Infobroschüre MBSVRh
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motorboot-segel-sportverein<br />
rheindelta<br />
Begeisterung am See<br />
§ 17 Auflösung des Vereins<br />
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung<br />
und nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen<br />
werden. Die Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden<br />
ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie<br />
einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser,<br />
das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen, zu<br />
übertragen hat.<br />
Bei Auflösung des Verein oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten<br />
Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige,<br />
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Lande Vorarlberg im Sinne der<br />
§§ 34 ff. BAO zu verwenden.<br />
§ 18 Haftung<br />
Der Verein übernimmt keine wie immer geartete Haftung, weder aus Unfällen<br />
aller Art, noch auf Verluste aller Art. Die Haftung des Vereins für<br />
rechtsgeschäftliche Handlungen seiner Organe ist auf das Vereinsvermögen<br />
beschränkt.<br />
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