16.01.2013 Aufrufe

www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...

www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...

www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Steuerrecht // Entscheidungen<br />

BFH · Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf<br />

Zwecke seines Unternehmens bezieht, wobei auf die mit <strong>de</strong>r bezogenen<br />

Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen ist. Dient die<br />

Leistung zur Beratung <strong>de</strong>s Verkäufers bei einer (steuerfreien) Beteiligungsveräußerung,<br />

besteht – wie auch die Klägerin einräumt – nach <strong>de</strong>n objektiven<br />

Umstän<strong>de</strong>n zwischen dieser Eingangsleistung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Beteiligungsveräußerung<br />

ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang, so dass die Beratung<br />

zu <strong>de</strong>n Kostenelementen <strong>de</strong>r Anteilsübertragung gehört.<br />

37 (2) Im Streitfall han<strong>de</strong>lte es sich nach <strong>de</strong>n vom FG in Bezug genommenen<br />

Rechnungen bei <strong>de</strong>n bezogenen Leistungen um die Leistungen einer Anwaltskanzlei,<br />

die auftragsgemäß <strong>Recht</strong>srat <strong>für</strong> Zwecke einer Beteiligungsveräußerung<br />

erteilte <strong>und</strong> dabei bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>s Kaufvertrages <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />

Vertragsverhandlungen mitwirkte. Diese Leistungen hängen mit <strong>de</strong>r durch<br />

diesen Kaufvertrag bewirkten Beteiligungsveräußerung direkt <strong>und</strong> unmittelbar<br />

zusammen. Im Hinblick auf die Anknüpfung an diesen Ausgangsumsatz<br />

kommt ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Gesamttätigkeit<br />

<strong>de</strong>r Klägerin nicht in Betracht. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Leistungen <strong>de</strong>r Investmentbank,<br />

die sich nach <strong>de</strong>r von ihr erteilten Rechnung ausdrücklich auf<br />

die Beratung bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung bezog. Ohne Erfolg macht<br />

die Klägerin geltend, die Bank habe aufgr<strong>und</strong> einer Bezugnahme auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertrag auch an<strong>de</strong>re Leistungen erbracht. Im<br />

Hinblick auf die ausdrückliche Leistungsbeschreibung in <strong>de</strong>r Rechnung „Beratungsleistungen<br />

bei <strong>de</strong>r Veräußerung“ <strong>und</strong> die Vereinbarung als Erfolgshonorar,<br />

kann die allenfalls ergänzen<strong>de</strong> Bezugnahme auf ein an<strong>de</strong>res Dokument<br />

die Leistungsbeschreibung nichterweitern.<br />

38 bb) Abweichen<strong>de</strong>s ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 15 Abs. 3<br />

Nr. 2 Buchst. b UStG (Art. 17 Abs. 3 Buchst. c <strong>de</strong>r Richtlinie 77/388/EWG),<br />

wonach <strong>de</strong>r Unternehmer bei Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. e<br />

UStG steuerfrei wären, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />

im Drittlandsgebiet ansässig ist.<br />

39 (1) Im Streitfall hat die Klägerin die Beteiligung an <strong>de</strong>r K-AG auf die T-GmbH<br />

<strong>und</strong> damit auf eine im Inland ansässige Person übertragen. Nach ständiger<br />

<strong>Recht</strong>sprechung<strong>de</strong>sBFHbestimmt sich die Person<strong>de</strong>sLeistungsempfängers<br />

nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>sverhältnis (vgl. z.B. BFH-<br />

Urteil vom 23.9.2009 – XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl. II 2010, 243, BB 2010,<br />

549, mit BB-Komm. Klöttschen, BB 2010, 550, unter II.2.a) <strong>und</strong> damit im Streitfall<br />

nach <strong>de</strong>m Kaufvertrag vom 6.11.1996. Danach ist die T-GmbH Leistungsempfänger<br />

<strong>und</strong> Erwerber <strong>de</strong>r Gesellschaftsanteile an <strong>de</strong>r K-AG. Zwar hat die<br />

T-Inc. diesen Vertrag als Vertragspartei abgeschlossen. Die T-Inc. hat jedoch<br />

das im Vertrag vorbehaltene <strong>Recht</strong> zur Benennung eines Erwerbers noch innerhalb<br />

<strong>de</strong>r vertraglichvorgesehenenFristzugunsten<strong>de</strong>r T-GmbH ausgeübt,<br />

so dass die T-GmbH die Anteile an <strong>de</strong>r K-AG unmittelbar von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Organkreis<strong>de</strong>rKlägerinangehören<strong>de</strong>nMM-GmbH<br />

erworben hat.<br />

40 (2) Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ergibt sich entgegen <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin auch nicht daraus, dass sie aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r T-Inc. geführten<br />

Vertragsverhandlungen eine <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug nach § 15<br />

Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG unschädliche Veräußerung an einen im Drittlandsgebiet<br />

ansässigen Erwerber beabsichtigt habe.<br />

41 Maßgeblich ist <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die durch<br />

objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, mit <strong>de</strong>n Leistungsbezügen<br />

Umsätze auszuführen, <strong>für</strong> die <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. z.B.<br />

BFH-Urteil vom 25.11.2004 – V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl. II 2005, 414,<br />

BB 2005, 371 Ls, unter II.2.b). Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r im Hinblick auf die Person <strong>de</strong>s<br />

Erwerbers bestehen<strong>de</strong>n Unvollständigkeit <strong>de</strong>s am 6.11.1996 abgeschlossenen<br />

Kaufvertrages hätten objektive Anhaltspunkte, die <strong>für</strong> eine Verkaufsabsicht<br />

an eine im Drittlandsgebiet ansässige Person sprächen, aber<br />

nur vorgelegen, wenn das <strong>de</strong>r T-Inc. eingeräumte Benennungsrecht sich<br />

darauf beschränkt hätte, an ihrer Stelle eine an<strong>de</strong>re im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Person zu benennen. Da dies nicht <strong>de</strong>r Fall war, fehlen objektive<br />

Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass die Klägerin nur an eine im Drittlandsgebiet<br />

ansässige Person verkaufen wollte, zumal sie gegen die spätere Benennung<br />

einer im Inland ansässigen GmbH keine Einwendungen hatte.<br />

d) Die weiteren Einwendungen <strong>de</strong>r Klägerin greifen nicht durch.<br />

aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug darauf,<br />

sie habe mit <strong>de</strong>r steuerfreien Anteilsübertragung Kapital <strong>für</strong> ihre zum Vorsteuerabzug<br />

berechtigen<strong>de</strong> wirtschaftliche Gesamttätigkeit beschaffen<br />

wollen. Denn nach <strong>de</strong>r ständigen EuGH-<strong>Recht</strong>sprechung richtet sich <strong>de</strong>r<br />

Vorsteuerabzug nach einem direkten <strong>und</strong> unmittelbaren, nicht aber nach<br />

einem nur indirekten <strong>und</strong> nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs-<br />

<strong>und</strong> Ausgangsleistung. Dementsprechend ist „<strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen<br />

verfolgte endgültige Zweck unerheblich“ (EuGH-Urteile BLP in<br />

Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, <strong>und</strong><br />

Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Klägerin hat sich hieran durch das EuGH-Urteil<br />

SKF in Slg. 2009, I-10413 nichts geän<strong>de</strong>rt, da <strong>de</strong>r EuGH auch in diesem Urteil<br />

nochmals ausdrücklich entschie<strong>de</strong>n hat, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit<br />

nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang<br />

zwischen Eingangs- <strong>und</strong> Ausgangsumsatz „fehlt“ (EuGH auch<br />

im Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EuGH weiter in dieser<br />

Entscheidung auf seine früheren Urteile BLP in Slg. 1995, I-983, Midland<br />

Bank in Slg. 2000, I-4177 <strong>und</strong> Abbey National in Slg. 2001, I-1361 – wenn<br />

auch in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang – ausdrücklich Bezug nimmt.<br />

bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, selbst wenn die Aufwendungen<br />

ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar mit <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung zusammenhingen,<br />

sei <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nach Rdnrn. 66 <strong>und</strong> 68f. <strong>de</strong>s EuGH-<br />

Urteils SKF in Slg. 2009, I-10413 gegeben, wonach die steuerfreie Anteilsübertragung<br />

im Hinblick auf <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ebenso zu behan<strong>de</strong>ln<br />

sein könne, wie eine nichtsteuerbare Kapitalerhöhung durch ein Industrieunternehmen<br />

(vgl. EuGH-Urteil vom 26.5.2005 – C-465/03, Kretztechnik,<br />

Slg. 2005, I-4357, EWS 2005, 476, Leitsätze 1 <strong>und</strong> 2).<br />

Keine an<strong>de</strong>re Beurteilung aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s SKF-Urteils<br />

<strong>de</strong>s EuGH<br />

Denn wie <strong>de</strong>r EuGH weiter auch ausdrücklich entschie<strong>de</strong>n hat, eröffnet trotz<br />

dieser Gleichbehandlung eine von <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer befreite Aktienveräußerung<br />

kein <strong>Recht</strong> auf Vorsteuerabzug, wobei es „hierauf nur dann ankommt,<br />

wenn ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />

<strong>de</strong>n bezogenen Eingangsdienstleistungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r befreiten Ausgangsveräußerung<br />

von Aktien belegt wird. Fehlt es hingegen an einem <strong>de</strong>rartigen<br />

Zusammenhang <strong>und</strong> gehen die Kosten <strong>de</strong>r Eingangsumsätze in die Preise<br />

<strong>de</strong>r Produkte von SKF ein, müsste die Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer<br />

auf die Eingangsdienstleistungen zugelassen wer<strong>de</strong>n“ (EuGH-Urteil SKF in<br />

Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 71). Danach steht die Gleichbehandlung zwischen<br />

nichtsteuerbarer <strong>und</strong> steuerfreier Anteilsübertragung unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />

eines fehlen<strong>de</strong>n unmittelbaren Zusammenhangs zur steuerfreien Anteilsübertragung.<br />

Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass es in dieser <strong>Recht</strong>ssache<br />

um <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug aus unterschiedlichen Eingangsleistungen<br />

wie z.B. Anteilsbewertung <strong>und</strong> anwaltliche Beratung ging <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EuGH<br />

ausdrücklich darauf hinwies, dass nach <strong>de</strong>n Akten eine Beurteilung <strong>de</strong>s<br />

maßgeblichen Verwendungszusammenhangs nicht möglich war (EuGH-Urteil<br />

SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 21 <strong>und</strong> 62).<br />

cc) Dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 62 ist entgegen <strong>de</strong>r Auffassung<br />

<strong>de</strong>r Klägerin auch nicht zu entnehmen, dass eine Beratungsleistung<br />

nur dann Eingang in <strong>de</strong>n Preis <strong>de</strong>r veräußerten Aktien fin<strong>de</strong>t, wenn die Beratungskosten<br />

an <strong>de</strong>n Erwerber <strong>de</strong>r Beteiligung konkret weiterbelastet wer-<br />

998 Betriebs-Berater // BB 16.2011 // 18.4.2011<br />

42<br />

43<br />

44<br />

45<br />

46<br />

47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!