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Das besonders beschleunigte vereinfachte Jugendverfahren

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III. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 76 bis 78 JGG)<br />

Formale Voraussetzungen<br />

1. Tatverdacht gegen Jugendliche (14 bis 17 Jahre zur Tatzeit) , nicht bei<br />

Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre zur Tatzeit) anwendbar<br />

Grund: § 109 JGG erwähnt die §§ 76 bis 78 JGG nicht<br />

2. jugendliche Tatverdächtige, die in Berlin wohnhaft sind<br />

Materielle Voraussetzungen<br />

1. hinreichender Tatverdacht muss vorliegen bei „einfacher Beweislage“<br />

(vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 JGG) aufgrund<br />

- umfassenden oder auch nur pauschalen Geständnisses oder aber<br />

- trotz Schweigens oder Bestreitens des Tatverdächtigen, wenn voraussichtlich<br />

mit maximal drei Zeugen in der Verhandlung auszukommen sein wird<br />

- keine zeitraubenden kriminaltechnischen Untersuchungen nötig<br />

2. ob Tatvorwurf Verbrechen oder Vergehen ist, ist grundsätzlich irrelevant !<br />

3. Weder Jugendstrafe (§§ 17, 18 JGG) noch die Anordnung der Hilfe zur Erziehung<br />

i.S.v. § 12 Nr. 2 JGG (beinhaltet Weisung, sich ganztägig in einer betreuten<br />

Jugendeinrichtung aufzuhalten) dürfen im Hinblick auf den Tatvorwurf<br />

und Person des TV erwartet werden (vgl. §§ 76 und 77 Abs. 1 Satz 1 JGG)

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