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Das Bauhandwerkerpfandrecht - Streiff

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Teil 12 Kapitel 4.7 Seite 2<br />

Belastung des Grundeigentums<br />

<strong>Das</strong> <strong>Bauhandwerkerpfandrecht</strong><br />

stück, um offensichtlich nicht pfandrechtsgeschützte Leistungen,<br />

offensichtlich verwirkte Eintragungsfrist oder dergleichen.<br />

Da zum Zeitpunkt der Klage des Handwerkers eine Schlussrechnung<br />

oder eine defi nitive Forderung noch nicht erhärtet ist, selbst<br />

beim Handwerker noch unklar ist, muss es für den Eintrag des<br />

Pfandrechts genügen, wenn der Handwerker seine Forderung im<br />

Umfang glaubhaft 1 macht. Im Zweifelsfalle ist die eingeklagte<br />

Pfandsumme einzutragen. Dadurch erleidet der Eigentümer auch<br />

keinen markanten Rechtsnachteil, denn der Pfandbetrag stellt<br />

nicht automatisch auch den Forderungsbetrag dar.<br />

Mit Bestätigung der vorläufi gen Eintragung setzt der Richter dem<br />

Handwerker oder Unternehmer Frist zur Einleitung des ordentlichen<br />

Verfahrens auf defi nitive Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 3<br />

ZGB. Die defi nitive Eintragung des Pfandrechts erfolgt in Form<br />

einer «Kapitalhypothek» im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB 2 . In<br />

der Folge geht es schliesslich auch um den Umfang der Forderung.<br />

<strong>Das</strong> weitere Prozedere ist vielfältig und je nach Prozesseinleitung,<br />

Einspracheverfahren oder Ermessen des Gerichtes unterschiedlich.<br />

Prozessual ist das <strong>Bauhandwerkerpfandrecht</strong> mit all seinen<br />

Facetten anspruchsvoll.<br />

1 Vgl. auch BGE 86 I 265.<br />

2 Vgl. dazu BGE 126 III 467.

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