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Becker Büttner Held - vzbv

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<strong>Becker</strong> <strong>Büttner</strong> <strong>Held</strong> 24.07.02 Seite 5<br />

lich, ist, insbesondere aufgrund der zunehmenden Zahl an Sozialhilfeempfängern<br />

und einkommensschwachen Haushalten, falsch und eines Sozialstaates<br />

(Art. 20 Abs. 1 GG) nicht würdig.<br />

Zunächst ist zu beachten, dass es sich bei den Energiekosten um monatlich<br />

wiederkehrende Kosten handelt. Aufgrund dieser Dauerbelastung ist eine Erheblichkeit<br />

schon bei kleineren Beträgen gegeben als bei einer einmaligen Belastung.<br />

Für eine durchschnittliche Wohnung mit Ergasheizung in Deutschland (70<br />

m² Wohnfläche) fallen pro Jahr 730 € Heizkosten an (Anlage Bf. 3, Tabelle S. 2).<br />

Für eine Familie mit drei Kindern ist von einer Wohnfläche von 140 m² und damit<br />

jährlichen Heizkosten von 1.460 € auszugehen. Hinzu kommen gegebenenfalls<br />

noch Kosten für einen Gasherd und Warmwasserboiler. Eine durchaus denkbare/naheliegende<br />

fusionsbedingte Preiserhöhung um 10 % würde schon zu Mehrkosten<br />

von zumindest 150 € führen.<br />

Die Erheblichkeit mag für eine gut situierte Person nicht offensichtlich sein. Für<br />

einen auf Sozialhilfe angewiesenen Haushalt sind auch schon monatlich wiederkehrende<br />

Beträge von ca. 15 € erheblich.<br />

Der Beschwerdeführer ist die Dachorganisation der Verbraucherverbände und<br />

Verbraucherzentralen in Deutschland. Der Beschwerdeführer vertritt laut § 2 seiner<br />

Satzung die Interessen seiner Mitglieder in Fragen des Verbraucherschutzes<br />

(Auszug der Satzung des Beschwerdeführers, veröffentlicht unter www.<strong>vzbv</strong>.de,<br />

beigefügt als<br />

Anlage Bf. 4).<br />

Daraus ergibt sich, dass mit seiner Beiladung die Wahrnehmung der Verbraucherinteressen<br />

in Deutschland umfassend abgedeckt ist.<br />

3. Eigene Interessen des Beschwerdeführers<br />

Zudem sind auch eigene Interessen des Beschwerdeführers erheblich berührt.<br />

Der unbestimmte Rechtsbegriff „erhebliche Interessen“ ist entgegen der offenbar<br />

bestehenden Rechtsansicht des Beschwerdegegners (Anlage Bf. 3, S. 9) nicht<br />

gleichzusetzen mit dem Begriff „erhebliche Preiserhöhungen“.

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