Becker Büttner Held - vzbv
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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 2<br />
Wir beantragen unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht:<br />
1. die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 – 22 08 40 /<br />
129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerde-<br />
führer zum Verfahren beizuladen.<br />
2. hilfsweise die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 –<br />
22 08 40 / 129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, über den<br />
Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung unter Beachtung der Rechtsauf-<br />
fassung des Gerichts neu zu entscheiden.<br />
I. Bitte zur Verfahrensleitung<br />
Da die äußerst bedeutsame mündliche Verhandlung zu den Anträgen auf Anordnung<br />
der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Ministererlaubnis<br />
am 24.07.2002 vor dem OLG Düsseldorf, Kart. 25/02 (V), stattfindet und eine<br />
Teilnahme an dieser Verhandlung als Beteiligter für den Beschwerdeführer von<br />
großer Bedeutung ist, haben wir eine Kopie der Beschwerde direkt an das zuständige<br />
OLG Düsseldorf gesandt. Das Beschwerdegericht und der Beschwerdegegner<br />
werden gebeten, eine Entscheidung über die Beschwerde bzw. über<br />
die Beiladung noch rechtzeitig vor dem 24.07.2002 zu treffen. Im Falle einer<br />
Stattgabe wird um Mitteilung gebeten, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren<br />
vor dem Beschwerdegericht beteiligt ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB).<br />
Für diesen Fall beantragen wir vorsorglich<br />
die Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfrist.<br />
II. Begründung<br />
Der Beschwerdeführer ist zu dem Verfahren beizuladen. Die Ablehnung seiner<br />
Beiladung ist rechtswidrig. Zumindest ist sie ermessensfehlerhaft. Die Interessen<br />
des Beschwerdeführers sowie die Interessen seiner Mitglieder werden durch das<br />
Verfahren erheblich berührt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Als Verbraucherverband<br />
ist der Beschwerdeführer beiladungsfähig (Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54<br />
Rn. 36). Die Beiladung durch den Beschwerdegegner kann auch noch nach Eingang<br />
der Beschwerde gegen die Ministererlaubnis erfolgen, da der Beschwerde-