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Antrag zu WSW STROM SMART

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<strong>Antrag</strong> > <strong>WSW</strong> Strom <strong>SMART</strong> 21/41-03/2012<br />

<strong>WSW</strong> Strom <strong>SMART</strong><br />

<strong>Antrag</strong> auf Sondervertrag für Haushaltskunden<br />

Persönliche Daten (Bitte unbedingt ausfüllen):<br />

Herr Frau<br />

Name<br />

Rechnungsanschrift (Straße/Haus-Nr.)<br />

Abweichende Lieferanschrift bzw. Abnahmestelle (Straße/Haus-Nr.)<br />

Telefon tagsüber<br />

Abnahmestelle (Bitte unbedingt ausfüllen):<br />

Kundennummer Vertragskontonummer<br />

Bisheriger Stromlieferant Bisherige Kundennummer<br />

Zahlung von rechnungen und Abschlägen (Bitte unbedingt ausfüllen):<br />

per Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung<br />

Ich/Wir erteile/n hiermit der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG widerruflich<br />

eine Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung für die o. g. Abnahmestelle.<br />

Vorname Geburtsdatum (tt/mm/jjjj)<br />

PLZ Ort<br />

PLZ Ort<br />

Nummer des Stromzählers Stromverbrauch im Vorjahr in kWh (siehe letzte Jahresabrechnung)<br />

Ort/Datum Unterschrift*<br />

*Rechtsverbindliche Unterschrift des Kunden mit Vor- u. Zuname (Bei Ehegatten gilt die Unterschrift gleichzeitig als in Vollmacht des Ehegatten geleistet, bei Firmen bitte mit Stempel).<br />

E-Mail<br />

Ich/Wir beziehe/n bisher für die Abnahmestelle: keinen Strom<br />

Strom von <strong>WSW</strong><br />

Strom von<br />

Ich entscheide mich für Ökostrom und kombiniere <strong>WSW</strong> Strom Smart mit <strong>WSW</strong> Strom Grün (Öko<strong>zu</strong>schlag in Höhe von 0,8 Cent pro kWh)<br />

Name der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers Bankleitzahl<br />

Kontonummer Name und Ort des Kreditinstituts<br />

per Überweisung<br />

an Stadtsparkasse Wuppertal, Konto 150 888, BLZ 330 500 00<br />

Erteilen Sie den <strong>WSW</strong> keine Ein<strong>zu</strong>gsermächtigung, behalten die <strong>WSW</strong> sich vor, eine Bearbeitungspauschale von 2,00 € (brutto) pro Überweisung<br />

mit der Jahresabrechnung <strong>zu</strong> berechnen.<br />

Ort/Datum Unterschrift der Kontoinhaberin/des Kontoinhabers<br />

Ich/Wir beauftrage/n die <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG (nachstehend <strong>WSW</strong><br />

genannt), die oben genannte Abnahmestelle mit Strom <strong>zu</strong> beliefern. Gleichzeitig<br />

bevollmächtige/n ich/wir die <strong>WSW</strong>, den für die Abnahmestelle eventuell<br />

bestehenden Stromlieferungsvertrag <strong>zu</strong> kündigen und die für die Stromlieferung<br />

erforderlichen Verträge mit dem <strong>zu</strong>ständigen Netzbetreiber <strong>zu</strong> schließen.<br />

Die von den <strong>WSW</strong> in Vollmacht geschlossenen Verträge bleiben gültig,<br />

bis ich/wir diese kündige/n.<br />

Die Lieferung erfolgt auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

(AGB) der <strong>WSW</strong>, der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für<br />

die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit<br />

Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV) vom 26.10.2006,<br />

Bundesgesetzblatt Teil I S. 2391 sowie der Ergänzenden Bedingungen der<br />

<strong>WSW</strong> <strong>zu</strong>r StromGVV.<br />

Ich habe/Wir haben die vorgenannten Bedingungen vor Vertragsschluss<br />

ausgehändigt erhalten! (Bitte ankreuzen!)<br />

Aktuelle Informationen über Preise und Produkte erhalten Sie telefonisch<br />

(0202 569-5100), im Internet oder in unseren KundenCentern.<br />

<strong>WSW</strong> Strom Smart hat eine mindestlaufzeit von einem Jahr. Die Laufzeit<br />

beginnt mit Beginn der Belieferung auf der Grundlage des Vertrags<br />

<strong>WSW</strong> Strom Smart. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr,<br />

sofern ich/wir oder die <strong>WSW</strong> ihn nicht mit einer Frist von einem Monat auf<br />

das Ende der jeweiligen Laufzeit kündige/n. Bei einem Um<strong>zu</strong>g bin ich/sind wir<br />

berechtigt, den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats<br />

<strong>zu</strong> kündigen. Kündigungen bedürfen der Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail).<br />

Der Vertrag gilt nur in der vorliegenden Form. Streichungen und Änderungen<br />

im Vertragstext führen <strong>zu</strong>r Ungültigkeit des Vertrages. Sollten einzelne<br />

Bestimmungen dieses Vertrages rechtlich unwirksam sein oder werden,<br />

wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen hierdurch nicht berührt.<br />

Die im Rahmen dieses Vertrages anfallenden Daten werden von den <strong>WSW</strong> im<br />

Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert.<br />

Widerrufsbelehrung:<br />

Widerrufsrecht: Sie können Ihre Vertragerklärung innerhalb von 14 Tagen<br />

ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.<br />

Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht<br />

vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung<br />

gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung) und auch<br />

nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 § 2<br />

i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt<br />

die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist <strong>zu</strong> richten an:<br />

<strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG, Kundenbetreuung, Bromberger Straße 39-41,<br />

42281 Wuppertal; Fax 0202 569-3570; energie.wasser@wsw-online.de<br />

Widerrufsfolgen: Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits<br />

empfangenen Leistungen <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>gewähren und ggf. gezogenen Nut<strong>zu</strong>ngen<br />

(z. B. Zinsen) heraus<strong>zu</strong>geben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen<br />

sowie Nut<strong>zu</strong>ngen (z. B. Gebrauchsvorteile) nicht oder teilweise nicht oder<br />

nur im verschlechterten Zustand <strong>zu</strong>rückgewähren bzw. herausgeben, müssen<br />

Sie uns insoweit Wertersatz leisten. Verpflichtungen <strong>zu</strong>r Erstattung von Zahlungen<br />

müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für<br />

Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.<br />

Ende der Widerrufsbelehrung.<br />

Einwilligungserklärung (Bitte bei Zustimmung ankreuzen):<br />

Ich erkläre mich damit einverstanden, dass die <strong>WSW</strong> die von mir angegebenen<br />

personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder<br />

Meinungsforschung verarbeitet und nutzt, insbesondere mich schriftlich, telefonisch<br />

oder per E-Mail über eigene Angebote und Produkte informiert. Diese<br />

Einwilligung kann jederzeit gegenüber den <strong>WSW</strong> formlos (z.B. per Brief, Telefon,<br />

Fax, E-Mail) widerrufen werden.


<strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG<br />

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit <strong>WSW</strong> Strom <strong>SMART</strong><br />

1. Lieferung und Be<strong>zu</strong>g<br />

Die <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG liefert <strong>zu</strong>m eigenen Bedarf des Kunden<br />

elektrische Energie (Stromlieferung) in Niederspannung ohne 1/4-Stunden-<br />

Leistungsmessung an die im Vertrag genannte Abnahmestelle. Grundlage<br />

der Stromlieferung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die<br />

jeweils geltenden Preise und als wesentlicher Vertragsbestandteil die Bestimmungen<br />

der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung<br />

von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität<br />

aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung –<br />

StromGVV) vom 26.10.2006 (Bundesgesetzblatt Teil I S. 2391) einschließlich<br />

der Ergänzenden Bedingungen der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG <strong>zu</strong>r<br />

StromGVV. Wartungsdienste werden nicht angeboten.<br />

2. Vertragsbeginn<br />

Dieser Sondervertrag beginnt, sofern er rechtsverbindlich unterschrieben<br />

ist, nach brieflicher Bestätigung der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG <strong>zu</strong> dem vertraglich<br />

vorgesehenen Zeitpunkt. Mit Vertragsbeginn enden alle früheren<br />

zwischen der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG und dem Kunden bestehenden<br />

Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie an die im Vertrag genannte<br />

Abnahmestelle.<br />

3. Vertragslaufzeit<br />

Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Er kann von beiden<br />

Vertragspartnern mit einer Frist von einem Monat auf das Ende der jeweiligen<br />

Laufzeit in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) gekündigt werden. Erfolgt<br />

keine fristgerechte Kündigung, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein<br />

weiteres Jahr. Die Rücktrittsrechte des Kunden richten sich nach den gesetzlichen<br />

Vorschriften.<br />

4. Preise<br />

Die Stromlieferung erfolgt <strong>zu</strong> den jeweils geltenden allgemein bekannt gegebenen<br />

Preisen. Die Preise enthalten Netznut<strong>zu</strong>ngsentgelte, Stromsteuer,<br />

Konzessionsabgaben, Entgelte für Messung und Verrechnung sowie Umlagen<br />

nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) vom 19.03.2002<br />

(Bundesgesetzblatt I S. 1092) und dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer<br />

Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 29.03.2000 (Bundesgesetzblatt<br />

I S. 305) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die jeweils gültige<br />

gesetzliche Umsatzsteuer.<br />

5. Änderungen der Preise oder Vertragsbedingungen<br />

5.1 Hinweis: Änderungen der Preise oder Vertragsbedingungen erfolgen auf<br />

der Grundlage von § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV. Im Falle einer Preisänderung<br />

oder einer Änderung der Bedingungen steht dem Kunden das Kündigungsrecht<br />

nach § 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV <strong>zu</strong>.<br />

§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV lauten:<br />

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen<br />

werden jeweils <strong>zu</strong>m Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe<br />

wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung<br />

erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, <strong>zu</strong> den beabsichtigten<br />

Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche<br />

Mitteilung an den Kunden <strong>zu</strong> versenden und die Änderungen auf seiner Internetseite<br />

<strong>zu</strong> veröffentlichen.<br />

(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der Ergänzenden Bedingungen<br />

werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen<br />

Kündigung des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines<br />

Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb<br />

eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.<br />

§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV lautet:<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf<br />

das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.<br />

5.2 Änderungen der Preise oder Vertragsbedingungen werden dem Kunden<br />

mit einer Frist von mindestens sechs Wochen brieflich angekündigt und auf<br />

der Internetseite der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG www.wsw-online.de veröffentlicht.<br />

Der Kunde wird in der brieflichen Mitteilung auf sein Kündigungsrecht<br />

besonders hingewiesen.<br />

5.3 Kündigt der Kunde nicht, so gelten die geänderten Preise und Bedingungen<br />

beim Weiterbe<strong>zu</strong>g von Strom <strong>zu</strong>m angekündigten Zeitpunkt als vereinbart.<br />

Der Kunde wird in der Änderungsmitteilung auf diese Folgen gesondert hingewiesen.<br />

5.4 Künftige Änderungen der Umsatz- und/oder des Steueranteils gem.<br />

Artikel 2 des Energiesteuergesetzes können ohne Ankündigungsfrist und<br />

ohne außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gemäß Ziffer 5.1 an den<br />

Kunden weitergegeben werden. Die <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG wird den<br />

Kunden über die angepassten Preise in geeigneter Weise auch durch die<br />

Rechnung unterrichten.<br />

6. Haftung und Netzbetreiber<br />

Etwaige Ansprüche wegen Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Absatz 3<br />

Satz 1 StromGVV können gegen den örtlichen Netzbetreiber geltend gemacht<br />

werden. Der Netzbetreiber des Kunden ist über den örtlichen Grundversorger<br />

<strong>zu</strong> erfahren.<br />

7. Lieferantenwechsel<br />

Die <strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG wird einen möglichen Lieferantenwechsel<br />

zügig und unentgeltlich ermöglichen.<br />

8. Sonstige Bestimmungen<br />

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,<br />

so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages<br />

nicht berührt. Die Vertragspartner sind sich darüber einig, dass die unwirksamen<br />

Klauseln durch solche <strong>zu</strong> ersetzen sind, welche dem wirtschaftlich<br />

Gewollten möglichst nahe kommen. Dasselbe gilt bei Vertragslücken.<br />

9. Datenschutz<br />

Die für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten werden<br />

im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes von der <strong>WSW</strong> Energie & Wasser<br />

AG verarbeitet und genutzt. Falls erforderlich, werden Daten an die an der<br />

Abwicklung beteiligten Unternehmen (z. B. <strong>zu</strong>r Netznut<strong>zu</strong>ng/Netz<strong>zu</strong>gang<br />

und Abrechnung) weitergegeben.<br />

Aktuelle Informationen über Produkte und Preise erhalten Sie unter der<br />

Telefonnummer 0202 569-5100 oder im Internet unter www.wsw-online.de.<br />

<strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG<br />

Bromberger Straße 39 – 41<br />

42281 Wuppertal<br />

Eingetragen beim Amtsgericht Wuppertal, HRB 2367<br />

Stand: 01.02.2010


Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die<br />

Ersatzversorgung mit Elek trizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung –<br />

StromGVV) vom 26.10.2006 (BGBl. I Nr. 50 S. 2391)<br />

Auf Grund des § 39 Abs. 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)<br />

sowie mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungs-gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass<br />

vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit<br />

dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:<br />

Inhaltsübersicht<br />

teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen; § 2 Vertragsschluss; § 3 Ersatzversorgung<br />

teil 2: Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung; § 5 Art der Versorgung; § 6 Umfang der Grundversorgung; § 7<br />

Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten; Mitteilungspflichten<br />

teil 3: Aufgaben und rechte des Grundversorgers<br />

§ 8 Messeinrichtungen; § 9 Zutrittsrecht; § 10 Vertragsstrafe<br />

teil 4: Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung; § 12 Abrechnung; § 13 Abschlagszahlungen; § 14 Vorauszahlungen;<br />

§ 15 Sicherheitsleistung; § 16 Rechnungen und Abschläge; § 17 Zahlung, Ver<strong>zu</strong>g;<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

teil 5: Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses<br />

§ 19 Unterbrechung der Versorgung; § 20 Kündigung; § 21 Fristlose Kündigung<br />

teil 6: Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand; § 23 Übergangsregelungen<br />

teil 1: Allgemeine Bestimmungen<br />

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen<br />

(1) Diese Verordnung regelt die Allgemeinen Bedingungen, <strong>zu</strong> denen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

Haushaltskunden in Niederspannung im Rahmen der<br />

Grund-versorgung nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>zu</strong> Allgemeinen<br />

Preisen mit Elektrizität <strong>zu</strong> beliefern haben. Die Bestimmungen dieser Verordnung<br />

sind Bestandteil des Grundversorgungsvertrages zwischen Grundversorgern und<br />

Haushaltskunden. Diese Verordnung regelt <strong>zu</strong>gleich die Bedingungen für die Ersatzversorgung<br />

nach § 38 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie gilt für alle nach<br />

dem 12. Juli 2005 abgeschlossenen Versorgungsverträge, soweit diese nicht vor<br />

dem 8. November 2006 beendet worden sind.<br />

(2) Kunden im Sinne dieser Verordnung sind der Haushaltskunde und im Rahmen der<br />

Ersatzversorgung der Letztverbraucher.<br />

(3) Grundversorger im Sinne dieser Verordnung ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen,<br />

das nach § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in einem Netzgebiet<br />

die Grund-versorgung mit Elektrizität durchführt.<br />

§ 2 Vertragsschluss<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag soll in Textform abgeschlossen werden. Ist er auf<br />

andere Weise <strong>zu</strong>stande gekommen, so hat der Grundversorger den Vertragsschluss<br />

dem Kunden unverzüglich in Textform <strong>zu</strong> bestätigen.<br />

(2) Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch <strong>zu</strong>stande, dass Elektrizität aus<br />

dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird,<br />

über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet,<br />

dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform<br />

mit<strong>zu</strong>teilen. Die Mitteilungspflicht gilt auch, wenn die Belieferung des Kunden<br />

durch ein Elektrizitäts-versorgungsunternehmen endet und der Kunde kein anschließendes<br />

Lieferverhältnis mit einem anderen Elektrizitätsversorgungsunternehmen<br />

begründet hat.<br />

(3) Im Vertrag oder in der Vertragsbestätigung ist auf die Allgemeinen Bedingungen<br />

einschließlich der ergänzenden Bedingungen des Grundversorgers hin<strong>zu</strong>weisen. Des<br />

Weiteren ist der Kunde ausdrücklich darauf hin<strong>zu</strong>weisen, dass Ansprüche wegen<br />

Versorgungsstörungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 gegen den Netzbetreiber geltend<br />

gemacht werden können. Der Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung<br />

des Grundversorgers in Textform sollen eine <strong>zu</strong>sammenhängende Aufstellung aller<br />

für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, insbesondere<br />

1. Angaben <strong>zu</strong>m Kunden (Firma, Registergericht, Registernummer, Familienname,<br />

Vorname, Geburtstag, Adresse, Kundennummer),<br />

2. Anlagenadresse und Bezeichnung des Zählers oder des Aufstellungsorts des Zählers,<br />

3. Angaben <strong>zu</strong>m Grundversorger (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse)<br />

4. Angaben <strong>zu</strong>m Netzbetreiber, in dessen Netzgebiet die Grundversorgung durchgeführt<br />

wird (Firma, Registergericht, Registernummer und Adresse). Soweit die Angaben<br />

nach Satz 3 Nr. 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet, diese dem Grundversorger<br />

auf Anforderung mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

(4) Der Grundversorger ist verpflichtet, jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss<br />

und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 mit der Bestätigung des Vertragsschlusses<br />

sowie auf Verlangen den übrigen Kunden die Allgemeinen Bedingungen<br />

unentgeltlich aus<strong>zu</strong>händigen. Satz 1 gilt entsprechend für die ergänzenden Bedingungen;<br />

diese hat der Grundversorger öffentlich bekannt <strong>zu</strong> geben und auf seiner<br />

Internetseite <strong>zu</strong> veröffentlichen.<br />

(5) Der Abschluss eines Grundversorgungsvertrages darf nicht davon abhängig gemacht<br />

werden, dass Zahlungsrückstände eines vorherigen Anschlussnutzers beglichen<br />

werden.<br />

§ 3 Ersatzversorgung<br />

(1) Für die Ersatzversorgung nach § 38 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die §§ 4–8,<br />

10–19 und 22 sowie für die Beendigung der Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 2 Satz<br />

1 des Energiewirtschaftsgesetzes § 20 Abs. 3 entsprechend; § 11 Abs. 2 gilt mit der<br />

Maßgabe, dass der Grundversorger den Energieverbrauch auf Grund einer rechnerischen<br />

Abgren<strong>zu</strong>ng schätzen und den anteiligen Verbrauch in Rechnung stellen darf.<br />

(2) Der Grundversorger hat dem Kunden unverzüglich nach Kenntnisnahme den<br />

Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Ersatzversorgung in Textform mit<strong>zu</strong>teilen.<br />

Dabei hat er ebenfalls mit<strong>zu</strong>teilen, dass spätestens nach dem Ende der Ersatzversorgung<br />

<strong>zu</strong>r Fortset<strong>zu</strong>ng des Elektrizitätsbe<strong>zu</strong>gs der Abschluss eines Be<strong>zu</strong>gsvertrages durch<br />

den Kunden erforderlich ist; auf § 2 Abs. 2 ist hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

teil 2: Versorgung<br />

§ 4 Bedarfsdeckung<br />

Der Kunde ist für die Dauer des Grundversorgungsvertrages verpflichtet, seinen<br />

gesamten leitungsgebundenen Elektrizitätsbedarf aus den Elektrizitätslieferungen<br />

des Grundversorgers <strong>zu</strong> decken. Ausgenommen ist die Bedarfsdeckung durch Eigenanlagen<br />

der Kraft-Wärme-Kopplung bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung und aus<br />

Erneuerbaren Energien; ferner durch Eigenanlagen, die ausschließlich der Sicherstellung<br />

des Elektrizitätsbedarfs bei Aussetzen der Grundversorgung dienen (Notstrom-<br />

aggregate). Notstromaggregate dürfen außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmungen<br />

nicht mehr als 15 Stunden monatlich <strong>zu</strong>r Erprobung betrieben werden.<br />

§ 5 Art der Versorgung<br />

(1) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis<br />

maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung<br />

des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung, an das<br />

die Anlage, über die der Kunde Strom entnimmt, angeschlossen ist.<br />

(2) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden<br />

jeweils <strong>zu</strong>m Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die<br />

mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der<br />

Grundversorger ist verpflichtet, <strong>zu</strong> den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit<br />

der öffentlichen Bekanntgabe eine briefliche Mitteilung an den Kunden <strong>zu</strong> versenden<br />

und die Änderungen auf seiner Internetseite <strong>zu</strong> veröffentlichen.<br />

(3) Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden<br />

gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung<br />

des Vertrages mit dem Grundversorger die Einleitung eines Wechsels des Versorgers<br />

durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der<br />

Kündigung nachweist.<br />

§ 6 Umfang der Grundversorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist im Interesse des Kunden verpflichtet, die für die Durchführung<br />

der Grundversorgung erforderlichen Verträge mit Netzbetreibern ab<strong>zu</strong>schließen.<br />

Er hat die ihm möglichen Maßnahmen <strong>zu</strong> treffen, um dem Kunden am<br />

Ende des Netzanschlusses, <strong>zu</strong> dessen Nut<strong>zu</strong>ng der Kunde nach der Niederspannungsanschlussverordnung<br />

berechtigt ist, <strong>zu</strong> den jeweiligen Allgemeinen Preisen und Bedingungen<br />

Elektrizität <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen. Die Elektrizität wird im Rahmen der<br />

Grundversorgung für die Zwecke des Letztverbrauchs geliefert.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, den Elektrizitätsbedarf des Kunden im Rahmen<br />

des § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>zu</strong> befriedigen und für die Dauer des<br />

Grundver-sorgungsvertrages im vertraglich vorgesehenen Umfang nach Maßgabe<br />

des Absatzes 1 jederzeit Elektrizität <strong>zu</strong>r Verfügung <strong>zu</strong> stellen. Dies gilt nicht,<br />

1. soweit die Allgemeinen Preise oder Allgemeinen Bedingungen zeitliche Beschränkungen<br />

vorsehen,<br />

2. soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnut<strong>zu</strong>ng<br />

nach § 17 der Niederspannungsanschlussverordnung oder § 24 Abs. 1, 2 und 5 der<br />

Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder<br />

3. soweit und solange der Grundversorger an der Erzeugung, dem Be<strong>zu</strong>g oder der<br />

vertragsgemäßen Lieferung von Elektrizität durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände,<br />

deren Beseitigung ihm nicht möglich ist oder im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 2<br />

des Energiewirtschaftgesetzes wirtschaftlich nicht <strong>zu</strong>gemutet werden kann, gehindert<br />

ist.<br />

(3) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung<br />

ist, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses<br />

handelt, der Grundversorger von der Leistungspflicht befreit. Satz 1 gilt<br />

nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen des Grundversorgers<br />

nach § 19 beruht. Der Grundversorger ist verpflichtet, seinen Kunden auf<br />

Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber<br />

<strong>zu</strong>sammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft <strong>zu</strong> geben, als sie ihm bekannt<br />

sind oder von ihm in <strong>zu</strong>mutbarer Weise aufgeklärt werden können.<br />

§ 7 Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten<br />

Erweiterungen und Änderungen von Kundenanlagen sowie die Verwendung <strong>zu</strong>sätzlicher<br />

Verbrauchsgeräte sind dem Grundversorger mit<strong>zu</strong>teilen, soweit sich dadurch<br />

preisliche Bemessungsgrößen ändern. Nähere Einzelheiten über den Inhalt der Mitteilung<br />

kann der Grundversorger in ergänzenden Bedingungen regeln.<br />

teil 3: Aufgaben und rechte des Grundversorgers<br />

§ 8 messeinrichtungen<br />

(1) Die vom Grundversorger gelieferte Elektrizität wird durch die Messeinrichtungen<br />

nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes festgestellt.<br />

(2) Der Grundversorger ist verpflichtet, auf Verlangen des Kunden jederzeit eine<br />

Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte<br />

Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs. 4 des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber<br />

<strong>zu</strong> veranlassen. Stellt der Kunde den <strong>Antrag</strong> auf Prüfung nicht bei dem Grundversorger,<br />

so hat er diesen <strong>zu</strong>gleich mit der <strong>Antrag</strong>stellung <strong>zu</strong> benachrichtigen. Die<br />

Kosten der Prüfung fallen dem Grundversorger <strong>zu</strong>r Last, falls die Abweichung die<br />

gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.<br />

§ 9 Zutrittsrecht<br />

Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen<br />

Beauftragten des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Grundversorgers<br />

den Zutritt <strong>zu</strong> seinem Grundstück und <strong>zu</strong> seinen Räumen <strong>zu</strong> gestatten, soweit dies<br />

<strong>zu</strong>r Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder <strong>zu</strong>r Ablesung der Messeinrichtungen<br />

nach § 11 erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung<br />

an die jeweiligen Kunden oder durch Aushang an oder im jeweiligen Haus erfolgen.<br />

Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens<br />

ein Ersatztermin ist an<strong>zu</strong>bieten. Der Kunde hat dafür Sorge <strong>zu</strong> tragen, dass die Messeinrichtungen<br />

<strong>zu</strong>gänglich sind.<br />

§ 10 Vertragsstrafe<br />

(1) Verbraucht der Kunde Elektrizität unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung<br />

der Messeinrichtungen oder nach Unterbrechung der Grundversorgung,<br />

so ist der Grundversorger berechtigt, eine Vertragsstrafe <strong>zu</strong> verlangen. Diese ist für<br />

die Dauer des unbefugten Gebrauchs, längstens aber für sechs Monate auf der<br />

Grundlage einer täglichen Nut<strong>zu</strong>ng der unbefugt verwendeten Verbrauchsgeräte<br />

von bis <strong>zu</strong> zehn Stunden nach dem für den Kunden geltenden Allgemeinen Preis <strong>zu</strong><br />

berechnen.<br />

(2) Eine Vertragsstrafe kann auch verlangt werden, wenn der Kunde vorsätzlich oder<br />

grob fahrlässig die Verpflichtung verletzt, die <strong>zu</strong>r Preisbildung erforderlichen Angaben<br />

<strong>zu</strong> machen. Die Vertragsstrafe beträgt das Zweifache des Betrages, den der Kunde<br />

bei Erfüllung seiner Verpflichtung nach dem für ihn geltenden Allgemeinen Preis <strong>zu</strong>sätzlich<br />

<strong>zu</strong> zahlen gehabt hätte. Sie darf längstens für einen Zeitraum von sechs Monaten<br />

verlangt werden.


(3) Ist die Dauer des unbefugten Gebrauchs oder der Beginn der Mitteilungspflicht<br />

nicht fest<strong>zu</strong>stellen, so kann die Vertragsstrafe in entsprechender Anwendung der<br />

Absätze 1 und 2 für einen geschätzten Zeitraum, der längstens sechs Monate betragen<br />

darf, erhoben werden.<br />

teil 4: Abrechnung der Energielieferung<br />

§ 11 Ablesung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten<br />

<strong>zu</strong> verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.<br />

(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen,<br />

dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies<br />

1. <strong>zu</strong>m Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,<br />

2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder<br />

3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der<br />

Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen,<br />

wenn diese ihm nicht <strong>zu</strong>mutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten<br />

Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.<br />

(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume<br />

des Kunden nicht <strong>zu</strong>m Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger<br />

den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden<br />

nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte<br />

Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.<br />

§ 12 Abrechnung<br />

(1) Der Elektrizitätsverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder<br />

in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten<br />

dürfen, abgerechnet.<br />

(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen<br />

Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet;<br />

jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden<br />

maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen. Entsprechendes<br />

gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.<br />

(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine<br />

pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs <strong>zu</strong>lässig, es sei denn, der Kunde<br />

kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch<br />

nachweisen.<br />

§ 13 Abschlagszahlungen<br />

(1) Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann der Grundversorger<br />

für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung<br />

verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend<br />

dem Verbrauch im <strong>zu</strong>letzt abgerechneten Zeitraum <strong>zu</strong> berechnen. Ist eine solche Berechnung<br />

nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen<br />

Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass<br />

sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen.<br />

(2) Ändern sich die Allgemeinen Preise, so können die nach der Preisänderung anfallenden<br />

Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend<br />

angepasst werden.<br />

(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass <strong>zu</strong> hohe Abschlagszahlungen verlangt wurden,<br />

so ist der übersteigende Betrag unverzüglich <strong>zu</strong> erstatten, spätestens aber mit der<br />

nächsten Abschlagsforderung <strong>zu</strong> verrechnen. Nach Beendigung des Versorgungsverhältnisses<br />

sind <strong>zu</strong> viel gezahlte Abschläge unverzüglich <strong>zu</strong> erstatten.<br />

§ 14 Vorauszahlungen<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch eines Abrechnungszeitraums<br />

Vorauszahlung <strong>zu</strong> verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles<br />

Grund <strong>zu</strong> der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen<br />

nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung ist der<br />

Kunde hierüber ausdrück-lich und in verständlicher Form <strong>zu</strong> unterrichten. Hierbei<br />

sind mindestens der Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlung sowie die<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen für ihren Wegfall an<strong>zu</strong>geben.<br />

(2) Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums<br />

oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.<br />

Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies<br />

angemessen <strong>zu</strong> berücksich-tigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über<br />

mehrere Monate und erhebt der Grund-versorger Abschlagszahlungen, so kann er<br />

die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbe-trägen verlangen. Die Vorauszahlung<br />

ist bei der nächsten Rechnungserteilung <strong>zu</strong> verrechnen.<br />

(3) Statt eine Vorauszahlung <strong>zu</strong> verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden<br />

einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme<br />

einrichten.<br />

§ 15 Sicherheitsleistung<br />

(1) Ist der Kunde <strong>zu</strong>r Vorauszahlung nach § 14 nicht bereit oder nicht in der Lage,<br />

kann der Grundversorger in angemessener Höhe Sicherheit verlangen.<br />

(2) Barsicherheiten werden <strong>zu</strong>m jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen<br />

Gesetzbuchs verzinst.<br />

(3) Ist der Kunde in Ver<strong>zu</strong>g und kommt er nach erneuter Zahlungsaufforderung nicht<br />

unverzüglich seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Grundversorgungsverhältnis<br />

nach, so kann der Grundversorger die Sicherheit verwerten. Hierauf ist in der Zahlungsaufforderung<br />

hin<strong>zu</strong>weisen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen<br />

<strong>zu</strong> Lasten des Kunden.<br />

(4) Die Sicherheit ist unverzüglich <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>geben, wenn keine Vorauszahlung mehr<br />

verlangt werden kann.<br />

§ 16 rechnungen und Abschläge<br />

(1) Vordrucke für Rechnungen und Abschläge müssen einfach verständlich sein. Die<br />

für die Forderung maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein<br />

verständlicher Form aus<strong>zu</strong>weisen.<br />

(2) Neben dem in Rechnung gestellten Verbrauch ist der Verbrauch des vergleichbaren<br />

Vorjahreszeitraumes an<strong>zu</strong>geben. Auf im Abrechnungszeitraum eingetretene Änderungen<br />

der Allgemeinen Preise und Bedingungen ist hin<strong>zu</strong>weisen.<br />

(3) Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche<br />

Zahlungsweisen an<strong>zu</strong>geben.<br />

§ 17 Zahlung, Ver<strong>zu</strong>g<br />

(1) Rechnungen und Abschläge werden <strong>zu</strong> dem vom Grundversorger angegebenen<br />

Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung<br />

fällig. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber<br />

dem Grundversorger <strong>zu</strong>m Zahlungsaufschub oder <strong>zu</strong>r Zahlungsverweigerung nur,<br />

1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder<br />

2. sofern a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund<br />

mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum<br />

ist und b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt<br />

und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts<br />

festgestellt ist. § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.<br />

(2) Bei Zahlungsver<strong>zu</strong>g des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut <strong>zu</strong>r<br />

Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die<br />

dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen;<br />

die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die<br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>zu</strong> erwartenden Kosten nicht übersteigen.<br />

Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nach<strong>zu</strong>weisen.<br />

(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit unbestrittenen<br />

oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.<br />

§ 18 Berechnungsfehler<br />

(1) Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen<br />

oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,<br />

so ist die Überzahlung vom Grundversorger <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>zahlen oder der Fehlbetrag<br />

vom Kunden nach<strong>zu</strong>entrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei fest<strong>zu</strong>stellen<br />

oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Grundversorger<br />

den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch<br />

des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers<br />

nachfolgenden Ablesezeitraums oder auf Grund des vorjährigen Verbrauchs durch<br />

Schät<strong>zu</strong>ng; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen <strong>zu</strong> berücksichtigen. Bei<br />

Berechnungsfehlern auf Grund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung<br />

ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und dem Kunden mitgeteilte<br />

korrigierte Verbrauch der Nachberechnung <strong>zu</strong> Grunde <strong>zu</strong> legen.<br />

(2) Ansprüche nach Absatz 1 sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden<br />

Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen<br />

größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens<br />

drei Jahre beschränkt.<br />

teil 5: Beendigung des Grundversorgungsverhältnisses § 19 Unterbrechung<br />

der Versorgung<br />

(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung<br />

durch den Netzbetreiber unterbrechen <strong>zu</strong> lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung<br />

in nicht unerheblichem Maße schuldhaft <strong>zu</strong>widerhandelt und die Unterbrechung<br />

erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,<br />

Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen <strong>zu</strong> verhindern.<br />

(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung<br />

trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung<br />

vier Wochen nach Androhung unterbrechen <strong>zu</strong> lassen und den <strong>zu</strong>ständigen Netzbetreiber<br />

nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung mit der Unterbrechung<br />

der Grundver-sorgung <strong>zu</strong> beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der<br />

Unterbrechung außer Verhältnis <strong>zu</strong>r Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der<br />

Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen<br />

nachkommt. Der Grundversorger kann mit der Mahnung <strong>zu</strong>gleich die Unterbrechung<br />

der Grundversorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis <strong>zu</strong>r<br />

Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsver<strong>zu</strong>ges darf der Grundversorger<br />

eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Vorausset<strong>zu</strong>ngen<br />

nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Ab<strong>zu</strong>g etwaiger Anzahlungen mit<br />

Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Ver<strong>zu</strong>g ist. Bei der Berechnung<br />

der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen<br />

außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet<br />

hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer<br />

Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer<br />

streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers<br />

resultieren.<br />

(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage<br />

im Voraus an<strong>zu</strong>kündigen.<br />

(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen <strong>zu</strong><br />

lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die<br />

Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die<br />

Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die<br />

pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die<br />

nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge <strong>zu</strong> erwartenden Kosten nicht übersteigen.<br />

Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungs-grundlage nach<strong>zu</strong>weisen. Der Nachweis<br />

geringerer Kosten ist dem Kunden <strong>zu</strong> gestatten.<br />

§ 20 Kündigung<br />

(1) Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer Frist von einem Monat auf das<br />

Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Bei einem Um<strong>zu</strong>g ist der Kunde berechtigt,<br />

den Vertrag mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats <strong>zu</strong><br />

kündigen. Eine Kündigung durch den Grundversorger ist nur möglich, soweit eine<br />

Pflicht <strong>zu</strong>r Grundversorgung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes<br />

nicht besteht.<br />

(2) Die Kündigung bedarf der Textform. Der Grundversorger soll eine Kündigung des<br />

Kunden innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang in Textform bestätigen.<br />

(3) Der Grundversorger darf keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung<br />

des Vertrages, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, verlangen.<br />

§ 21 Fristlose Kündigung<br />

Der Grundversorger ist in den Fällen des § 19 Abs. 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis<br />

fristlos <strong>zu</strong> kündigen, wenn die Vorausset<strong>zu</strong>ngen <strong>zu</strong>r Unterbrechung der Grundversorgung<br />

wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs.<br />

2 ist der Grundversorger <strong>zu</strong>r fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen<br />

vorher angedroht wurde; § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br />

teil 6: Schlussbestimmungen<br />

§ 22 Gerichtsstand<br />

Gerichtsstand für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Grundversorgungsvertrag<br />

ist der Ort der Elektrizitätsabnahme durch den Kunden.<br />

§ 23 Übergangsregelungen<br />

(1) Der Grundversorger ist verpflichtet, die Kunden durch öffentliche Bekanntgabe<br />

und Ver-öffentlichung auf seiner Internetseite über die Vertragsanpassung nach §<br />

115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes <strong>zu</strong> informieren. Die Anpassung erfolgt,<br />

soweit die Frist nach § 115 Abs. 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes noch nicht<br />

abgelaufen ist, durch die öffent-liche Bekanntgabe nach Satz 1 mit Wirkung vom auf<br />

die Bekanntmachung folgenden Tag.<br />

(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 Satz 1 werden bis <strong>zu</strong>m 1. Juli 2007 Änderungen der<br />

Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen am Tage nach der öffentlichen<br />

Bekanntgabe wirksam, soweit es sich um Änderungen handelt, die nach § 12 Abs. 1<br />

der Bundestarifordnung Elektrizität genehmigt worden sind.<br />

In-Kraft-treten<br />

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung in Kraft.<br />

Der Bundesrat hat <strong>zu</strong>gestimmt.<br />

Berlin, den 26. Oktober 2006<br />

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie Michael Glos<br />

<strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG<br />

Bromberger Str. 39 - 41<br />

42281 Wuppertal, www.wsw-online.de<br />

Servicetelefon: 0202 569-5100<br />

Fax: 0202 569-5190<br />

E-Mail: energie.wasser@wsw-online.de<br />

KundenCenter: Alter Markt 10 und Turmhof 6


<strong>WSW</strong> Energie & Wasser AG<br />

Ergänzende Bedingungen <strong>zu</strong>r StromGVV<br />

StromGVV = Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung<br />

mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (Stromgrundversorgungsverordnung) vom 26.10.2006, BGBl. Teil I Nr. 50, S. 2391<br />

1. Erweiterung und Änderung von Anlagen und Verbrauchsgeräten;<br />

Mitteilungspflichten (§ 7 StromGVV)<br />

Erweiterungen oder Änderungen von Kunden-anlagen sowie<br />

die Verwendung <strong>zu</strong>sätzlicher Verbrauchsgeräte sind den <strong>WSW</strong><br />

schriftlich mit<strong>zu</strong>teilen, soweit sich dadurch preisliche Bemessungsgrößen<br />

ändern. Die Mitteilung hat folgende Angaben <strong>zu</strong> enthalten:<br />

• Name und Kundennummer<br />

• Anschrift der betroffenen Verbrauchsstelle<br />

• Zählernummer<br />

• Art und Umfang der Erweiterung bzw. Änderung<br />

2. Haftung (§ 6 StromGVV)<br />

Bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Energieversorgung,<br />

die auf Störungen des Netzbetriebs einschließlich<br />

des Netzanschlusses <strong>zu</strong>rück<strong>zu</strong>führen sind, kann der Kunde etwaige<br />

Ansprüche an den Netzbetreiber richten. Ihr örtlicher Netzbetreiber<br />

für die Grund- und Ersatzversorgung ist: <strong>WSW</strong> Netz<br />

GmbH, Schützenstraße 34, 42281 Wuppertal; Registergericht:<br />

Amtsgericht Wuppertal, Registernummer: HRB 19468.<br />

3. Abrechnung und Abschlagszahlungen (§§ 12 und 13 StromGVV)<br />

Der Stromverbrauch wird in der Regel einmal jährlich abgerechnet.<br />

Das Abrechnungsjahr umfasst etwa zwölf Monate,<br />

entspricht aber nicht zwangsläufig dem Kalenderjahr. Die<br />

Abrechnung erfolgt im roulierenden Verfahren. Am Ende des<br />

Abrechnungsjahres wird nach der Zählerablesung die Jahresverbrauchsabrechnung<br />

erstellt. Sie weist den Gesamtbetrag für<br />

den Verbrauch des vergangenen Jahres abzüglich der geleisteten<br />

Teilbeträge (Abschlagszahlungen) aus. Die Jahresverbrauchsabrechnung<br />

weist dann die neuen Teilbeträge aus, die <strong>zu</strong> den<br />

angegebenen Terminen <strong>zu</strong> zahlen sind. Die Höhe der Teilbeträge<br />

bemisst sich nach dem durchschnittlichen Verbrauch des Kunden<br />

im vergangenen Abrechnungsjahr bzw. bei neuen Kunden nach<br />

dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.<br />

1) Umsatzsteuerfrei<br />

2) Bruttobetrag incl. Umsatzsteuer, <strong>zu</strong>rzeit 19 %<br />

4. Zahlungsweise (§ 16 StromGVV)<br />

Fällige Rechnungsbeträge oder Abschlag-zahlungen können<br />

wahlweise durch Teilnahme am Ein<strong>zu</strong>gsermächtigungsverfahren,<br />

per Über-weisung oder Bareinzahlung bei <strong>WSW</strong> (Kassenautomat)<br />

beglichen werden.<br />

5. Zahlungsver<strong>zu</strong>g, Einstellung und Wiederaufnahme der<br />

Versorgung (§§ 17 und 19 StromGVV)<br />

Die Zahlungen haben ohne Ab<strong>zu</strong>g <strong>zu</strong> den in der Rechnung<br />

angegebenen Terminen <strong>zu</strong> erfolgen. Die durch Zahlungsver<strong>zu</strong>g<br />

entstandenen Kosten werden dem Kunden mit der folgenden<br />

Pauschale berechnet:<br />

• Kosten der 1. und. 2. Mahnung je 5.00 Euro1) Erfolgt keine Zahlung nach einer weiteren Mahnung hat das<br />

die Einstellung der Versorgung durch den Netzbetreiber <strong>zu</strong>r<br />

Folge. Hierfür wird berechnet:<br />

• Unterbrechung der Versorgung<br />

(Zählersperrung) 50,00 Euro1) • Wiederherstellung der Versorgung<br />

(Zähleröffnung) 50,00 Euro2) 6. Kündigung (§ 20 StromGVV)<br />

Bei Kündigung des Versorgungsverhältnisses ist an<strong>zu</strong>geben:<br />

• Datum des Aus<strong>zu</strong>gs<br />

• Zählerstand bei Aus<strong>zu</strong>g<br />

• Neue Rechnungsanschrift<br />

7. Inkrafttreten<br />

Diese Ergänzenden Bedingungen treten mit Wirkung <strong>zu</strong>m<br />

01.01.2010 in Kraft und ersetzen die bisherigen Ergänzenden<br />

Bedingungen.<br />

Stand: 01.01.2010

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