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D-HL-039-03 Vorvertragliche Informationen nach WBVG ... - CHD

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Information i.S.v. § 3 Wohn- und Betreuungs-Vertrag Gesetz<br />

(2) Folgende verwaltende und beratende Tätigkeiten bietet das Pflegeheim an:<br />

� Postempfang und Verteilung bei Ausstellung einer Postvollmacht<br />

� Verwaltung kleinerer Barbeträge bei entsprechender Beantragung<br />

� Hilfestellung bei verwaltungstechnischen Fragen im Zusammenhang mit dem<br />

Aufenthalt im Pflegeheim<br />

� Hilfestellung bei behördlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem<br />

Aufenthalt im Pflegeheim<br />

� Hilfestellung bei der Beantragung von Leistungen der Pflegeversicherung,<br />

Krankenversicherung, Beihilfe oder Sozialhilfe.<br />

(3) Als besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung bzw. als zusätzliche<br />

pflegerische betreuende Leistungen bietet das Pflegeheim derzeit folgende<br />

Zusatzleistungen an:<br />

� Telefon-Anschluss als Durchwahl unserer Telefonanlage, mtl. Gebühr 8 €,<br />

Telefon-Gebühren werden ohne Zuschlag weiterberechnet.<br />

� Kennzeichnung von Bewohnerwäsche durch die Wäscherei unseres Hauses<br />

mit einer Patch-Maschine für 0,75 € / Kennzeichnung.<br />

� Arzt- und Privatfahrten durch Zivildienstleistenden für 10 € / Stunde + 0,40 € /<br />

km, sonst 16 € / Stunde + 0,40 € / km.<br />

(4) Für pflegebedürftige Bewohnerinnen und Bewohner im Sinne von § 45a SGB XI<br />

mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung können,<br />

wenn dieser Bedarf vom zuständigen Pflegeversicherungsunternehmen bestätigt<br />

ist, zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsleistungen, die über die <strong>nach</strong><br />

Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hinausgehen, gesondert<br />

vereinbart werden. Der für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung mit den<br />

Pflegekassen gemäß § 87b SGB XI vereinbarte Vergütungszuschlag (derzeit 3,95 €<br />

pro Berechnungstag) wird vom Pflegeheim direkt mit der zuständigen Pflegekasse<br />

abgerechnet. Kann bei einem privaten Versicherungsverhältnis der Vergütungszuschlag<br />

vom Pflegeheim nicht direkt mit dem Versicherungsunternehmen abgerechnet<br />

werden, hat die Bewohnerin / der Bewohner die ihr / ihm von seinem Versicherungsunternehmen<br />

erstatteten Vergütungszuschläge an das Pflegeheim unverzüglich weiterzuleiten.<br />

Die Bewohnerin / der Bewohner ist dann auch verpflichtet, die Erstattung<br />

des Vergütungszuschlags bei ihrem / seinem Versicherungsunternehmen unverzüglich<br />

zu beantragen.<br />

4. Entgelte<br />

(1) Für die Berechnung des täglichen Gesamtheimentgelts gilt derzeit folgende Tabelle:<br />

Pflegeklassen 0 I II III<br />

Pflegevergütung für die<br />

allgemeinen Pflegeleistungen<br />

in der Pflegevergütung<br />

enthaltene Ausbildungsumlage<br />

36,20 50,45 66,45 85,95<br />

0,93 0,93 0,93 0,93<br />

Entgelt für Unterkunft 11,80 11,80 11,80 11,80<br />

D-<strong>HL</strong>-<strong><strong>03</strong>9</strong>-<strong>03</strong> <strong>Vorvertragliche</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>nach</strong> <strong>WBVG</strong>, Stand 01.01.2012 Seite 6 von 8

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