www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...
www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...
www.betriebs-berater.de Zeitschrift für Recht, Steuern und Wirtschaft ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Steuerrecht // Entscheidungen<br />
BFH · Kein Vorsteuerabzug beim steuerfreien Beteiligungsverkauf<br />
Zwecke seines Unternehmens bezieht, wobei auf die mit <strong>de</strong>r bezogenen<br />
Leistung objektiv verfolgte Verwendungsabsicht abzustellen ist. Dient die<br />
Leistung zur Beratung <strong>de</strong>s Verkäufers bei einer (steuerfreien) Beteiligungsveräußerung,<br />
besteht – wie auch die Klägerin einräumt – nach <strong>de</strong>n objektiven<br />
Umstän<strong>de</strong>n zwischen dieser Eingangsleistung <strong>und</strong> <strong>de</strong>r Beteiligungsveräußerung<br />
ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang, so dass die Beratung<br />
zu <strong>de</strong>n Kostenelementen <strong>de</strong>r Anteilsübertragung gehört.<br />
37 (2) Im Streitfall han<strong>de</strong>lte es sich nach <strong>de</strong>n vom FG in Bezug genommenen<br />
Rechnungen bei <strong>de</strong>n bezogenen Leistungen um die Leistungen einer Anwaltskanzlei,<br />
die auftragsgemäß <strong>Recht</strong>srat <strong>für</strong> Zwecke einer Beteiligungsveräußerung<br />
erteilte <strong>und</strong> dabei bei <strong>de</strong>r Abfassung <strong>de</strong>s Kaufvertrages <strong>und</strong> <strong>de</strong>n<br />
Vertragsverhandlungen mitwirkte. Diese Leistungen hängen mit <strong>de</strong>r durch<br />
diesen Kaufvertrag bewirkten Beteiligungsveräußerung direkt <strong>und</strong> unmittelbar<br />
zusammen. Im Hinblick auf die Anknüpfung an diesen Ausgangsumsatz<br />
kommt ein Vorsteuerabzug nach Maßgabe <strong>de</strong>r wirtschaftlichen Gesamttätigkeit<br />
<strong>de</strong>r Klägerin nicht in Betracht. Gleiches gilt <strong>für</strong> die Leistungen <strong>de</strong>r Investmentbank,<br />
die sich nach <strong>de</strong>r von ihr erteilten Rechnung ausdrücklich auf<br />
die Beratung bei <strong>de</strong>r Veräußerung <strong>de</strong>r Beteiligung bezog. Ohne Erfolg macht<br />
die Klägerin geltend, die Bank habe aufgr<strong>und</strong> einer Bezugnahme auf <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />
Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vertrag auch an<strong>de</strong>re Leistungen erbracht. Im<br />
Hinblick auf die ausdrückliche Leistungsbeschreibung in <strong>de</strong>r Rechnung „Beratungsleistungen<br />
bei <strong>de</strong>r Veräußerung“ <strong>und</strong> die Vereinbarung als Erfolgshonorar,<br />
kann die allenfalls ergänzen<strong>de</strong> Bezugnahme auf ein an<strong>de</strong>res Dokument<br />
die Leistungsbeschreibung nichterweitern.<br />
38 bb) Abweichen<strong>de</strong>s ergibt sich im Streitfall auch nicht aus § 15 Abs. 3<br />
Nr. 2 Buchst. b UStG (Art. 17 Abs. 3 Buchst. c <strong>de</strong>r Richtlinie 77/388/EWG),<br />
wonach <strong>de</strong>r Unternehmer bei Leistungen, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. e<br />
UStG steuerfrei wären, zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn <strong>de</strong>r Leistungsempfänger<br />
im Drittlandsgebiet ansässig ist.<br />
39 (1) Im Streitfall hat die Klägerin die Beteiligung an <strong>de</strong>r K-AG auf die T-GmbH<br />
<strong>und</strong> damit auf eine im Inland ansässige Person übertragen. Nach ständiger<br />
<strong>Recht</strong>sprechung<strong>de</strong>sBFHbestimmt sich die Person<strong>de</strong>sLeistungsempfängers<br />
nach <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n <strong>Recht</strong>sverhältnis (vgl. z.B. BFH-<br />
Urteil vom 23.9.2009 – XI R 14/08, BFHE 227, 218, BStBl. II 2010, 243, BB 2010,<br />
549, mit BB-Komm. Klöttschen, BB 2010, 550, unter II.2.a) <strong>und</strong> damit im Streitfall<br />
nach <strong>de</strong>m Kaufvertrag vom 6.11.1996. Danach ist die T-GmbH Leistungsempfänger<br />
<strong>und</strong> Erwerber <strong>de</strong>r Gesellschaftsanteile an <strong>de</strong>r K-AG. Zwar hat die<br />
T-Inc. diesen Vertrag als Vertragspartei abgeschlossen. Die T-Inc. hat jedoch<br />
das im Vertrag vorbehaltene <strong>Recht</strong> zur Benennung eines Erwerbers noch innerhalb<br />
<strong>de</strong>r vertraglichvorgesehenenFristzugunsten<strong>de</strong>r T-GmbH ausgeübt,<br />
so dass die T-GmbH die Anteile an <strong>de</strong>r K-AG unmittelbar von <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Organkreis<strong>de</strong>rKlägerinangehören<strong>de</strong>nMM-GmbH<br />
erworben hat.<br />
40 (2) Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug ergibt sich entgegen <strong>de</strong>r Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Klägerin auch nicht daraus, dass sie aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r T-Inc. geführten<br />
Vertragsverhandlungen eine <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug nach § 15<br />
Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b UStG unschädliche Veräußerung an einen im Drittlandsgebiet<br />
ansässigen Erwerber beabsichtigt habe.<br />
41 Maßgeblich ist <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug, ob <strong>de</strong>r Steuerpflichtige die durch<br />
objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, mit <strong>de</strong>n Leistungsbezügen<br />
Umsätze auszuführen, <strong>für</strong> die <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug zugelassen ist (vgl. z.B.<br />
BFH-Urteil vom 25.11.2004 – V R 38/03, BFHE 208, 84, BStBl. II 2005, 414,<br />
BB 2005, 371 Ls, unter II.2.b). Aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>r im Hinblick auf die Person <strong>de</strong>s<br />
Erwerbers bestehen<strong>de</strong>n Unvollständigkeit <strong>de</strong>s am 6.11.1996 abgeschlossenen<br />
Kaufvertrages hätten objektive Anhaltspunkte, die <strong>für</strong> eine Verkaufsabsicht<br />
an eine im Drittlandsgebiet ansässige Person sprächen, aber<br />
nur vorgelegen, wenn das <strong>de</strong>r T-Inc. eingeräumte Benennungsrecht sich<br />
darauf beschränkt hätte, an ihrer Stelle eine an<strong>de</strong>re im Drittlandsgebiet<br />
ansässige Person zu benennen. Da dies nicht <strong>de</strong>r Fall war, fehlen objektive<br />
Anhaltspunkte da<strong>für</strong>, dass die Klägerin nur an eine im Drittlandsgebiet<br />
ansässige Person verkaufen wollte, zumal sie gegen die spätere Benennung<br />
einer im Inland ansässigen GmbH keine Einwendungen hatte.<br />
d) Die weiteren Einwendungen <strong>de</strong>r Klägerin greifen nicht durch.<br />
aa) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin <strong>für</strong> <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug darauf,<br />
sie habe mit <strong>de</strong>r steuerfreien Anteilsübertragung Kapital <strong>für</strong> ihre zum Vorsteuerabzug<br />
berechtigen<strong>de</strong> wirtschaftliche Gesamttätigkeit beschaffen<br />
wollen. Denn nach <strong>de</strong>r ständigen EuGH-<strong>Recht</strong>sprechung richtet sich <strong>de</strong>r<br />
Vorsteuerabzug nach einem direkten <strong>und</strong> unmittelbaren, nicht aber nach<br />
einem nur indirekten <strong>und</strong> nur mittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs-<br />
<strong>und</strong> Ausgangsleistung. Dementsprechend ist „<strong>de</strong>r vom Steuerpflichtigen<br />
verfolgte endgültige Zweck unerheblich“ (EuGH-Urteile BLP in<br />
Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, <strong>und</strong><br />
Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Klägerin hat sich hieran durch das EuGH-Urteil<br />
SKF in Slg. 2009, I-10413 nichts geän<strong>de</strong>rt, da <strong>de</strong>r EuGH auch in diesem Urteil<br />
nochmals ausdrücklich entschie<strong>de</strong>n hat, dass die wirtschaftliche Gesamttätigkeit<br />
nur zu berücksichtigen ist, wenn ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang<br />
zwischen Eingangs- <strong>und</strong> Ausgangsumsatz „fehlt“ (EuGH auch<br />
im Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59) <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EuGH weiter in dieser<br />
Entscheidung auf seine früheren Urteile BLP in Slg. 1995, I-983, Midland<br />
Bank in Slg. 2000, I-4177 <strong>und</strong> Abbey National in Slg. 2001, I-1361 – wenn<br />
auch in an<strong>de</strong>rem Zusammenhang – ausdrücklich Bezug nimmt.<br />
bb) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, selbst wenn die Aufwendungen<br />
ausschließlich <strong>und</strong> unmittelbar mit <strong>de</strong>r Anteilsveräußerung zusammenhingen,<br />
sei <strong>de</strong>r Vorsteuerabzug nach Rdnrn. 66 <strong>und</strong> 68f. <strong>de</strong>s EuGH-<br />
Urteils SKF in Slg. 2009, I-10413 gegeben, wonach die steuerfreie Anteilsübertragung<br />
im Hinblick auf <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug ebenso zu behan<strong>de</strong>ln<br />
sein könne, wie eine nichtsteuerbare Kapitalerhöhung durch ein Industrieunternehmen<br />
(vgl. EuGH-Urteil vom 26.5.2005 – C-465/03, Kretztechnik,<br />
Slg. 2005, I-4357, EWS 2005, 476, Leitsätze 1 <strong>und</strong> 2).<br />
Keine an<strong>de</strong>re Beurteilung aufgr<strong>und</strong> <strong>de</strong>s SKF-Urteils<br />
<strong>de</strong>s EuGH<br />
Denn wie <strong>de</strong>r EuGH weiter auch ausdrücklich entschie<strong>de</strong>n hat, eröffnet trotz<br />
dieser Gleichbehandlung eine von <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer befreite Aktienveräußerung<br />
kein <strong>Recht</strong> auf Vorsteuerabzug, wobei es „hierauf nur dann ankommt,<br />
wenn ein direkter <strong>und</strong> unmittelbarer Zusammenhang zwischen<br />
<strong>de</strong>n bezogenen Eingangsdienstleistungen <strong>und</strong> <strong>de</strong>r befreiten Ausgangsveräußerung<br />
von Aktien belegt wird. Fehlt es hingegen an einem <strong>de</strong>rartigen<br />
Zusammenhang <strong>und</strong> gehen die Kosten <strong>de</strong>r Eingangsumsätze in die Preise<br />
<strong>de</strong>r Produkte von SKF ein, müsste die Abzugsfähigkeit <strong>de</strong>r Mehrwertsteuer<br />
auf die Eingangsdienstleistungen zugelassen wer<strong>de</strong>n“ (EuGH-Urteil SKF in<br />
Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 71). Danach steht die Gleichbehandlung zwischen<br />
nichtsteuerbarer <strong>und</strong> steuerfreier Anteilsübertragung unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
eines fehlen<strong>de</strong>n unmittelbaren Zusammenhangs zur steuerfreien Anteilsübertragung.<br />
Die Klägerin lässt unberücksichtigt, dass es in dieser <strong>Recht</strong>ssache<br />
um <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug aus unterschiedlichen Eingangsleistungen<br />
wie z.B. Anteilsbewertung <strong>und</strong> anwaltliche Beratung ging <strong>und</strong> <strong>de</strong>r EuGH<br />
ausdrücklich darauf hinwies, dass nach <strong>de</strong>n Akten eine Beurteilung <strong>de</strong>s<br />
maßgeblichen Verwendungszusammenhangs nicht möglich war (EuGH-Urteil<br />
SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnrn. 21 <strong>und</strong> 62).<br />
cc) Dem EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 62 ist entgegen <strong>de</strong>r Auffassung<br />
<strong>de</strong>r Klägerin auch nicht zu entnehmen, dass eine Beratungsleistung<br />
nur dann Eingang in <strong>de</strong>n Preis <strong>de</strong>r veräußerten Aktien fin<strong>de</strong>t, wenn die Beratungskosten<br />
an <strong>de</strong>n Erwerber <strong>de</strong>r Beteiligung konkret weiterbelastet wer-<br />
998 Betriebs-Berater // BB 16.2011 // 18.4.2011<br />
42<br />
43<br />
44<br />
45<br />
46<br />
47