Becker Büttner Held - vzbv
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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 5<br />
lich, ist, insbesondere aufgrund der zunehmenden Zahl an Sozialhilfeempfängern<br />
und einkommensschwachen Haushalten, falsch und eines Sozialstaates<br />
(Art. 20 Abs. 1 GG) nicht würdig.<br />
Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei den Energiekosten um monatlich<br />
wiederkehrende Kosten handelt. Aufgrund dieser Dauerbelastung ist eine Erheblichkeit<br />
schon bei kleineren Beträgen gegeben als bei einer einmaligen Belastung.<br />
Für eine durchschnittliche Wohnung mit Ergasheizung in Deutschland (70<br />
m² Wohnfläche) fallen pro Jahr 730 € Heizkosten an (Anlage Bf. 3, Tabelle S. 2).<br />
Für eine Familie mit drei Kindern ist von einer Wohnfläche von 140 m² und damit<br />
jährlichen Heizkosten von 1.460 € auszugehen. Hinzu kommen gegebenenfalls<br />
noch Kosten für einen Gasherd und Warmwasserboiler. Eine durchaus denkbare/naheliegende<br />
fusionsbedingte Preiserhöhung um 10 % würde schon zu Mehrkosten<br />
von zumindest 150 € führen.<br />
Die Erheblichkeit mag für eine gut situierte Person nicht offensichtlich sein. Für<br />
einen auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalt sind auch schon monatlich wiederkehrende<br />
Beträge von ca. 15 € erheblich.<br />
Der Beschwerdeführer ist die Dachorganisation der Verbraucherverbände und<br />
Verbraucherzentralen in Deutschland. Der Beschwerdeführer vertritt laut § 2 seiner<br />
Satzung die Interessen seiner Mitglieder in Fragen des Verbraucherschutzes<br />
(Auszug der Satzung des Beschwerdeführers, veröffentlicht unter www.<strong>vzbv</strong>.de,<br />
beigefügt als<br />
Anlage Bf. 4).<br />
Daraus ergibt sich, dass mit seiner Beiladung die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen<br />
in Deutschland umfassend abgedeckt ist.<br />
3. Eigene Interessen des Beschwerdeführers<br />
Zudem sind auch eigene Interessen des Beschwerdeführers erheblich berührt.<br />
Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Interessen“ ist entgegen der offenbar<br />
bestehenden Rechtsansicht des Beschwerdegegners (Anlage Bf. 3, S. 9) nicht<br />
gleichzusetzen mit dem Begriff „erhebliche Preiserhöhungen“.