Das Bauhandwerkerpfandrecht - Streiff
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Teil 12 Kapitel 4.7 Seite 2<br />
Belastung des Grundeigentums<br />
<strong>Das</strong> <strong>Bauhandwerkerpfandrecht</strong><br />
stück, um offensichtlich nicht pfandrechtsgeschützte Leistungen,<br />
offensichtlich verwirkte Eintragungsfrist oder dergleichen.<br />
Da zum Zeitpunkt der Klage des Handwerkers eine Schlussrechnung<br />
oder eine defi nitive Forderung noch nicht erhärtet ist, selbst<br />
beim Handwerker noch unklar ist, muss es für den Eintrag des<br />
Pfandrechts genügen, wenn der Handwerker seine Forderung im<br />
Umfang glaubhaft 1 macht. Im Zweifelsfalle ist die eingeklagte<br />
Pfandsumme einzutragen. Dadurch erleidet der Eigentümer auch<br />
keinen markanten Rechtsnachteil, denn der Pfandbetrag stellt<br />
nicht automatisch auch den Forderungsbetrag dar.<br />
Mit Bestätigung der vorläufi gen Eintragung setzt der Richter dem<br />
Handwerker oder Unternehmer Frist zur Einleitung des ordentlichen<br />
Verfahrens auf defi nitive Eintragung gemäss Art. 961 Abs. 3<br />
ZGB. Die defi nitive Eintragung des Pfandrechts erfolgt in Form<br />
einer «Kapitalhypothek» im Sinne von Art. 794 Abs. 1 ZGB 2 . In<br />
der Folge geht es schliesslich auch um den Umfang der Forderung.<br />
<strong>Das</strong> weitere Prozedere ist vielfältig und je nach Prozesseinleitung,<br />
Einspracheverfahren oder Ermessen des Gerichtes unterschiedlich.<br />
Prozessual ist das <strong>Bauhandwerkerpfandrecht</strong> mit all seinen<br />
Facetten anspruchsvoll.<br />
1 Vgl. auch BGE 86 I 265.<br />
2 Vgl. dazu BGE 126 III 467.