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Becker Büttner Held - vzbv

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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong><br />

┌ <strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> . Postfach 11 69 . 35001 Marburg ┐<br />

An das<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und<br />

Technologie<br />

Scharnhorststraße 34-37<br />

10115 Berlin<br />

vorab per Fax: 030 – 01888 615 54 63<br />

zugleich an das<br />

Oberlandesgericht Düsseldorf<br />

vorab per Fax: 0211 - 4971-711<br />

└ ┘<br />

Rechtsanwälte . Wirtschaftsprüfer . Steuerberater<br />

24. Juli 2002 D99\D6922<br />

Datum Aktenzeichen Dokument<br />

Beschwerde gegen Ablehnung der Beiladung<br />

In dem Verwaltungsverfahren Az.: I B 1 – 22 08 40 / 129<br />

Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.,<br />

Markgrafenstraße 46, 10969 Berlin, vertreten durch den Vorstand, Frau<br />

Professor Dr. Edda Müller<br />

- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte <strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong>,<br />

Postfach 11 69, 35001 Marburg - ,<br />

Beschwerdeführer<br />

gegen<br />

den Bundesminister für Wirtschaft,<br />

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, 11019 Berlin, Zustellanschrift:<br />

Scharnhorststraße 34-37, 10115 Berlin,<br />

Beschwerdegegner<br />

legen wir<br />

Beschwerde<br />

gegen die Ablehnung der Beiladung des Beschwerdeführers durch die<br />

Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Juni 2002 ein.<br />

BBH Marburg:<br />

Dr. Peter <strong>Becker</strong>* Notar<br />

Fachanwalt für Verwaltungsrecht<br />

Dr. Dorothea Meurer-Meichsner<br />

Reinhard Karasek<br />

Holger Fröhlich<br />

Eberhard von Heydwolff<br />

Matthias Albrecht<br />

Diana Cosic<br />

Dr. Philipp Boos<br />

* zugelassen beim OLG Frankfurt<br />

Bankverbindung:<br />

Sparkasse Marburg-Biedenkopf<br />

Konto-Nr. 1000 664 070<br />

BLZ 533 500 00<br />

BBH Berlin:<br />

BBH Marburg BBH Berlin BBH Berlin 2 BBH München BBH Repräsentanz Wien<br />

Wilhelm-Roser-Straße 25 Köpenicker Straße 9 Dircksenstraße 49 Oberanger 43 Stallburggasse 4<br />

35037 Marburg 10997 Berlin 10178 Berlin 80331 München A-1010 Wien<br />

Tel. (0 64 21) 2 30 27 Tel. (0 30) 611 284 00 Tel. (030) 247 467-0 Tel. (0 89) 231 154-0 Tel. (+43 1) 5 338 080<br />

Fax (0 64 21) 1 58 28 Fax (0 30) 611 284 099 Fax (030) 247 467-25 Fax (0 89) 260 625 7 Fax (+43 1) 5 356 076<br />

bbh-marburg@t-online.de kanzlei@bbh-berlin.de berlin@dreyer-boeck.de kanzlei@bbh-muenchen.de office@bbh-wien.at<br />

www.bbh-marburg.de www.bbh-berlin.de www.bbh-berlin.de www.bbh-muenchen.de www.bbh-wien.at<br />

Mitglied der aeec (Associated European Energy Consultants EEIG) www. euroenergyconsultants.com<br />

Athen Barcelona Berlin Birmingham Brüssel Frankfurt Goes Hamburg London Mailand Marburg München Neapel Rom Rotterdam Wien<br />

Wolf <strong>Büttner</strong>*<br />

Christian <strong>Held</strong>*<br />

Dr. Martin Riedel<br />

Dr. Christian Theobald, Mag. rer. publ.<br />

Dr. Carolyn Tomerius<br />

Birgit Ortlieb<br />

Dr. Christian de Wyl*<br />

Dr. Ines Zenke<br />

Dr. Jochen Starke<br />

Dr. Stefanie Neveling<br />

Dr. Martin Altrock, Mag. rer. publ.<br />

Dr. Christian Jung, LL.M.<br />

Attorney at Law (New York)<br />

Svenja Maatz<br />

Jost Eder<br />

Matthias Wolf, Dipl.-Kfm., Steuerberater<br />

Olaf Däuper<br />

Daniel Schiebold<br />

Dr. Christian Pisani, LL. M.<br />

Stefan Wollschläger<br />

Kirsten Pusill-Wachtsmuth<br />

* zugelassen beim KG<br />

BBH München:<br />

Rudolf Böck, Dipl.-Wirt.-Ing., WP, STB<br />

Christoph Edler von Weidenbach*, RA<br />

Manfred Ettinger, vBP, STB<br />

Sabine Böck, STB<br />

Ole Böckenholt*, RA, STB<br />

Carmen Freimüller, RAin<br />

Markus Ladenburger, RA<br />

Florian Tietze, RA<br />

* zugelassen beim OLG München und dem<br />

Bayerischen Obersten Landesgericht<br />

BBH Repräsentanz Wien:<br />

Dr. Egon Sattler, RA<br />

Dr. Reinhard Schanda, RA<br />

In Kooperation mit:<br />

Kuhbier + Maas-Fouquet<br />

Büro Hamburg:<br />

Senator a.D. Jörg Kuhbier<br />

Rechtsanwalt<br />

Büro Brüssel:<br />

Dr. Dörte Fouquet<br />

Avocate allemande


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 2<br />

Wir beantragen unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht:<br />

1. die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 – 22 08 40 /<br />

129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerde-<br />

führer zum Verfahren beizuladen.<br />

2. hilfsweise die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 –<br />

22 08 40 / 129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, über den<br />

Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung unter Beachtung der Rechtsauf-<br />

fassung des Gerichts neu zu entscheiden.<br />

I. Bitte zur Verfahrensleitung<br />

Da die äußerst bedeutsame mündliche Verhandlung zu den Anträgen auf Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Ministererlaubnis<br />

am 24.07.2002 vor dem OLG Düsseldorf, Kart. 25/02 (V), stattfindet und eine<br />

Teilnahme an dieser Verhandlung als Beteiligter für den Beschwerdeführer von<br />

großer Bedeutung ist, haben wir eine Kopie der Beschwerde direkt an das zuständige<br />

OLG Düsseldorf gesandt. Das Beschwerdegericht und der Beschwerdegegner<br />

werden gebeten, eine Entscheidung über die Beschwerde bzw. über<br />

die Beiladung noch rechtzeitig vor dem 24.07.2002 zu treffen. Im Falle einer<br />

Stattgabe wird um Mitteilung gebeten, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren<br />

vor dem Beschwerdegericht beteiligt ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB).<br />

Für diesen Fall beantragen wir vorsorglich<br />

die Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfrist.<br />

II. Begründung<br />

Der Beschwerdeführer ist zu dem Verfahren beizuladen. Die Ablehnung seiner<br />

Beiladung ist rechtswidrig. Zumindest ist sie ermessensfehlerhaft. Die Interessen<br />

des Beschwerdeführers sowie die Interessen seiner Mitglieder werden durch das<br />

Verfahren erheblich berührt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Als Verbraucherverband<br />

ist der Beschwerdeführer beiladungsfähig (Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54<br />

Rn. 36). Die Beiladung durch den Beschwerdegegner kann auch noch nach Eingang<br />

der Beschwerde gegen die Ministererlaubnis erfolgen, da der Beschwerde-


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 3<br />

führer seinen Antrag vor dieser Beschwerdeeinlegung gestellt hat (KG vom<br />

21.02.1989, WuW/E OLG 4363, 4364 f. „Wieland-Langenberg; Immenga/Mestmäcker,<br />

GWB, § 54 Rn. 50).<br />

1. Verfahren<br />

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.06.2002<br />

(Anlage Bf. 1)<br />

die Beiladung zum Verwaltungsverfahren in Sachen Ministererlaubnis beantragt.<br />

Zur Begründung gab er zunächst an, dass die Förderung der Interessen der<br />

Verbraucher sein satzungsmäßiger Zweck ist. Unter Verweis auf die von der Monopolkommission<br />

festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen wird die Betroffenheit<br />

der Verbraucherinteressen dargelegt (Anlage Bf. 1, S. 1). Insbesondere<br />

wird auf die hohe Zahl der von einer Fusion betroffenen Verbraucher und die<br />

Auswirkungen von zu erwartenden Preiserhöhungen auf deren verfügbares Einkommen<br />

hingewiesen. Dies gelte insbesondere für die hohe Zahl an einkommensschwachen<br />

Haushalten. Abschließend wird noch die zu erwartende Langfristigkeit<br />

der Auswirkungen hervorgehoben (Anlage Bf. 1, S. 2).<br />

Die Beigeladene zu 15. im Ministererlaubnisverfahren hat mit Schreiben vom<br />

17. Juni 2002 (Wiedergabe in der Verfügung des Beschwerdegegners vom<br />

25. Juni 2002, Az.: I B 1 – 22 08 40 / 129, S. 8, auszugsweise beigefügt als<br />

Anlage Bf. 2)<br />

zu dem Antrag Stellung genommen. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer<br />

nicht zugestellt worden. In diesem Schreiben führt die Beigeladene zu 15. an,<br />

der Beschwerdeführer könne weder erhebliche Interessen seiner Mitglieder noch<br />

über deren Interessen hinausgehende, eigene Interessen geltend machen. Zwar<br />

seien durch den Zusammenschluss Gaspreiserhöhungen bei privaten Endkunden<br />

denkbar. Wegen des geringen Anteils der Energiekosten an den Gesamthaushaltskosten<br />

sei eine eventuelle Interessenberührung jedenfalls nicht erheblich<br />

(Anlage Bf. 2, S. 8).<br />

Der Beschwerdegegner hat mit der Verfügung vom 25. Juni 2002 (Anlage Bf. 2)<br />

die Beiladung des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung<br />

wie folgt: Der Beschwerdeführer könne weder erhebliche Interessen seiner Mitglieder<br />

noch über deren Interessen hinausgehende, eigene Interessen geltend


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 4<br />

machen. Zwar seien durch den Zusammenschluss Gaspreiserhöhungen bei privaten<br />

Endkunden denkbar. Wegen des geringen Anteils der Energiekosten an<br />

den Gesamthaushaltskosten sei eine eventuelle Interessenberührung jedenfalls<br />

nicht erheblich (Anlage Bf. 2, Seite 9). Es fällt auf, dass die Begründung der Verfügung<br />

die Argumentation der Beteiligten zu 15. fast wörtlich übernimmt und sich<br />

darauf beschränkt (Anlage Bf. 2, S. 8, 9).<br />

Auf die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente geht die Begründung<br />

nicht ein. Die Entscheidung leidet insofern an einem Begründungsmangel (§ 39<br />

Abs. 1 VwVfG) der zugleich eine unterbliebene Kenntnisnahme der Argumente<br />

des Beschwerdeführers und damit eine Verletzung des Rechts auf rechtliches<br />

Gehör (§ 28 Abs. 1 VwVfG) indiziert.<br />

2. Interessen der Mitglieder des Beschwerdeführers<br />

Die Interessen der Mitglieder des Beschwerdeführers werden durch den Zusammenschluss<br />

sehr wohl erheblich berührt. Erforderlich ist gerade keine (mögliche)<br />

Rechtsverletzung, sondern nur eine erhebliche Berührung von Interessen<br />

(§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB, vgl. auch Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54, Rn. 38;<br />

Bechthold, GWB, § 54 Rn. 8 m. w. N.).<br />

Wie auch der Beschwerdegegner und die Beigeladene zu 15. einräumen, sind<br />

durch den geplanten Zusammenschluss durchaus Gaspreiserhöhungen bei privaten<br />

Endkunden denkbar. Damit ist eine Berührung der Interessen gegeben.<br />

Diese Interessenberührung ist auch erheblich. Das ist dann der Fall, wenn die Interessen<br />

spürbar, d. h. nicht bloß entfernt oder absolut geringfügig berührt werden<br />

(OLG Düsseldorf, vom 0507.2000 WuW/E DE-R 523, 527). Die Anzahl der<br />

mit Erdgas versorgten Wohneinheiten in Deutschland beträgt 15,3 Millionen und<br />

damit 42 % der gesamten Wohneinheiten (Angabe der Arbeitsgruppe Energie<br />

des Deutschen Mieterbunds, Littenstraße 10, 10179 Berlin vom 15.07.2002, Tabelle<br />

S. 2, beigefügt als<br />

Anlage Bf. 3).<br />

Die Behauptung, die Erhöhungen seien angesichts „des geringen Anteils der<br />

Energiekosten an den Gesamthaushaltskosten“ (Anlage Bf. 2, S. 9) nicht erheb-


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 5<br />

lich, ist, insbesondere aufgrund der zunehmenden Zahl an Sozialhilfeempfängern<br />

und einkommensschwachen Haushalten, falsch und eines Sozialstaates<br />

(Art. 20 Abs. 1 GG) nicht würdig.<br />

Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei den Energiekosten um monatlich<br />

wiederkehrende Kosten handelt. Aufgrund dieser Dauerbelastung ist eine Erheblichkeit<br />

schon bei kleineren Beträgen gegeben als bei einer einmaligen Belastung.<br />

Für eine durchschnittliche Wohnung mit Ergasheizung in Deutschland (70<br />

m² Wohnfläche) fallen pro Jahr 730 € Heizkosten an (Anlage Bf. 3, Tabelle S. 2).<br />

Für eine Familie mit drei Kindern ist von einer Wohnfläche von 140 m² und damit<br />

jährlichen Heizkosten von 1.460 € auszugehen. Hinzu kommen gegebenenfalls<br />

noch Kosten für einen Gasherd und Warmwasserboiler. Eine durchaus denkbare/naheliegende<br />

fusionsbedingte Preiserhöhung um 10 % würde schon zu Mehrkosten<br />

von zumindest 150 € führen.<br />

Die Erheblichkeit mag für eine gut situierte Person nicht offensichtlich sein. Für<br />

einen auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalt sind auch schon monatlich wiederkehrende<br />

Beträge von ca. 15 € erheblich.<br />

Der Beschwerdeführer ist die Dachorganisation der Verbraucherverbände und<br />

Verbraucherzentralen in Deutschland. Der Beschwerdeführer vertritt laut § 2 seiner<br />

Satzung die Interessen seiner Mitglieder in Fragen des Verbraucherschutzes<br />

(Auszug der Satzung des Beschwerdeführers, veröffentlicht unter www.<strong>vzbv</strong>.de,<br />

beigefügt als<br />

Anlage Bf. 4).<br />

Daraus ergibt sich, dass mit seiner Beiladung die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen<br />

in Deutschland umfassend abgedeckt ist.<br />

3. Eigene Interessen des Beschwerdeführers<br />

Zudem sind auch eigene Interessen des Beschwerdeführers erheblich berührt.<br />

Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Interessen“ ist entgegen der offenbar<br />

bestehenden Rechtsansicht des Beschwerdegegners (Anlage Bf. 3, S. 9) nicht<br />

gleichzusetzen mit dem Begriff „erhebliche Preiserhöhungen“.


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 6<br />

Wenn ein Verbraucherverband nicht an dem bedeutendsten Zusammenschlussverfahren<br />

in der deutschen Energiewirtschaft beteiligt wird, dann verliert er seine<br />

Attraktivität/Glaubwürdigkeit für seine Mitglieder. Man muss sich schon fragen, in<br />

welchem Verfahren ein Verbraucherverband überhaupt noch beizuladen ist,<br />

wenn nicht in diesem. Auch angesichts der in der aktuellen Tagespresse an<br />

prominenter Stelle breit diskutierten Folgen und Auswirkungen des Zusammenschlusses<br />

E.ON/Ruhrgas erwarten die Mitglieder eines Verbraucherverbandes,<br />

dass sich dieser in das Verfahren einmischt und Stellungnahmen dazu abgibt.<br />

Dazu ist eine Beiladung zum Verfahren zwingend notwendig. Erfolgt die Beteiligung<br />

des Verbandes am Verfahren nicht, werden sich größere Teile der Mitglieder<br />

(zu Recht) fragen, ob eine weitere Mitgliedschaft und die damit verbundene<br />

Zahlung von Beiträgen noch sinnvoll ist.<br />

4. Anspruch / Notwendige Beiladung<br />

Der Beschwerdeführer ist zu dem Verfahren beizuladen (notwendige Beiladung),<br />

weil er die rechtlichen Interessen seiner Mitglieder repräsentiert (Anlage Bf. 4).<br />

Eine Beiladung der „Verbraucher“ ist in einem Zusammenschlussverfahren von<br />

bundesweiter Bedeutung nicht möglich, auch eine Beiladung aller betroffenen<br />

Verbraucherschutzorganisationen stößt auf praktische Grenzen. Daher ist eine<br />

Wahrnehmung ihrer rechtlich erheblichen Interessen durch einen diese Interessen<br />

vertretenden (Dach-)Verband geboten. Ansonsten bliebe die Interessengruppe,<br />

deren Schutz das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)<br />

gerade verfolgt, von der Wahrnehmung von Rechten nach diesem Gesetz ausgeschlossen.<br />

5. Ermessen<br />

Die ablehnende Verfügung ist zumindest ermessensfehlerhaft. Sofern dem Beschwerdegegner<br />

ein Ermessen überhaupt zustand, hat er es jedenfalls nicht<br />

ausgeübt.<br />

Er ist unzutreffend davon ausgegangen, dass die Interessen des Beschwerdeführers<br />

bzw. seiner Mitglieder durch die Entscheidung über die Ministererlaubnis


<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 7<br />

nicht erheblich berührt werden (Anlage Bf. 2, S. 9). Wegen dieser falschen Annahme<br />

hat er die erforderlichen Erwägungen darüber, ob der Beschwerdeführer<br />

beizuladen ist, nicht mehr angestellt.<br />

Zudem hat er sich zur Begründung alleine auf die von der Beigeladenen zu 15. in<br />

ihrer Stellungnahme vorgebrachten Argumente beschränkt (Anlage Bf. 2, S. 8,<br />

9).<br />

Dr. Peter <strong>Becker</strong><br />

- Rechtsanwalt -<br />

D99\D6922

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