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Infobroschüre MBSVRh

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motorboot-segel-sportverein<br />

rheindelta<br />

Begeisterung am See<br />

§ 16 Das Schiedsgericht<br />

Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten<br />

ist das Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“<br />

im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach<br />

den §§ 577 ff ZPO.<br />

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Aktivmitgliedern zusammen. Es<br />

wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Schiedsrichter<br />

schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen<br />

sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen<br />

seinerseits zwei Schiedsrichter namhaft. Nach Verständigung durch den<br />

Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten<br />

Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied,<br />

welches dem Vorstand angehören muss, zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.<br />

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen<br />

das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit<br />

Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand<br />

der Streitigkeit ist. Gegebenenfalls ist als Vorsitzender des<br />

Schiedsgerichts ein aktives Mitglied zu berufen, das nicht Mitglied des<br />

Vorstandes ist. Erfolgt die Wahl der Schiedsrichter nicht innerhalb der genannten<br />

Fristen, so steht dem Vorstand das Recht zu, für den säumigen<br />

Teil die Schiedsrichter zu wählen.<br />

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen<br />

Gehörs bei Abwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.<br />

Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine<br />

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.<br />

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