Infobroschüre MBSVRh
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motorboot-segel-sportverein<br />
rheindelta<br />
Begeisterung am See<br />
§ 15 Rechnungsprüfer<br />
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer<br />
von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer<br />
dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Hauptversammlung –<br />
angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.<br />
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die<br />
Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit<br />
der Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der<br />
Mittel.<br />
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen<br />
vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer<br />
haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu<br />
berichten.<br />
Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der<br />
Genehmigung durch die Generalversammlung. Im übrigen gelten für die<br />
Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 über die Enthebung und<br />
den Rücktritt sinngemäß.<br />
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