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Cirkon - Feinchemie Schwebda GmbH

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Anwendungsbestimmungen<br />

periodisch Wasser führender Oberflächengewässer – eingehalten wird. Zuwiderhandlungen<br />

können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von 50.000 Euro geahndet<br />

werden.<br />

NW 607 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich<br />

periodisch wasserführender Oberflächengewässer – muss mit einem Gerät erfolgen,<br />

das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“ vom 14. Oktober 1993<br />

(Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen<br />

ist. Dabei sind, in Abhängigkeit von den unten aufgeführten Abdriftminderungsklassen<br />

der verwendeten Geräte, die im Folgenden genannten Abstände zu<br />

Oberflächengewässern einzuhalten. Für die mit „*“ gekennzeichneten Abdriftminderungsklassen<br />

ist, neben dem gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebenen<br />

Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2 Satz 2 PflSchG zu beachten.<br />

Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer Höhe von<br />

50.000 Euro geahndet werden.<br />

NW 609 Die Anwendung des Mittels auf Flächen in Nachbarschaft von Oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich wasserführende, aber einschließlich periodisch<br />

wasserführender Oberflächengewässer – muss mindestens mit unten genanntem<br />

Abstand erfolgen. Dieser Abstand muss nicht eingehalten werden, wenn die Anwendung<br />

mit einem Gerät erfolgt, das in das Verzeichnis „Verlustmindernde Geräte“<br />

vom 14. Oktober 1993 (Bundesanzeiger Nr. 205, S. 9780) in der jeweils geltenden<br />

Fassung eingetragen ist. Unabhängig davon ist, neben dem gemäß Länderrecht<br />

verbindlich vorgegebenen Mindestabstand zu Oberflächengewässern, § 6 Absatz 2<br />

Satz 2 PflSchG zu beachten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu<br />

50.000 Euro geahndet werden.<br />

NW 642 Die Anwendung des Mittels in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern oder<br />

Küstengewässern ist nicht zulässig (§ 6 Absatz 2 PflSchG). Unabhängig davon ist<br />

der gemäß Länderrecht verbindlich vorgegebene Mindestabstand zu Oberflächengewässern<br />

einzuhalten. Zuwiderhandlungen können mit einem Bußgeld bis zu einer<br />

Höhe von 50.000 Euro geahndet werden.<br />

NW 701 Zwischen behandelten Flächen mit einer Hangneigung von über 2 % und Oberflächengewässern<br />

– ausgenommen nur gelegentlich wasserführender, aber einschließlich<br />

periodisch wasserführender – muss ein mit einer geschlossenen Pflanzendecke<br />

bewachsener Randstreifen vorhanden sein. Dessen Schutzfunktion darf<br />

durch den Einsatz von Arbeitsgeräten nicht beeinträchtigt werden. Er muss eine<br />

Mindestbreite von 10 m haben. Dieser Randstreifen ist nicht erforderlich, wenn:<br />

• ausreichende Auffangsysteme für das abgeschwemmte Wasser bzw. den abgeschwemmten<br />

Boden vorhanden sind, die nicht in ein Oberflächengewässer<br />

münden bzw. mit der Kanalisation verbunden sind oder<br />

• die Anwendung im Mulch- oder Direktsaatverfahren erfolgt.<br />

ANWENDUNGS-<br />

BESTIMMUNGEN<br />

19

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