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Frohe Weihnachten! - St. Veit an der Glan

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18 Amtliches 6|2012<br />

Aktuell:<br />

Anrainer-Pflichten im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Schneeräumung<br />

Getreu dem Motto “Der nächste Winter kommt bestimmt”<br />

informiert die <strong>St</strong>adtgemeinde über die Pflichten <strong>der</strong> Anrainer<br />

für die Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen und Gehsteigen<br />

im Sinne <strong>der</strong> Bestimmungen <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverkehrsordnung 1960.<br />

Die <strong>St</strong>adtgemeinde gibt bek<strong>an</strong>nt,<br />

dass nach <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverkehrsordnung<br />

(<strong>St</strong>VO)<br />

1960 die Eigentümer von Liegenschaften<br />

in Ortsgebieten dafür<br />

zu sorgen haben, dass die entl<strong>an</strong>g<br />

<strong>der</strong> Liegenschaft in einer<br />

Entfernung von nicht mehr als<br />

3,0 m vorh<strong>an</strong>denen Gehsteige<br />

und Gehwege vom Schnee und<br />

von Verunreinigungen gesäubert<br />

sowie bei Schnee und Glatteis<br />

bestreut werden. Hievon ausgenommen<br />

sind lediglich die Eigentümer<br />

von l<strong>an</strong>d- und forstwirtschaftlichen<br />

Liegenschaften.<br />

Ist ein Gehsteig nicht vorh<strong>an</strong>den,<br />

so ist <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenr<strong>an</strong>d in einer<br />

Breite von 1,0 m zu säubern und<br />

zu bestreuen, was auch sinngemäß<br />

für Fußgängerzonen o<strong>der</strong><br />

Wohnstraßen ohne Gehwege<br />

entl<strong>an</strong>g <strong>der</strong> Häusergrenzen gilt.<br />

Die gleiche Verpflichtung trifft<br />

auch Eigentümer von Verkaufshütten.<br />

Diese Maßnahmen sowie<br />

auch die Entfernung von<br />

Schneewächten o<strong>der</strong> Eisbildungen<br />

von Dächern <strong>der</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> <strong>St</strong>raße<br />

gelegenen Gebäude sind jeweils<br />

in <strong>der</strong> Zeit von 6 bis 22 Uhr<br />

durchzuführen.<br />

Es wird darauf hingewiesen,<br />

dass durch diese Verrichtungen<br />

die <strong>St</strong>raßenbenützer nicht gefährdet<br />

o<strong>der</strong> behin<strong>der</strong>t werden<br />

dürfen. Weiters muss <strong>der</strong> Ablauf<br />

des Wassers von <strong>der</strong> <strong>St</strong>raße gewährleistet<br />

werden, d. h. dass<br />

Wasserablaufgitter und Rinnsale<br />

freizuhalten sind. Außerdem ist<br />

das Ablagern des von den Dächern<br />

o<strong>der</strong> Grundstücken stammenden<br />

Schnees auf öffentlichen<br />

<strong>St</strong>raßen verboten.<br />

Weiters umfasst die Schneeräumpflicht<br />

auch die Abfuhr <strong>der</strong><br />

Schnee <strong>an</strong>häufungen - und zwar<br />

nicht nur hinsichtlich des witterungsbedingt<br />

dort liegenden<br />

Schnees, son<strong>der</strong>n auch des durch<br />

einen Schneepflug <strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenverwaltung<br />

auf den Gehsteig verbrachten<br />

Schnees (VwGH<br />

28.10.1998,88/18/0314).<br />

Der städtische Bauhof <strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde<br />

bietet wie alljährlich den<br />

betroffenen Personen die Räumung<br />

von Neuschnee, jedoch ohne<br />

<strong>St</strong>reuung, auf solchen Gehsteigen<br />

innerhalb <strong>der</strong> <strong>St</strong>adt <strong>St</strong>. <strong>Veit</strong> <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Gl<strong>an</strong> <strong>an</strong>. Wenn auch die<br />

Schneeräumung durch den <strong>St</strong>ädtischen<br />

Bauhof durchgeführt wird,<br />

bleiben die Anrainerpflichten lt.<br />

STVO aufrecht! Die <strong>St</strong>adtgemeinde<br />

<strong>St</strong>.<strong>Veit</strong> <strong>an</strong> <strong>der</strong> Gl<strong>an</strong> hat für die<br />

Schneeräumung auf Gemeindestraßen<br />

und Gehwegen sowie für<br />

die <strong>St</strong>reuung einen eigenen Winterdienstpl<strong>an</strong><br />

für die Wintermonate<br />

2012/2013 erstellt. Für die<br />

Schneeräumung stehen <strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde<br />

acht Einsatzfahrzeuge<br />

mit insgesamt 30 Bediensteten zur<br />

Verfügung. Der <strong>St</strong>reudienst wird<br />

bei auftreten<strong>der</strong> <strong>St</strong>raßenglätte<br />

(perm<strong>an</strong>ente Kontrolle im Rahmen<br />

des täglichen Bereitschaftsdienstes)<br />

täglich ab vier Uhr Früh auf<br />

sämtlichen Gemeindestraßen, auf<br />

denen auch die Schneeräumung<br />

durchgeführt wird, überwiegend<br />

aber <strong>an</strong> <strong>St</strong>eilstücken, erfolgen.<br />

Die M<strong>an</strong>nschaft des städtischen<br />

Bauhofes wird sich bemühen,<br />

durch einen Bereitschaftsdienst dafür<br />

zu sorgen, dass die Unbilden<br />

des Winters für die Bevölkerung<br />

von <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong> in erträglichen Maßen<br />

gehalten werden.<br />

Infos über:<br />

Legale<br />

Hundehaltung<br />

Auf Grund immer wie<strong>der</strong> einl<strong>an</strong>gen<strong>der</strong><br />

Beschwerden bei<br />

<strong>der</strong> <strong>St</strong>adtgemeinde <strong>St</strong>.<strong>Veit</strong>/Gl<strong>an</strong> bezüglich<br />

Hundehaltung darf Ihnen<br />

die maßgebliche Rechtslage zur<br />

Kenntnisnahme gebracht werden.<br />

Die im Kärntner L<strong>an</strong>dessicherheitsgesetz<br />

aufgestellten Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

für das Halten von Hunden<br />

dienen <strong>der</strong> Gewährleistung, dass<br />

Menschen und Tiere nicht gefährdet<br />

o<strong>der</strong> unzumutbar belästigt werden.<br />

Entsprechend dieser Zielsetzung<br />

müssen Hunde <strong>an</strong> öffentlichen<br />

Orten, <strong>an</strong> denen erfahrungsgemäß<br />

mit einer größeren Anzahl<br />

von Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Verkehrsmitteln<br />

gerechnet werden<br />

muss, entwe<strong>der</strong> mit einem Maulkorb<br />

versehen sein (Maulkorbzw<strong>an</strong>g)<br />

o<strong>der</strong> so <strong>an</strong> <strong>der</strong> Leine geführt<br />

werden, dass eine je<strong>der</strong>zeitige<br />

Beherrschung des Hundes gewährleistet<br />

ist (Lein<br />

e n -<br />

zw<strong>an</strong>g).<br />

Im Übrigen<br />

sind<br />

Leine o<strong>der</strong><br />

Maulkorb<br />

beim Aufenthalt<br />

außerhalb<br />

eingefried<br />

e t e r<br />

Grundflächenjedenfallsmitzuführen<br />

und im<br />

Falle eines<br />

unerwartetenAuftretens<br />

von<br />

Menschen, Tieren o<strong>der</strong> Verkehrsmitteln,<br />

aber auch Situationen, in<br />

denen durch den Hund Gefahren<br />

verursacht o<strong>der</strong> vergrößert werden<br />

können, sofort zu verwenden.<br />

Für bissige Hunde besteht <strong>an</strong> öffentlichen<br />

Orten schlechthin<br />

Maulkorb- und Leinenzw<strong>an</strong>g.<br />

Darüber hinaus müssen hundeführende<br />

Personen sicherstellen, dass<br />

sich <strong>der</strong> Hund nicht in öffentlich<br />

zugänglichen S<strong>an</strong>dkästen o<strong>der</strong> auf<br />

Kin<strong>der</strong>spielplätzen aufhält.<br />

Weiters ist verboten, Hunde mit<br />

dem unmittelbaren o<strong>der</strong> mittelbaren<br />

Ziel so abzurichten o<strong>der</strong> zu erhalten,<br />

dass ein aggressives Verhalten<br />

gegenüber Menschen o<strong>der</strong><br />

Tieren hervorgerufen o<strong>der</strong> gesteigert<br />

wird. Kommt <strong>der</strong> Hundehalter<br />

seinen aus dem Gesetz sich ergebenden<br />

Sorgfaltspflichten nicht<br />

nach, hat die zur Vollziehung dieses<br />

Gesetzes berufene Gemeinde<br />

die erfor<strong>der</strong>lichen Aufträge zur<br />

Gefahrenabwehr zu erlassen. So<br />

hat die Gemeinde gegebenenfalls<br />

die Anordnung zu treffen, dass bestimmte<br />

Personen den Hund nicht<br />

führen dürfen o<strong>der</strong> dass ausschließlich<br />

Personen mit nachgewiesener<br />

Fachkunde zur Hundehaltung<br />

berechtigt sind. K<strong>an</strong>n einer<br />

Gefahr in <strong>an</strong><strong>der</strong>er Weise nicht<br />

wirkungsvoll begegnet werden,<br />

hat die Gemeinde mit Bescheid erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

die Abnahme und<br />

sichere Verwahrung des Tieres auf<br />

Kosten und<br />

Gefahr des<br />

Eigentümers<br />

zu verfügen.<br />

Letztendlich<br />

verwirklicht<br />

jede Verunreinigung<br />

<strong>an</strong><br />

öffentlichen<br />

Orten durch<br />

Extremente<br />

des Hundes<br />

eine von <strong>der</strong><br />

Bezirkshauptm<strong>an</strong>nschaft<br />

zu<br />

ahndende<br />

Verwaltungsüber<br />

Fritz<br />

tretung.<br />

Es ergeht<br />

deshalb das höfliche Ersuchen, im<br />

Sinne eines gedeihlichen Mitein<strong>an</strong><strong>der</strong>s<br />

von Hundehaltern unterein<strong>an</strong><strong>der</strong><br />

sowie mit ihren Mitmenschen,<br />

die sich aus dem Gesetz<br />

ergebenden Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

bezüglich Hundehaltung bestmöglich<br />

einzuhalten.

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