raßenbenützer nicht gefährdet<br />
o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t werden<br />
dürfen. Weiters muss <strong>der</strong> Ablauf<br />
des Wassers von <strong>der</strong> <strong>St</strong>raße gewährleistet<br />
werden, d. h. dass<br />
Wasserablaufgitter und Rinnsale<br />
freizuhalten sind. Außerdem ist<br />
das Ablagern des von den Dächern<br />
o<strong>der</strong> Grundstücken stammenden<br />
Schnees auf öffentlichen<br />
<strong>St</strong>raßen verboten.<br />
Weiters umfasst die Schneeräumpflicht<br />
auch die Abfuhr <strong>der</strong><br />
Schnee <strong>an</strong>häufungen - und zwar<br />
nicht nur hinsichtlich des witterungsbedingt<br />
dort liegenden<br />
Schnees, son<strong>der</strong>n auch des durch<br />
einen Schneepflug <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverwaltung<br />
auf den Gehsteig verbrachten<br />
Schnees (VwGH<br />
28.10.1998,88/18/0314).<br />
Der städtische Bauhof <strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde<br />
bietet wie alljährlich den<br />
betroffenen Personen die Räumung<br />
von Neuschnee, jedoch ohne<br />
<strong>St</strong>reuung, auf solchen Gehsteigen<br />
innerhalb <strong>der</strong> <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>. <strong>Veit</strong> <strong>an</strong><br />
<strong>der</strong> Gl<strong>an</strong> <strong>an</strong>. Wenn auch die<br />
Schneeräumung durch den <strong>St</strong>ädtischen<br />
Bauhof durchgeführt wird,<br />
bleiben die Anrainerpflichten lt.<br />
STVO aufrecht! Die <strong>St</strong>adtgemeinde<br />
<strong>St</strong>.<strong>Veit</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Gl<strong>an</strong> hat für die<br />
Schneeräumung auf Gemeindestraßen<br />
und Gehwegen sowie für<br />
die <strong>St</strong>reuung einen eigenen Winterdienstpl<strong>an</strong><br />
für die Wintermonate<br />
2012/2013 erstellt. Für die<br />
Schneeräumung stehen <strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde<br />
acht Einsatzfahrzeuge<br />
mit insgesamt 30 Bediensteten zur<br />
Verfügung. Der <strong>St</strong>reudienst wird<br />
bei auftreten<strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenglätte<br />
(perm<strong>an</strong>ente Kontrolle im Rahmen<br />
des täglichen Bereitschaftsdienstes)<br />
täglich ab vier Uhr Früh auf<br />
sämtlichen Gemeindestraßen, auf<br />
denen auch die Schneeräumung<br />
durchgeführt wird, überwiegend<br />
aber <strong>an</strong> <strong>St</strong>eilstücken, erfolgen.<br />
Die M<strong>an</strong>nschaft des städtischen<br />
Bauhofes wird sich bemühen,<br />
durch einen Bereitschaftsdienst dafür<br />
zu sorgen, dass die Unbilden<br />
des Winters für die Bevölkerung<br />
von <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong> in erträglichen Maßen<br />
gehalten werden.<br />
Infos über:<br />
Legale<br />
Hundehaltung<br />
Auf Grund immer wie<strong>der</strong> einl<strong>an</strong>gen<strong>der</strong><br />
Beschwerden bei<br />
<strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong>/Gl<strong>an</strong> bezüglich<br />
Hundehaltung darf Ihnen<br />
die maßgebliche Rechtslage zur<br />
Kenntnisnahme gebracht werden.<br />
Die im Kärntner L<strong>an</strong>dessicherheitsgesetz<br />
aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
für das Halten von Hunden<br />
dienen <strong>der</strong> Gewährleistung, dass<br />
Menschen und Tiere nicht gefährdet<br />
o<strong>der</strong> unzumutbar belästigt werden.<br />
Entsprechend dieser Zielsetzung<br />
müssen Hunde <strong>an</strong> öffentlichen<br />
Orten, <strong>an</strong> denen erfahrungsgemäß<br />
mit einer größeren Anzahl<br />
von Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Verkehrsmitteln<br />
gerechnet werden<br />
muss, entwe<strong>der</strong> mit einem Maulkorb<br />
versehen sein (Maulkorbzw<strong>an</strong>g)<br />
o<strong>der</strong> so <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leine geführt<br />
werden, dass eine je<strong>der</strong>zeitige<br />
Beherrschung des Hundes gewährleistet<br />
ist (Lein<br />
e n -<br />
zw<strong>an</strong>g).<br />
Im Übrigen<br />
sind<br />
Leine o<strong>der</strong><br />
Maulkorb<br />
beim Aufenthalt<br />
außerhalb<br />
eingefried<br />
e t e r<br />
Grundflächenjedenfallsmitzuführen<br />
und im<br />
Falle eines<br />
unerwartetenAuftretens<br />
von<br />
Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Verkehrsmitteln,<br />
aber auch Situationen, in<br />
denen durch den Hund Gefahren<br />
verursacht o<strong>der</strong> vergrößert werden<br />
können, sofort zu verwenden.<br />
Für bissige Hunde besteht <strong>an</strong> öffentlichen<br />
Orten schlechthin<br />
Maulkorb- und Leinenzw<strong>an</strong>g.<br />
Darüber hinaus müssen hundeführende<br />
Personen sicherstellen, dass<br />
sich <strong>der</strong> Hund nicht in öffentlich<br />
zugänglichen S<strong>an</strong>dkästen o<strong>der</strong> auf<br />
Kin<strong>der</strong>spielplätzen aufhält.<br />
Weiters ist verboten, Hunde mit<br />
dem unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren<br />
Ziel so abzurichten o<strong>der</strong> zu erhalten,<br />
dass ein aggressives Verhalten<br />
gegenüber Menschen o<strong>der</strong><br />
Tieren hervorgerufen o<strong>der</strong> gesteigert<br />
wird. Kommt <strong>der</strong> Hundehalter<br />
seinen aus dem Gesetz sich ergebenden<br />
Sorgfaltspflichten nicht<br />
nach, hat die zur Vollziehung dieses<br />
Gesetzes berufene Gemeinde<br />
die erfor<strong>der</strong>lichen Aufträge zur<br />
Gefahrenabwehr zu erlassen. So<br />
hat die Gemeinde gegebenenfalls<br />
die Anordnung zu treffen, dass bestimmte<br />
Personen den Hund nicht<br />
führen dürfen o<strong>der</strong> dass ausschließlich<br />
Personen mit nachgewiesener<br />
Fachkunde zur Hundehaltung<br />
berechtigt sind. K<strong>an</strong>n einer<br />
Gefahr in <strong>an</strong><strong>der</strong>er Weise nicht<br />
wirkungsvoll begegnet werden,<br />
hat die Gemeinde mit Bescheid erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />
die Abnahme und<br />
sichere Verwahrung des Tieres auf<br />
Kosten und<br />
Gefahr des<br />
Eigentümers<br />
zu verfügen.<br />
Letztendlich<br />
verwirklicht<br />
jede Verunreinigung<br />
<strong>an</strong><br />
öffentlichen<br />
Orten durch<br />
Extremente<br />
des Hundes<br />
eine von <strong>der</strong><br />
Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft<br />
zu<br />
ahndende<br />
Verwaltungsüber<br />
Fritz<br />
tretung.<br />
Es ergeht<br />
deshalb das höfliche Ersuchen, im<br />
Sinne eines gedeihlichen Mitein<strong>an</strong><strong>der</strong>s<br />
von Hundehaltern unterein<strong>an</strong><strong>der</strong><br />
sowie mit ihren Mitmenschen,<br />
die sich aus dem Gesetz<br />
ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />
bezüglich Hundehaltung bestmöglich<br />
einzuhalten.