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Infobroschüre MBSVRh

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motorboot-segel-sportverein<br />

rheindelta<br />

Begeisterung am See<br />

§ 17 Auflösung des Vereins<br />

Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung<br />

und nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />

werden. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden<br />

ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie<br />

einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser,<br />

das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu<br />

übertragen hat.<br />

Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten<br />

Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,<br />

mildtätige oder kirchliche Zwecke im Lande Vorarlberg im Sinne der<br />

§§ 34 ff. BAO zu verwenden.<br />

§ 18 Haftung<br />

Der Verein übernimmt keine wie immer geartete Haftung, weder aus Unfällen<br />

aller Art, noch auf Verluste aller Art. Die Haftung des Vereins für<br />

rechtsgeschäftliche Handlungen seiner Organe ist auf das Vereinsvermögen<br />

beschränkt.<br />

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