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Becker Büttner Held - vzbv

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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 2<br />

Wir beantragen unter Überreichung einer auf uns lautenden Vollmacht:<br />

1. die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 – 22 08 40 /<br />

129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerde-<br />

führer zum Verfahren beizuladen.<br />

2. hilfsweise die Verfügung des Beschwerdegegners vom 15.06.2002, Az.: I B 1 –<br />

22 08 40 / 129, aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, über den<br />

Antrag des Beschwerdeführers auf Beiladung unter Beachtung der Rechtsauf-<br />

fassung des Gerichts neu zu entscheiden.<br />

I. Bitte zur Verfahrensleitung<br />

Da die äußerst bedeutsame mündliche Verhandlung zu den Anträgen auf Anordnung<br />

der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen die Ministererlaubnis<br />

am 24.07.2002 vor dem OLG Düsseldorf, Kart. 25/02 (V), stattfindet und eine<br />

Teilnahme an dieser Verhandlung als Beteiligter für den Beschwerdeführer von<br />

großer Bedeutung ist, haben wir eine Kopie der Beschwerde direkt an das zuständige<br />

OLG Düsseldorf gesandt. Das Beschwerdegericht und der Beschwerdegegner<br />

werden gebeten, eine Entscheidung über die Beschwerde bzw. über<br />

die Beiladung noch rechtzeitig vor dem 24.07.2002 zu treffen. Im Falle einer<br />

Stattgabe wird um Mitteilung gebeten, dass der Beschwerdeführer an dem Verfahren<br />

vor dem Beschwerdegericht beteiligt ist (§ 67 Abs. 1 Nr. 3 GWB).<br />

Für diesen Fall beantragen wir vorsorglich<br />

die Abkürzung der Ladungs- und Einlassungsfrist.<br />

II. Begründung<br />

Der Beschwerdeführer ist zu dem Verfahren beizuladen. Die Ablehnung seiner<br />

Beiladung ist rechtswidrig. Zumindest ist sie ermessensfehlerhaft. Die Interessen<br />

des Beschwerdeführers sowie die Interessen seiner Mitglieder werden durch das<br />

Verfahren erheblich berührt (§ 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB). Als Verbraucherverband<br />

ist der Beschwerdeführer beiladungsfähig (Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54<br />

Rn. 36). Die Beiladung durch den Beschwerdegegner kann auch noch nach Eingang<br />

der Beschwerde gegen die Ministererlaubnis erfolgen, da der Beschwerde-

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