Infobroschüre MBSVRh
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motorboot-segel-sportverein<br />
rheindelta<br />
Begeisterung am See<br />
§ 16 Das Schiedsgericht<br />
Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten<br />
ist das Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“<br />
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach<br />
den §§ 577 ff ZPO.<br />
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Aktivmitgliedern zusammen. Es<br />
wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Schiedsrichter<br />
schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen<br />
sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen<br />
seinerseits zwei Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den<br />
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten<br />
Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied,<br />
welches dem Vorstand angehören muss, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.<br />
Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen<br />
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit<br />
Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand<br />
der Streitigkeit ist. Gegebenenfalls ist als Vorsitzender des<br />
Schiedsgerichts ein aktives Mitglied zu berufen, das nicht Mitglied des<br />
Vorstandes ist. Erfolgt die Wahl der Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten<br />
Fristen, so steht dem Vorstand das Recht zu, für den säumigen<br />
Teil die Schiedsrichter zu wählen.<br />
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen<br />
Gehörs bei Abwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine<br />
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.<br />
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