Becker Büttner Held - vzbv
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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 3<br />
führer seinen Antrag vor dieser Beschwerdeeinlegung gestellt hat (KG vom<br />
21.02.1989, WuW/E OLG 4363, 4364 f. „Wieland-Langenberg; Immenga/Mestmäcker,<br />
GWB, § 54 Rn. 50).<br />
1. Verfahren<br />
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 11.06.2002<br />
(Anlage Bf. 1)<br />
die Beiladung zum Verwaltungsverfahren in Sachen Ministererlaubnis beantragt.<br />
Zur Begründung gab er zunächst an, dass die Förderung der Interessen der<br />
Verbraucher sein satzungsmäßiger Zweck ist. Unter Verweis auf die von der Monopolkommission<br />
festgestellten Wettbewerbsbeschränkungen wird die Betroffenheit<br />
der Verbraucherinteressen dargelegt (Anlage Bf. 1, S. 1). Insbesondere<br />
wird auf die hohe Zahl der von einer Fusion betroffenen Verbraucher und die<br />
Auswirkungen von zu erwartenden Preiserhöhungen auf deren verfügbares Einkommen<br />
hingewiesen. Dies gelte insbesondere für die hohe Zahl an einkommensschwachen<br />
Haushalten. Abschließend wird noch die zu erwartende Langfristigkeit<br />
der Auswirkungen hervorgehoben (Anlage Bf. 1, S. 2).<br />
Die Beigeladene zu 15. im Ministererlaubnisverfahren hat mit Schreiben vom<br />
17. Juni 2002 (Wiedergabe in der Verfügung des Beschwerdegegners vom<br />
25. Juni 2002, Az.: I B 1 – 22 08 40 / 129, S. 8, auszugsweise beigefügt als<br />
Anlage Bf. 2)<br />
zu dem Antrag Stellung genommen. Dieses Schreiben ist dem Beschwerdeführer<br />
nicht zugestellt worden. In diesem Schreiben führt die Beigeladene zu 15. an,<br />
der Beschwerdeführer könne weder erhebliche Interessen seiner Mitglieder noch<br />
über deren Interessen hinausgehende, eigene Interessen geltend machen. Zwar<br />
seien durch den Zusammenschluss Gaspreiserhöhungen bei privaten Endkunden<br />
denkbar. Wegen des geringen Anteils der Energiekosten an den Gesamthaushaltskosten<br />
sei eine eventuelle Interessenberührung jedenfalls nicht erheblich<br />
(Anlage Bf. 2, S. 8).<br />
Der Beschwerdegegner hat mit der Verfügung vom 25. Juni 2002 (Anlage Bf. 2)<br />
die Beiladung des Beschwerdeführers abgelehnt. Begründet wird die Ablehnung<br />
wie folgt: Der Beschwerdeführer könne weder erhebliche Interessen seiner Mitglieder<br />
noch über deren Interessen hinausgehende, eigene Interessen geltend