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Frei finanzierte Reihenhausanlage<br />

1230 Wien, Endresstraße 118<br />

<strong>Musterverträge</strong><br />

1) Kauf- und Bauträgervertrag<br />

2) Treuhandvereinbarung<br />

3) Wohnungseigentumsvertrag<br />

4) Verbindliches Kaufanbot<br />

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82


Mustervertrag<br />

Kauf- und Bauträgervertrag<br />

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82


- 1 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Dr. MICHAEL MAULER<br />

ÖFFENTLICHER NOTAR REGISTRIERT IM TR’EUHANDREGISTER<br />

1050 WIEN, KRONGASSE 14 DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES<br />

TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19 ZUR ZAHL:: N 102002-2\ \2011<br />

E-MAIL: michael.mauler@notar.at<br />

bk<br />

Grunder w erb st euer s el bst be re c hnet<br />

am :<br />

zu Erf nr.:<br />

Dr. MIC H AEL MA UL ER , öff . N ot ar ,<br />

Wie n- M arg ar ete n<br />

WOHN HA US<br />

1220 W IE N,<br />

EN DRESSTRASSE 118,<br />

Ka uf- und Ba uträ gervertra g<br />

Wohnung/Patiohaus W ........... und PKW-Abstellplatz Nr. ........<br />

Sedlak Immobilien GmbH


Inhaltsverzeichnis<br />

- 2 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

1. Teil A - Einleitung...................................................................................................<br />

2. Teil B - Kaufvertrag ................................................................................................<br />

3. Teil C - Bauträgervertrag ........................................................................................<br />

4. Teil D - Gemeinsame Bestimmungen ........................................................................


abgeschlossen zwischen<br />

- 3 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Kauf- und Bauträgervertrag<br />

1. Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163,<br />

protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 126893 h, vertreten<br />

durch ihre unterzeichnenden Organe,<br />

als Verkäuferin, einerseits, und<br />

2. Herrn/Frau ................,<br />

als Käufer (diese Bezeichnung gilt auch für Eigentümer-Partner), andererseits,<br />

wie folgt:<br />

Teil A - Einleitung<br />

a) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in Wien ist aufgrund des Kaufvertrages<br />

vom 16.10.2009 und weiterer Rechtstitel zu ............./…….. Anteilen Eigentümerin der<br />

Liegenschaft<br />

¬ Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, bestehend aus dem<br />

Grundstück 513 Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt).<br />

Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Grundstück mit einem Gesamtausmaß von<br />

rund 1.090 m² in 1230 Wien, Endresstraße 118.<br />

b) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH, im folgenden auch kurz Verkäuferin genannt, errichtet<br />

auf der unter Absatz a) näher beschriebenen Liegenschaft ein strassenseitiges<br />

„Vorderhaus“, und einen im Garten gelegenen Bauteil. Das „Vordergebäude“ ist<br />

vier-geschossig und umfasst eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal<br />

(Büro) im Erdgeschoss, drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei<br />

Wohneinheiten im Dachgeschoss.<br />

Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschössige Wohneinheiten<br />

(Patiohäuser).<br />

Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze.<br />

Die Beheizung der Wohnungen (Patiohäuser) erfolgt über die ………………...<br />

Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische Trinkwassernetz<br />

sichergestellt.<br />

c) Die Baubewilligung für das vorbeschriebene Bauvorhaben wurde unter der Zahl<br />

¬ MA 37/<br />

rechtskräftig erteilt.<br />

Der Baubeginn ist erfolgt, und ist die Fertigstellung für Ende November 2012<br />

vorgesehen.<br />

I.


- 4 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

d) Die Verkäuferin ist verpflichtet, an dem von ihr gemäß Absatz b) näher beschriebenen<br />

Wohnhaus auch Wohnungseigentum zu begründen, soferne ihr dazu sämtliche Erwerber die<br />

notwendigen beglaubigten Spezialvollmachten erteilen.<br />

e) Gegenstand dieses Vertrages bildet die Wohnung (Lokal; Büro) (Patiohaus) W … samt<br />

PKW-Abstellplatz Nr. …<br />

a) Auf das gegenständliche Vertragsverhältnis finden daher insbesondere auch die gesetzlichen<br />

II.<br />

Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002, BGBl. I 2010/111, und die<br />

gesetzlichen Bestimmungen des Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl. I 58/2010,<br />

Anwendung.<br />

b) In diesem Zusammenhang erklärt die Verkäuferin Bauträger im Sinne des<br />

Bauträgervertragsgesetzes (§ 2, Absatz 2 BTVG) zu sein, über die für die Abwicklung des<br />

gegenständlichen Vertragsverhältnisses erforderlichen aufrechten Gewerbeberechtigungen<br />

zu verfügen und das von ihr geplante Objekt in Eigenfinanzierung zu errichten.<br />

c) Der Käufer ist Erwerber gem. § 2 Abs. 3 BTVG.<br />

d) Als Art der Besicherung des Käufers für die/das von der Verkäuferin noch zu errichtende<br />

Wohnung/Patiohaus und das zu errichtende Objekt (Vorderhaus/Patiohäuser) in<br />

seiner Gesamtheit vereinbaren die vertragsschließenden Teile die Sicherung gemäß § 10<br />

BTVG (Ratenplan B), und zwar, rechtskräftige Baubewilligung (sowie sonstige für die<br />

Durchführung des Bauverfahrens, und die grundbücherliche Durchführung, notwendige<br />

rechtskräftige Bewilligungen: ***), Anmerkung gemäß § 40, Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.F.,<br />

Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum gem. § 42 Abs. 1<br />

WEG 2002 i.d.g.F., Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung (§§ 9, Absatz 2 / 7, Absatz<br />

3 BTVG). Gemäß den nachfolgenden Vertragsbestimmungen ist darüber hinaus auch die<br />

Geld-Lastenfreiheit gemäß § 9, Absatz 3 BTVG sichergestellt.<br />

e) Die Verkäuferin hat dem Käufer, vor Ablauf der Wochen-Frist - gemäß § 5 (1) BTVG<br />

schriftlich:<br />

¬ den gegenständlichen Kauf- und Bauträgervertrag im Entwurf übergeben, und<br />

¬ sein Rücktrittsrecht von diesem Vertrag (bis zum Zustandekommen des Vertrages oder<br />

binnen 14 Tagen danach; jedenfalls erlischt das Rücktrittsrecht spätestens 6 Wochen<br />

nach dem Zustandekommen des Vertrages)<br />

mitgeteilt.<br />

Vom gemäß nachfolgendem Absatz f) bestellten Treuhänder wurde der Käufer, vor<br />

Vertragsunterfertigung, über die Natur dieses Vertrages und die wesentlichen


- 5 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Vertragspunkte, sowie über die Sicherungspflichten der Verkäuferin, einschließlich<br />

deren jeweiligen Rechtsfolgen für den Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

(Sanierungsverfahrens) über das Vermögen der Verkäuferin, über den Haftrücklass und<br />

seine Rechtsfolgen, und die Treuhandhaftung des Treuhänders rechtlich belehrt.<br />

f) Im Hinblick auf die Art der Besicherung des Käufers laut vorstehendem Absatz d) wird der<br />

Urkundenverfasser, Dr. Michael Mauler, öff. Notar, 1050 Wien, Krongasse 14, auch zum<br />

Treuhänder gem. § 12 Abs. 1 BTVG bestellt. Der hiemit bestellte Treuhänder hat, auch über<br />

die Ausführungen zu Absatz e) hinaus,<br />

¬ den Käufer über die Bestimmungen des BTVG aufzuklären und ihn zu beraten;<br />

¬ die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Vertrag errichteten und noch zu<br />

errichtenden Urkunden zu prüfen;<br />

¬ die Voraussetzungen für die Lastenfreistellung und die Auszahlungen zu prüfen;<br />

¬ den von dem Käufer gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages zu erlegenden<br />

Kaufpreis bestimmungsgemäß zu verwalten und auszuzahlen;<br />

¬ den vereinbarten Grundbuchstand sicherzustellen und in angemessener Frist<br />

herzustellen, und<br />

¬ jedenfalls die Mindesterfordernisse gemäß den Bestimmungen des BTVG zu erfüllen.<br />

g) Als Sachverständiger gem. § 13 BTVG ist Herr ***, Zivilingenieur für Bauwesen, bestellt.<br />

Dieser verfügt über die gesetzlich geforderte Haftpflichtversicherung gemäß § 13 (4) BTVG,<br />

und kann deren Abschluss jederzeit dem Käufer, über dessen Verlangen, nachgewiesen<br />

werden.<br />

Sämtliche im Zusammenhang mit der Bestellung des Sachverständigen entstehenden<br />

Kosten, Abgaben und Gebühren verpflichtet sich die Verkäuferin zu tragen und den Käufer<br />

diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />

Bei Verhinderung des Sachverständigen wird der Ersatz-Sachverständige gemäß den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des BTVG ausschließlich vom gemäß vorstehendem Absatz f)<br />

bestellten Treuhänder, für die Vertragsteile unanfechtbar, namhaft gemacht.<br />

h) Die Baubewilligung wurde am …………….. erteilt (siehe Vertragspunkt I.). Die Verkäuferin ist<br />

daher verpflichtet, dem Käufer - unverzüglich - einen Energieausweis gemäß den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes vom 3.8.2006 gesondert<br />

zu übergeben. (Beilage ./F)<br />

a) Gegenstand dieses Vertrages bilden die im Nachstehenden näher bezeichneten<br />

III.<br />

(vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile an dieser Liegenschaft. Frau/Herr ..............<br />

geboren ............, schon bisher und weiter kurz Käufer genannt, erwirbt (vorläufige)


- 6 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

ideelle Miteigentumsanteile an der im Vorstehenden näher bezeichneten Liegenschaft<br />

EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer um - gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des<br />

BTVG und den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 – die Wohnung (Patiohaus)<br />

W ........, im Ausmaß von ca. ........... m²(zuzüglich ), und dem PKW-<br />

Abstellplatz Nr. ..... im Wohnungseigentum zu erwerben.<br />

b) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass es sich bei dem von ihm derzeit<br />

erworbenen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteil um einen sogenannten, derzeit<br />

„geschätzten Miteigentumsanteil“ handelt. Dieser „geschätzte Miteigentumsanteil“ dient<br />

ausschließlich zur Herstellung der derzeit notwendigen Grundbuchsordnung,<br />

und wird – anlässlich der Begründung von Wohnungseigentum an dem<br />

Vertragsobjekt – gemäß nachfolgendem Vertragspunkt VII. (Teil C-Bauträgervertrag)<br />

auf den ihm endgültig entsprechenden Mindestanteil (Anteil am Mindestanteil)<br />

berichtigt.<br />

Teil B - Kaufvertrag<br />

Die Verkäuferin verkauft und übergibt nun ............./.........(vorläufiger Anteil Wohnung) und<br />

......./......... (vorläufiger Anteil Stellplatz) (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteile der ihr<br />

gehörenden ............./......... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile an der im<br />

Vorstehenden näher beschriebenen Liegenschaft EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer, so wie sie<br />

diese besitzt und benützt, oder doch hiezu berechtigt wäre, mit allen Rechten, Pflichten und<br />

I.<br />

Zubehör an Frau/Herrn ................. geboren ................., und diese(r) kauft und übernimmt<br />

die vertragsgegenständlichen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile, im folgenden auch<br />

kurz Vertragsobjekt genannt, von ersterer ebenso. Damit verbleibt die Verkäuferin zu<br />

.............../........... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen als Miteigentümerin der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft.<br />

a)<br />

aa) Der beiderseits vereinbarte und für angemessen befundene Barkaufpreis beträgt<br />

¬ für die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile, einschließlich der von der<br />

II.<br />

Verkäuferin auf eigene Rechnung, Kosten und Gefahr (Zufall) im Wohnungseigentum


- 7 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

zu errichtenden Wohnung (Patiohaus) W .........., (samt ), und<br />

PKW-Abstellplatz Nr. ........................................... ...................... Eur .................,<br />

¬ für die Sonder- und Zusatzleistungen (.........................) ........... Eur .................<br />

sohin insgesamt Eur..................<br />

bb) Festgehalten wird, dass der Grundstücksumsatz nach § 6 (1) Z 9 lit. a UStG 1994 in der<br />

gültigen Fassung unecht von der Umsatzsteuer befreit ist und die Verkäuferin nicht nach<br />

§ 6 (2) UStG 1994 auf die Steuerpflicht optiert. Die Vertragsteile verzichten<br />

dementsprechend auch auf die Ausstellung einer Rechnung über dieses Rechtsgeschäft<br />

gem. § 11 UStG 1994.<br />

b) Bei diesem Kaufpreis laut Absatz a) handelt es sich um einen unveränderbaren Fixpreis (§ 4<br />

(1) Ziff. 3 BTVG).<br />

Dieser Fixpreis umfasst die Kosten des Grundanteiles, sowie den gesamten mit der<br />

Herstellung der Wohnung laut Bau- und Ausstattungsbeschreibung im Zusammenhang<br />

stehenden Aufwand, insbesondere auch Aufschließungs-, Bau- und Planungskosten. Zu den<br />

Baukosten zählen auch die Kosten für Planung, Baubetreuung und Bauverwaltung.<br />

In diesem Kaufpreis laut Absatz. a) jedoch nicht enthalten sind<br />

aa) die Kosten der Errichtung dieses Kaufvertrages, der grundbücherlichen Durchführung,<br />

sowie der Wohnungseigentumsbegründung (siehe Vertragspunkt VII., Teil D -<br />

Gemeinsame Bestimmungen);<br />

bb) die Grunderwerbsteuer in der Höhe von derzeit 3,5 % des Gesamtkaufpreises (siehe<br />

nachfolgendem Absatz d), gg);<br />

cc) die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung des<br />

Eigentumsrechtes in der Höhe von derzeit 1,1 % des Gesamtkaufpreises (siehe<br />

nachfolgenden Absatz d), gg);<br />

dd) die gerichtliche Eintragungsgebühr für die grundbücherliche Eintragung von<br />

Pfandrechten, welche zur Sicherstellung von Darlehen (Krediten) des Käufers dienen,<br />

und vom Treuhänder aufgrund von dann gesondert abzuschließenden<br />

Treuhandvereinbarungen mit den jeweiligen (den Kaufpreis oder Teile desselben)<br />

finanzierenden Banken einzuverleiben sind, in der Höhe von derzeit 1,2 % des<br />

jeweiligen Pfandrechtes;<br />

ee) allfällige Sonderwünsche (Sonder-Zusatzleistungen) des Käufers, die über die diesem<br />

Vertrag zugrunde liegenden Planungen, sowie der Bau- und Ausstattungsbeschreibung<br />

hinausgehen;<br />

ff) Anschlussgebühren, welche von den jeweiligen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas,<br />

Telefon, etc.) für die einzelne Wohnung vorgeschrieben werden, dies insbesondere<br />

jedoch nicht ausschließlich für die Bereitstellung des Stromzählers.


- 8 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

c) Weiters wird nochmals klargestellt, und gilt hiemit ausdrücklich zwischen den Vertragsteilen<br />

als vereinbart, dass der Käufer die vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile<br />

ausschließlich im Hinblick darauf erworben hat, dass mit diesen - entsprechend den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des BTVG i.d.g.F. und WEG 2002 i.d.g.F. - untrennbar<br />

Wohnungseigentum an der Wohnung (Patiohaus) W ............(samt ), und<br />

PKW-Abstellplatz Nr. ............, in dem Objekt in 1230 Wien, Endresstraße 118, verbunden<br />

wird (siehe dazu auch Vertragspunkt VIII., Teil C - Bauträgervertrag). Dementsprechend<br />

verpflichtet sich der Käufer auch, der Verkäuferin die dazu erforderliche beglaubigte<br />

Spezialvollmacht zu erteilen.<br />

d) Der laut vorstehendem Absatz a) vereinbarte Kaufpreis ist, wie folgt, zur Zahlung fällig<br />

(Ratenplan B):<br />

aa) 10 %, nach beglaubigter Vertragsunterfertigung durch den Käufer ..... EUR ..........,--<br />

bb)<br />

- nach Fertigstellung des Rohbaues und des Daches, ein Betrag von 30 %,<br />

soferne zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Rate gemäß Absatz aa)<br />

eingetreten ist; ……………………………………………………………..... EUR .............,--<br />

- nach Fertigstellung der Rohinstallation<br />

ein Betrag von 20 %, soferne zu diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Rate<br />

gemäß Absatz aa) eingetreten ist .......................................................................EUR<br />

.............,--– nach Fertigstellung der Fassade und der Fenster einschließlich deren<br />

Verglasung ein Betrag von 12 %, soferne zu diesem Zeitpunkt die<br />

Fälligkeit der Rate gemäß Absatz aa) eingetreten ist; ......................................EUR<br />

...............,--<br />

- nach Bezugsfertigstellung ein Betrag von 17 %, soferne zu diesem<br />

Zeitpunkt die Fälligkeit der Rate gemäß Absatz aa) eingetreten ist; .............. EUR<br />

................,--<br />

– nach Fertigstellung der Gesamtanlage ein Betrag von 9 %, soferne zu<br />

diesem Zeitpunkt die Fälligkeit der Rate gemäß Absatz aa) eingetreten ist; .. EUR<br />

............,--<br />

- vor Übergabe des eigentlichen Vertragsobjektes der Restbetrag von 2 %<br />

der bis zum Ablauf von 3 Jahren ab Übergabe in treuhändiger Ver-<br />

wahrung des Urkundenverfassers und Treuhänders verbleibt (siehe<br />

auch nachfolgenden Vertragspunkt VI., Teil C - Bauträgervertrag) .......EUR ............,--<br />

Summe ........................................................................................EUR ..............,--<br />

cc) die baubeschreibungsgemäße Fertigstellung der Bauabschnitte gem. vorstehendem<br />

Absatze bb), die die Fälligkeit auslöst, wird von dem gem. § 13 BTVG bestellten


- 9 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Sachverständigen, Herr ***, als Schiedsgutachter, und damit für die Vertragsteile<br />

unanfechtbar, bestätigt. Dieser hat bei seiner Prüfung eine Baufortschrittskontrolle<br />

(Übereinstimmung des Baufortschrittes mit dem Kaufvertrag) und keine<br />

Qualitätskontrolle vorzunehmen. Gewährleistungsansprüche werden dadurch nicht<br />

beeinträchtigt. Die Übergabe des Vertragsobjektes gem. vorstehendem Absatze bb) wird<br />

durch ein vom Käufer unterfertigtes Übernahmeprotokoll, oder durch eine rechtskräftige<br />

gerichtliche Entscheidung, nachgewiesen;<br />

dd) der Käufer hat den gesamten Kaufpreis (EUR …………..) gemäß vorstehendem Absatz a),<br />

aa), bereits vor Vertragsunterfertigung, in treuhändige Verwahrung des<br />

Urkundenverfassers, öff. Notar Dr. Michael Mauler, auf das notarielle Treuhandkonto Nr.<br />

...........-01.045.624, bei der Notartreuhandbank, BLZ 31500, einbezahlt.<br />

Zahlungen des Käufers haben nur schuldbefreiende Wirkung, soferne diese auf das<br />

vorgenannte Treuhandkonto des Urkundenverfassers geleistet werden; Zahlungen auf<br />

andere Konten wirken nicht schuldbefreiend.<br />

Der Zahlung auf das vorgenannte Konto gleichzuhalten, ist die – vor<br />

Vertragsunterfertigung – erfolgende Übergabe einer auf den Kaufpreis gemäß<br />

vorstehendem Absatz a), aa), lautenden abstrakten Bankgarantie, oder unwiderruflichen<br />

Finanzierungszusage eines namhaften inländischen Kreditinstitutes durch den Käufer an<br />

den Urkundenverfasser;<br />

ee) die Vertragsteile erteilen dem Urkundenverfasser den unwiderruflichen Auftrag, die<br />

Kaufpreisberichtigung nach Maßgabe der vorstehenden Absätze aa) bis dd)<br />

¬ ausschließlich auf das Konto der Verkäuferin Nr. ……………… bei der ……………………….,<br />

BLZ ……….., vorzunehmen, sobald – frühestens nach Erlag des gesamten Kaufpreises<br />

laut Absatz a), aa), zuzüglich Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr gemäß<br />

nachfolgendem Absatz gg) - ob den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen:<br />

• das Eigentumsrecht zugunsten des Käufers einverleibt,<br />

• ob der gesamten vertragsgegenständlichen Liegenschaft die Anmerkung gemäß<br />

§ 40 (2) WEG 2002, zugunsten des Käufers in Ansehung des Vertragsobjektes,<br />

im Range der Anmerkung gem. § 42 (1) WEG 2002, und<br />

• der Baubeginn aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung (eine Vereinbarung<br />

der Fälligkeit des Kaufpreisteiles laut Absatz aa) bereits vor Baubeginn ist unter<br />

der Voraussetzung zulässig, dass aufgrund des hohen Wertes der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft die grundbücherliche Sicherstellung des<br />

Käufers bereits eine ausreichende Sicherheit bietet) erfolgt ist.<br />

¬ Der Begriff "Geld-Lastenfreiheit, bzw. „lastenfrei" bezieht sich nicht auf vom Käufer,<br />

zur Finanzierung des Vertragsobjektes, bewirkte Belastungen.


ff)<br />

- 10 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

¬ Der Urkundenverfasser verpflichtet sich, die Grundbuchseintragung gemäß diesem<br />

Unterpunkt unverzüglich nach Vertragsunterfertigung vorzunehmen;<br />

¬ soferne eine ausreichende Sicherung durch Bestellung einer Bankgarantie im Sinne<br />

des § 8 BTVG gewährleistet ist, kann auch vor Erreichung des jeweiligen<br />

Baufortschrittes gemäß vorstehendem Absatz bb) der noch offene Restbetrag zur<br />

Gänze oder in Teilbeträgen von der Verkäuferin angefordert werden.<br />

¬ Sollte der Käufer eine Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen, und der bestellte<br />

Treuhänder auch von der finanzierenden Bank des Käufers mit Treuhandaufgaben<br />

betraut worden sein, so ist die von der Verkäuferin beigebrachte Bankgarantie<br />

ausschließlich beim Treuhänder zu hinterlegen, damit dieser im Rahmen der<br />

übernommenen Treuhandschaft im Falle einer etwaigen Vertragsrückabwicklung die<br />

Rückzahlungsansprüche der finanzierenden Bank befriedigen kann.<br />

¬ Die aus dem treuhändigen Kaufpreiserlag samt Anhang abreifenden Zinsen (derzeit<br />

*** %), abzgl. Kapitalertragssteuer und Spesen, stehen bis zum jeweiligen<br />

Fälligkeitstermin dem Käufer zu. Die aus der Kaufpreisrate (Haftrücklass)<br />

abreifenden Zinsen (derzeit *** %), abzüglich Kapitalertragssteuer und Spesen,<br />

stehen für die Erlagsdauer (3 Jahre ab Übergabe) der Verkäuferin zu;<br />

gg) der Käufer hat, gemeinsam mit dem Kaufpreis gemäß vorstehendem Absatz dd), auch<br />

die Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises, das sind Eur ..................,--) und die<br />

Eintragungsgebühr (1,1 % des Kaufpreises, das sind Eur ...................,--), vor<br />

Vertragsunterfertigung, an den Urkundenverfasser bezahlt, und erteilt in diesem<br />

Zusammenhang dem Urkundenverfasser auch den unwiderruflichen Auftrag zur<br />

Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 12 Grunderwerbsteuer-Gesetz 1987.<br />

Falls eine Selbstberechnung gemäß § 12 Grunderwerbsteuergesetz 1987 nicht möglich<br />

sein sollte, wird der Urkundenverfasser beauftragt, die Gebührenanzeige zu erstatten und<br />

den Grunderwerbsteuerbescheid sowie die Unbedenklichkeitsbescheinigung entgegen zu<br />

nehmen.<br />

Sollte die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr für diesen Erwerbsvorgang vom<br />

Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhöht (insbesondere durch<br />

vom Käufer gewünschte Sonderausstattungen), bzw. verringert werden, so ist der<br />

entsprechende Betrag vom Käufer binnen 7 Tagen ab Bekanntgabe nachzuzahlen, bzw.<br />

vom Urkundenverfasser an diesen zurückzuzahlen. Der Käufer nimmt somit<br />

ausdrücklich zur Kenntnis, dass von ihm gewünschte Sonderausstattungen zu<br />

einer Erhöhung der Grunderwerbsteuer führen können;


- 11 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

hh) der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass er erst nach vollständiger Erfüllung,<br />

bzw. Sicherstellung der von ihm zu erbringenden Leistung einen Anspruch auf Übergabe<br />

des Vertragsobjektes hat;<br />

ii) der Urkundenverfasser nimmt den Treuhandauftrag gesondert an. Die<br />

Treuhandabwicklung erfolgt nach den Treuhandrichtlinien der Österreichischen<br />

Notariatskammer, die eine Vertragsgrundlage dieses Vertrages bilden; über Wunsch<br />

werden diese dem Käufer in Kopieform vom Urkundenverfasser ausgehändigt.<br />

Die Vertragsteile beauftragen den Urkundenverfasser einseitig unwiderruflich, sämtliche zur<br />

III.<br />

grundbücherlichen Durchführung dieses Kauf- und Bauträgervertrages erforderlichen und ihm<br />

bereits übergebenen (Kauf- und Bauträgervertrag vom heutigen Tage) bzw. in Zukunft noch zu<br />

übergebenden oder von ihm zu beschaffenden Originalurkunden (vor allem: Erklärung über die<br />

Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Staatsbürgerschaftsnachweis(e) des Käufers) erst<br />

nach grundbücherlicher Durchführung dieses Kauf- und Bauträgervertrages, und sodann<br />

ausschließlich an den Käufer auszufolgen, und die Einverleibung des Eigentumsrechtes und die<br />

Begründung von Wohnungseigentum zugunsten des Käufers nur nach Maßgabe dieses<br />

Vertrages vorzunehmen.<br />

Bei Fremdfinanzierung des Kaufpreises durch den Käufer hat die Ausfolgung der Urkunden<br />

gemäß vorstehendem Absatz überdies erst zu erfolgen, wenn gemeinsam mit dem<br />

Eigentumsrecht des Käufers auch ein im Rahmen der Finanzierung bedungenes Pfandrecht<br />

(Verpfändungsrangordnung) im erforderlichen Rang zur Eintragung erfolgt ist.<br />

a) Die Verkäuferin hat, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart wird, über die<br />

üblichen Eigenschaften der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile hinaus, keine<br />

IV.<br />

besonderen Eigenschaften, also insbesondere auch nicht für einen bestimmten Ertrag, oder<br />

für eine sonstige bestimmte Beschaffenheit, als die vertraglich zugesagte Eignung des<br />

Vertragsobjektes, zugesichert.<br />

Jedenfalls sichert die Verkäuferin zu, dass die Errichtung des Vertragsobjektes und auch die<br />

Ausführung nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Die Verkäuferin haftet für die<br />

technisch und fachlich sichere, sorgfältige und einwandfreie Ausführung des<br />

Vertragsobjektes, insbesondere für die Verwendung qualitativ einwandfreier und<br />

zweckentsprechender Baustoffe sowie für eine einwandfreie Funktion gelieferter<br />

Gegenstände, Anlagen und Einrichtungen. Ebenso stellen die Eigenschaften laut Bau- und<br />

Ausstattungsbeschreibung, Beilage ./B, eine vertraglich zugesagte Eignung dar.


- 12 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

b) Die Verkäuferin leistet durch die erfolgende Anmerkung der Zusage der Einräumung des<br />

Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40, Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.F. zugunsten des<br />

Käufers, sowie die Anmerkung gem. § 42 (1) WEG 2002 i.d.g.F. Garantie gem. § 880 a<br />

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) dafür, dass zugunsten des Käufers auch<br />

tatsächlich Wohnungseigentum an dem Vertragsobjekt begründet wird (siehe auch Teil C -<br />

Bauträgervertrag Vertragspunkt VIII.).<br />

Der Urkundenverfasser verpflichtet sich, die in diesem Unterpunkt genannten Anmerkungen<br />

unmittelbar nach Vertragsunterfertigung und Erlag des bedungenen Treuhandbetrages [Teil<br />

B II. d) ee) dieses Vertrages] im Grundbuch eintragen zu lassen.<br />

c) Weiters sichert die Verkäuferin dem Käufer zu, dass - im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses<br />

- die vertragsgegenständliche Liegenschaft weder im Verdachtsflächenkataster geführt,<br />

noch im Altlastenatlas ausgewiesen wird (siehe Beilage ./E), noch in einer wildbach- oder<br />

lawinenbedingten Gefahrenzone oder in einem Hochwasserabflussgebiet liegt.<br />

Die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile mit Gefahr<br />

und Zufall, Last und Vorteil, Nutzungen und Einnahmen in den körperlichen Besitz und Genuss<br />

des Käufers erfolgt mit Ablauf des Übergabestichtages laut nachfolgendem Vertragspunkt V<br />

Teil C - Bauträgervertrag.<br />

a) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass ob der vertragsgegenständlichen<br />

V.<br />

VI.<br />

Liegenschaft die Dienstbarkeit der Leitungsführung zugunsten des Grundstückes 512/1<br />

der EZ 6025 desselben Grundbuches einverleibt ist, CLNr. ……..).<br />

b) Zu C-LNr. …..: erklärt der Käufer, diese Dienstbarkeit dem Inhalte und Umfange nach<br />

zu kennen, und mit dem Übergabestichtag in diese in Ansehung der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteile, jedoch ohne Anrechnung auf den<br />

vereinbarten Kaufpreis, anstelle der Verkäuferin einzutreten.<br />

Die Verkäuferin steht unter voller Klag- und Schadloshaltung dem Käufer dafür ein, dass:<br />

VII.<br />

a) das Vertragsobjekt ihr freies und uneingeschränktes grundbücherliches Eigentum darstellt;


- 13 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

b) das Vertragsobjekt vollkommen frei von bücherlichen und außerbücherlichen (öffentlich-<br />

rechtlichen; privatrechtlichen) Lasten (insbesondere: Pfandrechte; Veräußerungsverbote;<br />

Reallasten), bestandfrei und, mit Ausnahme der Dienstbarkeit gemäß vorstehendem<br />

Vertragspunkt VI. Absatz b), frei von sonstigen Rechten Dritter, insbesondere auch frei von<br />

nicht verbücherten (offenkundigen) Servitutsrechten, sowie frei von Abgabenrückständen,<br />

und frei von Bauaufträgen und sonstigen behördlichen Verfahren übergeben wird;<br />

c) hinsichtlich des Vertragsobjektes keine ein gesetzliches Vorzugspfandrecht genießenden<br />

offenen Verbindlichkeiten bestehen;<br />

d) die Baubewilligung(en) laut Teil A des Kauf- und Bauträgervertrages, Punkt I., lit. c), Teil A<br />

- Einleitung, und die sonstigen zur Bauführung und grundbücherlichen Durchführung<br />

notwendigen Bewilligungen, Punkt II., Absatz d), Teil A - Einleitung, rechtskräftig erteilt<br />

wurden, und die zur Erteilung erforderlichen, der Behörde vorgelegten Urkunden, inhaltlich<br />

richtig sind;<br />

e) keine Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf das Vertragsobjekt anhängig sind.<br />

Teil C - Bauträgervertrag<br />

I.<br />

Der Käufer beauftragt die Verkäuferin und diese übernimmt es und garantiert gem. § 880 a<br />

ABGB, die/das vertragsgegenständliche Wohnung (Patiohaus) samt PKW-Stellplatz, im<br />

folgenden auch kurz Vertragsobjekt (eigentliches Vertragsobjekt) genannt, die vom Käufer<br />

gewöhnlich nutzbaren Teile (das sind:………………………….) der vertragsgegenständlichen<br />

Liegenschaft einschließlich derselben als solche, und der mit dieser im Zusammenhang<br />

stehenden Ausgestaltungsmaßnahmen, etc., noch auf eigene Rechnung, Kosten und Gefahr<br />

(Zufall) unter Einhaltung aller gesetzlicher und behördlicher, insbesondere baubehördlicher<br />

Vorschriften und einschlägiger Ö-Normen zu dem vereinbarten Fixpreis (laut Teil B -<br />

Kaufvertrag Vertragspunkt II.) im Wohnungseigentum zu errichten, und das Vertragsobjekt<br />

(eigentliches Vertragsobjekt) und die vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile (das sind:<br />

…………………..) in diesem baulichen und rechtlichen Zustand an den Käufer zu übergeben.<br />

Mit dieser erfolgten Auftragserteilung anerkennt der Käufer nochmals den Ausschluss der<br />

Einrede der unvollständigen Beschreibung des Vertragsobjektes (eigentliches Vertragsobjekt),<br />

und der für ihn gewöhnlich nutzbaren Teile (das sind: …………………………) der vertraglichen<br />

Liegenschaft.<br />

II.


- 14 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

a) Führt die Verkäuferin die im Punkt I. näher beschriebene Errichtung ohne gravierende<br />

Mängel gemäß Punkt V., Absatz d), aus, so gilt das Vertragsobjekt als schlüsselfertig.<br />

b) Die Verkäuferin übernimmt im Rahmen dieses Vertrages insbesondere folgende<br />

Verpflichtungen:<br />

aa) die schlüsselfertige Errichtung des Vertragsobjektes (eigentliches Vertragsobjekt), samt<br />

den gewöhnlich nutzbaren Teilen, (und einschließlich des Vorderhauses in seiner<br />

Gesamtheit) (ohne gravierende Mängel) laut Vertragspunkt I.;<br />

bb) alle Abwicklungen vor Behörden im Zusammenhang mit den nach diesem Vertrag zu<br />

erbringenden Leistungen, sowie die Beantragung und Einholung erforderlicher<br />

Bewilligungen;<br />

cc) die Beauftragung der Professionisten und Sonderfachleute auf eigene Gefahr, Rechnung<br />

und Haftung für alle Beauftragten gem. § 1313 a ABGB. Die Verkäuferin vergibt sämtliche<br />

Aufträge im eigenen Namen und ist nicht zur Auftragsvergabe namens des Käufers<br />

bevollmächtigt;<br />

dd) sämtliche Vorkehrungen, dass das Vertragsobjekt vertragsgemäß termingerecht<br />

fertiggestellt wird, und übergeben werden kann;<br />

ee) Prüfung aller für die Erfüllung der übernommenen Leistungen maßgeblichen Umstände.<br />

In diesem Zusammenhang gibt die Verkäuferin nochmals die verbindliche Erklärung ab,<br />

dass mit dem vereinbarten Kaufpreis alle von ihr auch aufgrund dieses Vertrages zu<br />

erbringenden Leistungen abgegolten sind;<br />

ff) den im Sinne des Bundesgesetzes vom 15.1.1999 – Bauarbeiter-Koordinationsgesetz -<br />

zu bestellenden Planungs- und Baukoordinator entweder in eigener Person zu übernehmen,<br />

oder extern zu vergeben.<br />

c) aa) Der Käufer ist berechtigt, bei den von der Verkäuferin angebotenen/vorgegebenen<br />

Professionisten und Sonderfachleuten Sonderausstattungen und/oder Zusatzleistungen -<br />

durch Auftragserteilung an die Verkäuferin, die ihrerseits die Auftragserteilung an die<br />

Professionisten und Sonderfachleute vornimmt - in Auftrag zu geben. Der Verkäuferin steht<br />

jedoch das Recht zu, derartige Wünsche abzulehnen, wenn wichtige Gründe<br />

dagegensprechen, wie insbesondere wenn dadurch eine fristgerechte vertragliche Übergabe<br />

des Vertragsobjektes gem. nachfolgendem Vertragspunkt V. nicht gewährleistet ist.<br />

Überdies können Sonderwünsche/Zusatzleistungen nur berücksichtigt werden, wenn hiefür<br />

alle behördlichen Bewilligungen erteilt werden, keine Änderung der Nutzwertfestsetzung<br />

notwendig wird, und die Durchführung auch ohne technische Beeinträchtigung anderer<br />

Wohnungseigentumsobjekte, bzw. des Baues als solchen möglich ist.<br />

Ebenso darf durch diese Sonderwünsche und/oder Zusatzleistungen keine Verzögerung in<br />

der von der Verkäuferin vorgesehenen Bauabwicklung eintreten.


- 15 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

bb) Der Käufer ist verpflichtet, die von ihm gewünschten Sonderausstattungen und/oder<br />

Zusatzleistungen bis längstens .................... der Verkäuferin schriftlich bekannt zu geben.<br />

cc) Bei zulässigen Sonderwünschen (Zusatzleistungen) ist die Verkäuferin verpflichtet, – im<br />

Interesse des Käufers – eine begleitende Preiskontrolle durchzuführen, wobei sie auch Prüf-,<br />

Warn- oder Hinweispflichten gegenüber einerseits dem Käufer und andererseits den<br />

beauftragten Professionisten und Sonderfachleuten treffen.<br />

dd) Alle Zahlungen für Sonderausstattungen (Zusatzleistungen) sind - gemäß dem<br />

vorstehenden Absatz aa) vom Käufer - über die Verkäuferin an die beauftragten<br />

Professionisten und Sonderfachleute vorzunehmen. Die Zahlungsmodalitäten sind dabei<br />

zwischen dem Käufer und der Verkäuferin anlässlich der Beauftragung der<br />

Sonderausstattungen (Zusatzleistungen) zu vereinbaren, und im vorstehendem<br />

Vertragspunkt II., Absatz d), Teil B - Kaufvertrag, zu berücksichtigen.<br />

Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin gemäß § 1 (eins) BTVG sowie § 9<br />

BTVG verpflichtet ist, den Käufer gegen den Verlust jener Beträge zu sichern, die der<br />

Bezahlung derartiger Zusatz- und/oder Sonderwünsche dienen.<br />

Dies setzt aber voraus, dass die Verkäuferin sowohl von der Tatsache der Absicht der<br />

Erteilung eines solchen Auftrages, seines Umfanges und Inhaltes und der mit den<br />

Professionisten besprochenen Zahlungsmodalitäten rechtzeitig informiert wird.<br />

Derartige Zahlungen für Zusatz- und Sonderwünsche dürfen somit ebenfalls nur gemäß den<br />

Bestimmungen des vorstehenden Vertragspunktes II., Absatz d), Teil B-Kaufvertrag,<br />

erfolgen.<br />

ee) Sonderwünsche/Zusatzleistungen bleiben ohne Einfluss auf den vereinbarten Kaufpreis<br />

für das Vertragsobjekt, sondern stellen einen zusätzlichen Kaufpreis zu diesem dar.<br />

a) Änderungen an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft, insbesondere Grundabteilungen<br />

und Änderungen des geplanten Vorderhauses, oder eines Patiohauses, wie z.B.<br />

III.<br />

Zusammenlegung und Teilung der geplanten Einheiten, allenfalls auch unter Einbeziehung<br />

der allgemeinen Flächen, um insbesondere Käuferwünschen möglichst weitgehend<br />

nachkommen zu können, sind zulässig, soferne sie geringfügig sind, das eigentliche<br />

Vertragsobjekt und die vom Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile des Wohnhauses in keiner<br />

wie immer gearteten Weise davon berührt werden, und dem Käufer zumutbar, weil<br />

geringfügig und sachlich gerechtfertigt, sind.<br />

b) Sollten durch von der Verkäuferin zu beachtende gesetzliche, und behördliche, insbesondere<br />

baubehördliche Vorschriften Änderungen im Zusammenhang mit dem von der Verkäuferin<br />

zu errichtenden Vorderhauses/Patiohauses als solches erforderlich sein, so sind diese<br />

von der Verkäuferin - ohne wie auch immer geartete Mitwirkung des Käufers –<br />

durchzuführen, soferne sie geringfügig sind, das eigentliche Vertragsobjekt des Käufers und


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VERSION 26.7.2011<br />

die von diesem gewöhnlich nutzbaren Teile in keiner wie immer gearteten Weise berührt<br />

werden, weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt sind.<br />

c) Bei Vorliegen vorstehender Voraussetzungen verpflichtet sich der Käufer baubehördlich zu<br />

genehmigende Pläne mitzufertigen, wobei sich die Verkäuferin verpflichtet, den Käufer<br />

diesbezüglich in jedem Falle vollkommen schad- und klaglos zu halten.<br />

d) Die Verkäuferin wird eine gleichlautende Bestimmung in die mit den Erwerbern der übrigen<br />

Wohnungseigentumseinheiten abzuschließenden Verträge aufnehmen.<br />

a) Bis zur Übergabe des schlüsselfertigen Vertragsobjektes bestimmt die Verkäuferin den<br />

Bauablauf. Während der Bauphase obliegt der Verkäuferin damit auch die<br />

Verkehrssicherungspflicht.<br />

IV.<br />

b) Bis zur schlüsselfertigen Übergabe des Vertragsobjektes ist der Käufer nur gemeinsam mit<br />

einem Vertreter der Verkäuferin berechtigt, das Vertragsobjekt (eigentliches Vertragsobjekt)<br />

zu betreten.<br />

a) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass die Bauführung nach den gesetzlichen<br />

Bestimmungen der §§ 70 a ff der Wiener Bauordnung erfolgt.<br />

b) Die Verkäuferin ist verpflichtet und garantiert gem. § 880 a ABGB - unbeschadet ihrer<br />

gesetzlichen Gewährleistungspflicht - das Vertragsobjekt bis längstens *** an den Käufer<br />

schlüsselfertig zu übergeben, und darüber hinaus bis längstens ……….. für das<br />

Vorderhaus/Patiohaus als solches die Fertigstellungsanzeige vorzunehmen, und ist der<br />

V.<br />

Käufer ebenso verpflichtet, das schlüsselfertige Vertragsobjekt fristgerecht zu übernehmen<br />

(Bezugsfertigstellung; Übergabe).<br />

Gibt die Verkäuferin dem Käufer bis längstens 90 Tage vor dem garantierten<br />

Übergabetermin schriftlich (auch per lesebestätigtem e-mail oder Telefax) von ihr nicht zu<br />

vertretende Bauverzögerungen bekannt, so gilt von der Verkäuferin sodann jener, bewirkt<br />

durch die Bauverzögerungen, geänderte Übergabetermin, anstelle des zunächst<br />

garantierten Termines, als garantiert, den diese in ihrem Schreiben an den Käufer als neuen<br />

Übergabetermin nennt.<br />

Einvernehmlich wird festgestellt, dass bei Übergabe des Vertragsobjektes die weiteren<br />

Wohnungseigentumseinheiten nicht vollständig, wohl aber weitgehendst, und die vom<br />

Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile komplett fertig gestellt sein müssen, sodass die<br />

ungestörte und ungehinderte objektive Benützung des Vertragsobjektes durch den Käufer,


- 17 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

insbesondere auch hinsichtlich akustischer Beeinträchtigung durch den Käufer gewährleistet<br />

ist.<br />

c) Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Verkäuferin – trotz Fertigstellung, bzw. Ablauf der<br />

vereinbarten Fertigstellungsfrist – erst dann verpflichtet ist, das Vertragsobjekt zu<br />

übergeben und die Wohnungsschlüssel auszufolgen, wenn der Gesamtkaufpreis – abzüglich<br />

des vereinbarten Haftrücklasses, sollte dieser mangels Bestellung einer Bankgarantie noch<br />

nicht fällig sein – beim Urkundenverfasser und Treuhänder erlegt wurde.<br />

Die Verkäuferin hat die nahende Fertigstellung gemäß Absatz b) 14 Tage vorher schriftlich<br />

(per lesebestätigtem e-mail oder Telefax) dem Käufer mitzuteilen und eine Übernahme zu<br />

beantragen.<br />

d) Anlässlich der Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes ist ein schriftliches Protokoll<br />

zu errichten, in das alle Mängel aufzunehmen sind, und das von den Vertragsteilen zu<br />

unterfertigen ist.<br />

Wenn keine Einigung über die Übernahmefähigkeit erzielt wird, ist jeder der beiden<br />

Vertrags-teile berechtigt, diese im Gerichtswege feststellen zu lassen. Entstehende<br />

Mehrkosten aus der Nichtübernahme hat derjenige Vertragspartner zu zahlen, welcher<br />

hinsichtlich der Frage der<br />

Übernahmefähigkeit durch das Gericht nicht Recht bekommen hat.<br />

Die Verkäuferin verpflichtet sich, festgestellte Mängel unverzüglich beheben zu lassen.<br />

Eine Haftung für Folgeschäden trifft die Verkäuferin nur dann, wenn allfällige Mängel auf<br />

nicht fachgerechte Ausführung zurückzuführen sind.<br />

e) Führt der Käufer seinerseits - objektiv schuldhaft - die Übernahme des Vertragsobjektes –<br />

trotz schriftlicher Aufforderung der Verkäuferin laut vorstehendem Absatz c) – zum Stichtag<br />

laut Absatz b) nicht durch, so gilt sie nach Ablauf von weiteren 8 Tagen, gerechnet von dem<br />

auf den Ablauf der Übergabefrist laut Absatz b) nächstfolgenden Werktag, als rechtlich<br />

erfolgt, und das Vertragsobjekt an den säumigen Käufer als übergeben. Durch diesen<br />

Verzug des Käufers entstehende Mehrkosten sind ausschließlich von diesem zu tragen.<br />

Gefahr und Zufall, Nutzungen und Lasten gehen mit diesem Tag auf den Käufer über.<br />

Der Käufer hat ab diesem Tag, bzw. wenn dieser nicht auf einen Monatsletzten fällt, ab dem<br />

auf diesen Tag folgenden Monatsersten alle mit dem Vertragsobjekt verbundenen laufenden<br />

Kosten gemäß nachfolgendem Vertragspunkt II., Absatz b), Teil D - Gemeinsame<br />

Bestimmungen, zu tragen.<br />

f) Die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes wird weder durch eine vorzeitige<br />

Nutzung oder Inbetriebnahme, noch durch eine baubehördliche Übernahme ersetzt, sondern<br />

hat ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertragspunktes zu erfolgen.<br />

g) Festgehalten wird, dass die Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes, sowie dessen<br />

Benutzung und Bewohnung von der Fertigstellungsanzeige unabhängig ist, und<br />

ausschließlich nach den Bestimmungen dieses Vertragspunktes erfolgen.


- 18 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Unbeschadet dessen verpflichtet sich die Verkäuferin den Käufer, bei Übergabe und<br />

Übernahme des Vertragsobjektes vor Vorliegen der Fertigstellungsanzeige, in Ansehung von<br />

baubehördlichen Beanstandungen vollkommen klag- und schadlos zu halten.<br />

h) Die Verkäuferin erklärt, mit dem Übergabestichtag gegenüber dem Käufer auf das<br />

Rechtsmittel der Besitzstörungs- und Besitzentziehungsklage zu verzichten.<br />

VI.<br />

a) Für die Gewährleistungspflichten der Verkäuferin für das eigentliche Vertragsobjekt, die vom<br />

Käufer gewöhnlich nutzbaren Teile, und für die Errichtung des<br />

Vorderhauses/Patiohauses als solches, sowie für vom Käufer in Auftrag gegebene<br />

Sonderwünsche (Zusatzleistungen) gelten die gesetzlichen Bestimmungen des § 1167 ABGB<br />

(§ 922 ABGB).<br />

b) Über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Schadenersatzansprüche<br />

des Käufers - im gesetzlich zulässigen Umfange - bleiben unverändert aufrecht.<br />

c) Allfällige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gegen die bauausführenden<br />

Unternehmen werden anläßlich der Übergabe des Vertragsobjektes nicht an den Käufer<br />

zediert, sondern werden weiterhin von der Verkäuferin geltend gemacht.<br />

d) Die gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtungen der Verkäuferin aus dem Verkauf der<br />

e)<br />

vertragsgegenständlichen (vorläufigen) ideellen Liegenschaftsanteile - laut Teil B -<br />

Kaufvertrag - werden durch die hier getroffenen Feststellungen nicht berührt.<br />

aa) Ein Haftrücklass in Höhe von 2 % des Gesamtkaufpreises, sohin Eur ....................,<br />

gemäß Vertragspunkt II., Absatz d), bb), Teil B - Kaufvertrag, wird vereinbart. Aus<br />

diesem Betrag ist an den Käufer aufgrund von ihm geltend gemachter Gewährleistungs-<br />

und/oder Schadenersatzansprüche (einschließlich Mängel und Mängelfolgeschäden) (auch<br />

an den allgemeinen Teilen der Reihenhausanlage) Ersatz zu leisten, wenn<br />

¬ das eigentliche Vertragsobjekt bereits übergeben wurde;<br />

¬ die Verkäuferin schriftlich aufgefordert wurde, den Mangel zu beheben;<br />

¬ seit dem Tage der Postaufgabe dieser Aufforderung eine Frist von 30 Tagen<br />

vergangen ist, und eine Mängel-, Schadensbehebung innerhalb dieser Frist von der<br />

Verkäuferin nicht erfolgt ist, und<br />

¬ der Käufer ab fruchtlosem Verstreichen der vorgenannten Frist zur Mängel-,<br />

Schadensbehebung auf deren Feststellung klagt, und<br />

¬ vom Käufer dem Urkundenverfasser hierüber eine der Klage des Käufers stattgebende<br />

rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, aus der der festgestellte Mangel (Schaden)<br />

betraglich ersichtlich ist, vorgelegt wird.


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VERSION 26.7.2011<br />

Nach Ablauf einer Frist von 3 Jahren nach erfolgter Übergabe ist der unstrittige noch als<br />

Haftrücklass erlegte Betrag an die Verkäuferin zu überweisen.<br />

bb) Alternativ ist die Verkäuferin berechtigt, den gesetzlichen Haftrücklass gemäß<br />

vorstehendem Absatz aa) durch eine Garantie einer österreichischen, namhaften Bank,<br />

oder einer ebenso namhaften inländischen Versicherung, mit einer Laufzeit von 3 Jahren,<br />

gerechnet ab der<br />

Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstandes gemäß Vertragspunkt V.<br />

sicherzustellen, wobei die Garantie oder Versicherung auf den Käufer zu lauten hat.<br />

Es ist der Verkäuferin vorbehalten, für jeden einzelnen Käufer jeweils eine eigene<br />

Garantie, bzw. Versicherung, oder für sämtliche Käufer eine einzige Garantie, bzw.<br />

Versicherung, auszustellen.<br />

Die Vertragsparteien vereinbaren, dass der von beiden Vertragsteilen bestellte<br />

Treuhänder, bzw. beauftragte Urkundenverfasser, unwiderruflich beauftragt ist, die<br />

Garantie, bzw. Garantien, oder Versicherung, bzw. Versicherungen, bis zum Ablauf der<br />

Gültigkeitsdauer zu verwahren.<br />

Ersetzt die Verkäuferin den Haftrücklass durch eine derartige Garantie, so haftet die<br />

Verkäuferin für eine allfällige Mangelhaftigkeit der gestellten Garantie(en), bzw.<br />

Versicherung(en).<br />

Für den Fall, dass der Käufer innerhalb der Gewährleistungsfrist<br />

Gewährleistungsansprüche gemäß vorstehendem Absatz aa) geltend macht, ist der<br />

Urkundenverfasser (Treuhänder) berechtigt und verpflichtet, die Ansprüche des Käufers<br />

aus der jeweiligen Garantie (Versicherung) rechtzeitig, das heißt bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen gemäß Absatz aa) und jedenfalls vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit<br />

von Garantie oder Versicherung, für den Käufer gemäß vorstehendem Absatz aa) geltend<br />

zu machen.<br />

Nach Verstreichen der 3-jährigen Gewährleistungsfrist ist vom Treuhänder über die<br />

Garantie (Versicherung) ebenfalls gemäß vorstehendem Absatz aa) zu verfügen.<br />

f) Der Lauf der gesetzlichen Gewährleistungspflicht beginnt ab Übergabe des eigentlichen<br />

Vertragsobjektes.<br />

g) Eine Aufrechnung von Gewährleistungs-, Schadenersatzansprüchen und sonstigen<br />

Ansprüchen gegen die Auszahlung fälliger Kaufpreisraten wird – unter Beachtung der<br />

diesbezüglichen Einschränkungen laut KSchG – ausdrücklich abbedungen.


- 20 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Im Hinblick auf das seitens der Verkäuferin zugesagte und zu begründende Wohnungsei-<br />

gentum wird unter den Vertragsteilen folgendes festgehalten und vereinbart:<br />

a) der vertragsgegenständliche (vorläufige) ideelle Miteigentumsanteil entspricht dem<br />

VII.<br />

Verhältnis der Nutzfläche des Vertragsobjektes zur Summe der Nutzflächen aller künftigen<br />

Wohnungseigentumseinheiten der vertragsgegenständlichen Liegenschaft. Für Terrassen,<br />

Balkone und Garten jedoch werden keine vorläufigen Anteile zugerechnet. An PKW-<br />

Abstellplätzen wird selbständiges Wohnungseigentum gemäß § 5 (2) WEG 2002 i.d.g.F.<br />

begründet.<br />

b) Soweit Wohnungseigentum erst nach Fertigstellung des Vertragsobjektes begründet wird,<br />

räumt die Verkäuferin dem Käufer bereits jetzt mit dem Übergabestichtag an der/dem<br />

vertragsgegenständlichen Wohnung/Patiohauses W.......... und dem PKW-Abstellplatz<br />

Nr. ......... - bis zur rechtskräftigen Begründung von Wohnungseigentum - das Recht ein,<br />

diese Wohnung W........., sowie den PKW-Abstellplatz Nr. ..............., ausschließlich zu<br />

nutzen und hierüber alleine zu verfügen, und erklärt der Käufer, dieses ihm an der/dem<br />

vertragsgegenständlichen Wohnung/Patiohauses W ......., und dem PKW-Abstellplatz Nr.<br />

.......... eingeräumte Nutzungsrecht hiermit ausdrücklich und rechtsverbindlich<br />

anzunehmen.<br />

c) Vorsorglich erklärt die Verkäuferin auch ausdrücklich und unwiderruflich, auf eine Kündigung<br />

des Käufers hinsichtlich der/dem von ihm zu übernehmenden Wohnung/Patiohauses<br />

W…..…, und des PKW-Abstellplatzes Nr. .......... zu verzichten.<br />

d) Weiter festgehalten wird, dass sich die Verkäuferin – bis zum Abschluss des<br />

Wohnungseigentumsvertrages – das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht über<br />

die nicht kaufgegenständliche restliche Liegenschaft, bzw. das nicht kaufgegenständliche<br />

Gebäude ausdrücklich vorbehält.<br />

VIII.<br />

Die Vertragsteile halten nochmals übereinstimmend fest, dass die vertragsgegenständlichen<br />

Liegenschaftsanteile vom Käufer zur Begründung von Wohnungseigentum im Sinne der<br />

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 i.d.g.F.<br />

erworben wurden. Um dieses zu ermöglichen, verpflichten sich die Vertragsteile, wie folgt:<br />

a) die Verkäuferin verpflichtet sich alle rechtlichen und faktischen Handlungen zu setzen,<br />

Erklärungen abzugeben und Unterschriften zu leisten, die erforderlich sind, und darüber<br />

hinaus auch alles sonst in ihrer Macht stehende zu unternehmen, um ehest möglich,<br />

längstens jedoch bis *** für das Vorderhaus und die Patiohäuser in 1230 Wien,<br />

Endresstraße 118, in ihrer Gesamtheit, an der/dem Wohnung/Patiohauses W ……. und


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VERSION 26.7.2011<br />

dem PKW-Abstellplatz Nr. ........., die Begründung von Wohnungseigentum rechtswirksam<br />

herbeizuführen, soferne sämtliche Erwerber der vertragsgegenständlichen Liegenschaft der<br />

Verkäuferin hiezu die dafür auch erforderlichen beglaubigten Spezialvollmachten erteilen.<br />

Sollte die Verkäuferin der fristgerechten Begründung von Wohnungseigentum - aus<br />

welchem Grunde auch immer - nicht nachkommen, räumt diese hiemit dem Käufer -<br />

unbeschadet diesem gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.F.<br />

zustehender weitergehender Rechte - das Recht ein, an der/dem vertragsgegenständlichen<br />

Wohnung/Patiohaus W ........... und PKW-Abstellplatz Nr. ..........., nach dem nach den<br />

gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.F. verfassten, künftig noch<br />

abzuschließenden (Berichtigungs- und) Wohnungseigentumsvertrag, Beilage ./C,<br />

Wohnungseigentum zu begründen. Die Verkäuferin verpflichtet sich daher in diesem Falle,<br />

einen ihr vom Käufer vorgelegten, den gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.F.,<br />

und dem diesem Vertrag angeschlossenen (Berichtigungs- und)<br />

Wohnungseigentumsvertrag, Beilage ./C, entsprechenden Wohnungseigentumsvertrag über<br />

die Begründung von Wohnungseigentum an dem vertragsgegenständlichen Objekt zu<br />

unterfertigen und darüber hinaus auch alle sonstigen Erklärungen abzugeben und<br />

Unterschriften zu leisten, die zur Begründung von Wohnungseigentum zugunsten des<br />

Käufers erforderlich sind, und diesem auch die dafür notwendigen Unterlagen<br />

unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.<br />

b) Der Käufer verpflichtet sich jederzeit über Aufforderung einen Wohnungseigentumsvertrag<br />

auf Basis der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des WEG 2002 i.d.g.F. und des<br />

diesem Vertrag angeschlossenen (Berichtigungs- und) Wohnungseigentumsvertrages,<br />

Beilage ./C, zu unterfertigen, die dazu auch notwendige, beglaubigte Spezialvollmacht an<br />

die Verkäuferin zu erteilen, und damit insbesondere der Verkäuferin und weiteren<br />

Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft Wohnungseigentum<br />

einzuräumen.<br />

c) Die Vertragsteile verpflichten sich weiters, alle Handlungen zu unterlassen, die einer<br />

ordnungsgemäßen Begründung des beabsichtigten Wohnungseigentums abträglich sind,<br />

oder diesem entgegen stehen.<br />

d) Weiters verpflichtet sich der Käufer gem. § 10, Abs. 3 WEG 2002 i.d.g.F. - sofern im<br />

Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung die Nutzwertfeststellung noch nicht erfolgt ist – nach<br />

Nutzwertfeststellung für die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte den<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteil den errechneten Mindestanteilen, soferne dies<br />

erforderlich ist, anzupassen, ohne dass dadurch eine entgeltliche Verrechnung unter den<br />

Miteigentümern bei Abgabe von Liegenschaftsanteilen oder Vergrößerung derselben<br />

stattzufinden hat. Diese Veränderungen sind im vereinbarten Kaufpreis bereits<br />

berücksichtigt.<br />

e) Der Käufer nimmt genehmigend zur Kenntnis, dass der Verkäuferin weiterhin die<br />

Alleinverfügung über deren übrigen ideellen Miteigentumsanteilen verbleibt, und dass somit


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VERSION 26.7.2011<br />

die Verkäuferin - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen - ohne Zustimmung des<br />

Käufers über diese weiterhin verfügen kann.<br />

Insbesondere obliegt der Verkäuferin auch die freie Auswahl künftiger weiterer Eigentümer.<br />

Da der Käufer keinen PKW-Abstellplatz erwirbt, erklärt er hiermit ausdrücklich und<br />

unwiderruflich, auf sein Recht auf Vorbehalt eines Stellplatzes gemäß § 5 (2) WEG 2002<br />

i.d.g.F. vorbehaltslos zu verzichten.<br />

[Sollte ein PKW-Abstellplatz erworben werden: „Da der Käufer einen PKW-Stellplatz<br />

erworben hat, wird festgehalten, dass dieser damit sein Vorbehaltsrecht gemäß § 5 (2) WEG<br />

2002 i.d.g.F. konsumiert hat.“]<br />

f) Die Vertragsteile verzichten hiermit ausdrücklich und unwiderruflich bis zur Begründung von<br />

Wohnungseigentum eine an der vertragsgegenständlichen Liegenschaft bestehende<br />

Miteigentümergemeinschaft aufzukündigen. Sollte ein solcher Verzicht nicht rechtswirksam<br />

vereinbart werden können, wird festgehalten, dass ein derartiges Begehren, sollte es vor<br />

Begründung von Wohnungseigentum dennoch gestellt werden, in jedem Falle als zur Unzeit<br />

und zum Nachteil der anderen Miteigentümer der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im<br />

Sinne des § 830 ABGB gestellt zu betrachten ist.<br />

g) Es ist unter den Vertragsteilen wohlverstanden, dass die Begründung von Wohnungsei-<br />

gentum vollkommen unabhängig von der vereinbarten Kaufpreiszahlung (Teil B -<br />

Kaufvertrag Vertragspunkt II., Absatz d)) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags-<br />

punktes und dem angeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag, Beilage ./C, sowie des § 9,<br />

Absatz 2 BTVG zu erfolgen hat, und somit keine Bedingung für die Kaufpreiszahlung<br />

darstellt. Hievon ausgenommen die Anmerkungen gemäß § 40 (2) und § 42 (1) WEG 2002<br />

nach Vertragspunkt II., Absatz d), ee), Teil B.<br />

Dieser Vertrag stellt auch eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes durch<br />

die Verkäuferin an den Käufer bezüglich der/des vertragsgegenständlichen<br />

Wohnung/Patiohauses W ......... und des PKW-Abstellplatzes Nr. ........., gemäß § 40,<br />

Absatz 2 WEG 2002 i.d.g.F. dar, und willigt die Verkäuferin in die grundbücherliche Anmerkung<br />

dieser Wohnungseigentumseinräumung ein.<br />

Der Käufer erteilt seinerseits hiermit, als nunmehriger Miteigentümer der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft, seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung,<br />

dass derartige Anmerkungen für wohnungseigentumstaugliche Objekte an der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft für sämtliche künftige Miteigentümer im Sinne des § 40<br />

(2) WEG 2002 ob den von ihm erworbenen (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen<br />

vorgenommen werden können.<br />

IX.


Teil D - Gemeinsame Bestimmungen<br />

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VERSION 26.7.2011<br />

Eine Hausbesorgerwohnung ist nicht vorgesehen.<br />

Die Tätigkeiten eines jeweiligen Hausbesorgers werden von der Hausverwaltung organisiert.<br />

a) Sämtliche mit den vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteilen verbundenen anteiligen<br />

laufenden Kosten, wie öffentliche Abgaben, Versicherungen, sowie noch anfallende<br />

Aufschließungskosten, etc., sind - bis zum Übergabestichtag - ausschließlich von der<br />

Verkäuferin zu tragen, die sich verpflichtet, diesbezüglich den Käufer vollkommen schad-<br />

I.<br />

II.<br />

und klaglos zu halten. Ebenso gehen sämtliche Einkünfte aus den vertragsgegenständlichen<br />

Liegenschaftsanteilen - bis zum Übergabestichtag - zu alleinigen Gunsten der Verkäuferin.<br />

b) Als Verrechnungsstichtag für die liegenschaftsbezogenen Aufwendungen (analog § 32 WEG<br />

2002) und sonstigen verrechnungspflichtigen Einnahmen oder Ausgaben - bezogen auf das<br />

Vertragsobjekt - wird der auf den Übergabestichtag nächstfolgende Monatserste vereinbart.<br />

Der Käufer haftet bereits ab seiner Eigentumseinverleibung für der Eigentumsgemeinschaft<br />

von dem einzelnen Miteigentümer geschuldete Leistungen solidarisch.<br />

Aufschließungskosten und öffentliche Abgaben, sowie sonstige Kosten und Abgaben, die mit<br />

der Errichtung des Baues selbst zusammenhängen, sind auch nach dem Übergabe-, bzw.<br />

Verrechnungsstichtag weiterhin ausschließlich von der Verkäuferin zu bezahlen.<br />

c) Mit dem Übergabestichtag tritt der Käufer – soweit bereits abgeschlossen – in alle von der<br />

Verkäuferin für das Vorderhaus/Patiohaus bis dahin begründeten Rechtsverhältnisse<br />

(Hausverwaltungsvertrag; Hausversicherungen; Serviceverträge; etc.) ein. Diese sind dem<br />

Käufer von der Verkäuferin fristgerecht und schriftlich spätestens bei Unterfertigung des<br />

gegenständlichen Vertrages bekannt zugeben.<br />

d) Die Verkäuferin verpflichtet sich, dem Käufer anlässlich der Übergabe des Vertragsobjektes<br />

gemäß Vertragspunkt V., Absatz d), Teil C - Bauträgervertrag, noch auf ihre Kosten, einen<br />

Energieausweis gemäß Energieausweis-Vorlage-Gesetz vom 3.8.2006 zu übergeben,<br />

soferne auf das Vertragsobjekt keine Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gelangen.<br />

Sollte die Verkäuferin keinen Energieausweis übergeben, und auch keine<br />

Ausnahmebestimmungen auf das Vertragsobjekt zur Anwendung gelangen, so gilt zwischen<br />

den Vertragsteilen eine nach Art und Alter des Vertragsobjektes übliche<br />

Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.


- 24 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

a) Zur gemeinsamen Verwaltung der gesamten Liegenschaft wird ein von der Verkäuferin<br />

bestellter gewerblicher Verwalter für die Dauer von 3 Jahren zum Immobilienverwalter<br />

bestellt.<br />

III.<br />

Sollte der Verwalter nicht in gesetzmäßiger Form abberufen werden, verlängert sich der<br />

Verwaltervertrag zu den bisherigen Konditionen um jeweils ein weiteres Abrechnungsjahr.<br />

Der Verwalter ist zur Erfüllung seiner gesetzlichen Geschäftsführerpflichten nach Außen,<br />

zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft vor Gericht und Verwaltungsbehörden, zur<br />

Einziehung von Erlösen und der Beiträge für Aufwendungen für die Liegenschaft, wie<br />

laufende Betriebskosten, öffentliche Abgaben, vertretungsbefugt.<br />

b) Die Bestellung und Abberufung des gemeinsamen Verwalters erfolgt durch die Mehrheit<br />

der Miteigentümer, wobei jedem derselben so viele Stimmen zustehen, als er<br />

grundbuchsmäßige Anteile aufzuweisen hat.<br />

c) Der Verwalter hat Rechnung zu legen und Belegeinsicht im Sinne der bezüglichen<br />

Bestimmungen des WEG 2002 zu gewähren. Die Rechnung wird als Zusammenfassung der<br />

Ein- und Ausgaben für das Kalenderjahr, für welches Rechnung zu legen ist, jedem<br />

Miteigentümer zugestellt.<br />

d) Der Verwalter ist berechtigt, für die Verwaltung ein Honorar in Rechnung zu stellen,<br />

welches analog der seinerzeitigen Richtlinien und Honorarsätze der Bundesinnung der<br />

Immobilien- und Vermögenstreuhänder ermittelt wird. Die Bezahlung erfolgt monatlich am<br />

Monatsanfang.<br />

e) Der Verwalter verwahrt alle auf die Liegenschaft Bezug habenden Urkunden, Pläne,<br />

Rechnungen und Bescheide aller Art und Gattung als gemeinsame Schriftstücke aller<br />

Miteigentümer.<br />

f) Der Käufer ist verpflichtet, dem bestellten Verwalter Vollmacht laut Beilage ./D zu erteilen.<br />

g) Der Käufer ist damit einverstanden, dass die finanzielle Gebahrung des Verwalters,<br />

insbesondere auch die Hausverwaltung, über elektronische Datenverarbeitung erfolgt.<br />

Dementsprechend werden alle Abwicklungen, insbesondere die Abrechnung, diesem<br />

System entsprechend vorgenommen.


- 25 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Die Vertragsteile erklären ausdrücklich, dass sie den Kaufpreis erst nach genauer Prüfung<br />

durch Vergleich mit ähnlich gelegenen Objekten festgelegt, und dass sie erst nach einer derart<br />

vorgenommenen genauen und gewissenhaften Prüfung den Verkehrswert des Vertragsobjektes<br />

IV.<br />

ermittelt und sodann den Kaufpreis vereinbart haben.<br />

Sohin erteilen die Verkäuferin, Firma Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h), und der Käufer,<br />

Frau/Herr ............ geboren ..................., ihre ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund<br />

dieses Vertrages ohne ihr weiteres Wissen und Einvernehmen ob der Liegenschaft EZ 156<br />

Grundbuch 01806 Mauer, Bezirksgericht Liesing, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG,<br />

bestehend aus dem Grundstück 513 Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt), ***<br />

a) ob den ........../......... (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteilen der Verkäuferin die<br />

V.<br />

Einverleibung des Eigentumsrechtes zu ........./............ und ......../.............. (vorläufigen)<br />

ideellen Miteigentumsanteilen zugunsten des Käufers, Frau/Herrn ............ geboren<br />

...................,,<br />

b) aufgrund vorliegender Zustimmungserklärungen aller Miteigentümer der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft, ob der gesamten Liegenschaft die Anmerkung der<br />

Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 (2) WEG 2002 an<br />

aa) der/dem Wohnung/Patiohaus W..........., zugunsten des Käufers, Frau/Herrn<br />

............ geboren ..................., und<br />

bb) dem PKW-Abstellplatz Nr. .............. zugunsten des Käufers, Frau/Herrn ............<br />

geboren ...................;<br />

c) ob den nunmehr ......../.......... und ............/........... (vorläufigen) ideellen<br />

Miteigentumsanteilen des Käufers weitere Anmerkungen gemäß § 40 (2) WEG 2002<br />

zugunsten von Miteigentümern der vertragsgegenständlichen Liegenschaft<br />

vorgenommen werden können.<br />

VI.


- 26 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

a) Die Vertragsteile verpflichten sich, sämtliche in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen<br />

bei Veräußerung der ihnen gehörenden (vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile je<br />

vollinhaltlich auf ihre Rechtsnachfolger in diesen zu überbinden.<br />

b) Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf seiten der Verkäuferin auf deren<br />

Rechtsnachfolger bzw. auf seiten des Käufers auf dessen Erben und sonstige<br />

Rechtsnachfolger von Todes wegen, - mit Rücksicht auf das zur Begründung vorgesehene<br />

Wohnungseigentum jedoch nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des WEG<br />

2002 i.d.g.F. - über.<br />

c) Der Käufer nimmt jedoch nochmals zur Kenntnis, dass laut derzeitiger Gesetzeslage eine<br />

Eigentumswohnung - mit Ausnahme einer Eigentümerpartnerschaft - nur im Eigentum einer<br />

natürlichen, oder juristischen Person stehen kann.<br />

d) Sollte der Käufer – vor grundbücherlicher Wohnungseigentumsbegründung – seine<br />

(vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile übertragen wollen, so verpflichtet er sich zum<br />

Zwecke der ordnungsgemäßen und verzögerungsfreien Begründung des<br />

Wohnungseigentums vorher den Urkundenverfasser und Treuhänder zu verständigen und<br />

mit ihm bezüglich der Abwicklung das Einvernehmen herzustellen.<br />

VII.<br />

Der Käufer erklärt an Eidesstatt, österreichischer Staatsbürger zu sein.<br />

VIII.<br />

a) Die Kosten der Vertragserrichtung und -abwicklung gemäß nachfolgendem Absatz c), und<br />

Gebühren (1,1 %-ige Eintragungsgebühr, das sind Eur ..............), sowie die anfallende<br />

Grunderwerbsteuer (3,5 % des Kaufpreises, das sind Eur ...............) trägt im internen<br />

Verhältnis der Käufer alleine, der sich verpflichtet, die Verkäuferin diesbezüglich<br />

vollkommen klag- und schadlos zu halten.<br />

b) Die Kosten (siehe nachfolgenden Absatz c)) und Gebühren (das sind Eur .........), sowie eine<br />

allfällig anfallende Grunderwerbsteuer im Zusammenhang mit der Errichtung und<br />

grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumsvertrages werden im Verhältnis<br />

der übernommenen Liegenschaftsanteile (Mindestanteil) von den<br />

Wohnungseigentumsbewerbern (Käufer) getragen. Die Kosten und Gebühren der<br />

Nutzwertfeststellung trägt - auch wenn diese durch die Wohnungseigentumsbewerber<br />

(Käufer) verursacht werden (siehe Vertragspunkt VIII. Teil C – Bauträgervertrag) - die


- 27 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Verkäuferin alleine. Im Falle des Vertragspunktes VIII., Absatz a), Teil C, sind auch die<br />

Kosten und Gebühren des Wohnungseigentumsvertrages von der Verkäuferin zu tragen.<br />

c) Die Kosten der Gesamtabwicklung (Vertragserrichtung und -abwicklung, einschließlich<br />

Begründung von Wohnungseigentum) des Urkundenverfasser werden mit 1,5 % des<br />

Kaufpreises (das sind Eur ......................) zuzüglich Barauslagen (das sind Eur<br />

....................), gesetzlicher Umsatzsteuer (das sind Eur ......................) und<br />

Gebührenersatz (das sind Eur ......................) festgelegt. In diesen Kosten sind die Kosten<br />

einer Treuhandabwicklung für den Käufer inkludiert. Im Falle einer Fremdfinanzierung<br />

erhöhen sich diese Kosten um einen Pauschalbetrag von 0,5 % der Finanzierungssumme.<br />

Die Hälfte dieser Kosten ist nach rechtswirksamer Eigentumseinverleibung des Käufers, der<br />

Rest-Betrag nach rechtwirksamer Begründung von Wohnungseigentum zur Zahlung fällig.<br />

d) Im Außenverhältnis bestehende gesetzliche Solidarhaftungen der Vertragsteile für diese<br />

Verbindlichkeiten werden ausdrücklich abbedungen.<br />

e) Die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung werden von jedem der Vertragsteile aus<br />

eigenem getragen.<br />

Der Urkundenverfasser hat sich von der Identität der Vertragsparteien überzeugt, diese<br />

umfassend über die mögliche Gestaltung dieses Vertrages und dessen Rechtswirkungen<br />

belehrt, sich vergewissert, dass die Vertragsparteien die Tragweite und die Auswirkungen ihrer<br />

rechtsgeschäftlichen Verfügungen verstanden haben, und bestätigt der Urkundenverfasser all<br />

IX.<br />

dieses durch Unterfertigung der Beglaubigungsklausel.<br />

a) Änderungen, Zusätze, etc., zu diesem Vertrag, insbesondere auch eine Änderung dieses<br />

X.<br />

Absatzes bedürfen der Vereinbarung. Hiefür wird Schriftlichkeit empfohlen und sind somit<br />

fernschriftliche Mitteilungen, bzw. Mitteilungen per Telefax, etc. nicht rechtswirksam.<br />

b) Die Vertragsparteien erklären ausdrücklich, dass (mündliche) Nebenabreden zu diesem<br />

Vertrag nicht bestehen, und über die dem Urkundenverfasser in diesem Vertrag erteilten<br />

Aufträge hinaus dem Käufer keine weiteren Zusagen, insbesondere auch nicht von dritter<br />

Seite (Makler) gemacht wurden.<br />

c) Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das dem Käufer zusteht. Die Verkäuferin<br />

erhält eine einfache Abschrift.


- 28 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Beilagen zum Kauf- und Bauträgervertrag (integrierende Bestandteile):<br />

¬ Lageplan (Grundrissplan, Plan PKW-Abstellplätze), Beilage ./A;<br />

¬ Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Vorderhaus; Patiohaus), Beilage ./B;<br />

¬ Entwurf Wohnungseigentumsvertrag, Beilage ./C;<br />

¬ Hausverwaltungsvollmacht, Beilage ./D;<br />

¬ Bestätigung (Verdachtsflächenkataster, Altlastenatlas), Beilage ./E;<br />

¬ Energieausweis ./F.<br />

Wien, den<br />

_______________________________ ____________________________<br />

Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h)


Mustervertrag<br />

Treuhandvereinbarung<br />

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82


ERSTVERSION<br />

- 1 -<br />

Dr. MICHAEL MAULER<br />

ÖFFENTLICHER NOTAR REGISTRIERT IM TREUHANDREGISTER<br />

1050 WIEN, KRONGASSE 14 DES ÖSTERREICHISCHEN NOTARIATES<br />

TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19 ZUR ZAHL:: N 102002-2\..\2011<br />

E-MAIL: michael.mauler@notar.at<br />

db<br />

abgeschlossen mit:<br />

T r e u h a n d v e r e i n b a r u n g<br />

1. Sedlak Immobilien GmbH (FN 126893 h) mit dem Sitz in 1100 Wien,<br />

Quellenstraße 163;<br />

2. Herrn/Frau ……….. geboren …………, Nationalität, wohnhaft in<br />

………………,<br />

3. Herrn Dr. Michael Mauler, öff. Notar, Wien 5., Krongasse 14.<br />

I.<br />

Herr/Frau ……………. hat unmittelbar vorher von der Firma Sedlak Immobilien GmbH ***<br />

Anteile an der Liegenschaft EZ 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, künftig<br />

untrennbar zu verbinden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W ….., (zuzüglich der<br />

………………..) und dem PKW-Abstellplatz Nr. …… erworben.<br />

II.<br />

Herr/Frau *** und die Firma Sedlak Immoblien GmbH, im folgenden kurz Treugeber<br />

genannt, bestell(t)en hiemit Herrn Dr. Michael Mauler, öffentlicher Notar, im folgenden auch<br />

kurz Treuhänder genannt, für die Abwicklung des zwischen ihnen abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages zum Treuhänder.<br />

III.<br />

Der/Die Treugeber erteilt (en) dem Treuhänder im Zusammenhang mit diesem von ihm<br />

(ihnen) abgeschlossenen Kaufvertrag vom heutigen Tage folgende unwiderrufliche Aufträge,<br />

bzw. wird nachfolgendes - ebenfalls unwiderruflich - vereinbart:<br />

a) siehe Beilage ./A,<br />

b)<br />

aa) Der (Die) Treugeber erteilen(t) dem Treuhänder hiemit den unwiderruflichen Auftrag zum<br />

gegenständlichen Kaufvertrag eine Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung gemäß §§ 11 ff<br />

Grunderwerbsteuergesetz 1987 vorzunehmen und hiefür die aus dem gegenständlichen<br />

Kaufvertrag ersichtlichen Daten und Angaben in das Erfassungsbuch aufzunehmen und an<br />

das zuständige Finanzamt zu melden.<br />

bb) Der (Die) Treugeber nimmt (nehmen) hiemit zustimmend zur Kenntnis, dass


ERSTVERSION<br />

- 2 -<br />

- der Treuhänder den gegenständlichen Auftrag zur Grunderwerbsteuer-Selbstberechnung<br />

erst mit Erlag bzw. Eingang des gesamten Betrages (Grunderwerbsteuer und<br />

grundbücherliche Eintragungsgebühr) auf dem hiefür vorgesehenen Anderkonto<br />

annehmen wird;<br />

- das Unterbleiben des Erlages oder ein verspäteter Erlag dazu führen können, dass der<br />

gegenständliche Kaufvertrag nicht oder - gemäß den Bestimmungen des<br />

Grunderwerbsteuergesetzes - nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig beim Finanzamt<br />

zur Anzeige gelangt;<br />

- die Selbstberechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer nur mit gleichzeitiger<br />

Selbstberechnung und Entrichtung der grundbücherlichen Eintragungsgebühr möglich ist;<br />

- die erlegte Grunderwerbsteuer und die erlegte grundbücherliche Eintragungsgebühr bis<br />

zur Weiterleitung an das zuständige Finanzamt auf einem unverzinst und spesenfrei<br />

geführten Fremdgeldsammelanderkonto verwahrt werden.<br />

c) Alle Zahlungen im Rahmen dieses Treuhandverhältnisses, aus dem Titel des Kaufpreises,<br />

von Herrn/Frau *** an den Treuhänder erfolgen, soferne sie vollständig erbracht werden,<br />

als Zahlungen mit Wirksamkeit, und somit mit schuldbefreiender Wirkung, von<br />

Herrn/Frau *** an die Firma Sedlak Immobilien GmbH, wobei dazu der Treuhänder<br />

unwiderruflich beauftragt ist, diesen Kaufpreis ausschließlich auf das für die Firma Sedlak<br />

Immobilien GmbH bei der geführte Konto mit der Nummer …………….., BLZ ……., zur<br />

Überweisung zu bringen.<br />

d) Der/Die Treugeber nimmt/nehmen genehmigend zur Kenntnis, dass der Treuhanderlag auf<br />

einem Anderkonto der Notarentreuhandbank erfolgt. Weiters entbindet(en) der/die<br />

Treugeber den Treuhänder von jeglicher Haftung, soferne die ausgewählte Bank nicht<br />

allen ihren Verpflichtungen, die sich aus der Führung dieses Anderkontos ergeben,<br />

nachkommt. Insbesondere trifft den Treuhänder keine Haftung hinsichtlich der Höhe der<br />

Zinsen auf dem Anderkonto, bzw. hinsichtlich der Höhe der Kontoführungsspesen.<br />

e) Dem Notar steht die Alleinverfügungsmacht über das Treuhandgut nach Maßgabe der<br />

Beilage ./A zu.<br />

f) Der/Die Treugeber erklärt(en) wahrheitsgemäß, dass ihm/ihnen<br />

die gesetzlichen Bestimmungen über Geldwäscherei (§ 165 und § 278a, Abs.2<br />

Strafgesetzbuch) bekannt sind, und dass im Hinblick auf die dem Treuhänder erlegten<br />

Beträge keinerlei Zusammenhang mit dem Delikt der Geldwäscherei besteht.<br />

g) Die Identität des/der Treugeber(s) wurde dem Treuhänder nachgewiesen und der<br />

Treuhänder ist berechtigt, diesen Identitätsnachweis jederzeit dem bezeichneten<br />

Kreditinstitut oder einer zuständigen Behörde im Rahmen dieser Treuhandvereinbarung<br />

weiterzugeben.<br />

h) Der/Die Treugeber entbindet(en) den Treuhänder von der ihn nach § 37 NO treffenden<br />

Verschwiegenheitspflicht für die Abwicklung dieser Treuhandschaft, als er im Rahmen<br />

deren Durchführung Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen hat.<br />

Der/Die Treugeber stimmt(en) zu, dass der Treuhänder die an dieser Kaufvertragssache<br />

beteiligten Kredit- und Finanzierungsinstitute von der Verpflichtung zur Wahrung des<br />

Bankgeheimnisses (§ 38 BWG) bei Vorliegen einer gesetzlichen Verpflichtung entbindet.


ERSTVERSION<br />

- 3 -<br />

i) Eine Auflösung, ein Rücktritt, sowie eine Abänderung und ein Widerruf dieses<br />

Treuhandverhältnisses und des diesem zugrundeliegenden Rechtsgeschäftes ist (nur durch<br />

den/die Treugeber gemeinsam und darüberhinaus) nur mit Zustimmung des Treuhänders<br />

zulässig, sobald der Treuhänder die erste Verfügungshandlung hinsichtlich des<br />

Treuhandbetrages oder Teilen desselben setzt, oder Rechte aus der Treuhandvereinbarung<br />

seitens eines Treugebers dritten Personen gegenüber abgetreten und die Abtretung dem<br />

Treuhänder bekanntgegeben wurde.<br />

j) Der/Die Treugeber erteilt(en) seine (ihre) ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung<br />

zur Fortsetzung und Beendigung dieser Treuhandschaft durch den Substituten des<br />

Treuhänders, sodann durch den Kanzleinachfolger, und in Ermangelung eines solchen durch<br />

den von der zuständigen Notariatskammer zu bestimmenden Notar.<br />

k) Der/Die Treugeber erteilt(en) weiters sein (ihr) ausdrückliches Einverständnis dazu, dass<br />

diese Treuhandschaft bei Registrierungspflicht gemäß den Richtlinien für das<br />

Treuhandregister des Österreichischen Notariates, das mit Hilfe einer<br />

Datenverarbeitungsanlage geführt wird, registriert wird, und Mitteilungen aus diesem<br />

Register an den jeweils die Treuhandschaft durchführenden Notar (Notarsubstitut) und an<br />

die zuständige Notariatskammer erfolgen können.<br />

l) Als Frist für die Erfüllung der vom Notar übernommenen Aufträge werden *** Monate<br />

vereinbart; diese Frist kann einvernehmlich von dem/den Treugeber(n) vor deren Ablauf<br />

verlängert werden.<br />

Können die übernommenen Aufträge vom Notar nicht erfüllt werden, weil dafür<br />

erforderliche Urkunden nicht fristgerecht beim Treuhänder einlangen oder die Rechtskraft<br />

bzw. Rechtswirksamkeit des Vertrages noch nicht eingetreten ist, so verlängert sich die Frist<br />

automatisch bis 90 Tage nach Eintreffen der entsprechenden Urkunde(n) bzw. bis die<br />

endgültige Entscheidung darüber, ob der Vertrag in Rechtskraft, bzw. Rechtswirksamkeit<br />

erwächst oder nicht.<br />

m) Änderungen oder Ergänzungen dieser Treuhandvereinbarung, einschließlich einer<br />

Änderung der dieser Treuhandvereinbarung zugrundeliegenden Titelurkunde vom heutigen<br />

Tage, und insbesondere auch eine Änderung dieses Absatzes selbst, bedürfen der<br />

Schriftform.<br />

IV.<br />

Diese Treuhandvereinbarung unterliegt den Richtlinien der Österreichischen<br />

Notariatskammer für das Treuhandregister des Österreichischen Notariates vom 8.6.1999<br />

(THR 1999 i.d.g.F.).<br />

V.<br />

Der/Die Treugeber wurde(n) vom Treuhänder über den Versicherungsschutz dieser<br />

Treuhandschaft, und deren Protokollierung im Treuhandregister der Österreichischen<br />

Notariatskammer belehrt.<br />

Der/Die Treugeber bestätigt(en) den Erhalt einer entsprechenden Registrierungsbestätigung.


ERSTVERSION<br />

- 4 -<br />

Die Abwicklung der Treuhandschaft erfolgt über die Notartreuhandbank AG gemäß den<br />

vorerwähnten Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer für notarielle<br />

Treuhandschaften und gewährt die notwendige Transparenz, Sicherheit und Kontrolle.<br />

VI.<br />

Berichte des Treuhänders an den/die Treugeber können an die eingangs angeführte Adresse<br />

zugesandt werden, es sei denn, dem Treuhänder wird nachweislich eine andere Anschrift<br />

bekanntgegeben.<br />

VII.<br />

Die vorstehende Treuhandschaft wird vom Treuhänder hiemit vollinhaltlich angenommen.<br />

VIII.<br />

Die Kosten dieser Treuhandschaft trägt Herr/Frau ***.<br />

In diesem Zusammenhang stimmt(en) der/die Treugeber zu, dass der Treuhänder, aus frei<br />

werdendem Treugut, wie etwa abreifenden Zinsen, das an einen Treugeber zurückzustellen<br />

ist, dieses als a-conto für von dem betreffenden Treugeber zu zahlende Kosten des<br />

Treuhänders einbehält.<br />

Wien, den<br />

______________________________ ___________________________<br />

___________________________________<br />

Dr. Michael Mauler<br />

für Sedlak Immobilien GmbH<br />

(FN 126893 h)


Beilage ./A zur Treuhandvereinbarung<br />

ERSTVERSION<br />

- 5 -


Mustervertrag<br />

Wohnungseigentumsvertrag<br />

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82


Beilage ./C zum Kauf- und Bauträgervertrag<br />

db<br />

abgeschlossen zwischen:<br />

- 1 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

WOHNUNGSEIGENTUMSVERTRAG<br />

1) Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 163,<br />

protokolliert im Firmenbuch des Handelsgerichtes Wien unter FN 126893 h, vertreten<br />

durch ihre unterzeichnenden Organe;<br />

2) Herrn/Frau ............<br />

wie folgt:<br />

I.<br />

a) Die Vertragsteile sind aufgrund des Kaufvertrages vom ***, und weiterer diverser<br />

Rechtstitel grundbücherliche Eigentümer nachfolgender Miteigentumsanteile<br />

nachfolgender Liegenschaft:<br />

A1 + B-Blatt EZ 156 / 01806 Mauer<br />

b) Die Firma Sedlak Immobilien GmbH hat auf der unter Absatz a) näher<br />

beschriebenen Liegenschaft ein strassenseitiges „Vorderhaus“, und einen im<br />

Garten gelegenen Bauteil errichtet Das „Vordergebäude“ ist vier-<br />

geschossig und umfasst eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal<br />

(Büro) im Erdgeschoss, drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei<br />

Wohneinheiten im Dachgeschoss.<br />

Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschossige<br />

Wohneinheiten (Patiohäuser).<br />

Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze.<br />

Die Beheizung der Wohnungen und Patiohäuser erfolgt über die ……………………..<br />

Die Trinkwasserversorgung ist durch den Anschluss an das städtische<br />

Trinkwassernetz sichergestellt.<br />

c) In den Kauf- und Bauträgerverträgen (Kaufvertrag und Urkunde) laut vorstehendem<br />

Absatz a) haben die Vertragsteile ihre Absicht und Verpflichtung erklärt, an der<br />

gegenständlichen Liegenschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des<br />

Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) 2002 in der gültigen Fassung BGBl. I<br />

2010/111, im folgenden auch kurz „WEG“, Wohnungseigentum zu begründen.


- 2 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

II.<br />

a) Die Vertragsteile nehmen dementsprechend das Nutzwertgutachten des Architekten<br />

.............. vom ................. über die Festsetzung der Nutzwerte gemäß § 6 (1) Zif. 2<br />

WEG 2002 in der gültigen Fassung für die vertragsgegenständliche Liegenschaft<br />

genehmigend zur Kenntnis.<br />

b) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass ihre derzeitigen (vorläufigen) ideellen<br />

Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), nicht den in dem<br />

genannten Nutzwertgutachten laut Absatz a) errechneten Mindestanteilen<br />

entsprechen, sodass die unentgeltliche Berichtigung auf diese Mindestanteile<br />

erforderlich ist.<br />

III.<br />

a) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) berichtigen nun ihre (vorläufigen) ideellen<br />

Miteigentumsanteile laut vorstehendem Vertragspunkt I., Absatz a), an der<br />

Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer im Sinne des § 3 (1) Zif. 1<br />

WEG 2002 und § 136 Grundbuchsgesetz (GBG) wechselseitig derart, dass diese<br />

nunmehr den zur Begründung des vorgesehenen Wohnungseigentums erforderlichen,<br />

und aus der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, ersichtlichen Mindestanteilen entsprechen.<br />

b) Die wechselseitige Übergabe und Übernahme der Differenzanteile zur Herstellung der<br />

jeweils zur Begründung des Wohnungseigentums erforderlichen Mindestanteile laut<br />

vorstehendem Absatz a) je in den physischen Besitz und Genuss der Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) ist - symbolisch – bereits vor dem Tag der beglaubigten<br />

Unterfertigung dieses Wohnungseigentumsvertrages zwischen den Vertragsteilen<br />

erfolgt.<br />

Dieser Tag gilt auch als Stichtag für den Übergang von Gefahr und Zufall, Last und<br />

Vorteil, sowie Nutzungen und Einnahmen.<br />

c) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) erklären, in Ansehung der von ihnen hiemit<br />

zur Begründung des Wohnungseigentums vorgenommenen Berichtigung ihrer<br />

(vorläufigen) ideellen Miteigentumsanteile auf den jeweiligen Mindestanteil<br />

wechselseitig keine finanziellen Ansprüche zu stellen, also Unentgeltlichkeit zu<br />

vereinbaren (analog zu § 10 (3) WEG 2002). Diese Veränderungen wurden bei der<br />

Bildung der seinerzeitigen Kaufpreise bereits berücksichtigt.<br />

IV.


- 3 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

a) Die Vertragsteile stellen weiter fest, dass die in der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3,<br />

angeführten Mindestanteile dem Verhältnis des Nutzwertes der im Wohnungseigentum<br />

stehenden einzelnen Wohnung (des einzelnen Patiohauses) und des einzelnen<br />

wohnungseigentumstauglichen Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge zur Summe der<br />

Nutzwerte aller Wohnungen (Patiohäuser) und aller wohnungseigentumstauglichen<br />

Abstellplätze für Kraftfahrzeuge auf dieser Liegenschaft entsprechen.<br />

b) Dementsprechend räumen einander die Vertragsteile wechselseitig, und je auch für<br />

ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, im Sinne des § 3 (1) Zif.<br />

1 WEG 2002 in der geltenden Fassung, das Recht auf ausschließliche und alleinige<br />

Verfügung über die ihnen im Rahmen des Gutachtens des Architekten ...................<br />

vom .............. über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer,<br />

ergangene Nutzwertfeststellung, und der Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7),<br />

zugeordneten Objekte der Liegenschaft in 1232 Wien, Endresstraße 118, mit der in<br />

dieser angegebenen näheren Bezeichnung, und den für diese laut Tabelle, Beilage ./A,<br />

Spalte 3 und 6, ermittelten Nutzwerte, also das Wohnungseigentumsrecht, ein, bzw.<br />

nehmen diese Bestellung auch wechselseitig an.<br />

Die Eigentümer-Partner, ........................., begründen an ihren Anteilen (Anteil am<br />

Mindestanteil) laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 3, gemeinsames Wohnungseigentum<br />

der Partner gem. § 13 WEG 2002 und verbinden ihre Anteile laut Tabelle, Beilage ./A,<br />

Spalte 3 und 6, gemäß § 13 (3) WEG 2002.<br />

Weiters verzichten die Eigentümer-Partner auf die Einbringung der Teilungsklage auf<br />

die gesetzlich zulässige Frist gem. § 13 (6) WEG 2002.<br />

c) Im Hinblick auf eine allenfalls künftig erforderliche Neufestsetzung der Nutzwerte<br />

gemäß § 9 (2) WEG 2002 in der geltenden Fassung, erteilen die Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) ihre Zustimmung zur Berichtigung, bzw. zur Abänderung ihrer<br />

künftigen Miteigentumsanteile (Mindestanteil, Anteil am Mindestanteil) gemäß der<br />

rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Gerichtes, bzw. der zuständigen<br />

Schlichtungsstelle.<br />

d) Bis zur Verbücherung dieses Vertrages (Wohnungseigentumsbegründung) gelten die<br />

darin enthaltenen Regelungen als Benützungsvereinbarung der Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) untereinander.<br />

a) Das Wohnungseigentum umfasst folgende Teile der Liegenschaft:<br />

V.<br />

aa) die Gesamtfläche der im Wohnungseigentum stehenden Räume, einschließlich der<br />

jeweils dazugehörenden Dachböden, und sonstigen Flächen (Terrassen; Balkone und<br />

Garten) und Keller (Patiohäuser) samt Wand- und Deckenputz, Fliesen,


- 4 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Fussbodenbelag, einschließlich der tragenden Teile der Decken und Wände;<br />

bb) die in den Räumen vorhandenen nicht tragenden Zwischenwände;<br />

cc) die Fenster, Fensterbänke und zu den Räumen gehörigen Türen samt Zargen,<br />

sowie die kompletten Wohnungseingangstüren;<br />

dd) die Versorgungsleitungen für Wasser, Gas, elektrischen Strom, die Heizungsrohre<br />

und Leitungen der sanitären Anlagen, jeweils von der Einmündung (z.B.<br />

Mauerdurchlass) in die einzelnen im Wohnungseigentum stehenden Raumeinheiten<br />

an, ausgenommen Durchgangsleitungen;<br />

ee) die Leuchtvorrichtungen und sonstigen Elektroanlagen von der Grenze der<br />

Wohnungsräume an;<br />

ff) die wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze (19 Stellplätze) für Kraftfahrzeuge<br />

in der Tiefgarage.<br />

b) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist berechtigt, sein Wohnungseigentum<br />

ungehindert zu benützen, soweit nicht das Gesetz, Rechte Dritter und die<br />

Bestimmungen dieses Vertrages entgegenstehen. Der Bestand, die Sicherheit und das<br />

architektonische, sowie das ästhetische Bild des Vorderhauses und der<br />

Patiohäuser dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. Das Betreiben eines<br />

Gewerbes oder sonstiger beruflicher Tätigkeiten in den Wohnungen (Lokal; Büro)<br />

und den Patiohäusern ist insoweit gestattet, als derartige Tätigkeiten üblicherweise<br />

in Wohnungen (Lokal; Büro) und den Patiohäusern ausgeübt werden, und<br />

dadurch die Ruhe der anderen Bewohner nicht ungebührlich gestört wird, wobei<br />

bereits getroffene Vereinbarungen hinsichtlich einer bestimmten Verwendung von<br />

Wohnungseigentumsobjekten unberührt bleiben. Der Betrieb von Bars, Bordellen oder<br />

sonstigen einen anstößigen Lebenswandel bewirkende Tätigkeiten, sowie auch von<br />

Gastgewerbebetrieben ist in jedem Falle untersagt.<br />

c) Dem einzelnen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern<br />

(Wohnungseigentümern) der vertragsgegenständlichen Liegenschaft stehen<br />

grundsätzlich die im Rahmen des § 16 WEG 2002 genannten Verfügungsrechte an<br />

seinem Wohnungseigentumsobjekt zu.<br />

Darüber hinaus, bzw. abweichend von der gesetzlichen Regelung steht dem einzelnen<br />

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) und künftigen Miteigentümern<br />

(Wohnungseigentümern) das Recht zu, bauliche Veränderungen im Inneren der<br />

einzelnen zur ausschließlichen Nutzung überlassenen Objekte auch ohne Einholung<br />

der Zustimmung aller übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) (bzw. Ersetzung<br />

der Zustimmung durch den Außerstreitrichter) vorzunehmen, soferne dafür keine<br />

baubehördlichen Bewilligung erforderlich ist, die Substanz des Gebäudes nicht<br />

beeinträchtigt wird und die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) hinsichtlich<br />

aller aus der Bauführung erwachsenden Nachteile schadlos gehalten werden.<br />

Solange die Firma Sedlak Immobilien GmbH Miteigentümerin (Wohnungseigentümer)


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VERSION 26.7.2011<br />

der vertragsgegenständlichen Liegenschaft ist, ist diese berechtigt, auch die<br />

allgemeinen Teile der Liegenschaft, auf eigene Kosten, durch Um-, Aus- und<br />

Zubauten, Zusammenlegungen, Trennungen und Grundrissänderungen, aber auch<br />

durch Änderung der Aufteilung, Nutzung und Ausstattung der Räumlichkeiten, etc., zu<br />

verändern, sofern dazu jeweils: die behördliche Bewilligung erwirkt wird; die Arbeiten<br />

von befugten Professionisten ausgeführt werden; alle damit verbundenen Kosten und<br />

Risken alleine von dieser getragen werden; insbesondere auch für allenfalls<br />

erforderliche Verstärkungen der Gas-, Wasser- und Strom-, und sonstigen Leitungen;<br />

bei gemeinsamen Teilen der Liegenschaft die Veränderungen der Übung des Verkehrs<br />

entsprechen oder wichtigen Interessen dienen.<br />

Die Firma Sedlak Immobilien GmbH haftet diesfalls dafür, dass durch die bauliche(n)<br />

Veränderung(en) für die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) weder<br />

Nachteile, noch eine objektive Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des<br />

Vorderhauses und der Patiohäuseroder eine Gefahr für die Sicherheit von<br />

Personen, des Vorderhauses und der Patiohäuser oder von anderen Sachen<br />

entsteht.<br />

Werden Gang-, oder sonstige Flächen des Vorderhauses (Patiohauses) durch Aus-<br />

, Um- oder Neubau in bestehende Wohnungen oder sonstige selbständige<br />

Räumlichkeiten einbezogen, bzw. zu solchen ausgebaut, so sind sie ab Fertigstellung<br />

in die Berechnung der Nutzwerte einzubeziehen. Sollte sich dadurch eine<br />

Neufestsetzung der Nutzwerte als notwendig erweisen, so trägt die diesbezüglichen<br />

Kosten, Gebühren und Verkehrsteuern die Firma Sedlak Immobilien GmbH.<br />

Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) verzichten dabei auf ihre Anteile an den<br />

vorgenannten allgemeinen Teilen der Liegenschaft, und wurde dieser Verzicht bei<br />

Vereinbarung der Kaufpreise der einzelnen Objekte der Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) bereits berücksichtigt.<br />

Unter den vorgenannten Voraussetzungen verpflichten sich die Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) notwendige Einreichpläne mitzufertigen.<br />

d) Das Anbringen von Schildern und Reklametafeln usw. ist nur im ortsüblichen Ausmass<br />

und unter Wahrung des äußeren Erscheinungsbildes sowie unter Berücksichtigung<br />

gleicher Rechte der übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) gestattet. Die<br />

Beurteilung hiefür obliegt dem Verwalter.<br />

e) Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) widmen, für sich und ihre<br />

Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, die auf der<br />

vertragsgegenständlichen Liegenschaft vorhandenen 19 Abstellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge als je selbständig wohnungseigentumstaugliche Objekte gemäß § 2 (2)<br />

WEG 2002, und verzichten, soweit ihnen ein Abstellplatz nicht zugeordnet ist, für sich<br />

und ihre Rechtsnachfolger unter Lebenden und von Todes wegen, auf ihr Recht auf<br />

Vorbehalt eines Abstellplatzes.


a)<br />

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VERSION 26.7.2011<br />

VI.<br />

aa) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer (Wohnungseigentümer)<br />

folgende von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheiten, und zwar je für<br />

das „Vorderhaus und die Patiohäuser (gesamt)“ und für die<br />

”wohnungseigentumstauglichen Abstellplätze für Kraftfahrzeuge”.<br />

Die abweichenden Abrechnungseinheiten beziehen sich sowohl auf die jeweiligen<br />

Betriebskosten, als auch auf die sonstigen Aufwendungen (insbesondere Kosten der<br />

Erhaltung und Verbesserung), soferne sie den abweichenden Abrechnungseinheiten<br />

zugeordnet werden können.<br />

Der Abrechnungseinheit ”Vorderhaus und Patiohäuser” werden insbesondere die<br />

mit deren Betrieb verbundenen Kosten, vor allem die Kosten für Wasser und<br />

Abwasser, für die Hausreinigung, die Reinigung des Hofbereiches, für die<br />

Beleuchtung des Stiegenhauses, für die Müllabfuhr, für den Rauchfangkehrer, und<br />

für die Heizung, zugeordnet.<br />

Der Abrechnungseinheit ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge” werden insbesondere die mit deren Nutzung verbundenen und<br />

nicht den einzelnen Abstellplätzen direkt zurechenbaren Instandhaltungs-,<br />

Wiederherstellungs-, Neuherstellungskosten, wie insbesondere die Kosten für deren<br />

Wartung, des Garagentores, und die Kosten für deren Reinigung, zugeordnet.<br />

Die Kosten der Instandhaltung, einer allfälligen Wiederinstandsetzung und der<br />

Neuherstellung, sowie die direkt zurechenbaren Kosten der Abstellplätze trägt<br />

derjenige Miteigentümer, der Eigentümer des betroffenen Abstellplatzes ist.<br />

bb) Innerhalb der Abrechnungseinheiten "Vorderhauses und Patiohauses<br />

(gesamt)" und "wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge"<br />

erfolgt die Aufteilung jeweils - abweichend von der Regelung des § 32 (1) WEG<br />

2002 - nach dem Verhältnis der Wohnnutzflächen der Wohnungseigentumsobjekte,<br />

soweit nicht die einzelnen Miteigentümer hiefür nach den Bestimmungen dieses<br />

Vertrages unmittelbar aufzukommen haben oder dieser Vertrag eine abweichende<br />

Regelung vorsieht. Dabei wird die Fläche eines Abstellplatzes einheitlich mit .... m 2<br />

festgelegt. Zwingende gesetzliche Regelungen, wie die des Heizkostengesetzes<br />

werden dadurch nicht berührt.<br />

Dies jedoch mit der Ausnahme der in die Abrechnungseinheit ” Vorderhauses und<br />

Patiohauses (gesamt)” fallenden Kosten für die Wartung, Erhaltung (sowie<br />

allenfalls Erneuerung) der Fenster und Außentüren. Diese Kosten sind von den<br />

Miteigentümern (Wohnungseigentümern) der einzelnen Objekte, nach dem jeweils


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VERSION 26.7.2011<br />

tatsächlichen Aufwand (entsprechend der Vorschreibung durch den Hausverwalter)<br />

direkt zu übernehmen.<br />

cc) Jene Kosten, wie vor allem Betriebskosten und sonstige Aufwendungen, die keiner<br />

der gesonderten Abrechnungseinheiten zugeordnet werden können (etwa Kosten<br />

für die<br />

Schädlingsbekämpfung, für die Gebäudeversicherung, für die Schneeräumung und<br />

Steuern und Abgaben, sowie das Verwaltungsentgelt) gelten als Kosten des<br />

gesamten Objektes (Vorderhauses und Patiohäuser).<br />

dd) Gemäß § 32 (2) WEG 2002 vereinbaren die Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer), dass die gesonderten Abrechnungseinheiten<br />

”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für Kraftfahrzeuge” und ”Vorderhaus<br />

und Patiohäuser (gesamt)”, jeweils auch eine eigene Abstimmungseinheit<br />

(abweichende Abstimmungseinheit gem. § 32 (2) WEG 2002) bilden.<br />

b) Der auf die einzelne Wohnung/Patiohauses entfallende Stromverbrauch wird über<br />

Stromzähler ................................ gemessen. Der Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, seinen individuellen Stromverbrauch zu<br />

bezahlen.<br />

Die Beheizung erfolgt über die …………….. Auch diesen individuellen Verbrauch hat jeder<br />

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) aus eigenem zu tragen.<br />

c) Den Anschluss von Telefon, Radio und Fernsehen (auch Kabel- und<br />

Satellitenfernsehen), sowie Telefax und e-mail, hat jeder Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) selbst zu veranlassen und aus eigenem zu tragen. Soferne<br />

Gemeinschaftsanlagen bestehen und der einzelne Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) sich daran anschließt, hat er die Kosten der Errichtung, der<br />

Erhaltung, der Wartung und des Betriebes, und einer allfälligen Erneuerung gemäß<br />

vorstehendem Absatz a), cc), zu tragen.<br />

d) Die Einhebung der laufenden Aufwendungen (Betriebskosten) erfolgt monatlich durch<br />

den Hausverwalter mit einem von der Hausverwaltung ermittelten Akontobetrag und<br />

einer Abrechnung per Ende Dezember jeden Jahres. Im Falle monatlicher<br />

Akontovorschreibungen wird die Jahresabrechnung für die laufenden Aufwendungen<br />

(Betriebskosten) spätestens bis zum 30.6. des nächsten Jahres an einer geeigneten<br />

Stelle, zur Einsichtnahme aufgelegt. Die Auflage der Jahresabrechnung ist von der<br />

Verwaltung auf der Anschlagtafel kundzumachen. Jeder einzelne Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) hat das Recht, gegen diese binnen 3 Monaten - nach deren<br />

Auflegung beim Verwalter, und Erhalt der Zusendung - schriftlich Einspruch zu<br />

erheben, andernfalls die Jahresabrechnung als unwiderruflich genehmigt gilt. Aufgrund<br />

der Abrechnung sich ergebende Fehlbeträge werden den Miteigentümern<br />

(Wohnungseigentümern) gesondert bekanntgegeben und sind binnen 14 Tagen nach


- 8 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

deren Bekanntgabe zu bezahlen. Überschüsse werden auf die nächste<br />

Abrechnungsperiode vorgetragen, oder sind – bei Überschreiten einer für die gesamte<br />

Reihenhausanlage erfolgenden Monatsvorschreibung (brutto) – an die Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) verhältnismäßig auszuschütten. Spätestens vor Ablauf des<br />

laufenden Kalenderjahres ist vom Verwalter an einer geeigneten Stelle eine<br />

Vorausschau aufzulegen, in der für das folgende Kalenderjahr in Aussicht genommene<br />

Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten, die erforderlichen Beiträge zu den Rücklagen<br />

und die sonst vorhersehbaren Aufwendungen, vor allem die Bewirtschaftungskosten,<br />

bekannt zu geben sind; auch diese Auflage ist an der Anschlagtafel kundzumachen.<br />

Die genannten Kundmachungen sind jedem Miteigentümer (Wohnungseigentümer)<br />

auch gem. § 24 (4) WEG 2002 schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Erst ab diesem<br />

Zeitpunkt läuft die vorgenannte Einspruchsfrist.<br />

e) Die Ausmasse (Nutzflächen) laut baubehördlich genehmigten Bestandsplänen gemäß<br />

§ 17 MRG werden von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) rechtsverbindlich<br />

und unwiderruflich anerkannt.<br />

f) Jeder Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist verpflichtet, für die Instandsetzung,<br />

Instandhaltung und laufende Erneuerung der in seinem Wohnungseigentum stehenden<br />

Wohnung (PKW-Abstellplatz) und des in seinem Eigentum stehenden<br />

Patiohauses zu sorgen und alle notwendigen Reparaturen auf seine Kosten<br />

vorzunehmen.<br />

g) Alle auftretenden Schäden und Mängel am Wohnungseigentumsobjekt, die in<br />

irgendeiner Weise die übrigen Miteigentümer (Wohnungseigentümer) beeinträchtigen<br />

könnten, sind dem Verwalter unverzüglich zu melden, insbesondere Schäden an<br />

Wasserleitungen und Zentralheizung, sowie an der Statik des Hauses.<br />

h) Der Verwalter oder sein Vertreter sind berechtigt, die Erfüllung dieser Verpflichtungen<br />

nach Erfordernis zu überwachen und zu diesem Zwecke nach vorheriger Anmeldung,<br />

aber nicht zur Unzeit, die vom Wohnungseigentum erfassten Räume auch unter<br />

Hinzuziehung von Sachverständigen zu betreten und zu besichtigen.<br />

Kommt der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) einer Aufforderung des Verwalters<br />

zur Beseitigung von Mängeln, die das gemeinschaftliche Eigentum oder das<br />

Wohneigentum anderer Wohnungseigentümer gefährden oder beeinträchtigen können,<br />

innerhalb von einem Monat nicht nach, so ist der Verwalter berechtigt, die Mängel auf<br />

Kosten des Miteigentümers (Wohnungseigentümers) in fachmännischer Weise<br />

beseitigen zu lassen. Die Frist entfällt bei Gefahr im Verzug.<br />

i) Der Schaden, der durch Nichtbeachtung von Verpflichtungen durch einen<br />

Miteigentümer (Wohnungseigentümer) entsteht, ist vom betreffenden Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) dem Geschädigten zu ersetzen.


- 9 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

j) Zur Schaffung einer Reserve für die Finanzierung künftiger Erhaltungs- und<br />

Verbesserungsarbeiten, sowie zur Deckung aller liegenschaftsbezogener<br />

Aufwendungen ist eine von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) zu<br />

dotierende Rücklage (§ 31 WEG 2002), je gesondert für die einzelne<br />

Abrechnungseinheit, zu bilden. Die Festsetzung der Höhe der Rücklagenbeiträge<br />

richtet sich nach dem voraussichtlichen Erhaltungs- und Verbesserungsaufwand für die<br />

jeweilige Abrechnungseinheit und obliegt jeweils dem bestellten Verwalter, wobei aber<br />

jederzeit eine Abänderung durch die einfache Mehrheit der Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) angeordnet werden kann.<br />

Bis auf weiteres - und vorbehaltlich einer Neufestsetzung durch den Verwalter - ist der<br />

Verwalter verpflichtet, monatlich im vorhinein folgende Rücklagenbeiträge - jeweils<br />

aufgeteilt nach dem festgelegten Verteilungsschlüsse - vorzuschreiben:<br />

aa) Vorderhaus und Patiohäuser (gesamt): Eur .....,--;<br />

bb) Abrechnungseinheit ”wohnungseigentumstaugliche Abstellplätze für<br />

Kraftfahrzeuge”:<br />

Eur .....,--.<br />

Die Verrechnung der Heizkosten erfolgt nach dem Heizkosten-Abrechnungsgesetz.<br />

k) Zur Wahrung von Gewährleistungsfristen, sowie der Erhaltung ordnungsgemäßer<br />

Funktion sind auf alle beweglichen Teile des/der Vorderhauses/Patiohäuser<br />

entsprechend Serviceverträge abzuschließen.<br />

VII.<br />

Die gemäß den vorstehenden Ausführungen in den Vertragspunkten V. und VI. schriftlich<br />

von allen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) vereinbarten Regelungen über<br />

abweichende Aufteilungsschlüssel, sowie von der Liegenschaft abweichende<br />

Abrechnungs- und Abstimmungseinheiten sind gemäß § 32 (8) WEG 2002 im Grundbuch<br />

ersichtlich zu machen.<br />

VIII.<br />

a) Als Verwalter der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Sinne des § 19 ff WEG<br />

2002 ist die ....................................., bestellt.<br />

b) Die Verwalterbestellung ist auf die Dauer von .... Jahren erfolgt. Sollte die Verwaltung<br />

nicht von der Mehrheit der Miteigentümer (Wohnungseigentümer), unbeschadet der<br />

gesetzlichen Bestimmungen des § 21 (2) WEG 2002, unter gleichzeitiger<br />

Neubestellung eines Verwalters, fristgerecht vor Ablauf der ...-jährigen Frist,<br />

gekündigt werden, gilt die Verwaltung auf unbestimmte Zeit vereinbart.


- 10 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

c) Hingewiesen wird auf die Verpflichtung des Verwalters (§ 20 (5) WEG 2002),<br />

rückständige Zahlungen von Miteigentümern (Wohnungseigentümern) nach vorheriger<br />

Mahnung binnen 6 Monaten ab Fälligkeit einzuklagen und für die bücherliche<br />

Anmerkung der Klage Sorge zu tragen.<br />

d) Name und Anschrift des bestellten Verwalters sind gemäß § 19 WEG im Grundbuch<br />

ersichtlich zu machen.<br />

e) Darüber hinaus gelten für die Verwaltung der vertragsgegenständlichen Liegenschaft<br />

die Bestimmungen des § 19 ff WEG 2002.<br />

IX.<br />

a) Die Vertragsteile nehmen zur Kenntnis, dass die vertragsgegenständliche Liegenschaft<br />

derzeit, wie folgt, belastet ist:<br />

aa)<br />

B-Blatt Zusagen<br />

.................<br />

bb)<br />

************************************* C<br />

***************************************<br />

********************************** HINWEIS<br />

************************************<br />

Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS<br />

b) Zu den im vorstehenden Absatz a) angeführten Eintragungen halten die Vertragsteile<br />

übereinstimmend fest, dass<br />

aa) zu B-LNr. ....: diese Anmerkungen im Zuge der Begründung des<br />

Wohnungseigentums zur Löschung gebracht werden;<br />

bb) zu C-LNr. .........: hinsichtlich dieser Belastungen, bewirkt durch die eingetretene<br />

Veränderung der Anteile, die Zustimmung der Buchberechtigten einzuholen ist.<br />

X.<br />

Sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten gehen auf die Erben und sonstigen<br />

Rechtsnachfolger von Todes wegen der Vertragsteile, soferne es sich bei einem<br />

Vertragsteil um eine juristische Person handelt, auf deren Rechtsnachfolger, im Rahmen<br />

der Bestimmungen des WEG 2002 in der geltenden Fassung über. Die Vertragsteile<br />

nehmen in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass eine Wohnung, eine sonstige<br />

selbständige Räumlichkeit oder ein wohnungseigentumstaugliches Objekt, mit Ausnahme


- 11 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

einer Eigentümerpartnerschaft, nur im Eigentum einer physischen oder juristischen<br />

Person stehen kann.<br />

Im Falle einer Weitergabe eines wohnungseigentumstauglichen Objektes, ist jeder der<br />

Vertragsteile verpflichtet, sämtliche hier vereinbarten Rechte und Pflichten auf den<br />

jeweiligen Erwerber der betreffenden Eigentumswohnung, oder des betreffenden<br />

wohnungseigentumstauglichen Objektes (Patiohauses) vollinhaltlich zu überbinden.<br />

XI.<br />

XII.<br />

Sohin erteilen die im Vertragspunkt I., Absatz a), angeführten Vertragsteile, je ihre<br />

ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieses Wohnungseigentumsvertrages im<br />

Grundbuch über die Liegenschaft Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer,<br />

Gerichtsbezirk Liesing, WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG, bestehend aus dem<br />

Grundstück 513, Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt) nachfolgende<br />

grundbücherliche Eintragungen vorgenommen werden können:<br />

a) in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes:<br />

aa) die Löschung der Worte: “WOHNUNGSEIGENTUM IN VORBEREITUNG”;<br />

bb) die Ersichtlichmachung des Wortes ”WOHNUNGSEIGENTUM”;<br />

b) im Gutsbestandsblatt A2:<br />

die Ersichtlichmachung des Verwalters gemäß § 19 WEG 2002: ........................;<br />

c) im Eigentumsblatt:<br />

aa) die Löschung der Eigentumseinverleibung der Vertragsteile hinsichtlich ihrer<br />

bisherigen, aus der Spalte 2 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen<br />

Miteigentumsanteile, in eventu deren Aufspaltung oder Zusammenziehung auf die aus<br />

der Spalte 3 der Tabelle, Beilage ./A, ersichtlichen Mindestanteile, und ob diesen<br />

bb) die Einverleibung des berichtigten Eigentumsrechtes der Vertragsteile laut Tabelle,<br />

Beilage ./A, Spalte 1, auf die laut der in der Tabelle, Beilage ./A, unter Spalte 3 (und<br />

6), angeführten Liegenschaftsmiteigentumsanteile (Mindestanteil);<br />

cc) die Einverleibung der Beschränkung der Mindestanteile (Anteil am Mindestanteil)<br />

jedes der Vertragsteile laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, durch das mit diesem<br />

Vertrag eingeräumte Wohnungseigentum, sohin die Einverleibung des<br />

Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 5 (3) WEG 2002 zugunsten des jeweiligen<br />

Eigentümers laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 1, des jeweiligen Anteiles, laut Tabelle,<br />

Beilage ./A, Spalte 3, mit dem es laut Tabelle, Beilage ./A, Spalte 4 (7), verbunden<br />

ist;<br />

dd) die Verbindung der Anteile der Eigentümer-Partner, ................, laut Tabelle,


- 12 -<br />

VERSION 26.7.2011<br />

Beilage ./A, Spalte 3 (und 6) gemäß §§ 5 (3) und 13 (3) WEG 2002;<br />

ee) die Löschung der Anmerkungen gem. § 40 Abs. 2 WEG 2002, B-LNr. ....;<br />

d) im Lastenblatt:<br />

die Ersichtlichmachung der Benützungsregelung gemäß Vertragspunkt IV., Absatz e),<br />

und der Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen in den Vertragspunkten<br />

V. und VI. dieses Vertrages gem. §§ 17/32 (2) WEG 2002.<br />

XIII.<br />

Die Sedlak Immobilien GmbH erklärt durch ihr satzungsgemäß zur Vertretung nach<br />

außen berufenes Organ gemäß § 2 (Paragraph zwei) des Wiener<br />

Ausländergrundverkehrsgesetzes 2007, LGBl. 2009/39, ihren statutengemäßen Sitz im<br />

Inland zu haben, und dass an ihr Ausländer gemäß Ziffer 1 und 2 des zitierten<br />

Paragraphen nicht beteiligt sind.<br />

Die übrigen Vertragsteile erklären an Eides statt, österreichische Staatsbürger, bzw.<br />

diesen aufgrund einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen, gleichgestellt zu sein.<br />

XIV.<br />

Die Miteigentümer (Wohnungseigentümer) nehmen zur Kenntnis, dass dieser Vertrag<br />

jedem daran rechtlich Interessierten in der Urkundensammlung des zuständigen<br />

Grundbuches zur Einsichtnahme zur Verfügung steht, und geben ihr Einverständnis, dass<br />

jeder von ihnen, sowie der Verwalter der Liegenschaft, jedem Miteigentümer<br />

(Wohnungseigentümer) der Liegenschaft sämtliche im Vertrag angeführten Daten zur<br />

Kenntnis bringen kann.<br />

XV.<br />

Dieser Vertrag wird in einem Original errichtet, das in Verwahrung der jeweiligen<br />

zuständigen Hausverwaltung verbleibt.<br />

Jeder der Vertragsteile, sowie jeder künftige Miteigentümer (Wohnungseigentümer) ist<br />

berechtigt, sich jederzeit auf eigene Kosten einfache oder beglaubigte Abschriften zu<br />

nehmen.<br />

Wien, den<br />

____________________________<br />

Sedlak Immobilien GmbH


Mustervertrag<br />

Verbindliches Kaufanbot<br />

© Sedlak Immobilien GmbH | A-1100 Wien | Quellenstraße 163 | Tel. +43-1-604 32 82


DR. MICHAEL MAULER<br />

ÖFFENTLICHER NOTAR<br />

1050 WIEN, KRONGASSE 14<br />

TEL. 587 53 15 . FAX 587 48 58 / 19<br />

Email: michael.mauler@notar.at<br />

bk<br />

gestellt von:<br />

- 1 –<br />

VERSION 26.7.2011<br />

V E R B I N D L I C H E S K A U F A N B O T<br />

Herrn/Frau……., geboren am ……, Nationalität: …..,<br />

wohnhaft in: …..<br />

im folgenden auch kurz „Anbotsteller“, als Anbotsteller,<br />

wie folgt:<br />

Der Anbotsteller unterbreitet der Firma Sedlak Immobilien GmbH mit dem Sitz in 1100<br />

Wien, Quellenstraße 163 (FN 126893 H), als Anbotsberechtigte, nachfolgendes<br />

rechtsverbindliches, unwiderrufliches und vorbehaltloses, schriftliches Kaufanbot:<br />

K A U F A N B O T<br />

I.<br />

a) Die Anbotsberechtigte ist aufgrund des Kaufvertrages vom 16.10.2009 und weiterer<br />

Rechtstitel zu ............./…….. Anteilen Eigentümerin der Liegenschaft<br />

¬ Einlagezahl 156 Grundbuch 01806 Mauer, Gerichtsbezirk Liesing, bestehend aus<br />

dem Grundstück 513 Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), Baufl. (begrünt).<br />

Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Grundstück mit einem<br />

Gesamtausmaß von rund 1.090 m² in 1230 Wien, Endresstraße 118.


- 2 –<br />

VERSION 26.7.2011<br />

b) Die Anbotsberechtigte errichtet auf der unter Absatz a) näher beschriebenen<br />

Liegenschaft ein strassenseitiges „Vorderhaus“, und einen im Garten<br />

gelegenen Bauteil. Das „Vordergebäude“ ist vier-geschossig und umfasst<br />

eine Wohneinheit, sowie ein strassenseitiges Lokal (Büro) im Erdgeschoss,<br />

drei Wohnungen im Obergeschoss und zwei Wohneinheiten im<br />

Dachgeschoss.<br />

Der im Garten gelegene Bauteil umfasst vier zweigeschössige<br />

Wohneinheiten (Patiohäuser).<br />

Im Hofbereich befindet sich die Tiefgarage für 19 PKW-Stellplätze.<br />

c) Der Baubeginn ist erfolgt, und ist die Fertigstellung für November 2012<br />

vorgesehen.<br />

d) Die Anbotsberechtigte ist verpflichtet, an dem von ihr gemäß Absatz b) näher<br />

beschriebenen Wohnhaus auch Wohnungseigentum zu begründen, soferne ihr dazu<br />

sämtliche Erwerber die notwendigen beglaubigten Spezialvollmachten erteilen.<br />

II.<br />

a) Die Anbotsberechtigte räumt hiermit dem Anbotsteller das ausschließliche und<br />

alleinige Recht ein, in dem vom Anbotsberechtigten zu errichtenden Wohnhaus in<br />

1230 Wien, Endresstraße 118, die/das WohnungPatiohaus W ........ (zuzüglich<br />

……………….…..), und einen PKW-Stellplatz Nr. .... zu erwerben.<br />

b) Der Anbotsteller verpflichtet sich, den Kauf- und Bauträgervertrag, im Falle der<br />

Anbotsannahme, binnen 14 Tage – nach Vorlage der Endausfertigung – durch den von<br />

den Vertragsteilen unwiderruflich beauftragten Urkundenverfasser, öffentlicher Notar<br />

Dr. Michael Mauler, in dessen Kanzlei in 1050 Wien, Krongasse 14, beglaubigt zu<br />

unterfertigen, soferne der Anbotsteller nicht von seinem Rücktrittsrecht gemäß § 5<br />

Bauträgervertragsgesetz (BTVG) Gebrauch machen sollte.<br />

c) Der Anbotsteller nimmt zur Kenntnis, dass auf das gegenständliche Rechtsgeschäft,<br />

insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG<br />

2002), BGBl I 2010/111, und die gesetzlichen Bestimmungen des<br />

Bauträgervertragsgesetzes (BTVG), BGBl. I 58/2010, Anwendung finden.<br />

III.<br />

a) Der vereinbarte Kaufpreis beträgt Eur ............ und ist dieser gem. Vertragspunkt II.<br />

(Teil B Kauf- und Bauträgervertrag) des Kauf- und Bauträgervertrages, Absatz d), zu<br />

entrichten.


- 3 –<br />

VERSION 26.7.2011<br />

b) Der Anbotsteller ist dementsprechend verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis,<br />

zuzüglich Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr, laut Vertragspunkt II., Absatz<br />

d), dd), Teil B, des Kauf- und Bauträgervertrages, bereits vor Unterfertigung des Kauf-<br />

und Bauträgervertrages, in treuhändige Verwahrung des Urkundenverfassers zu<br />

übergeben.<br />

IV.<br />

a) Sollte der Anbotsteller, aus welchen Gründen auch immer, nach erfolgter<br />

Anbotsannahme gemäß nachfolgendem Vertragspunkt VIII., ausgenommen den Fall<br />

des Rücktrittes nach § 5 BTVG (Punkt II., Absatz b), von diesem Anbot zurücktreten,<br />

aa) bevor vom Anbotsteller der Kaufpreis samt Anhang gemäß vorstehendem Punkt<br />

III., Absatz b), erlegt, und der Kauf- und Bauträgervertrag von Seiten des<br />

Urkundenverfassers gemäß vorstehendem Punkt II., Absatz b), noch nicht<br />

unterschriftsreif vorbereitet worden sein, bzw.<br />

bb) nach Erlag des Kaufpreises samt Anhang gemäß vorstehendem Punkt III., Absatz<br />

b), und/oder unterschriftsreifer Vorbereitung des Kauf- und Bauträgervertrages<br />

gemäß vorstehendem Punkt II., Absatz b),<br />

so ist die Anbotsberechtigte zur sofortigen anderweitigen Vergabe des<br />

Vertragsobjektes berechtigt.<br />

b) In den Fällen des Rücktrittes des Anbotstellers gemäß vorstehendem Absatz a), ist der<br />

Anbotsteller verpflichtet, im Falle des<br />

aa) Absatzes a), aa), 1 % des Kaufpreises gemäß vorstehendem Punkt III., Absatz<br />

a), und<br />

bb) Absatzes a), bb), 1,5 % des Kaufpreises gemäß vorstehendem Punkt III., Absatz<br />

a),<br />

je als Ersatz der Verwaltungsspesen von der Anbotsberechtigten, bzw. als Vergütung<br />

der vorläufigen Wohnungssperre und damit Verkaufsverzögerung für die<br />

Anbotsberechtigte an diese, bar, spesen- und abzugsfrei zu bezahlen.<br />

c) Im Falle des bereits (zur Gänze, oder teilweise) erfolgten Kaufpreis-Erlages gemäß<br />

vorstehendem Punkt III., Absatz b), erteilt der Anbotsteller dem Urkundenverfasser<br />

den unwiderruflichen Auftrag, den Betrag gemäß vorstehendem Absatz b), ohne<br />

weitere Zustimmung des Anbotstellers, aus dem Kaufpreisdepot einzubehalten, und an<br />

die Anbotsberechtigte auszubezahlen.<br />

Einen restlichen Kaufpreiserlag samt Anhang erhält der Anbotsteller prompt vom<br />

Urkundenverfasser zurück.


- 4 –<br />

VERSION 26.7.2011<br />

V.<br />

Die Übergabe des Vertragsobjektes hat bis längstens ….. an den Anbotsteller<br />

schlüsselfertig zu erfolgen, und ist – darüber hinaus – bis längstens …….. für das<br />

Vorderhaus/Patiohaus als solches die Fertigstellungsanzeige vorzunehmen (näheres<br />

ist dem Vertragspunkt V., Teil C-Bauträgervertrag, des Kauf- und Bauträgervertrages,<br />

Vertragspunkt II. Absatz d) zu entnehmen).<br />

VI.<br />

Sämtliche Kosten der Errichtung dieser Urkunde (Eur 255,-- zuzüglich 20 % USt) gehen<br />

zu lasten des Anbotstellers, und ist dieser verpflichtet, die Anbotsberechtigte<br />

diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten.<br />

Bei Abschluss des Kauf- und Bauträgervertrages sind diese Kosten in den vom<br />

Anbotsteller zu entrichtenden (Punkt VIII., Absatz c), Teil D des Kauf- und<br />

Bauträgervertrages) enthalten.<br />

Diese Kosten bestehen unabhängig von der an die Anbotsberechtigte gemäß<br />

vorstehendem Punkt IV., Absatz b), zu leistenden Vergütung.<br />

VII.<br />

a) Das Recht aus diesem Anbot ist - unter Lebenden - nicht übertragbar.<br />

b) Die Rechte und Pflichten aus diesem Anbot gehen – unter Beachtung der gesetzlichen<br />

Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 – auf Seiten der<br />

Anbotsberechtigten auf deren Rechtsnachfolger, bzw. auf Seiten des Anbotstellers auf<br />

dessen Erben oder sonstige Rechtsnachfolger von Todes wegen über.<br />

VIII.<br />

a) Dieses unwiderrufliche Anbot wird durch schriftliche Annahmeerklärung der<br />

Anbotsberechtigten rechtswirksam, die bis längstens 21 Tage nach Unterfertigung<br />

des Anbotes durch den Anbotsteller zu erfolgen hat; bis zu diesem Zeitpunkt ist<br />

der Anbotsteller jedenfalls an sein Anbot gebunden.<br />

b) Die Rechtzeitigkeit der Anbotsannahme ist gewahrt, wenn die Annahmeerklärung<br />

dem Anbotsteller gemäß § 862 a ABGB – innerhalb offener Frist laut Absatz a) -<br />

nachweislich zugegangen ist.<br />

c) Der Anbotsteller bestätigt, als Grundlage seiner Kaufentscheidung und zur<br />

Beurteilung aller für ihn in diesem Zusammenhang relevanten Umstände in für ihn


- 5 –<br />

VERSION 26.7.2011<br />

ausreichendem zeitlichem Abstand vor Abgabe und Unterfertigung dieses Anbotes<br />

nachstehende Unterlagen erhalten bzw. in diese Einsicht genommen zu haben:<br />

¬ Entwurf des Kauf- und Bauträgervertrages samt Entwurf des<br />

Wohnungseigentumsvertrages;<br />

¬ Lageplan (Grundrissplan; Plan PKW-Abstellplätze);<br />

¬ Bau- und Ausstattungsbeschreibung;<br />

¬ Hausverwaltungsvollmacht;<br />

¬ Energieausweis;<br />

¬ Text § 5 BTVG und §§ 3, 3a und 30a KSchG<br />

IX.<br />

Dieses Anbot wird in zwei Originalen errichtet, wovon je eines den Vertragsteilen zusteht.<br />

Wien, den<br />

__________________________<br />

der Anbotsteller<br />

vorstehendes Anbot vollinhaltlich angenommen:<br />

Wien, den<br />

Sedlak Immobilien GmbH<br />

(die Anbotsberechtigte)

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