können Sie sich über die Städtischen Förderrichtlinien - Stadt Walldorf
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Richtlinien<br />
zur Förderung von Vereinen
Inhalt<br />
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Präambel<br />
§ 1 Voraussetzung für <strong>die</strong> Förderung<br />
§ 2 Berechnung der Fördermittel<br />
§ 3 Regelförderung<br />
§ 4 Sonderzuwendungen für Meisterschaftsteilnahme<br />
§ 5 Sonderzuwendungen für Erringung von Meisterschaften<br />
§ 6 Vereinsjubiläen<br />
§ 7 Bedeutende Wettkämpfe und Begegnungen<br />
§ 8 Kulturelle Vereine<br />
§ 9 Festveranstaltungen außerhalb <strong>Walldorf</strong>s<br />
§ 10 Betriebskostenzuschüsse zur Unterhaltung und<br />
Pflege vereinseigener Anlagen<br />
§ 11 Zuschüsse für Übungs- und Jugendleiter der Vereine<br />
§ 12 Investitionszuschüsse zu Baumaßnahmen<br />
§ 13 Zuschüsse für Anschaffungen<br />
§ 14 Überlassung von städtischen Anlagen<br />
§ 15 Auszahlung der Zuschüsse<br />
§ 16 Darlehen<br />
§ 17 In-Kraft-Treten<br />
Partnerschaftsrichtlinien<br />
Schulfördervereine<br />
Jugendfreizeit- und Erholungsmaßnahmen<br />
Schulpartnerschaften<br />
Städtisches Zuschussprogramm für Jugendfreizeiten<br />
in Angomont (Frankreich)<br />
Entgeltkatalog
Richtlinien für <strong>die</strong> Förderung von Vereinen<br />
Präambel<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> fördert ihre Vereine im Rahmen<br />
des Möglichen und der verfügbaren Haushaltsmittel.<br />
Für <strong>die</strong> Förderung durch jährliche Beträge,<br />
Sonderzuwendungen oder Investitionszuschüsse<br />
gelten <strong>die</strong>se Richtlinien.<br />
Die Richtlinien berück<strong>sich</strong>tigen besonders <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />
der Vereine. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie<br />
pauschalieren <strong>die</strong> Richtlinien <strong>die</strong><br />
den Vereinen entstehenden besonderen Belastungen,<br />
wie <strong>die</strong> Unterhaltung eigener Sportstätten,<br />
<strong>die</strong> Durchführung internationaler Begegnungen<br />
und das Ausrichten von Wettkämpfen.<br />
Mit dem finanziellen Zuschuss fördert <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>die</strong> Eigeninitiative der Vereine und erwartet <strong>die</strong>se<br />
auch als Gegenleistung. Durch ihre Arbeit sollen<br />
<strong>die</strong> Vereine einen wesentlichen Beitrag zu einem<br />
vielfältigen städtischen Leben und zur Stärkung<br />
menschlichen Miteinanders leisten. Dies setzt ein<br />
breites und offenes kulturelles und sportliches<br />
Veranstaltungsangebot voraus, bei dem der<br />
Jugendarbeit besondere Bedeutung zukommt.<br />
Die <strong>Stadt</strong> erwartet dar<strong>über</strong> hinaus, dass <strong>die</strong><br />
Vereine ihren Betrieb nach wirtschaftlichen Ge<strong>sich</strong>tspunkten<br />
führen und zu <strong>die</strong>sem Zweck eng<br />
zusammenarbeiten.<br />
Die nachstehenden Richtlinien sind der Rahmen<br />
für <strong>die</strong> unmittelbare Förderung <strong>Walldorf</strong>er Vereine<br />
durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong>. Die Richtlinien sind bei der<br />
Verteilung der Haushaltsmittel verbindlich.<br />
Die in <strong>die</strong>sen Richtlinien angeführten Fördermittel<br />
werden gewährt im Rahmen der im Haushaltsplan<br />
bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch<br />
auf Förderung besteht nicht.<br />
3
§ 1 Voraussetzung für <strong>die</strong> Förderung<br />
(1) Fördermittel nach <strong>die</strong>sen Richtlinien erhalten<br />
nur eingetragene Vereine, <strong>die</strong><br />
- mindestens einmal jährlich eine öffentliche<br />
Veranstaltung durchführen,<br />
- auf Wunsch der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> bei<br />
Veranstaltungen kostenlos mitwirken,<br />
- sonst im öffentlichen Interesse tätig sind<br />
- und einem Kreis- und Landesverband<br />
angehören.<br />
§ 2 Berechnung der Fördermittel<br />
(1) Von den im Verwaltungshaushalt bereitgestellten<br />
Haushaltsmitteln werden zunächst <strong>die</strong><br />
Beträge abgezogen, <strong>die</strong> der Höhe nach feststehen<br />
(Vorwegentnahmen, §§ 4 bis 11). Hierzu<br />
gehören Sonderzuwendungen, Betriebskostenzuschüsse,<br />
Zuschüsse an Übungsleiter und<br />
Zuschüsse für Anschaffungen.<br />
4<br />
(2) Bei Vereinen, <strong>die</strong> bisher schon gefördert<br />
wurden, wird eine Eintragung im Vereinsregister<br />
nicht verlangt.<br />
(3) Von der Vereinsförderung ausgeschlossen<br />
sind Vereine, <strong>die</strong> nach anderen Richtlinien oder<br />
Grundsätzen von der <strong>Stadt</strong> mittelbar oder<br />
unmittelbar gefördert werden. Dies gilt besonders<br />
für Fördervereine. Die Fördervereine der<br />
örtlichen Schulen erhalten unabhängig von<br />
ihrer Mitgliederzahl eine pauschale Zuwendung<br />
von jährlich 1.000 €.<br />
(2) Die verbleibenden Förderbeträge werden<br />
entsprechend § 3 der Richtlinien als Regelförderung<br />
verteilt.
§ 3 Regelförderung<br />
(1) Der im Verwaltungshaushalt zur Verfügung<br />
gestellte Betrag wird nach Abzug der Vorwegentnahmen<br />
(§§ 4 bis 11) als laufende jährliche<br />
Förderung wie folgt vergeben.<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt den Mitgliedern<br />
eines ortsansässigen, Sport treibenden Vereins, <strong>die</strong><br />
an Badischen, Baden-Württembergischen, Süddeutschen,<br />
Deutschen und Europameisterschaften<br />
teilnehmen, für <strong>die</strong> Teilnahme an der höchsten<br />
Meisterschaft auf Antrag nachträglich einen Fahrtkostenzuschuss.<br />
Dieser beträgt bis zu 75 v. H. der<br />
Kosten der Bahnfahrkarte II. Klasse ab Wiesloch-<br />
<strong>Walldorf</strong> zum Wettkampfort und zurück, abzüglich<br />
von anderer Seite bewilligter Zuschüsse,<br />
höchstens jedoch 55 €. Bei Auslandsfahrten wird<br />
sinngemäß verfahren. Alle Ermäßigungen zur<br />
Verbilligung der Fahrtkosten sind auszunutzen.<br />
Die Anträge sind unverzüglich nach der Meisterschaftsteilnahme<br />
einzureichen. Der Zuschuss wird<br />
nur für eine Fahrt je Meisterschaft gewährt.<br />
(2) Voraussetzung für Sonderzuwendungen ist ein<br />
Anspruch nach <strong>die</strong>sen Richtlinien auf laufende<br />
jährliche Förderung.<br />
(3) Voraussetzung für <strong>die</strong> Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen<br />
ist <strong>die</strong> Vorlage der Fahrpreisauskunft<br />
der Deutschen Bahn AG oder eines<br />
anderen Verkehrsunternehmens.<br />
70 v. H. des Betrages nach der Anzahl<br />
der Jugendlichen.<br />
30 v. H. des Betrages nach der Anzahl<br />
der sonstigen Mitglieder.<br />
§ 4 Sonderzuwendungen für Meisterschaftsteilnahme<br />
(4) <strong>Walldorf</strong>er Sportler, <strong>die</strong> für einen auswärtigen<br />
Verein an einer Meisterschaft teilnehmen, erhalten<br />
keinen Zuschuss.<br />
(5) Als Badische, Baden-Württembergische, Süddeutsche,<br />
Deutsche und Europameisterschaften<br />
gelten nur <strong>die</strong> Meisterschaften, <strong>die</strong> vom zuständigen<br />
Fachverband ausgeschrieben und vergeben<br />
werden.<br />
(6) Bei zehn und mehr Wettkampfteilnehmern<br />
wird für jede angefangenen zehn aktiven Wettkämpfer<br />
außerdem ein Zuschuss für einen Begleiter<br />
in gleicher Höhe wie für einen aktiven<br />
Wettkämpfer gewährt.<br />
5
§ 5 Sonderzuwendungen für Erringung von Meisterschaften<br />
(1) Auf Antrag erhalten Vereine folgende Zuwendungen für <strong>die</strong> Erringung nachstehender Meisterschaften,<br />
Jugendmannschaften in höchster Spielklasse ihrer Altersgruppe:<br />
- Badische Meisterschaft 160 €<br />
- Baden-Württembergische<br />
Meisterschaft 200 €<br />
Die Zuwendung wird für <strong>die</strong> höchste erreichte Meisterschaft gewährt.<br />
- bei einer Meisterschaft, <strong>die</strong> gleichzeitig mit<br />
dem Aufstieg in eine höhere Spielklasse<br />
verbunden ist bzw. bei Meisterschaften in<br />
der höchsten Spielklasse mit 300 €<br />
- bei einer sonstigen Meisterschaft ohne Aufstieg<br />
in eine höhere Spielklasse mit 200 €<br />
- Süddeutsche Meisterschaft 250 €<br />
- Deutsche Meisterschaft 400 €<br />
(2) Sonstige Mannschaften werden jeweils nur dann gefördert, wenn sie in der höchsten Spielklasse<br />
jeder Sportart antreten, in der der Verein vertreten ist und zwar,<br />
Bezuschusst wird nur <strong>die</strong> höchste erreichte Meisterschaft.<br />
(3) Einzelmeisterschaften werden wie folgt bezuschusst:<br />
1. Badischer Meister 100 €<br />
1. Baden-Württembergischer Meister 160 €<br />
bei Erringen nationaler Meisterschaften:<br />
- Badische Meisterschaft 300 €<br />
- Baden-Württembergische<br />
Meisterschaft 350 €<br />
- Süddeutsche Meisterschaft 400 €<br />
- Deutsche Meisterschaft 500 €<br />
1. Süddeutscher Meister 200 €<br />
1. Deutscher Meister 300 €<br />
(4) Die Zuwendungen unter Absatz 1 und 2 werden in voller Höhe nur dann gewährt, wenn <strong>die</strong><br />
Mannschaft aus mindestens 5 Teilnehmern besteht. Bei kleineren Mannschaften ermäßigt <strong>sich</strong> der<br />
Betrag entsprechend.<br />
6
§ 6 Vereinsjubiläen<br />
(1) Gefördert werden nur Jubiläen, bei denen der Verein oder <strong>die</strong> Abteilungsleitung durch offizielle,<br />
festliche Jubiläumsveranstaltungen an <strong>die</strong> Öffentlichkeit tritt. Die Höhe des städtischen Zuschusses<br />
beträgt bei:<br />
25. Jubiläum 150 €<br />
40. Jubiläum 200 €<br />
50. Jubiläum 250 €<br />
60. Jubiläum 300 €<br />
70. Jubiläum 350 €<br />
75. Jubiläum 380 €<br />
(1) Werden von den Vereinen bedeutsame<br />
Wettkämpfe oder Begegnungen ausgerichtet,<br />
so <strong>können</strong> Preise und Ehrengaben im Wert bis<br />
550 € als Preis der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> je Verein bzw.<br />
je Abteilung jährlich oder entsprechende Zuschüsse<br />
zur Beschaffung von Preisen und Ehrengaben<br />
zur Verfügung gestellt werden.<br />
80. Jubiläum 400 €<br />
90. Jubiläum 450 €<br />
100. Jubiläum 500 €<br />
110. Jubiläum 550 €<br />
120. Jubiläum 600 €<br />
125. Jubiläum 650 €<br />
(2) Bei weiteren „runden“ Jubiläen werden pro Jahr 5 € zugrunde gelegt. Jubiläumszuschüsse sind von<br />
den Vereinen jeweils bis 1. November des Jubiläumsjahres zu beantragen.<br />
§ 7 Bedeutende Wettkämpfe und Begegnungen<br />
§ 8 Kulturelle Vereine<br />
(1) Musik- und Gesangvereine erhalten bei der<br />
Durchführung von Konzerten einen Sonderzuschuss<br />
von jährlich höchstens 100 €.<br />
(2) <strong>Walldorf</strong>er Musik- und Gesangvereinen wird<br />
für <strong>die</strong> Teilnahme an Wertungsveranstaltungen<br />
(z. B. Wertungssingen) auf Antrag ein Fahrtkostenzuschuss<br />
gewährt. Dieser beträgt bis zu<br />
75 v. H. der Kosten der Bahnfahrkarte II. Klasse<br />
ab Wiesloch-<strong>Walldorf</strong>, Austragungsort und<br />
zurück, abzüglich von anderer Seite bewilligter<br />
(2) Dar<strong>über</strong> hinaus kann für <strong>über</strong>regionale<br />
Begegnungen, <strong>die</strong> in <strong>Walldorf</strong> ausgetragen<br />
werden, eine Zuwendung im Einzelfall bis zu<br />
4.500 € gewährt werden. Die Entscheidung<br />
erfolgt im Einzelfall durch den Gemeinderat.<br />
(3) Weitere Zuschüsse für <strong>die</strong>sen Zweck werden<br />
nicht gewährt.<br />
Zuschüsse. Bei Auslandsfahrten wird sinngemäß<br />
verfahren. Alle Ermäßigungen zur Verbilligung<br />
der Fahrtkosten sind auszunutzen. Die Anträge<br />
sind unverzüglich nach der Veranstaltung einzureichen.<br />
(3) Fahrtkostenzuschüsse werden nur gewährt,<br />
wenn der Antrag stellende Verein eine Bescheinigung<br />
der Deutschen Bahn AG oder eines anderen<br />
Verkehrsunternehmens <strong>über</strong> <strong>die</strong> Höhe der<br />
Kosten vorlegt (Fahrpreisauskunft).<br />
7
§ 9 Festveranstaltungen außerhalb <strong>Walldorf</strong>s<br />
Auf Antrag werden Fahrtkostenzuschüsse für „Sammeltransportmittel“ zu Veranstaltungen örtlicher<br />
Vereine in den <strong>Stadt</strong>hallen Wiesloch, St. Leon-Rot und Hockenheim für eine Veranstaltung pro Jahr<br />
in Höhe von 50 v. H. der tatsächlich nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von<br />
250 € gewährt.<br />
§ 10 Betriebskostenzuschüsse zur Unterhaltung und<br />
Pflege vereinseigener Anlagen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt auf Antrag den <strong>Walldorf</strong>er Vereinen einen Betriebskostenzuschuss.<br />
Voraussetzung hierfür ist, dass<br />
• <strong>die</strong> Anlage im Eigentum bzw. im Besitz des<br />
Vereins steht, oder der Verein einen langfristigen<br />
Pachtvertrag abgeschlossen hat,<br />
• <strong>die</strong> Anlage auf <strong>Walldorf</strong>er Gemarkung liegt<br />
und <strong>die</strong> Mehrheit der Mitglieder <strong>Walldorf</strong>er<br />
Einwohner sind,<br />
• der Verein gemeinnützig im Sinne der §§ 52<br />
bis 68 der Abgabenordnung ist und vorwiegend<br />
der Allgemeinheit <strong>die</strong>nt,<br />
• <strong>die</strong> Anlage in ihrem Aufbau der Größe und<br />
Einrichtung den Bestimmungen des jeweiligen<br />
Fachverbandes entspricht oder ihrem Charakter<br />
nach der sportlichen Betätigung, dem<br />
(2) Betriebskostenzuschüsse erhalten Vereine nicht, wenn<br />
8<br />
• <strong>die</strong> Bedingungen nach Absatz 1 nicht<br />
erfüllt sind,<br />
• bei evtl. Weitervermietung der Anlagen<br />
erhebliche Einnahmen erzielt werden,<br />
Freizeitsport oder der Erholung der Allgemeinheit<br />
<strong>die</strong>nt,<br />
• <strong>sich</strong> <strong>die</strong> Anlagen in einem gepflegten<br />
Zustand befinden und so beschaffen sind,<br />
dass auf den Vereinsanlagen ohne Unfallgefahr<br />
<strong>die</strong> Vereinstätigkeit ausgeübt<br />
werden kann,<br />
• der Verein im Bedarfsfall seine Anlagen<br />
schulischen Zwecken und anderen Vereinen<br />
zur Verfügung stellt und<br />
• <strong>die</strong> Vereinsanlage mindestens 6 Monate im<br />
Kalenderjahr für Vereinszwecke genutzt<br />
werden kann.<br />
• Anlagen einer Firma oder einem Unternehmen<br />
zur Verfügung gestellt, oder von<br />
<strong>die</strong>sen entsprechend angepachtet werden,<br />
• es <strong>sich</strong> um Pferderennbahnen und<br />
Landebahnen für Flugsport handelt.
(3) Die Förderhöhe beträgt im Einzelnen:<br />
• Vereinseinrichtungen mit besonders hohem Betriebs- und Pflegeaufwand 15 €/m 2<br />
(z. B. Kegelsporthallen, Turnhallen, Sporthallen)<br />
• Umkleide-, Dusch-, Wasch- und Sanitärräume 15 €/m 2<br />
• Jugendräume 15 €/m 2<br />
• Versammlungs- und Ausstellungsräume 0,50 €/m 2<br />
• für intensiv zu pflegende Anlagen 0,20 €/m 2<br />
(Sportplätze, Tennisanlagen, leichtathletische Anlagen, Tierpark, Schießanlagen)<br />
• für sonstige Außenflächen 0,10 €/m 2<br />
(z. B. Reitsport, Motorsport, Gartenanlagen, Vogelschutzgebiet)<br />
§ 11 Zuschüsse für Übungs- und Jugendleiter der Vereine<br />
(1) Die Vereine erhalten für jeden Übungs- bzw.<br />
Jugendleiter, der Jugendliche und Schüler betreut,<br />
einen Zuschuss pro Übungs- und Gruppenstunde.<br />
Als Jugendliche im Sinne <strong>die</strong>ser Richtlinien gelten<br />
alle Betreuten zwischen dem vollendeten 6. und<br />
18. Lebensjahr. Stichtag ist jeweils der 1. Januar des<br />
betreffenden Jahres. Der Zuschuss beträgt 1,50 €<br />
pro Übungs- bzw. Gruppenstunde bis zu einem<br />
Höchstbetrag von 150 € jährlich. Die Anzahl der<br />
Übungs- bzw. Jugendleiter wird errechnet aus<br />
der Anzahl der innerhalb eines Vereins betreuten<br />
Jugendlichen. Für jeweils 10 Jugendliche wird<br />
1 Übungs- bzw. Jugendleiter anerkannt.<br />
(2) Musik- und Gesangvereine erhalten für<br />
Chorleiter bzw. Dirigenten einen Zuschuss.<br />
Dieser beträgt pro 10 aktiven Mitgliedern<br />
150 € jährlich.<br />
9
§ 12 Investitionszuschüsse zu Baumaßnahmen<br />
(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt aus Mitteln des<br />
Vermögenshaushaltes Zuschüsse zum Bau und zur<br />
Erweiterung von Vereinsheimen und Sportstätten.<br />
Der Zuschuss wird nur gewährt, wenn <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />
selbst oder andere Vereine nicht in der Lage sind,<br />
<strong>die</strong> erforderlichen Räumlichkeiten, Anlagen oder<br />
Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Bezuschusst<br />
werden auch Generalinstandsetzungen größeren<br />
Umfangs.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Bemessung des Zuschusses ist der vom<br />
Regierungspräsidium oder einem Verband (z. B.<br />
Badischer Sportbund) festgesetzte zuschussfähige<br />
Aufwand maßgebend. Erfolgt keine Bezuschussung<br />
durch Land, Kreis oder einen Verband, wird der<br />
zuschussfähige Bauaufwand durch den Fachbereich<br />
Planen und Technik der <strong>Stadt</strong> festgesetzt.<br />
(3) Die Höhe des Zuschusses beträgt in der Regel<br />
10 v. H. der zuschussfähigen Bauaufwendungen.<br />
Der Antrag stellende Verein hat eine angemesse-<br />
§ 13 Zuschüsse für Anschaffungen<br />
(1) Für <strong>die</strong> Anschaffung von vereinseigenen<br />
Sportgeräten mit einem Mindestanschaffungswert<br />
von 200 € <strong>können</strong> Zuschüsse in Höhe von<br />
25 v. H., maximal 12,50 €/aktives Mitglied jährlich,<br />
gewährt werden. Ausgenommen von der<br />
Förderung sind Tiere und Fahrzeuge. In besonderen<br />
Fällen kann nach vorangegangener<br />
Einzelfallprüfung auch <strong>die</strong> Fahrzeugbeschaffung<br />
förderfähig sein.<br />
10<br />
ne Eigenleistung mindestens in Höhe von 25 v. H.<br />
der Bauaufwendungen zu erbringen. Steht das<br />
Vereinsgelände einer breiteren Öffentlichkeit zur<br />
Verfügung, kann der Zuschuss erhöht werden.<br />
Die Kosten der Baugenehmigung werden in voller<br />
Höhe durch <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>über</strong>nommen.<br />
(4) Die Zuschussanträge sind rechtzeitig vor Baubeginn<br />
bei der <strong>Stadt</strong> zu stellen. Einem Antrag<br />
sind alle zur Beurteilung einer Maßnahme notwendigen<br />
Unterlagen wie Baupläne, Kostenvoranschläge,<br />
Finanzierungspläne usw. anzuschließen.<br />
Nachbewilligungen für bereits abgeschlossene<br />
oder vor Zuschussgewährung begonnene Maßnahmen<br />
sind grundsätzlich ausgeschlossen. Vor<br />
Beginn einer Maßnahme muss <strong>die</strong> Finanzierung<br />
ge<strong>sich</strong>ert sein.<br />
(5) Gefördert werden nur Gebäude, Räume oder<br />
Anlagen, <strong>die</strong> zur Ausübung der Vereinstätigkeit<br />
erforderlich sind.<br />
(2) Für <strong>die</strong> Anschaffung vereinseigener Musikinstrumente<br />
mit einem Mindestanschaffungswert von<br />
200 € <strong>können</strong> Zuschüsse in Höhe von 25 v. H.,<br />
maximal 12,50 €/aktives Mitglied jährlich, gewährt<br />
werden.<br />
(3) Auf Antrag des Vereins <strong>können</strong> <strong>die</strong> Mittel<br />
bei größeren Anschaffungen auf fünf Jahre im<br />
Voraus zinslos gewährt werden.
§ 14 Überlassung von städtischen Anlagen<br />
(1) Städtische Sportanlagen werden den örtlichen<br />
Vereinen für Übungszwecke und Spiele <strong>über</strong>lassen.<br />
Für <strong>die</strong> Benutzung der städtischen Sportanlagen<br />
sowie der Turn- und Sporthallen haben<br />
<strong>die</strong> Vereine <strong>die</strong> Benutzungsordnung zu beachten<br />
und <strong>die</strong> festgelegten Entgelte zu entrichten. Die<br />
Entgelte sind bei weitem nicht kostendeckend,<br />
so dass den Vereinen insoweit eine weitere<br />
§ 15 Auszahlung der Zuschüsse<br />
(1) Die Auszahlung der Zuwendungen nach<br />
<strong>die</strong>sen Richtlinien verfügt der Bürgermeister zum<br />
1. Dezember jedes Jahres. Auf besonderen<br />
Antrag <strong>können</strong> Beträge, deren Höhe feststeht,<br />
schon vorher angewiesen werden.<br />
(2) Berechnungsgrundlage ist <strong>die</strong> Mitgliederbestandsmeldung,<br />
<strong>die</strong> der <strong>Stadt</strong> in Abständen<br />
von zwei Jahren vorzulegen ist. Maßgebend<br />
ist <strong>die</strong> Bestandsmeldung des Vorjahres an den<br />
§ 16 Darlehen<br />
(1) Bei unvorhergesehenen Notlagen besteht <strong>die</strong><br />
Möglichkeit, Vereinsförderungsmittel im Wege<br />
eines Darlehens für fünf Jahre im Voraus zu erhalten,<br />
wobei <strong>die</strong> Mittel für <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />
abgezogen werden. Das Darlehen ist in fünf<br />
gleichen Jahresraten zu tilgen.<br />
§ 17 In-Kraft-Treten<br />
Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2002 in Kraft.<br />
Gleichzeitig treten <strong>die</strong> Richtlinien vom 07. Februar 1996<br />
und 01. Januar 1999 außer Kraft.<br />
<strong>Walldorf</strong>, 02. Oktober 2003<br />
Förderung zukommt. Auch durch <strong>die</strong> Benutzung<br />
der stadteigenen Sportplätze kommt den Vereinen<br />
eine weitere Förderung zu.<br />
(2) Die <strong>Stadt</strong> ermittelt jährlich <strong>die</strong> „ungedeckten<br />
Kosten“ für Hallen- und Sportplatzbenutzung und<br />
weist den Betrag im Haushaltsplan als „Entgelt<br />
der Vereine“ in Einnahme und als „Weiterer<br />
Zuschuss“ an <strong>die</strong> Vereine in Ausgabe aus.<br />
Dachverband, wie z. B. an den Sportbund,<br />
Musikverband, Sängerbund usw. Die Meldungen<br />
werden von der <strong>Stadt</strong> angefordert.<br />
(3) Bei nachgewiesenem Missbrauch der Förderung<br />
kann ein Ausschluss von der Gewährung der<br />
Förderungsmaßnahmen erfolgen. Der Ausschluss<br />
kann auf Dauer oder auf Zeit durch den Gemeinderat<br />
ausgesprochen werden und <strong>sich</strong> auf <strong>die</strong> gesamten<br />
Richtlinien oder auf Teile davon beziehen.<br />
(2) Die Tilgungsbeträge werden mit den Vereinsfördermitteln<br />
verrechnet. Die Mittel für <strong>die</strong><br />
Jugendarbeit sind zwingend für <strong>die</strong> Jugendarbeit<br />
zu verwenden.<br />
Heinz Merklinger, Bürgermeister<br />
11
Partnerschaftsrichtlinien<br />
I. Förderung der Partnerschaftsvereine<br />
Deutsch-Amerikanischer Freundeskreis<br />
Deutsch-Französischer Freundeskreis<br />
Deutsch-Türkischer Partnerschaftskreis<br />
II. Grundzuschuss<br />
Der Deutsch-Amerikanische Freundeskreis erhält<br />
im Rahmen der alljährlichen Vereinsförderung<br />
einen Grundzuschuss in Höhe von 1.500 €, der<br />
Deutsch-Französische Freundeskreis sowie der<br />
III. Partnerschaftsveranstaltungen<br />
Bei offiziellen Partnerschaftsveranstaltungen<br />
in <strong>Walldorf</strong> kann den Vereinen auf Antrag<br />
IV. Förderung von Fahrten zu Partnerstädten<br />
(1) Finden offizielle Begegnungen statt mit<br />
Städten, mit denen Partnerschafts- bzw. Freundschaftsvereinbarungen<br />
bestehen bzw. abgeschlossen<br />
werden sollen, oder zu denen kommunale<br />
Kontakte bestehen, werden von der <strong>Stadt</strong> für <strong>die</strong><br />
Teilnehmer der offiziellen Delegation <strong>die</strong> Fahrtbzw.<br />
Flugkosten sowie <strong>die</strong> Aufwendungen für <strong>die</strong><br />
Unterkunft <strong>über</strong>nommen. Der Teilnehmerkreis der<br />
Delegation wird vom Gemeinderat durch Beschluss<br />
festgelegt. Die Teilnehmer der offiziellen Delegation<br />
sind insoweit für <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> ehrenamtlich tätig.<br />
Die Satzung <strong>über</strong> <strong>die</strong> Entschädigung ehrenamtlich<br />
Tätiger findet entsprechend Anwendung.<br />
(2) Bei Reisen von Jugendgruppen oder Schulklassen<br />
zu einer <strong>Stadt</strong> im Sinne von Abs. 1 werden<br />
12<br />
Deutsch-Türkische Partnerschaftskreis erhalten<br />
je einen Grundzuschuss in Höhe von 1.000 €.<br />
Der Verein hat jeweils zum Jahresende einen<br />
Verwendungsnachweis vorzulegen.<br />
zusätzlich ein Zuschuss zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
<strong>die</strong> Kosten für öffentliche Verkehrsmittel (Flugbzw.<br />
Fahrtkosten) bis zu 50 v. H., maximal jedoch<br />
155 € pro Teilnehmer, <strong>über</strong>nommen. Als Jugendliche<br />
gelten: Schüler, Studenten, Auszubildende<br />
und Arbeitslose bis zu 25 Jahren, Grundwehrund<br />
Zivil<strong>die</strong>nstleistende. Betreuer werden wie<br />
Jugendliche behandelt. Für <strong>die</strong> Festsetzung der<br />
Betreuer gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Vereinsförderungsrichtlinien.<br />
Der Zuschuss muss vor<br />
Antritt der Reise beantragt und genehmigt sein.<br />
(3) Zuschüsse nach Abschnitt IV Ziffer 1-2 werden<br />
grundsätzlich nur für eine Reise jährlich je Schule<br />
und Partnerstadt gewährt.
V. Sonstige Zuschüsse<br />
Werden im Rahmen der Partnerschaften bedeutsame<br />
Wettkämpfe oder Begegnungen ausgerichtet,<br />
so <strong>können</strong> Preise und Ehrengaben im Wert bis<br />
zu 255 € je Verein bzw. Abteilung jährlich oder<br />
entsprechende Zuschüsse zur Beschaffung von<br />
Preisen und Ehrengaben zur Verfügung gestellt<br />
werden.<br />
Werden Gruppen aus den Partnerstädten nach<br />
<strong>Walldorf</strong> eingeladen, kann in besonderen Fällen<br />
<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>die</strong> Kosten für eine gemeinsame Veranstaltung<br />
oder einen Ausflug <strong>über</strong>nehmen.<br />
Schulfördervereine<br />
I. Förderung der Schulfördervereine<br />
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind<br />
rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung bei<br />
der <strong>Stadt</strong>verwaltung einzureichen. Dem Antrag<br />
sind Teilnehmerlisten, Kostenvoranschläge <strong>über</strong><br />
Fahrtkosten sowie eine detaillierte Erläuterung<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Art der Veranstaltung beizufügen. Zuschussanträge<br />
für Begegnungen mit den Partnerstädten<br />
werden vor der Entscheidung dem jeweiligen<br />
Partnerschaftsverein zur Bestätigung<br />
der Förderwürdigkeit vorgelegt. Die Zuschüsse<br />
werden nur gewährt, wenn der Partnerschaftsverein<br />
bestätigt, dass eine Förderung mit den<br />
Zielen der Städtepartnerschaft in Einklang steht.<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt den <strong>Walldorf</strong>er Schulfördervereinen jährlich einen Pauschalzuschuss<br />
außerhalb der Vereinsförderung. Der Zuschuss je Schulförderverein beträgt 1.000 €/Jahr.<br />
Im Einzelnen handelt es <strong>sich</strong> um:<br />
• Freunde und Förderer des Gymnasiums <strong>Walldorf</strong> e.V.<br />
• Theos Freunde e.V.<br />
• Förderverein der Waldschule<br />
• Förderverein der Schillerschule e.V.<br />
Jugendfreizeit- und Erholungsmaßnahmen<br />
Die <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> gewährt <strong>Walldorf</strong>er Vereinen<br />
und Jugendverbänden Zuschüsse zur Durchführung<br />
von Jugenderholungs- und Freizeitmaßnahmen.<br />
Pro Tag und Übernachtung werden<br />
2,10 € pro Jugendlichem gewährt. Kinder aus<br />
Familien mit drei und mehr kindergeldberechtigten<br />
Kindern erhalten den doppelten Zuschuss.<br />
Bezuschusst werden nur Jugendliche bis einschließlich<br />
18 Jahre. Nach Beendigung der<br />
Maßnahme ist der <strong>Stadt</strong> eine Teilnehmerliste<br />
vorzulegen aus der Name, Vorname, Adresse<br />
und Alter hervorgehen. Die Teilnehmer bestätigen<br />
durch Unterschrift auf der Liste <strong>die</strong> Teilnahme<br />
an der Freizeit.<br />
13
Schulpartnerschaften<br />
Im Rahmen der Schulpartnerschaften gewährt<br />
<strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong> Zuschüsse zu den Reisekosten.<br />
Diese betragen 25 v. H. der Kosten für ein öffentliches<br />
Verkehrsmittel bis zu einem Höchstsatz von<br />
77 € pro Teilnehmer. Betreuer werden wie Schüler<br />
behandelt. Für <strong>die</strong> Festsetzung der Anzahl der<br />
Betreuer gelten <strong>die</strong> Bestimmungen der Vereinsförderungsrichtlinien.<br />
Die Zuschüsse werden grundsätzlich nur einmal<br />
pro Jahr und Partnerstadt gewährt.<br />
Werden im Rahmen der Schulpartnerschaften<br />
Schüler aus anderen Partnerstädten nach <strong>Walldorf</strong><br />
eingeladen, kann in besonderen Fällen <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong><br />
<strong>die</strong> Kosten für eine gemeinsame Veranstaltung oder<br />
einen Ausflug im Wert bis zu 255 € <strong>über</strong>nehmen.<br />
Anträge auf Gewährung von Zuschüssen sind<br />
rechtzeitig vor der jeweiligen Veranstaltung bei<br />
der <strong>Stadt</strong>verwaltung einzureichen. Dem Antrag<br />
sind Teilnehmerlisten und Kostenvoranschläge<br />
<strong>über</strong> <strong>die</strong> Fahrtkosten beizufügen.<br />
Städtisches Zuschussprogramm für Jugendfreizeiten<br />
in Angomont (Frankreich)<br />
Der Gemeinderat hat in seinen Sitzungen vom 07. April 1992 und 25. Sepember 1995 <strong>die</strong> Ausweitung<br />
des städtischen Programms zur Bezuschussung von Jugendfreizeiten auf Aufenthalte von Jugendgruppen,<br />
Schulklassen, kirchlichen Gruppen sowie örtlichen Vereinen in Angomont beschlossen.<br />
Dies bedeutet einen Zuschuss von:<br />
• 2,10 €/Tag/Kind (bis 18 Jahre)<br />
• 4,10 €/Tag/Kind – für Kinder aus kinderreichen Familien –<br />
(ab 3 kindergeldberechtigten Kindern)<br />
• 4,10 €/Tag/Kind – für behinderte Kinder –<br />
Der Zuschuss wird als Gesamtbetrag für eine Jugendgruppe nach dem Aufenthalt in Angomont<br />
unter Vorlage einer Teilnehmerliste <strong>über</strong>wiesen.<br />
Den örtlichen Vereinen, Schulklassen und kirchlichen Gruppen wird außerdem ein Fahrtkostenzuschuss<br />
in Höhe von 50 v. H. gewährt.<br />
14
Entgeltkatalog der <strong>Stadt</strong> <strong>Walldorf</strong><br />
für <strong>die</strong> Überlassung städtischer Sportstätten,<br />
sonstiger Räume und Plätze<br />
I. Sporthalle beim Schulzentrum<br />
a) Training und Lehrgänge:<br />
ganze Halle je Std. 6,00*<br />
zwei Hallenteile je Std. 4,00*<br />
ein Hallenteil je Std. 2,00*<br />
Kraftraum je Std. 1,50*<br />
Gymnastikraum je Std. 1,50*<br />
b) Sportliche und kulturelle Veranstaltungen<br />
1. ohne Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />
2. mit Eintritt je Std. 15,00* 10,00**<br />
c) Sonstige Veranstaltungen<br />
1. ohne Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />
2. mit Eintritt je Std. 25,50* 17,50**<br />
Pro Hallenteil wird je 1/3 der unter b) und c) genannten Gebühren erhoben.<br />
Dasselbe gilt für den Gymnastikraum.<br />
II. Turnhalle Waldschule und Turnhalle Schillerschule<br />
a) Training und Lehrgänge<br />
ganze Halle je Std. 3,50*<br />
großer Hallenteil je Std. 2,50*<br />
kleiner Hallenteil je Std. 1,50*<br />
neue Halle je Std. 2,50*<br />
b) Sportliche und kulturelle Veranstaltungen<br />
1. ohne Eintritt je Std. 6,50* 4,00**<br />
2. mit Eintritt je Std. 10,00* 5,00**<br />
c) Sonstige Veranstaltungen<br />
1. ohne Eintritt je Std. 7,50* 5,00**<br />
2. mit Eintritt je Std. 12,50* 7,50**<br />
* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in € 15
III. Schulräume und Schulgebäude<br />
a) Aula der Waldschule und Aula der Realschule<br />
Kulturelle Veranstaltungen<br />
ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 7,50* 5,00**<br />
jede weitere Stunde je Std. 4,00* 2,50**<br />
mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 12,50* 7,50**<br />
jede weitere Stunde je Std. 6,00* 4,00**<br />
Sonstige Veranstaltungen<br />
ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 7,50* 5,00**<br />
jede weitere Stunde je Std. 4,00* 2,50**<br />
mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 15,00* 10,00**<br />
jede weitere Stunde je Std. 7,50* 5,00**<br />
b) Aula des Schulzentrums<br />
Kulturelle Veranstaltungen<br />
ohne Eintritt bis 3 Std. je Std. 20,00* 12,50**<br />
jede weitere Stunde je Std. 7,50* 5,00**<br />
mit Eintritt bis 3 Std. je Std. 25,50* 17,50**<br />
jede weitere Stunde je Std. 10,00* 7,50**<br />
Sonstige Veranstaltungen<br />
ohne Eintritt und<br />
ohne Bewirtung bis 3 Std. je Std. 25,50* 5,00**<br />
jede weitere Stunde je Std. 10,00* 7,50**<br />
mit Eintritt<br />
ohne Bewirtung bis 3 Std. je Std. 30,50* 20,00**<br />
jede weitere Stunde je Std. 12,50* 7,50**<br />
mit Eintritt,<br />
mit Bewirtung bis 3 Std. je Std. 65,00* 35,50**<br />
jede weitere Stunde je Std. 12,50* 7,50**<br />
c) Schul- und Kellerräume 5,00*<br />
d) Sanitär- und Umkleideräume pro Kabine und Tag 10,00*<br />
e) Schulgelände 25,50*<br />
Die Nutzung von Schulgelände wird jedem Verein nur einmal jährlich gestattet.<br />
16<br />
* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in €
IV. Sonstige Räume und Plätze der <strong>Stadt</strong><br />
a) Altes Rathaus<br />
1. Regelmäßige Vereinsnutzung<br />
kleiner Versammlungsraum je Tag 1,50*<br />
großer Versammlungsraum je Tag 2,50*<br />
2. Sonstige Veranstaltungen<br />
kleiner Versammlungsraum je Std. 2,00* 1,00**<br />
großer Versammlungsraum je Std. 4,00* 2,00**<br />
AWO-Raum je Std. 4,00*<br />
3. Theaterkeller je 5 Std. 30,50*<br />
<strong>über</strong> 5 Std. 51,00*<br />
b) Musiksaal im Gasthaus „Pfälzer Hof“<br />
1. Regelmäßige Vereinsnutzung je Tag 5,00*<br />
2. Sonstige Nutzung je Tag 25,50*<br />
c) Proberäume im Astorhaus<br />
1. Regelmäßige Nutzung durch Gruppen<br />
kleiner Raum je Tag 3,00*<br />
großer Raum je Tag 5,00*<br />
2. Sonstige Veranstaltungen<br />
kleiner Raum je Std. 2,00*<br />
großer Raum je Std. 4,00*<br />
d) Astorplatz, rückwärtiger Bereich je Tag 25,50*<br />
e) Kleinspielfelder<br />
(Waldschule, Schillerschule, Schulzentrum) je Std. 2,50*<br />
f) Veranstaltungen im Keller<br />
des JUMP je Std. 4,00*<br />
* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in € 17
g) Gästewohnung im Hopp-Stift je Tag 15,00* städtische Nutzung<br />
je Tag 20,00* externe Nutzung<br />
h) Bühnenpodeste pro Teil<br />
1 m x 2 m 2,50* 1,50**<br />
V. Grillplätze<br />
a) Grillplatz beim Stadion bis 5 Std. 15,00* 9,00**<br />
<strong>über</strong> 5 Std. 30,50* 18,00**<br />
b) Grillplatz „südlich des Tierparks“<br />
1. mit Benutzung der Unterkunftshütte bis 5 Std. 66,00* 33,00**<br />
<strong>über</strong> 5 Std. 97,00* 48,00**<br />
2. ohne Benutzung der Unterkunftshütte bis 5 Std. 36,00* 18,00**<br />
<strong>über</strong> 5 Std. 52,00* 25,50**<br />
Bei Benutzung während der Winterzeit (01. November -31. März) wird eine zusätzliche Gebühr in<br />
Höhe von 10,00 € erhoben.<br />
18<br />
* reguläres Entgelt in € ** ermäßigtes Entgelt für nichtkommerzielle Jugendveranstaltungen in €
VI. Übernachtungen<br />
Bei Übernachtungen in Sportstätten, Schul- oder sonstigen Räumen werden pro Übernachtung jeweils<br />
4 Stunden Nutzungsdauer berechnet. Maßgebend ist der Stundensatz des Entgeltkatalogs für sportliche<br />
Veranstaltungen ohne Eintritt.<br />
VII. Auswärtigenzuschlag<br />
Bei Nutzung der städtischen Einrichtungen durch auswärtige Vereine, Gruppen oder sonstige Personen<br />
wird ein Auswärtigenzuschlag in Höhe von 100 % erhoben.<br />
VIII. Ermäßigte Wochenendveranstaltungen<br />
Die in <strong>die</strong> Vereinsförderung einbezogenen Vereine sowie <strong>die</strong> örtlichen Parteien <strong>können</strong> einmal jährlich<br />
eine Halle, eine Aula oder einen Grillplatz zu einem ermäßigten Preis von 25,50 € pro Tag mieten.<br />
IX. Ausnahmen<br />
Nulltarife für <strong>die</strong> Vereinsjugendarbeit werden durch Gemeinderatsbeschluss geregelt. Gebühren bis<br />
einschließlich 2,50 € werden nicht erhoben.<br />
X. Zahlungsverzug<br />
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe der Säumniszuschläge nach<br />
§ 240 Abgabenordnung und Mahnkostenersätze in Höhe der Mahngebühren für öffentlichrechtliche<br />
Forderungen erhoben.<br />
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