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einfach sozialer wohnbau - raum & kommunikation

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<strong>einfach</strong> <strong>sozialer</strong> <strong>wohnbau</strong><br />

4.1 Ordnungspolitische Maßnahmen<br />

4.1.1 Widmungskategorie Sozialer Wohnungsbau und<br />

Zusatzbestimmungen<br />

Durch die Einführung einer Widmungskategorie „Sozialer Wohnungsbau“ analog zur<br />

ÖZ-Widmung (Öffentliche Zwecke) könnten sozial motivierte Nutzungs- und<br />

Kostenbestimmungen für Teile des für Wohnzwecke gewidmeten Baulands<br />

festgelegt werden.<br />

Gedacht ist in erster Linie an die Errichtung <strong>wohnbau</strong>geförderter Mietwohnungen,<br />

es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch frei finanzierte Mietwohnungen<br />

auf Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ errichtet werden.<br />

Um die beabsichtigte soziale Ausrichtung zu erzielen, genügt die bloße Einführung<br />

einer Widmungskategorie nicht, vielmehr wären neben der Ergänzung der Wiener<br />

Bauordnung auch entsprechende Zusatzbestimmungen im WWFSG festzulegen und<br />

entweder eigene landesgesetzliche Bestimmungen zu schaffen oder alternativ zivilrechtliche<br />

Vereinbarungen (z.B. in Form städtebaulicher Verträge) abzuschließen.<br />

Von einer allfälligen Verankerung in Bundesgesetzen wird wegen der geringen<br />

Realisierungschancen abgesehen.<br />

Folgende Festlegungen und Zusatzbestimmungen zu einer Widmungskategorie<br />

„Sozialer Wohnungsbau“ bieten sich an:<br />

Bauordnungsrechtliche Bestimmungen<br />

� Festlegung einer Widmungskategorie „Wohngebiete / Sozialer Wohnungsbau“<br />

(BO für Wien § 4 (2) C. Bauland)<br />

� Beschreibung der Nutzung „Sozialer Wohnungsbau“ in BO für Wien Teil 1 § 6<br />

(„zulässige Nutzungen“)<br />

� Beschränkte Gültigkeit der Widmung (z.B. auf 5 Jahre) – dadurch wird de facto<br />

ein Baugebot auf der Liegenschaft festgesetzt und die Inverkehrsetzung derart<br />

gewidmeter Liegenschaften beschleunigt<br />

Landesrechtliche Zusatzbestimmungen für die Flächenwidmungskategorie<br />

„Sozialer Wohnungsbau“<br />

Es soll sowohl <strong>wohnbau</strong>geförderter als auch frei finanzierter Mietwohnungsbau auf<br />

Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ möglich sein.<br />

Allgemein werden für die Bebauung von Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer<br />

Wohnungsbau“ folgende landesgesetzliche Bestimmungen vorgeschlagen:<br />

� Auf Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ dürfen<br />

ausschließlich reine Mietwohnungsbauten ohne Kaufoption errichtet werden.<br />

Die Obergrenze allenfalls von den MieterInnen geforderter Eigenmittelbeiträge<br />

liegt demnach bei jenem Wert, der noch keine Kaufoption nach WGG bzw. MRG<br />

auslöst (seit 01.04.2010: � 60,80 je m 2 Nutzfläche)<br />

� Der Liegenschaftspreis (Einkauf) ist (2010) mit � 225,-- je m 2 erzielbarer<br />

mietzinstragender Fläche begrenzt. Diese Wertgrenze sollte nach dem<br />

Verbraucherpreisindex wertgesichert werden.<br />

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