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können Sie sich über die Städtischen Förderrichtlinien - Stadt Walldorf

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Richtlinien<br />

zur Förderung von Vereinen


Inhalt<br />

Seite 3<br />

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Präambel<br />

§ 1 Voraussetzung für <strong>die</strong> Förderung<br />

§ 2 Berechnung der Fördermittel<br />

§ 3 Regelförderung<br />

§ 4 Sonderzuwendungen für Meisterschaftsteilnahme<br />

§ 5 Sonderzuwendungen für Erringung von Meisterschaften<br />

§ 6 Vereinsjubiläen<br />

§ 7 Bedeutende Wettkämpfe und Begegnungen<br />

§ 8 Kulturelle Vereine<br />

§ 9 Festveranstaltungen außerhalb <strong>Walldorf</strong>s<br />

§ 10 Betriebskostenzuschüsse zur Unterhaltung und<br />

Pflege vereinseigener Anlagen<br />

§ 11 Zuschüsse für Übungs- und Jugendleiter der Vereine<br />

§ 12 Investitionszuschüsse zu Baumaßnahmen<br />

§ 13 Zuschüsse für Anschaffungen<br />

§ 14 Überlassung von städtischen Anlagen<br />

§ 15 Auszahlung der Zuschüsse<br />

§ 16 Darlehen<br />

§ 17 In-Kraft-Treten<br />

Partnerschaftsrichtlinien<br />

Schulfördervereine<br />

Jugendfreizeit- und Erholungsmaßnahmen<br />

Schulpartnerschaften<br />

Städtisches Zuschussprogramm für Jugendfreizeiten<br />

in Angomont (Frankreich)<br />

Entgeltkatalog


Richtlinien für <strong>die</strong> Förderung von Vereinen<br />

Präambel<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> fördert ihre Vereine im Rahmen<br />

des Möglichen und der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />

Für <strong>die</strong> Förderung durch jährliche Beträge,<br />

Sonderzuwendungen oder Investitionszuschüsse<br />

gelten <strong>die</strong>se Richtlinien.<br />

Die Richtlinien berück<strong>sich</strong>tigen besonders <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />

der Vereine. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie<br />

pauschalieren <strong>die</strong> Richtlinien <strong>die</strong><br />

den Vereinen entstehenden besonderen Belastungen,<br />

wie <strong>die</strong> Unterhaltung eigener Sportstätten,<br />

<strong>die</strong> Durchführung internationaler Begegnungen<br />

und das Ausrichten von Wettkämpfen.<br />

Mit dem finanziellen Zuschuss fördert <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>die</strong> Eigeninitiative der Vereine und erwartet <strong>die</strong>se<br />

auch als Gegenleistung. Durch ihre Arbeit sollen<br />

<strong>die</strong> Vereine einen wesentlichen Beitrag zu einem<br />

vielfältigen städtischen Leben und zur Stärkung<br />

menschlichen Miteinanders leisten. Dies setzt ein<br />

breites und offenes kulturelles und sportliches<br />

Veranstaltungsangebot voraus, bei dem der<br />

Jugendarbeit besondere Bedeutung zukommt.<br />

Die <strong>Stadt</strong> erwartet dar<strong>über</strong> hinaus, dass <strong>die</strong><br />

Vereine ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Ge<strong>sich</strong>tspunkten<br />

führen und zu <strong>die</strong>sem Zweck eng<br />

zusammenarbeiten.<br />

Die nachstehenden Richtlinien sind der Rahmen<br />

für <strong>die</strong> unmittelbare Förderung <strong>Walldorf</strong>er Vereine<br />

durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>. Die Richtlinien sind bei der<br />

Verteilung der Haushaltsmittel verbindlich.<br />

Die in <strong>die</strong>sen Richtlinien angeführten Fördermittel<br />

werden gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan<br />

bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch<br />

auf Förderung besteht nicht.<br />

3


§ 1 Voraussetzung für <strong>die</strong> Förderung<br />

(1) Fördermittel nach <strong>die</strong>sen Richtlinien erhalten<br />

nur eingetragene Vereine, <strong>die</strong><br />

- mindestens einmal jährlich eine öffentliche<br />

Veranstaltung durchführen,<br />

- auf Wunsch der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> bei<br />

Veranstaltungen kostenlos mitwirken,<br />

- sonst im öffentlichen Interesse tätig sind<br />

- und einem Kreis- und Landesverband<br />

angehören.<br />

§ 2 Berechnung der Fördermittel<br />

(1) Von den im Verwaltungshaushalt bereitgestellten<br />

Haushaltsmitteln werden zunächst <strong>die</strong><br />

Beträge abgezogen, <strong>die</strong> der Höhe nach feststehen<br />

(Vorwegentnahmen, §§ 4 bis 11). Hierzu<br />

gehören Sonderzuwendungen, Betriebskostenzuschüsse,<br />

Zuschüsse an Übungsleiter und<br />

Zuschüsse für Anschaffungen.<br />

4<br />

(2) Bei Vereinen, <strong>die</strong> bisher schon gefördert<br />

wurden, wird eine Eintragung im Vereinsregister<br />

nicht verlangt.<br />

(3) Von der Vereinsförderung ausgeschlossen<br />

sind Vereine, <strong>die</strong> nach anderen Richtlinien oder<br />

Grundsätzen von der <strong>Stadt</strong> mittelbar oder<br />

unmittelbar gefördert werden. Dies gilt besonders<br />

für Fördervereine. Die Fördervereine der<br />

örtlichen Schulen erhalten unabhängig von<br />

ihrer Mitgliederzahl eine pauschale Zuwendung<br />

von jährlich 1.000 €.<br />

(2) Die verbleibenden Förderbeträge werden<br />

entsprechend § 3 der Richtlinien als Regelförderung<br />

verteilt.


§ 3 Regelförderung<br />

(1) Der im Verwaltungshaushalt zur Verfügung<br />

gestellte Betrag wird nach Abzug der Vorwegentnahmen<br />

(§§ 4 bis 11) als laufende jährliche<br />

Förderung wie folgt vergeben.<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt den Mitgliedern<br />

eines ortsansässigen, Sport treibenden Vereins, <strong>die</strong><br />

an Badischen, Baden-Württembergischen, Süddeutschen,<br />

Deutschen und Europameisterschaften<br />

teilnehmen, für <strong>die</strong> Teilnahme an der höchsten<br />

Meisterschaft auf Antrag nachträglich einen Fahrtkostenzuschuss.<br />

Dieser beträgt bis zu 75 v. H. der<br />

Kosten der Bahnfahrkarte II. Klasse ab Wiesloch-<br />

<strong>Walldorf</strong> zum Wettkampfort und zurück, abzüglich<br />

von anderer Seite bewilligter Zuschüsse,<br />

höchstens jedoch 55 €. Bei Auslandsfahrten wird<br />

sinngemäß verfahren. Alle Ermäßigungen zur<br />

Verbilligung der Fahrtkosten sind auszunutzen.<br />

Die Anträge sind unverzüglich nach der Meisterschaftsteilnahme<br />

einzureichen. Der Zuschuss wird<br />

nur für eine Fahrt je Meisterschaft gewährt.<br />

(2) Voraussetzung für Sonderzuwendungen ist ein<br />

Anspruch nach <strong>die</strong>sen Richtlinien auf laufende<br />

jährliche Förderung.<br />

(3) Voraussetzung für <strong>die</strong> Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen<br />

ist <strong>die</strong> Vorlage der Fahrpreisauskunft<br />

der Deutschen Bahn AG oder eines<br />

anderen Verkehrsunternehmens.<br />

70 v. H. des Betrages nach der Anzahl<br />

der Jugendlichen.<br />

30 v. H. des Betrages nach der Anzahl<br />

der sonstigen Mitglieder.<br />

§ 4 Sonderzuwendungen für Meisterschaftsteilnahme<br />

(4) <strong>Walldorf</strong>er Sportler, <strong>die</strong> für einen auswärtigen<br />

Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten<br />

keinen Zuschuss.<br />

(5) Als Badische, Baden-Württembergische, Süddeutsche,<br />

Deutsche und Europameisterschaften<br />

gelten nur <strong>die</strong> Meisterschaften, <strong>die</strong> vom zuständigen<br />

Fachverband ausgeschrieben und vergeben<br />

werden.<br />

(6) Bei zehn und mehr Wettkampfteilnehmern<br />

wird für jede angefangenen zehn aktiven Wettkämpfer<br />

außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter<br />

in gleicher Höhe wie für einen aktiven<br />

Wettkämpfer gewährt.<br />

5


§ 5 Sonderzuwendungen für Erringung von Meisterschaften<br />

(1) Auf Antrag erhalten Vereine folgende Zuwendungen für <strong>die</strong> Erringung nachstehender Meisterschaften,<br />

Jugendmannschaften in höchster Spielklasse ihrer Altersgruppe:<br />

- Badische Meisterschaft 160 €<br />

- Baden-Württembergische<br />

Meisterschaft 200 €<br />

Die Zuwendung wird für <strong>die</strong> höchste erreichte Meisterschaft gewährt.<br />

- bei einer Meisterschaft, <strong>die</strong> gleichzeitig mit<br />

dem Aufstieg in eine höhere Spielklasse<br />

verbunden ist bzw. bei Meisterschaften in<br />

der höchsten Spielklasse mit 300 €<br />

- bei einer sonstigen Meisterschaft ohne Aufstieg<br />

in eine höhere Spielklasse mit 200 €<br />

- Süddeutsche Meisterschaft 250 €<br />

- Deutsche Meisterschaft 400 €<br />

(2) Sonstige Mannschaften werden jeweils nur dann gefördert, wenn sie in der höchsten Spielklasse<br />

jeder Sportart antreten, in der der Verein vertreten ist und zwar,<br />

Bezuschusst wird nur <strong>die</strong> höchste erreichte Meisterschaft.<br />

(3) Einzelmeisterschaften werden wie folgt bezuschusst:<br />

1. Badischer Meister 100 €<br />

1. Baden-Württembergischer Meister 160 €<br />

bei Erringen nationaler Meisterschaften:<br />

- Badische Meisterschaft 300 €<br />

- Baden-Württembergische<br />

Meisterschaft 350 €<br />

- Süddeutsche Meisterschaft 400 €<br />

- Deutsche Meisterschaft 500 €<br />

1. Süddeutscher Meister 200 €<br />

1. Deutscher Meister 300 €<br />

(4) Die Zuwendungen unter Absatz 1 und 2 werden in voller Höhe nur dann gewährt, wenn <strong>die</strong><br />

Mannschaft aus mindestens 5 Teilnehmern besteht. Bei kleineren Mannschaften ermäßigt <strong>sich</strong> der<br />

Betrag entsprechend.<br />

6


§ 6 Vereinsjubiläen<br />

(1) Gefördert werden nur Jubiläen, bei denen der Verein oder <strong>die</strong> Abteilungsleitung durch offizielle,<br />

festliche Jubiläumsveranstaltungen an <strong>die</strong> Öffentlichkeit tritt. Die Höhe des städtischen Zuschusses<br />

beträgt bei:<br />

25. Jubiläum 150 €<br />

40. Jubiläum 200 €<br />

50. Jubiläum 250 €<br />

60. Jubiläum 300 €<br />

70. Jubiläum 350 €<br />

75. Jubiläum 380 €<br />

(1) Werden von den Vereinen bedeutsame<br />

Wettkämpfe oder Begegnungen ausgerichtet,<br />

so <strong>können</strong> Preise und Ehrengaben im Wert bis<br />

550 € als Preis der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> je Verein bzw.<br />

je Abteilung jährlich oder entsprechende Zuschüsse<br />

zur Beschaffung von Preisen und Ehrengaben<br />

zur Verfügung gestellt werden.<br />

80. Jubiläum 400 €<br />

90. Jubiläum 450 €<br />

100. Jubiläum 500 €<br />

110. Jubiläum 550 €<br />

120. Jubiläum 600 €<br />

125. Jubiläum 650 €<br />

(2) Bei weiteren „runden“ Jubiläen werden pro Jahr 5 € zugrunde gelegt. Jubiläumszuschüsse sind von<br />

den Vereinen jeweils bis 1. November des Jubiläumsjahres zu beantragen.<br />

§ 7 Bedeutende Wettkämpfe und Begegnungen<br />

§ 8 Kulturelle Vereine<br />

(1) Musik- und Gesangvereine erhalten bei der<br />

Durchführung von Konzerten einen Sonderzuschuss<br />

von jährlich höchstens 100 €.<br />

(2) <strong>Walldorf</strong>er Musik- und Gesangvereinen wird<br />

für <strong>die</strong> Teilnahme an Wertungsveranstaltungen<br />

(z. B. Wertungssingen) auf Antrag ein Fahrtkostenzuschuss<br />

gewährt. Dieser beträgt bis zu<br />

75 v. H. der Kosten der Bahnfahrkarte II. Klasse<br />

ab Wiesloch-<strong>Walldorf</strong>, Austragungsort und<br />

zurück, abzüglich von anderer Seite bewilligter<br />

(2) Dar<strong>über</strong> hinaus kann für <strong>über</strong>regionale<br />

Begegnungen, <strong>die</strong> in <strong>Walldorf</strong> ausgetragen<br />

werden, eine Zuwendung im Einzelfall bis zu<br />

4.500 € gewährt werden. Die Entscheidung<br />

erfolgt im Einzelfall durch den Gemeinderat.<br />

(3) Weitere Zuschüsse für <strong>die</strong>sen Zweck werden<br />

nicht gewährt.<br />

Zuschüsse. Bei Auslandsfahrten wird sinngemäß<br />

verfahren. Alle Ermäßigungen zur Verbilligung<br />

der Fahrtkosten sind auszunutzen. Die Anträge<br />

sind unverzüglich nach der Veranstaltung einzureichen.<br />

(3) Fahrtkostenzuschüsse werden nur gewährt,<br />

wenn der Antrag stellende Verein eine Bescheinigung<br />

der Deutschen Bahn AG oder eines anderen<br />

Verkehrsunternehmens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der<br />

Kosten vorlegt (Fahrpreisauskunft).<br />

7


§ 9 Festveranstaltungen außerhalb <strong>Walldorf</strong>s<br />

Auf Antrag werden Fahrtkostenzuschüsse für „Sammeltransportmittel“ zu Veranstaltungen örtlicher<br />

Vereine in den <strong>Stadt</strong>hallen Wiesloch, St. Leon-Rot und Hockenheim für eine Veranstaltung pro Jahr<br />

in Höhe von 50 v. H. der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von<br />

250 € gewährt.<br />

§ 10 Betriebskostenzuschüsse zur Unterhaltung und<br />

Pflege vereinseigener Anlagen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt auf Antrag den <strong>Walldorf</strong>er Vereinen einen Betriebskostenzuschuss.<br />

Voraussetzung hierfür ist, dass<br />

• <strong>die</strong> Anlage im Eigentum bzw. im Besitz des<br />

Vereins steht, oder der Verein einen langfristigen<br />

Pachtvertrag abgeschlossen hat,<br />

• <strong>die</strong> Anlage auf <strong>Walldorf</strong>er Gemarkung liegt<br />

und <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder <strong>Walldorf</strong>er<br />

Einwohner sind,<br />

• der Verein gemeinnützig im Sinne der §§ 52<br />

bis 68 der Abgabenordnung ist und vorwiegend<br />

der Allgemeinheit <strong>die</strong>nt,<br />

• <strong>die</strong> Anlage in ihrem Aufbau der Größe und<br />

Einrichtung den Bestimmungen des jeweiligen<br />

Fachverbandes entspricht oder ihrem Charakter<br />

nach der sportlichen Betätigung, dem<br />

(2) Betriebskostenzuschüsse erhalten Vereine nicht, wenn<br />

8<br />

• <strong>die</strong> Bedingungen nach Absatz 1 nicht<br />

erfüllt sind,<br />

• bei evtl. Weitervermietung der Anlagen<br />

erhebliche Einnahmen erzielt werden,<br />

Freizeitsport oder der Erholung der Allgemeinheit<br />

<strong>die</strong>nt,<br />

• <strong>sich</strong> <strong>die</strong> Anlagen in einem gepflegten<br />

Zustand befinden und so beschaffen sind,<br />

dass auf den Vereinsanlagen ohne Unfallgefahr<br />

<strong>die</strong> Vereinstätigkeit ausgeübt<br />

werden kann,<br />

• der Verein im Bedarfsfall seine Anlagen<br />

schulischen Zwecken und anderen Vereinen<br />

zur Verfügung stellt und<br />

• <strong>die</strong> Vereinsanlage mindestens 6 Monate im<br />

Kalenderjahr für Vereinszwecke genutzt<br />

werden kann.<br />

• Anlagen einer Firma oder einem Unternehmen<br />

zur Verfügung gestellt, oder von<br />

<strong>die</strong>sen entsprechend angepachtet werden,<br />

• es <strong>sich</strong> um Pferderennbahnen und<br />

Landebahnen für Flugsport handelt.


(3) Die Förderhöhe beträgt im Einzelnen:<br />

• Vereinseinrichtungen mit besonders hohem Betriebs- und Pflegeaufwand 15 €/m 2<br />

(z. B. Kegelsporthallen, Turnhallen, Sporthallen)<br />

• Umkleide-, Dusch-, Wasch- und Sanitärräume 15 €/m 2<br />

• Jugendräume 15 €/m 2<br />

• Versammlungs- und Ausstellungsräume 0,50 €/m 2<br />

• für intensiv zu pflegende Anlagen 0,20 €/m 2<br />

(Sportplätze, Tennisanlagen, leichtathletische Anlagen, Tierpark, Schießanlagen)<br />

• für sonstige Außenflächen 0,10 €/m 2<br />

(z. B. Reitsport, Motorsport, Gartenanlagen, Vogelschutzgebiet)<br />

§ 11 Zuschüsse für Übungs- und Jugendleiter der Vereine<br />

(1) Die Vereine erhalten für jeden Übungs- bzw.<br />

Jugendleiter, der Jugendliche und Schüler betreut,<br />

einen Zuschuss pro Übungs- und Gruppenstunde.<br />

Als Jugendliche im Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinien gelten<br />

alle Betreuten zwischen dem vollendeten 6. und<br />

18. Lebensjahr. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des<br />

betreffenden Jahres. Der Zuschuss beträgt 1,50 €<br />

pro Übungs- bzw. Gruppenstunde bis zu einem<br />

Höchstbetrag von 150 € jährlich. Die Anzahl der<br />

Übungs- bzw. Jugendleiter wird errechnet aus<br />

der Anzahl der innerhalb eines Vereins betreuten<br />

Jugendlichen. Für jeweils 10 Jugendliche wird<br />

1 Übungs- bzw. Jugendleiter anerkannt.<br />

(2) Musik- und Gesangvereine erhalten für<br />

Chorleiter bzw. Dirigenten einen Zuschuss.<br />

Dieser beträgt pro 10 aktiven Mitgliedern<br />

150 € jährlich.<br />

9


§ 12 Investitionszuschüsse zu Baumaßnahmen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt aus Mitteln des<br />

Vermögenshaushaltes Zuschüsse zum Bau und zur<br />

Erweiterung von Vereinsheimen und Sportstätten.<br />

Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

selbst oder andere Vereine nicht in der Lage sind,<br />

<strong>die</strong> erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen oder<br />

Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Bezuschusst<br />

werden auch Generalinstandsetzungen größeren<br />

Umfangs.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Bemessung des Zuschusses ist der vom<br />

Regierungspräsidium oder einem Verband (z. B.<br />

Badischer Sportbund) festgesetzte zuschussfähige<br />

Aufwand maßgebend. Erfolgt keine Bezuschussung<br />

durch Land, Kreis oder einen Verband, wird der<br />

zuschussfähige Bauaufwand durch den Fachbereich<br />

Planen und Technik der <strong>Stadt</strong> festgesetzt.<br />

(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel<br />

10 v. H. der zuschussfähigen Bauaufwendungen.<br />

Der Antrag stellende Verein hat eine angemesse-<br />

§ 13 Zuschüsse für Anschaffungen<br />

(1) Für <strong>die</strong> Anschaffung von vereinseigenen<br />

Sportgeräten mit einem Mindestanschaffungswert<br />

von 200 € <strong>können</strong> Zuschüsse in Höhe von<br />

25 v. H., maximal 12,50 €/aktives Mitglied jährlich,<br />

gewährt werden. Ausgenommen von der<br />

Förderung sind Tiere und Fahrzeuge. In besonderen<br />

Fällen kann nach vorangegangener<br />

Einzelfallprüfung auch <strong>die</strong> Fahrzeugbeschaffung<br />

förderfähig sein.<br />

10<br />

ne Eigenleistung mindestens in Höhe von 25 v. H.<br />

der Bauaufwendungen zu erbringen. Steht das<br />

Vereinsgelände einer breiteren Öffentlichkeit zur<br />

Verfügung, kann der Zuschuss erhöht werden.<br />

Die Kosten der Baugenehmigung werden in voller<br />

Höhe durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>über</strong>nommen.<br />

(4) Die Zuschussanträge sind rechtzeitig vor Baubeginn<br />

bei der <strong>Stadt</strong> zu stellen. Einem Antrag<br />

sind alle zur Beurteilung einer Maßnahme notwendigen<br />

Unterlagen wie Baupläne, Kostenvoranschläge,<br />

Finanzierungspläne usw. anzuschließen.<br />

Nachbewilligungen für bereits abgeschlossene<br />

oder vor Zuschussgewährung begonnene Maßnahmen<br />

sind grundsätzlich ausgeschlossen. Vor<br />

Beginn einer Maßnahme muss <strong>die</strong> Finanzierung<br />

ge<strong>sich</strong>ert sein.<br />

(5) Gefördert werden nur Gebäude, Räume oder<br />

Anlagen, <strong>die</strong> zur Ausübung der Vereinstätigkeit<br />

erforderlich sind.<br />

(2) Für <strong>die</strong> Anschaffung vereinseigener Musikinstrumente<br />

mit einem Mindestanschaffungswert von<br />

200 € <strong>können</strong> Zuschüsse in Höhe von 25 v. H.,<br />

maximal 12,50 €/aktives Mitglied jährlich, gewährt<br />

werden.<br />

(3) Auf Antrag des Vereins <strong>können</strong> <strong>die</strong> Mittel<br />

bei größeren Anschaffungen auf fünf Jahre im<br />

Voraus zinslos gewährt werden.


§ 14 Überlassung von städtischen Anlagen<br />

(1) Städtische Sportanlagen werden den örtlichen<br />

Vereinen für Übungszwecke und Spiele <strong>über</strong>lassen.<br />

Für <strong>die</strong> Benutzung der städtischen Sportanlagen<br />

sowie der Turn- und Sporthallen haben<br />

<strong>die</strong> Vereine <strong>die</strong> Benutzungsordnung zu beachten<br />

und <strong>die</strong> festgelegten Entgelte zu entrichten. Die<br />

Entgelte sind bei weitem nicht kostendeckend,<br />

so dass den Vereinen insoweit eine weitere<br />

§ 15 Auszahlung der Zuschüsse<br />

(1) Die Auszahlung der Zuwendungen nach<br />

<strong>die</strong>sen Richtlinien verfügt der Bürgermeister zum<br />

1. Dezember jedes Jahres. Auf besonderen<br />

Antrag <strong>können</strong> Beträge, deren Höhe feststeht,<br />

schon vorher angewiesen werden.<br />

(2) Berechnungsgrundlage ist <strong>die</strong> Mitgliederbestandsmeldung,<br />

<strong>die</strong> der <strong>Stadt</strong> in Abständen<br />

von zwei Jahren vorzulegen ist. Maßgebend<br />

ist <strong>die</strong> Bestandsmeldung des Vorjahres an den<br />

§ 16 Darlehen<br />

(1) Bei unvorhergesehenen Notlagen besteht <strong>die</strong><br />

Möglichkeit, Vereinsförderungsmittel im Wege<br />

eines Darlehens für fünf Jahre im Voraus zu erhalten,<br />

wobei <strong>die</strong> Mittel für <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />

abgezogen werden. Das Darlehen ist in fünf<br />

gleichen Jahresraten zu tilgen.<br />

§ 17 In-Kraft-Treten<br />

Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />

Gleichzeitig treten <strong>die</strong> Richtlinien vom 07. Februar 1996<br />

und 01. Januar 1999 außer Kraft.<br />

<strong>Walldorf</strong>, 02. Oktober 2003<br />

Förderung zukommt. Auch durch <strong>die</strong> Benutzung<br />

der stadteigenen Sportplätze kommt den Vereinen<br />

eine weitere Förderung zu.<br />

(2) Die <strong>Stadt</strong> ermittelt jährlich <strong>die</strong> „ungedeckten<br />

Kosten“ für Hallen- und Sportplatzbenutzung und<br />

weist den Betrag im Haushaltsplan als „Entgelt<br />

der Vereine“ in Einnahme und als „Weiterer<br />

Zuschuss“ an <strong>die</strong> Vereine in Ausgabe aus.<br />

Dachverband, wie z. B. an den Sportbund,<br />

Musikverband, Sängerbund usw. Die Meldungen<br />

werden von der <strong>Stadt</strong> angefordert.<br />

(3) Bei nachgewiesenem Missbrauch der Förderung<br />

kann ein Ausschluss von der Gewährung der<br />

Förderungsmaßnahmen erfolgen. Der Ausschluss<br />

kann auf Dauer oder auf Zeit durch den Gemeinderat<br />

ausgesprochen werden und <strong>sich</strong> auf <strong>die</strong> gesamten<br />

Richtlinien oder auf Teile davon beziehen.<br />

(2) Die Tilgungsbeträge werden mit den Vereinsfördermitteln<br />

verrechnet. Die Mittel für <strong>die</strong><br />

Jugendarbeit sind zwingend für <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />

zu verwenden.<br />

Heinz Merklinger, Bürgermeister<br />

11


Partnerschaftsrichtlinien<br />

I. Förderung der Partnerschaftsvereine<br />

Deutsch-Amerikanischer Freundeskreis<br />

Deutsch-Französischer Freundeskreis<br />

Deutsch-Türkischer Partnerschaftskreis<br />

II. Grundzuschuss<br />

Der Deutsch-Amerikanische Freundeskreis erhält<br />

im Rahmen der alljährlichen Vereinsförderung<br />

einen Grundzuschuss in Höhe von 1.500 €, der<br />

Deutsch-Französische Freundeskreis sowie der<br />

III. Partnerschaftsveranstaltungen<br />

Bei offiziellen Partnerschaftsveranstaltungen<br />

in <strong>Walldorf</strong> kann den Vereinen auf Antrag<br />

IV. Förderung von Fahrten zu Partnerstädten<br />

(1) Finden offizielle Begegnungen statt mit<br />

Städten, mit denen Partnerschafts- bzw. Freundschaftsvereinbarungen<br />

bestehen bzw. abgeschlossen<br />

werden sollen, oder zu denen kommunale<br />

Kontakte bestehen, werden von der <strong>Stadt</strong> für <strong>die</strong><br />

Teilnehmer der offiziellen Delegation <strong>die</strong> Fahrtbzw.<br />

Flugkosten sowie <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong><br />

Unterkunft <strong>über</strong>nommen. Der Teilnehmerkreis der<br />

Delegation wird vom Gemeinderat durch Beschluss<br />

festgelegt. Die Teilnehmer der offiziellen Delegation<br />

sind insoweit für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ehrenamtlich tätig.<br />

Die Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung ehrenamtlich<br />

Tätiger findet entsprechend Anwendung.<br />

(2) Bei Reisen von Jugendgruppen oder Schulklassen<br />

zu einer <strong>Stadt</strong> im Sinne von Abs. 1 werden<br />

12<br />

Deutsch-Türkische Partnerschaftskreis erhalten<br />

je einen Grundzuschuss in Höhe von 1.000 €.<br />

Der Verein hat jeweils zum Jahresende einen<br />

Verwendungsnachweis vorzulegen.<br />

zusätzlich ein Zuschuss zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

<strong>die</strong> Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Flugbzw.<br />

Fahrtkosten) bis zu 50 v. H., maximal jedoch<br />

155 € pro Teilnehmer, <strong>über</strong>nommen. Als Jugendliche<br />

gelten: Schüler, Studenten, Auszubildende<br />

und Arbeitslose bis zu 25 Jahren, Grundwehrund<br />

Zivil<strong>die</strong>nstleistende. Betreuer werden wie<br />

Jugendliche behandelt. Für <strong>die</strong> Festsetzung der<br />

Betreuer gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Vereinsförderungsrichtlinien.<br />

Der Zuschuss muss vor<br />

Antritt der Reise beantragt und genehmigt sein.<br />

(3) Zuschüsse nach Abschnitt IV Ziffer 1-2 werden<br />

grundsätzlich nur für eine Reise jährlich je Schule<br />

und Partnerstadt gewährt.


V. Sonstige Zuschüsse<br />

Werden im Rahmen der Partnerschaften bedeutsame<br />

Wettkämpfe oder Begegnungen ausgerichtet,<br />

so <strong>können</strong> Preise und Ehrengaben im Wert bis<br />

zu 255 € je Verein bzw. Abteilung jährlich oder<br />

entsprechende Zuschüsse zur Beschaffung von<br />

Preisen und Ehrengaben zur Verfügung gestellt<br />

werden.<br />

Werden Gruppen aus den Partnerstädten nach<br />

<strong>Walldorf</strong> eingeladen, kann in besonderen Fällen<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>die</strong> Kosten für eine gemeinsame Veranstaltung<br />

oder einen Ausflug <strong>über</strong>nehmen.<br />

Schulfördervereine<br />

I. Förderung der Schulfördervereine<br />

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind<br />

rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung bei<br />

der <strong>Stadt</strong>verwaltung einzureichen. Dem Antrag<br />

sind Teilnehmerlisten, Kostenvoranschläge <strong>über</strong><br />

Fahrtkosten sowie eine detaillierte Erläuterung<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Art der Veranstaltung beizufügen. Zuschussanträge<br />

für Begegnungen mit den Partnerstädten<br />

werden vor der Entscheidung dem jeweiligen<br />

Partnerschaftsverein zur Bestätigung<br />

der Förderwürdigkeit vorgelegt. Die Zuschüsse<br />

werden nur gewährt, wenn der Partnerschaftsverein<br />

bestätigt, dass eine Förderung mit den<br />

Zielen der Städtepartnerschaft in Einklang steht.<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt den <strong>Walldorf</strong>er Schulfördervereinen jährlich einen Pauschalzuschuss<br />

außerhalb der Vereinsförderung. Der Zuschuss je Schulförderverein beträgt 1.000 €/Jahr.<br />

Im Einzelnen handelt es <strong>sich</strong> um:<br />

• Freunde und Förderer des Gymnasiums <strong>Walldorf</strong> e.V.<br />

• Theos Freunde e.V.<br />

• Förderverein der Waldschule<br />

• Förderverein der Schillerschule e.V.<br />

Jugendfreizeit- und Erholungsmaßnahmen<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt <strong>Walldorf</strong>er Vereinen<br />

und Jugendverbänden Zuschüsse zur Durchführung<br />

von Jugenderholungs- und Freizeitmaßnahmen.<br />

Pro Tag und Übernachtung werden<br />

2,10 € pro Jugendlichem gewährt. Kinder aus<br />

Familien mit drei und mehr kindergeldberechtigten<br />

Kindern erhalten den doppelten Zuschuss.<br />

Bezuschusst werden nur Jugendliche bis einschließlich<br />

18 Jahre. Nach Beendigung der<br />

Maßnahme ist der <strong>Stadt</strong> eine Teilnehmerliste<br />

vorzulegen aus der Name, Vorname, Adresse<br />

und Alter hervorgehen. Die Teilnehmer bestätigen<br />

durch Unterschrift auf der Liste <strong>die</strong> Teilnahme<br />

an der Freizeit.<br />

13


Schulpartnerschaften<br />

Im Rahmen der Schulpartnerschaften gewährt<br />

<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> Zuschüsse zu den Reisekosten.<br />

Diese betragen 25 v. H. der Kosten für ein öffentliches<br />

Verkehrsmittel bis zu einem Höchstsatz von<br />

77 € pro Teilnehmer. Betreuer werden wie Schüler<br />

behandelt. Für <strong>die</strong> Festsetzung der Anzahl der<br />

Betreuer gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Vereinsförderungsrichtlinien.<br />

Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur einmal<br />

pro Jahr und Partnerstadt gewährt.<br />

Werden im Rahmen der Schulpartnerschaften<br />

Schüler aus anderen Partnerstädten nach <strong>Walldorf</strong><br />

eingeladen, kann in besonderen Fällen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />

<strong>die</strong> Kosten für eine gemeinsame Veranstaltung oder<br />

einen Ausflug im Wert bis zu 255 € <strong>über</strong>nehmen.<br />

Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind<br />

rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung bei<br />

der <strong>Stadt</strong>verwaltung einzureichen. Dem Antrag<br />

sind Teilnehmerlisten und Kostenvoranschläge<br />

<strong>über</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten beizufügen.<br />

Städtisches Zuschussprogramm für Jugendfreizeiten<br />

in Angomont (Frankreich)<br />

Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen vom 07. April 1992 und 25. Sepember 1995 <strong>die</strong> Ausweitung<br />

des städtischen Programms zur Bezuschussung von Jugendfreizeiten auf Aufenthalte von Jugendgruppen,<br />

Schulklassen, kirchlichen Gruppen sowie örtlichen Vereinen in Angomont beschlossen.<br />

Dies bedeutet einen Zuschuss von:<br />

• 2,10 €/Tag/Kind (bis 18 Jahre)<br />

• 4,10 €/Tag/Kind – für Kinder aus kinderreichen Familien –<br />

(ab 3 kindergeldberechtigten Kindern)<br />

• 4,10 €/Tag/Kind – für behinderte Kinder –<br />

Der Zuschuss wird als Gesamtbetrag für eine Jugendgruppe nach dem Aufenthalt in Angomont<br />

unter Vorlage einer Teilnehmerliste <strong>über</strong>wiesen.<br />

Den örtlichen Vereinen, Schulklassen und kirchlichen Gruppen wird außerdem ein Fahrtkostenzuschuss<br />

in Höhe von 50 v. H. gewährt.<br />

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Entgeltkatalog der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong><br />

für <strong>die</strong> Überlassung städtischer Sportstätten,<br />

sonstiger Räume und Plätze<br />

I. Sporthalle beim Schulzentrum<br />

a) Training und Lehrgänge:<br />

ganze Halle je Std. 6,00*<br />

zwei Hallenteile je Std. 4,00*<br />

ein Hallenteil je Std. 2,00*<br />

Kraftraum je Std. 1,50*<br />

Gymnastikraum je Std. 1,50*<br />

b) Sportliche und kulturelle Veranstaltungen<br />

1. ohne Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />

2. mit Eintritt je Std. 15,00* 10,00**<br />

c) Sonstige Veranstaltungen<br />

1. ohne Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />

2. mit Eintritt je Std. 25,50* 17,50**<br />

Pro Hallenteil wird je 1/3 der unter b) und c) genannten Gebühren erhoben.<br />

Dasselbe gilt für den Gymnastikraum.<br />

II. Turnhalle Waldschule und Turnhalle Schillerschule<br />

a) Training und Lehrgänge<br />

ganze Halle je Std. 3,50*<br />

großer Hallenteil je Std. 2,50*<br />

kleiner Hallenteil je Std. 1,50*<br />

neue Halle je Std. 2,50*<br />

b) Sportliche und kulturelle Veranstaltungen<br />

1. ohne Eintritt je Std. 6,50* 4,00**<br />

2. mit Eintritt je Std. 10,00* 5,00**<br />

c) Sonstige Veranstaltungen<br />

1. ohne Eintritt je Std. 7,50* 5,00**<br />

2. mit Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />

* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in € 15


III. Schulräume und Schulgebäude<br />

a) Aula der Waldschule und Aula der Realschule<br />

Kulturelle Veranstaltungen<br />

ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 7,50* 5,00**<br />

jede weitere Stunde je Std. 4,00* 2,50**<br />

mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 12,50* 7,50**<br />

jede weitere Stunde je Std. 6,00* 4,00**<br />

Sonstige Veranstaltungen<br />

ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 7,50* 5,00**<br />

jede weitere Stunde je Std. 4,00* 2,50**<br />

mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 15,00* 10,00**<br />

jede weitere Stunde je Std. 7,50* 5,00**<br />

b) Aula des Schulzentrums<br />

Kulturelle Veranstaltungen<br />

ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 20,00* 12,50**<br />

jede weitere Stunde je Std. 7,50* 5,00**<br />

mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 25,50* 17,50**<br />

jede weitere Stunde je Std. 10,00* 7,50**<br />

Sonstige Veranstaltungen<br />

ohne Eintritt und<br />

ohne Bewirtung bis 3 Std. je Std. 25,50* 5,00**<br />

jede weitere Stunde je Std. 10,00* 7,50**<br />

mit Eintritt<br />

ohne Bewirtung bis 3 Std. je Std. 30,50* 20,00**<br />

jede weitere Stunde je Std. 12,50* 7,50**<br />

mit Eintritt,<br />

mit Bewirtung bis 3 Std. je Std. 65,00* 35,50**<br />

jede weitere Stunde je Std. 12,50* 7,50**<br />

c) Schul- und Kellerräume 5,00*<br />

d) Sanitär- und Umkleideräume pro Kabine und Tag 10,00*<br />

e) Schulgelände 25,50*<br />

Die Nutzung von Schulgelände wird jedem Verein nur einmal jährlich gestattet.<br />

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* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in €


IV. Sonstige Räume und Plätze der <strong>Stadt</strong><br />

a) Altes Rathaus<br />

1. Regelmäßige Vereinsnutzung<br />

kleiner Versammlungsraum je Tag 1,50*<br />

großer Versammlungsraum je Tag 2,50*<br />

2. Sonstige Veranstaltungen<br />

kleiner Versammlungsraum je Std. 2,00* 1,00**<br />

großer Versammlungsraum je Std. 4,00* 2,00**<br />

AWO-Raum je Std. 4,00*<br />

3. Theaterkeller je 5 Std. 30,50*<br />

<strong>über</strong> 5 Std. 51,00*<br />

b) Musiksaal im Gasthaus „Pfälzer Hof“<br />

1. Regelmäßige Vereinsnutzung je Tag 5,00*<br />

2. Sonstige Nutzung je Tag 25,50*<br />

c) Proberäume im Astorhaus<br />

1. Regelmäßige Nutzung durch Gruppen<br />

kleiner Raum je Tag 3,00*<br />

großer Raum je Tag 5,00*<br />

2. Sonstige Veranstaltungen<br />

kleiner Raum je Std. 2,00*<br />

großer Raum je Std. 4,00*<br />

d) Astorplatz, rückwärtiger Bereich je Tag 25,50*<br />

e) Kleinspielfelder<br />

(Waldschule, Schillerschule, Schulzentrum) je Std. 2,50*<br />

f) Veranstaltungen im Keller<br />

des JUMP je Std. 4,00*<br />

* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in € 17


g) Gästewohnung im Hopp-Stift je Tag 15,00* städtische Nutzung<br />

je Tag 20,00* externe Nutzung<br />

h) Bühnenpodeste pro Teil<br />

1 m x 2 m 2,50* 1,50**<br />

V. Grillplätze<br />

a) Grillplatz beim Stadion bis 5 Std. 15,00* 9,00**<br />

<strong>über</strong> 5 Std. 30,50* 18,00**<br />

b) Grillplatz „südlich des Tierparks“<br />

1. mit Benutzung der Unterkunftshütte bis 5 Std. 66,00* 33,00**<br />

<strong>über</strong> 5 Std. 97,00* 48,00**<br />

2. ohne Benutzung der Unterkunftshütte bis 5 Std. 36,00* 18,00**<br />

<strong>über</strong> 5 Std. 52,00* 25,50**<br />

Bei Benutzung während der Winterzeit (01. November -31. März) wird eine zusätzliche Gebühr in<br />

Höhe von 10,00 € erhoben.<br />

18<br />

* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in €


VI. Übernachtungen<br />

Bei Übernachtungen in Sportstätten, Schul- oder sonstigen Räumen werden pro Übernachtung jeweils<br />

4 Stunden Nutzungsdauer berechnet. Maßgebend ist der Stundensatz des Entgeltkatalogs für sportliche<br />

Veranstaltungen ohne Eintritt.<br />

VII. Auswärtigenzuschlag<br />

Bei Nutzung der städtischen Einrichtungen durch auswärtige Vereine, Gruppen oder sonstige Personen<br />

wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 100 % erhoben.<br />

VIII. Ermäßigte Wochenendveranstaltungen<br />

Die in <strong>die</strong> Vereinsförderung einbezogenen Vereine sowie <strong>die</strong> örtlichen Parteien <strong>können</strong> einmal jährlich<br />

eine Halle, eine Aula oder einen Grillplatz zu einem ermäßigten Preis von 25,50 € pro Tag mieten.<br />

IX. Ausnahmen<br />

Nulltarife für <strong>die</strong> Vereinsjugendarbeit werden durch Gemeinderatsbeschluss geregelt. Gebühren bis<br />

einschließlich 2,50 € werden nicht erhoben.<br />

X. Zahlungsverzug<br />

Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe der Säumniszuschläge nach<br />

§ 240 Abgabenordnung und Mahnkostenersätze in Höhe der Mahngebühren für öffentlichrechtliche<br />

Forderungen erhoben.<br />

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