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SICHERHEITSDATENBLATT Seite 8/9<br />

Handelsname: PERFOS WH<br />

Druckdatum: 23.04.2009<br />

Überarbeitet am: 01.06.08<br />

___________________________________________________________________________________________________________________<br />

* Störfallverordnung:<br />

Anhang I – Nr.: 2<br />

Giftige Stoffe<br />

Mengenschwelle für Betriebsbereiche nach §1 Abs.1<br />

- Salz 1: 50.000 kg<br />

- Salz 2: 200.000 kg<br />

* Klassifizierung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV):<br />

* Wassergefährdungsklasse: WGK 1 (VwVws Mischungsregel): schwach wassergefährdend.<br />

( VwVwS vom 17.05.1999)<br />

* Sonstige Vorschriften, Beschränkungen und Verbotsverordnungen<br />

Selbstbedienungsverbot gem. § 4 Chemikalienverbotsverordnung<br />

TRGS 150 Hautresorbierbare Gefahrstoffe<br />

TRGS 200 Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen. Zubereitungen und Erzeugnissen<br />

TRGS 201 Kennzeichnung von Abfällen beim Umgang<br />

TRGS 400 Ermitteln und Beurteilen von Gefährdungen durch Gefahrenstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen<br />

TRGS 402 Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in den Arbeitsbereichen<br />

TRGS 403 Bewertung von Stoffgemischen in der Luft am Arbeitsplatz<br />

TRGS 402 Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrenstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und<br />

stoffspezilische Kriterien.<br />

TRGS 500 Schutzmaßnahmen: Mindeststandards<br />

TRGS 511 Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortbeweglichen Behältern.<br />

BG-Merkblatt M 004 „Reizende/Ätzende Stoffe“.<br />

BG-Merkblatt M 050 „Umgang mit gesundheitsgefährlichen Stoffen“.<br />

BG-Merkblatt M 053 „Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen für den Umgang mit Gefahrenstoffen“<br />

BG-Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorgehensuntersuchungen.<br />

G 34: Fluor oder seine anorganische Verbindungen.<br />

* zu beachten:<br />

* Chemikalienverordnung (ChemVerbotsV) Stand: Februar 2004 Anhang zu § 1, Abschnitt 5<br />

1. Dekorationsgegenstände und Spiele, die diesen Stoff oder eine Zubereitung dieses Stoffes beinhalten, dürfen nicht in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

2. Der Stoff oder seine Zubereitungen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie<br />

a. mit dem R-Satz 65 zu kennzeichnen sind<br />

b. Als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden<br />

c. Farb- und Duftstoffe enthalten.<br />

Das 2. Verbot gilt zum Beispiel nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr<br />

gebracht werden oder für die Abgabe von Farb- und Duftstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen.<br />

Weitere Informationen zu den Verboten und Ausnahmen sind der ChemVerbotsV zu entnehmen.<br />

* Gefahrstoffverordnung(GefStoffV) Stand – Januar 2005 Anhang IV Nummer 10<br />

Dekorationsgegenstände, die den Stoff oder seine kennzeichnungspflichtigen Zubereitungen enthalten, dürfen nicht hergestellt werden.<br />

* Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV) Stand – Dezember 2004 Anlage 1 zu § 3 Nummer 5<br />

Der Stoff darf nicht beim Herstellen oder Behandeln von Scherzspielen verwendet werden.<br />

* Richtlinie 7G/769/EWG<br />

Stand – September 2001 Anhang 1, Nummer 3<br />

1. Das Inverkehrbringen und die Verwendung des Soffes ist nicht zugelassen in Dekorationsgegenständen, Spielen und<br />

Scherzspielen.<br />

2. Stoffe, die mit R 65 gekennzeichnet sind, die als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und die in Mengen<br />

Von 15 ltr. oder weniger in Verkehr gebracht werden, dürfen keine Farbstoff und/oder ein Parfüm enthalten.<br />

Weiter Informationen zu den Verboten sind der Richtlinie zu entnehmen.<br />

________________________________________________________________________________________________<br />

Fortsetzung S. 9<br />

SICHERHEITSDATENBLATT Seite 9/9

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