einfach sozialer wohnbau - raum & kommunikation
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<strong>einfach</strong> <strong>sozialer</strong> <strong>wohnbau</strong><br />
4.1 Ordnungspolitische Maßnahmen<br />
4.1.1 Widmungskategorie Sozialer Wohnungsbau und<br />
Zusatzbestimmungen<br />
Durch die Einführung einer Widmungskategorie „Sozialer Wohnungsbau“ analog zur<br />
ÖZ-Widmung (Öffentliche Zwecke) könnten sozial motivierte Nutzungs- und<br />
Kostenbestimmungen für Teile des für Wohnzwecke gewidmeten Baulands<br />
festgelegt werden.<br />
Gedacht ist in erster Linie an die Errichtung <strong>wohnbau</strong>geförderter Mietwohnungen,<br />
es soll jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass auch frei finanzierte Mietwohnungen<br />
auf Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ errichtet werden.<br />
Um die beabsichtigte soziale Ausrichtung zu erzielen, genügt die bloße Einführung<br />
einer Widmungskategorie nicht, vielmehr wären neben der Ergänzung der Wiener<br />
Bauordnung auch entsprechende Zusatzbestimmungen im WWFSG festzulegen und<br />
entweder eigene landesgesetzliche Bestimmungen zu schaffen oder alternativ zivilrechtliche<br />
Vereinbarungen (z.B. in Form städtebaulicher Verträge) abzuschließen.<br />
Von einer allfälligen Verankerung in Bundesgesetzen wird wegen der geringen<br />
Realisierungschancen abgesehen.<br />
Folgende Festlegungen und Zusatzbestimmungen zu einer Widmungskategorie<br />
„Sozialer Wohnungsbau“ bieten sich an:<br />
Bauordnungsrechtliche Bestimmungen<br />
� Festlegung einer Widmungskategorie „Wohngebiete / Sozialer Wohnungsbau“<br />
(BO für Wien § 4 (2) C. Bauland)<br />
� Beschreibung der Nutzung „Sozialer Wohnungsbau“ in BO für Wien Teil 1 § 6<br />
(„zulässige Nutzungen“)<br />
� Beschränkte Gültigkeit der Widmung (z.B. auf 5 Jahre) – dadurch wird de facto<br />
ein Baugebot auf der Liegenschaft festgesetzt und die Inverkehrsetzung derart<br />
gewidmeter Liegenschaften beschleunigt<br />
Landesrechtliche Zusatzbestimmungen für die Flächenwidmungskategorie<br />
„Sozialer Wohnungsbau“<br />
Es soll sowohl <strong>wohnbau</strong>geförderter als auch frei finanzierter Mietwohnungsbau auf<br />
Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ möglich sein.<br />
Allgemein werden für die Bebauung von Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer<br />
Wohnungsbau“ folgende landesgesetzliche Bestimmungen vorgeschlagen:<br />
� Auf Liegenschaften mit der Widmung „Sozialer Wohnungsbau“ dürfen<br />
ausschließlich reine Mietwohnungsbauten ohne Kaufoption errichtet werden.<br />
Die Obergrenze allenfalls von den MieterInnen geforderter Eigenmittelbeiträge<br />
liegt demnach bei jenem Wert, der noch keine Kaufoption nach WGG bzw. MRG<br />
auslöst (seit 01.04.2010: � 60,80 je m 2 Nutzfläche)<br />
� Der Liegenschaftspreis (Einkauf) ist (2010) mit � 225,-- je m 2 erzielbarer<br />
mietzinstragender Fläche begrenzt. Diese Wertgrenze sollte nach dem<br />
Verbraucherpreisindex wertgesichert werden.<br />
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