17.01.2013 Aufrufe

Cirkon - Feinchemie Schwebda GmbH

Cirkon - Feinchemie Schwebda GmbH

Cirkon - Feinchemie Schwebda GmbH

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Produktbeschreibung<br />

Produkttyp: Herbizid<br />

Wirkstoff: 500 g/l Ethofumesat<br />

Formulierung: Suspensionskonzentrat<br />

gefahrstoffeinstufung: n (umweltgefährlich)<br />

Abpackung<br />

Artikelnummer<br />

7490013 4 x 5 l umkarton<br />

Wirkungsweise<br />

eTHosAT ® 500<br />

nr. 033998-00<br />

ETHOSAT 500 ist im Nachauflaufverfahren zugelassen. Der Wirkstoff Ethofumesat wirkt dabei sowohl<br />

über den Boden als auch über das Blatt. die Bodenwirkung beruht auf der Aufnahme des Wirkstoffes<br />

durch den Keimling. Dadurch wird das Wachstum der empfindlichen Unkrautarten gehemmt und führt<br />

zum Absterben derselben. Ausreichende Bodenfeuchte ist für eine gute Wirkung erforderlich. Erfolgt<br />

die Spritzung auf oberflächlich ausgetrocknetem Boden, tritt die Hauptwirkung erst nach späteren<br />

niederschlägen ein.<br />

Wirkungsmechanismus (HRAC-gruppe)<br />

Ethofumesat: n<br />

Wirkungsspektrum<br />

gut bekämpfbar<br />

Ackerfuchsschwanz, Ackergauchheil, Amarant, Bingelkraut, Blut- u. Borstenhirse, Kletten-Labkraut,<br />

Rispenhirse, Spörgel, Vogelmiere, Windhalm<br />

weniger gut bekämpfbar<br />

Ausfallgetreide, Ehrenpreis, Erdrauch, gänsefuß, Hühnerhirse, Klatschmohn, Knöterich, Kornblume,<br />

Melde-Arten<br />

nicht ausreichend bekämpfbar<br />

Ackerhellerkraut, Ackersenf, Hederich, Hohlzahn, Kamille, Kreuzkraut, Taubnessel, Wurzelunkräuter<br />

(Winden u. disteln)<br />

Von der ZulAssungsbeHörde fesTgeseTZTe AnwendungsgebieTe<br />

und AnwendungsbesTimmungen<br />

PflAnZen/objekTe sCHAdorgAnismus/ZweCkbesTimmung<br />

zuckerrübe, Futterrübe Kletten-Labkraut, Vogel-Sternmiere<br />

(nw642) die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen gewässern oder Küstengewässern<br />

ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist der gemäß Länderrecht<br />

verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern einzuhalten. Zuwiderhandlungen<br />

können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.<br />

HERBizid<br />

ETHoSAT ® 500<br />

131

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!