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1. Grundlagen des Veranstaltungs rechts - Manz

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<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

Blitz-Übersicht für den eiligen Leser<br />

Veranstaltungen („Events“) erstrecken sich über einen weiten Bereich von Aktivitäten.<br />

Neben Veranstaltungen im Rechtssinn gibt es eine Reihe anderer Kategorisierungen.<br />

Insgesamt können alle Events in eine von fünf möglichen Gruppen unterteilt werden:<br />

Die klassischen öffentlichen Veranstaltungen unterliegen den Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen<br />

und damit einer Reihe spezifischer, kostenpflichtiger Rechts-Konsequenzen<br />

(behördliche Berechtigung, Auflagen und Überwachung, Eignung der<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>stätte, Durchführungsvorschriften, …).<br />

Dies unterscheidet die öffentlichen markant von den privaten Veranstaltungen,<br />

wobei die Abgrenzung öffentlich – privat sensibel ist.<br />

Darüber hinaus gibt es noch die aus dem VeranstG ausgenommenen (befreiten)<br />

öffentlichen Veranstaltungen als eigene Kategorie, nebst veranstaltungsähnlichen<br />

Events (zB Messen, Märkte, Spiele, …) und freien Veranstaltungen (zB wissenschaftliche<br />

Veranstaltungen, Schulungen, …).<br />

<strong>1.</strong>1 Zum Begriff der „Veranstaltung“ und <strong>des</strong><br />

„<strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>“ – historische Wurzeln<br />

„Events“ und „Veranstaltungen“ jeglicher Art boomen heute, viele Ereignisse werden<br />

bewusst inszeniert, „Live Marketing“ durch Events ist in aller Munde, und auch<br />

die Werbe- und Kommunikationswirtschaft hat Events als Marketingtool längst erkannt<br />

und kommt zunehmend den „Eventlern“ in die Quere (oder umgekehrt, je<br />

nach Sichtweise!).<br />

➲➲Hinweis: Vorwegnehmend sei gleich festgehalten: Die Worte „Veranstaltung“ und „Event“<br />

werden wir hier als Synonyma verwenden.<br />

Welche Strukturbausteine machen das Wesen einer Veranstaltung aus?<br />

� Zunächst muss eine „besondere Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“<br />

vorliegen, um es in der altmodischen Diktion der <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze zu formulieren<br />

(vgl etwa § 1 Abs 1 S 1 Wiener VeranstG), oder – moderner: ein besonderes,<br />

inszeniertes Ereignis. Dh unerlässlich für eine Veranstaltung ist zunächst<br />

ein konkretes <strong>Veranstaltungs</strong>programm. Aus dem Inhalt dieses Programms er-<br />

Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 1


<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

gibt sich die <strong>Veranstaltungs</strong>art. Hinter dem Inhalt steht immer ein <strong>Veranstaltungs</strong>zweck<br />

(zB Erwerbsmäßigkeit, Charity-Veranstaltung), der rechtlich relevant<br />

sein kann. Der <strong>Veranstaltungs</strong>inhalt muss nicht unbedingt unterhaltender Art<br />

sein, er kann auch zur „Erbauung“ der Teilnehmer dienen (so zB § 1 Abs 1 Bgld<br />

VeranstG).<br />

� Für das inszenierte Ereignis muss ein Veranstalter nach außen hin die Verantwortung<br />

(Haftung) übernehmen. Dieser ist zumin<strong>des</strong>t für die Durchführung (faktische<br />

Abwicklung) der Veranstaltung zuständig.<br />

� Unter Umständen ist eine <strong>Veranstaltungs</strong>agentur (Eventagentur) mit der Organisation<br />

der Veranstaltung vertraut.<br />

� Die Veranstaltung findet zu einer bestimmten Zeit statt, wobei es Einzelveranstaltungen,<br />

befristete Veranstaltungen und unbefristete Dauerveranstaltungen<br />

gibt.<br />

� Veranstaltungen finden an einem bestimmten Ort statt (<strong>Veranstaltungs</strong>stätte).<br />

Dieser unterliegt uU einer behördlichen Eignungsfeststellungspflicht. Der Ort<br />

kann sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Die Location kann<br />

entweder dem Veranstalter gehören (als Eigentümer, Pächter, Mieter) oder sie<br />

wird vom Verfügungsberechtigten (Inhaber der <strong>Veranstaltungs</strong>stätte) an den<br />

Veranstalter vermietet („Eigen“-, „Fremd“veranstaltung aus Sicht <strong>des</strong> Location-<br />

Inhabers).<br />

� Sie finden für und vor Publikum statt. Sie sind entweder allgemein oder nur auf<br />

Einladung zugänglich, kostenlos oder gegen Eintrittsgeld (Sonderfall: „freiwillige“<br />

Spende). Im Falle allgemeinen Zutritts kann der Veranstalter sein Publikum<br />

dennoch nach bestimmten erlaubten Kriterien (zB Min<strong>des</strong>talter, „Damentag“)<br />

selektieren.<br />

� Veranstaltungen finden mittels Akteuren (Mitwirkenden, Darstellern) statt. Zu<br />

diesen bestehen vertragliche Beziehungen, oft wird auch eine in- oder ausländische<br />

Künstleragentur oder ein anderer Vermittler eingeschaltet sein.<br />

� In die Organisation der Veranstaltung kann eine <strong>Veranstaltungs</strong>agentur eingebunden<br />

sein, aber auch andere Partner- oder Subunternehmen wie Catering/<br />

Gastronomie, Security, <strong>Veranstaltungs</strong>technik usw.<br />

� Bei der Veranstaltung können auch Dienstnehmer eingesetzt sein wie etwa im<br />

Kassen- und Gastronomiebereich, in der <strong>Veranstaltungs</strong>technik usw.<br />

� Für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Berechtigungen<br />

notwendig. Dazu können diverse Sonderbewilligungen kommen, zB für<br />

die Nutzung öffentlichen Grun<strong>des</strong>, sowie Anmeldepflichten bei Urheber<strong>rechts</strong>-<br />

Verwertungsgesellschaften (AKM).<br />

� Da durch Veranstaltungen auch Anrainerinteressen berührt werden können, sehen<br />

die <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze bzw lan<strong>des</strong>gesetzliche Bestimmungen dahin gehende<br />

Kautelen vor (Lärmschutzmaßnahmen, …).<br />

2 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis


<strong>1.</strong>1 Zum Begriff der „Veranstaltung“ und <strong>des</strong> „<strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>“ – Historische Wurzeln<br />

Die einzelnen Unterscheidungskategorien können sich in der Praxis durchmischen:<br />

So kann zB eine allgemein zugängliche (öffentliche) Veranstaltung sowohl unentgeltlich<br />

(bei freiem Eintritt) als auch entgeltlich zugänglich sein, auf privatem wie öffentlichem<br />

Grund stattfinden, in der eigenen <strong>Veranstaltungs</strong>stätte <strong>des</strong> Veranstalters<br />

oder einer gemieteten Location, usw.<br />

Zusammenfassend können wir daher ganz allgemein definieren:<br />

Veranstaltungen („Events“) sind:<br />

� von einem Veranstalter,<br />

� uU unter Einbindung einer <strong>Veranstaltungs</strong>agentur bzw von Partner- bzw Subunternehmern,<br />

� vor und für Publikum,<br />

� allgemein zugänglich oder für eingeladene Gäste,<br />

� entgeltlich oder unentgeltlich,<br />

� in einer <strong>Veranstaltungs</strong>stätte oder einem anderen Ort,<br />

� zu einer bestimmten Zeit,<br />

� auf privatem oder öffentlichem Grund,<br />

� mit einem bestimmten Inhalt (Programm),<br />

� unter Einbindung von Akteuren (Darstellern),<br />

� Geplantes und Inszeniertes,<br />

� besonderes Ereignis („Schaustellung, Darbietung, Belustigung“).<br />

Bei Veranstaltungen handelt es sich demgemäß um Darbietungen, die für sich allein<br />

das Wesensmerkmal einer dramaturgisch abgegrenzten Einheit bilden, dh, es für<br />

sich allein wert sind, betrachtet zu werden – denn wesentliches Element einer „Veranstaltung“<br />

in diesem Sinne ist, dass sie vor Zuschauern (Betrachtern) stattfindet<br />

und daher eine Interaktion zwischen Darstellern einerseits und Zuschauern andererseits<br />

stattfindet. Andernfalls handelt es sich um ein eventähnliches alltägliches<br />

Ereignis (�). Auch der VwGH hatte sich mit dieser Grundsatzfrage auseinanderzusetzen<br />

und definierte den Begriff in seinem Erkenntnis Zl 1809/79/5 vom 26. 9. 1979<br />

ganz in diesem Sinne.<br />

Wir sehen aus dieser Definition, dass der Begriff der „Veranstaltung“ – wir verwenden<br />

ihn hier als Synonym zu „Event“ – ein sehr weitgefasster ist, der weit über die<br />

Definitionen in den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen hinausreicht. Dementsprechend weitgefasst<br />

ist der Begriff <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>:<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>recht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf Veranstaltungen<br />

beziehen.<br />

Man kann unterscheiden:<br />

� Das <strong>Veranstaltungs</strong>recht ieS:<br />

Es besteht aus den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen der Bun<strong>des</strong>länder samt Annexmaterien<br />

(zB im Bereich <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>stätten<strong>rechts</strong>) sowie damit eng zusam-<br />

Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 3


<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

menhängenden Materien wie Jugendschutz, Vergnügungssteuern/Lustbarkeitsabgaben<br />

und anderen Sonderabgaben, durchwegs auf Lan<strong>des</strong>ebene.<br />

� Das <strong>Veranstaltungs</strong>recht iwS:<br />

Beinhaltet alle Materien, die sich (auch) auf Veranstaltungen beziehen, wie zB<br />

bestimmte Sonderbestimmungen im Straßenverkehrs-, Schifffahrts- oder Luftfahrtrecht,<br />

Urheberrecht usw.<br />

Historische Entwicklung<br />

„Veranstaltungen“ im Sinne öffentlicher Darbietungen, Schaustellungen und Belustigungen<br />

gibt es zweifellos historisch bereits sehr lange, man denke nur an die antiken<br />

Olympiaden oder an Gladiatorenkämpfe in römischen Arenen. Im modernen<br />

Sinne liegen die Wurzeln von Veranstaltungen einerseits im höfischen Bereich der<br />

Neuzeit (Theater- und Konzertsäle/Opernsäle an den Fürstenhöfen), vor allem aber<br />

in der bürgerlichen Kultur <strong>des</strong> Vormärz der Jahre ab 1815. In dieser Zeit entwickelten<br />

sich einerseits aus der bürgerlichen Salonkultur etwa Theateraufführungen oder<br />

Soireen mit konzertanten Darbietungen oder Lesungen, andererseits gerieten die<br />

fahrenden Schausteller in das Visier der Behörden. Aus Sicht <strong>des</strong> damaligen Polizeistaates<br />

(System Metternich) waren Veranstaltungen potenzielle Gefahrenquellen,<br />

denn sie stellten Ansammlungen von Bürgern zu einem bestimmten Zweck dar, der<br />

dem Staat im Sinne der allumfassenden politischen Kontrolle grundsätzlich suspekt<br />

war. Daher stellten die ersten Regelungen <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>wesens in den 1830er-<br />

Jahren reine Polizeivorschriften dar, deren vordringlichster Zweck jener der Überwachung<br />

und Kontrolle war.<br />

Dieser Regelungszweck steht bis heute ganz im Vordergrund der Vorschriften in<br />

diesem Bereich. Erst in neuester Zeit kamen zusätzliche Aspekte wie Anrainer- und<br />

Umweltschutz stärker legistisch zum Tragen.<br />

<strong>1.</strong>2 Der Begriff der „öffentlichen Veranstaltung“<br />

– verfassungsgesetzliche Determinierung und<br />

Rechtsquellen<br />

Gemäß unserer Bun<strong>des</strong>verfassung (Art 15 B-VG) ist das <strong>Veranstaltungs</strong>wesen Lan<strong>des</strong>sache<br />

in Gesetzgebung und Vollziehung. Demgemäß gibt es neun verschiedene<br />

Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetze mit zum Teil erheblich voneinander abweichenden<br />

Regelungen, etwa im Bereich der Spielautomaten. Die Bun<strong>des</strong>länder sind<br />

verfassungsgesetzlich weder dazu verpflichtet, ihre Vorschriften zu akkordieren,<br />

noch unterliegen sie einer Richtlinienkompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />

Den örtlich zuständigen Bun<strong>des</strong>polizeibehörden obliegt die sicherheitspolizeiliche<br />

Überwachung von Veranstaltungen und in erster Instanz die Mitwirkung bei der Verleihung<br />

von <strong>Veranstaltungs</strong>berechtigungen.<br />

4 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis


<strong>1.</strong>2 „Öffentliche Veranstaltung“ – verfassungsgesetzliche Determinierung und Rechtsquellen<br />

Auch viele andere Materien, welche den Bereich öffentlicher Veranstaltungen berühren,<br />

vom Jugendschutz über die diversen Sondersteuern bis hin zu polizeilichen<br />

Regelungen, sind Lan<strong>des</strong>sache; teilweise kommt sogar den Gemeinden ein Regelungsrecht<br />

zu.<br />

Dem verfassungsgesetzlichen Tatbestand „<strong>Veranstaltungs</strong>wesen“ unterliegen nur<br />

öffentliche Veranstaltungen, wobei die Verfassung weder den Begriff der „Veranstaltung“<br />

noch jenen der „Öffentlichkeit“ definiert. Die Lan<strong>des</strong>gesetze definieren<br />

ihrerseits den Begriff der „Veranstaltung“ im Wesentlichen einheitlich, nämlich als<br />

„Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“, fassen hingegen den Begriff der<br />

„Öffentlichkeit“ völlig unterschiedlich, was weitreichende Folgen für den Geltungsbereich<br />

der <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze hat.<br />

Wie im Folgenden gezeigt werden wird, können wir rechtlich insgesamt fünf Arten<br />

von Veranstaltungen im weitesten Sinne unterscheiden, wobei lediglich die öffentlichen<br />

Veranstaltungen sowie die aus den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen ausgenommenen<br />

Veranstaltungen positivrechtlich geschlossen geregelt sind und so benannt<br />

werden.<br />

<strong>1.</strong> Öffentliche Veranstaltungen unterliegen den Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen<br />

und sind mit einer ganzen Reihe spezifischer – länderweise unterschiedlicher! –<br />

öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verbunden:<br />

� Es ist zur Veranstaltung eine personenbezogene Berechtigung notwendig,<br />

die entweder durch Anzeige, Anmeldung oder Bewilligung erworben wird.<br />

� Der Veranstalter hat einen definierten Status und spezifische Verpflichtungen<br />

und Haftungen.<br />

� Die Veranstaltung darf grundsätzlich nur in einer geeigneten, behördlich genehmigten<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>stätte stattfinden (dingliche Berechtigung).<br />

� Die Behörden erteilen Auflagen, die vom Veranstalter einzuhalten sind.<br />

� Die Gesetze enthalten zahlreiche detaillierte Durchführungsbestimmungen<br />

etwa betreffend Öffnungszeiten, Umwelt- und Anrainerschutz, Jugendschutz,<br />

den Einsatz bestimmter fachlich qualifizierter Kräfte (auch Ärzte, Sanitäter), sowie<br />

die <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheit.<br />

� Im Mittelpunkt der Regelungen steht die behördliche und polizeiliche Überwachung<br />

mit weitgehenden Eingriffsrechten.<br />

� Gesetzesverletzungen stehen unter strengen, weitreichenden Sanktionen (inkl<br />

Beschlagnahme, Einziehung, Verfall).<br />

In Summe kann daher festgestellt werden: Öffentliche Veranstaltungen sind<br />

auf Lan<strong>des</strong>ebene streng reglementiert, wobei die diversen notwendigen Berechtigungen<br />

und Auflagen auch Kostenfaktoren darstellen.<br />

Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 5


<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

2. Länderweise unterschiedlich werden bestimmte Arten öffentlicher Veranstaltungen<br />

aus den jeweiligen Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen ausgenommen.<br />

3. Alle Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind, gelten als privat und unterliegen<br />

damit nicht den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen. Da die Bun<strong>des</strong>verfassung den Begriff<br />

„öffentlich“ (leider) nicht definiert, ist dies im Wege einer verfassungsrechtlich<br />

nicht unbedenklichen „Kompetenz-Kompetenz“ den Bun<strong>des</strong>ländern überlassen:<br />

dh, je<strong>des</strong> Land definiert den Begriff und damit die Abgrenzung zu den privaten<br />

Veranstaltungen eigenständig und legt damit selbst den Umfang seiner Regelungskompetenz<br />

fest. Aufgrund der teils unterschiedlichen Definitionen kann daher<br />

durchaus ein und derselbe <strong>Veranstaltungs</strong>typ in einem Bun<strong>des</strong>land dem jeweiligen<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>gesetz unterliegen, in einem anderen Bun<strong>des</strong>land nicht.<br />

Private Veranstaltungen unterliegen lediglich strafrechtlichen und sonstigen<br />

verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (zB über Ruhestörung udgl). Dabei kann<br />

es sich um private Veranstaltungen im engeren Sinne handeln, also zB um Familienfeiern<br />

oder Feste mit Freunden, oder um private Veranstaltungen im weiteren<br />

Sinne wie etwa b to b-Events mit geladenen Businesskunden.<br />

4. Sogenannte „veranstaltungsähnliche Events“ wie zB Märkte inkl Flohmärkte,<br />

Messen und Verkaufsausstellungen, Wohltätigkeitsbasare, Aktivitäten der Gewerbeausübung,<br />

Spiele, Sportausübung, Wettbewerbe etc unterliegen entweder<br />

eigenen spezifischen Rechtsgrundlagen (GewO, Sondergesetze) oder können<br />

relativ frei durchgeführt werden. Sie unterliegen jedenfalls nicht den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen.<br />

5. Sogenannte „freie Veranstaltungen“ beruhen auf verfassungsgesetzlichen<br />

Grundfreiheiten und daher ebenfalls nicht auf den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen. Sie<br />

fallen nach den Bestimmungen der Bun<strong>des</strong>verfassung in die ausschließliche<br />

Zuständigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Gesetzgebung, wie etwa Bun<strong>des</strong>theater, künstlerische<br />

und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen (Museen) sowie<br />

Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder eines (religiösen)<br />

Bekenntnisses sind, oder Versammlungen im Sinne <strong>des</strong> (Bun<strong>des</strong>-)Versammlungsgesetzes.<br />

➲➲Hinweis: Bei veranstaltungsähnlichen Events und freien Veranstaltungen kommt es auf die<br />

Frage der Öffentlichkeit nicht an! Hingegen greift der Bereich <strong>des</strong> Gewerbe<strong>rechts</strong><br />

mit dem maßgebenden Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht auch in diese<br />

Bereiche ein. Veranstaltungen dieser Kategorien können daher auch öffentlich<br />

(= allgemein zugänglich) stattfinden, ohne dass sich an ihrem Rechtscharakter<br />

etwas ändert; wird mit ihnen jedoch nachhaltig ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt,<br />

unterliegen sie dennoch den gewerberechtlichen Vorschriften.<br />

6 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis


<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />

Das Gewerberecht greift analog auch in die anderen Bereiche (öffentliche, ausgenommene<br />

und private Veranstaltungen) ein.<br />

<strong>1.</strong>2.1 Die Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetze im Überblick<br />

(Angegeben wird hier grundsätzlich der Titel ohne Zitierung von LGBl bzw einzelner<br />

Novellen sowie Nebengesetze und Verordnungen).<br />

➲➲Hinweis: Die Gesetzestexte sind am jeweils neuesten Stand im Internet unter http://www.<br />

ris.bka.gv.at/Land/ kostenlos abrufbar und ausdruckbar!<br />

Wien: VeranstG<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>stättenG<br />

V über die Organisation und Tätigkeit <strong>des</strong> Spielapparatebeirates<br />

Niederösterreich: VeranstG<br />

SpielapparateG<br />

Oberösterreich: <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheitsG<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>-FormularV, <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheitsV<br />

Salzburg: VeranstG<br />

<strong>Veranstaltungs</strong>stätten-V<br />

Tirol: VeranstG<br />

Vorarlberg: VeranstG<br />

Kärnten: VeranstG<br />

Steiermark: VeranstG<br />

Burgenland: VeranstG<br />

<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />

<strong>1.</strong>3.1 <strong>Veranstaltungs</strong>ähnliche Tatbestände<br />

Viele in der Realität begegnende Ereignisse mögen aufgrund ihrer Inszenierung,<br />

ihres Erscheinungsbil<strong>des</strong>, ihrer Gestaltung „Event“charakter haben bzw auch umgangssprachlich<br />

als „Veranstaltungen“ bezeichnet werden, ohne dass es sich dabei<br />

rechtlich gesehen um Veranstaltungen im eigentlichen Sinne (öffentliche, ausgenommene<br />

oder private Veranstaltungen) handelt. Diese Tatbestände unterliegen<br />

teilweise spezifischen eigenen gesetzlichen Regelungen oder können relativ frei ab-<br />

Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 7


<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

gewickelt werden. Für sie gelten dezidiert nicht die veranstaltungsgesetzlichen Bestimmungen<br />

inkl der Regelungen über <strong>Veranstaltungs</strong>stätten. Das kann nicht deutlich<br />

genug betont werden, weil „Events“ dieser Kategorie in der Praxis, auch seitens<br />

involvierter Behörden, leider immer noch und immer wieder mit Veranstaltungen<br />

„verwechselt“ werden.<br />

Die <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze der Länder selbst nehmen auf die Abgrenzung von Veranstaltungen<br />

zu „eventähnlichen Tatbeständen“ nicht explizit Bezug, von wenigen<br />

vereinzelten Ausnahmen abgesehen. So führt das Wiener VeranstG (§ 1 Abs 2 Z 4)<br />

als nicht dem Gesetz unterliegend an „das Abhalten von Spielen und der Betrieb<br />

von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung<br />

… fallen.“<br />

Dazu nun im Einzelnen:<br />

Alltägliche oder nebenrangige Ereignisse sind keine „besonderen Ereignisse“ und<br />

begründen daher keine Veranstaltung im rechtlichen Sinn. Dabei ist von einer objektiven<br />

Beurteilung auszugehen: Erreicht ein inszeniertes Ereignis einen künstlerischen<br />

oder sonstigen Anspruch, der es Außenstehenden wert erscheinen kann, ihm<br />

beizuwohnen?<br />

Diese Frage ist bei vielen „Veranstaltungen“ im Freun<strong>des</strong>- und Familienkreis auszuschließen,<br />

so zB bei einem von Schülern oder Studenten gemeinsam mit Lehrkräften<br />

veranstalteten „bunten Abend“ als Höhepunkt einer gemeinsam verbrachten<br />

Woche. Dieser bunte Abend beinhaltet evt Bühnendarbietungen, Sketches, kabarettartige<br />

Einlagen, Gesangs- und Musikdarbietungen usw und mag für die Beteiligten<br />

selbst subjektiv durchaus Eventcharakter haben (subjektives Erlebnis) – für<br />

unbeteiligte Außenstehende wird das Ereignis aufgrund seines laienhaften Charakters<br />

eher uninteressant sein. Obwohl hier Darbietungen vor Publikum stattfinden,<br />

liegt daher rechtlich gesehen keine Veranstaltung vor. Dasselbe wird gelten, wenn<br />

zwei Bekannte gegeneinander ein Tennismatch austragen und Freunde der beiden<br />

dabei zusehen. Anders hingegen bereits bei einem vor Zuschauern stattfindenden<br />

Turnier oder Meisterschaftsspiel eines Sportvereins; hier kann idR davon ausgegangen<br />

werden, dass die Wettbewerbe auch für relativ Außenstehende (also über den<br />

unmittelbaren Familien-, Freun<strong>des</strong>- und Bekanntenkreis hinaus) interessant und „zusehenswert“<br />

sein können.<br />

Es wird daher eine Reihe von Sachverhalten geben, die vom Wertungsniveau her<br />

unter dieser Anspruchsgrenze einer Veranstaltung liegen und daher nicht als „Veranstaltungen“<br />

im Rechtssinn zu werten sind.<br />

Noch ein Beispiel: Im Rahmen einer größeren Einladung, anlässlich derer nur gegessen<br />

und getrunken wird (= keine Veranstaltung, da keine organisierte Darbietung,<br />

sondern veranstaltungsähnlicher Event �), „veranstaltet“ der Gastgeber eine Überraschungseinlage:<br />

um Mitternacht rieselt künstlicher Schnee von der Decke in den<br />

Saal. Da dies wohl nicht den Charakter einer für sich eigenständigen Darbietung<br />

entfaltet, scheint diese „Einlage“ veranstaltungsgesetzlich irrelevant. Anders stellt<br />

8 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis


<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />

der Fall sich dar, wenn eine solche Einlage in eine Veranstaltung eingebunden wird,<br />

etwa einen veranstaltungsrechtlich relevanten Ball (Tanzunterhaltung); dann könnte<br />

sich etwa die <strong>Veranstaltungs</strong>-Baubehörde durchaus auch für diesen Teil der Veranstaltung<br />

„interessieren“. Die Grenzziehung bleibt im Einzelnen schwierig und kann<br />

wohl nur von Fall zu Fall vorgenommen werden.<br />

Ebenso kann das Vorliegen eines „besonderen Ereignisses“ als dramaturgische Einheit<br />

ausgeschlossen werden, wenn im Rahmen eines Ereignisses, das keine Veranstaltung<br />

ist, in völlig untergeordnetem Umfang „<strong>Veranstaltungs</strong>“-Bestandteile stattfinden,<br />

die zB nur der kurzzeitigen Untermalung oder Überleitung zwischen einzelnen<br />

Programmteilen dienen.<br />

➲➲Beispiel: Als Auflockerung bei einer Abfolge von Festreden spielt dazwischen jeweils ein<br />

Ensemble kurze musikalische Überleitungen. Anders hingegen, wenn die Ansprachen<br />

durch einen „Showblock“ aufgelockert werden, der als dramaturgische<br />

Einheit einer Darbietung anzusehen ist – diesfalls liegt eine Veranstaltung<br />

(Musikdarbietung, konzertante Vorführung) vor.<br />

➲➲Hinweis: In diesem Fall, wie allgemein überall dort, wo Nicht-Veranstaltungen sich mit<br />

„echten“ Veranstaltungen ieS mischen, gilt: Behördlich „anzumelden“ sind dann<br />

jeweils nur die betreffenden <strong>Veranstaltungs</strong>bestandteile, nicht hingegen das Gesamt-Ereignis!<br />

Dh es wird keinesfalls ein Gesamtereignis, <strong>des</strong>sen Teil eine Veranstaltung ist, damit<br />

insgesamt zu einer Veranstaltung! (Grundsatz der isolierten Betrachtensweise).<br />

Dieser Grundsatz ist auf andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht nicht anwendbar!<br />

So stellen zB selbst ganz kurz im Hintergrund einer Veranstaltung eingespielte<br />

Filmclips eine Filmvorführung dar, die urheberrechtlichen Voraussetzungen unterliegt<br />

und tantiemenrechtliche Folgen auslöst. Das Urheberrecht kennt daher anders<br />

als das <strong>Veranstaltungs</strong>recht zwar eine qualitative, aber keine quantitative Bagatellgrenze!<br />

(Näher bei � 14.)<br />

Die Grenzen sind hier, wie im Falle aller Abgrenzungen, fließend, letztlich zählt der<br />

faktische Gesamteindruck. So kann aus dem oben dargestellten „bunten Abend“ zB<br />

sehr schnell eine „echte“ Veranstaltung werden, wenn er nämlich im Gemeindehaus<br />

stattfindet und die Bevölkerung zum Zusehen eingeladen wird.<br />

Wir weisen auf diese Abgrenzungsfragen hier und im Folgenden <strong>des</strong>wegen so ausführlich<br />

hin, weil sie aus den positivrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong><br />

Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 9


<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />

unmittelbar so nicht ablesbar sind. Es mag im Einzelfall auch einiger Überzeugungsarbeit<br />

bei involvierten Behörden bedürfen, um die Abgrenzungen klarzustellen. Im<br />

Zweifelsfall empfiehlt sich stets im Vorhinein eine fachmännische Beratung!<br />

Messen dienen im Wesentlichen der Präsentation von Waren und Dienstleistungen<br />

sowie der Kundenakquirierung und unterliegen der Gewerbeordnung (GewO). Dh<br />

wer Messen gewerbsmäßig organisiert bzw veranstaltet, benötigt die Gewerbeberechtigung<br />

„Organisation (öffentlicher) Veranstaltungen“ und wird Mitglied in der<br />

jeweiligen Fachgruppe der Freizeitbetriebe der Wirtschaftskammer. Wer sich an<br />

Messen nur als Aussteller beteiligt, benötigt für den Messeauftritt (Messekoje) keine<br />

eigene spezifische Berechtigung; es genügt die jeweils vorhandene Berufsausübungsberechtigung<br />

(zB Gewerbeberechtigung).<br />

Messen – wie alle anderen veranstaltungsähnlichen Events auch – können sich mit<br />

„echten“ Veranstaltungen mischen, etwa in Form einer Showbühne auf einer Messe,<br />

auf der diverse Vorführungen stattfinden. Diesfalls ist diese Bühne und der unmittelbar<br />

sie umgebende Raum (Zuschauerraum) als <strong>Veranstaltungs</strong>stätte anzusehen,<br />

und es müssen für diese Fläche und die entsprechenden <strong>Veranstaltungs</strong>zeiten die<br />

entsprechenden veranstaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In diesem<br />

Fall ist damit zu rechnen, dass auch Fluchtwege, Ein- und Ausgänge aus der Messeräumlichkeit<br />

udgl als Teil einer <strong>Veranstaltungs</strong>stätte angesehen werden. In diesem<br />

Fall findet die „Mischung“ nicht nur sachlich statt (Messe mit Veranstaltung), sondern<br />

zusätzlich auch räumlich. Die Messe als Ganzes wird dadurch jedoch nicht zur<br />

Veranstaltung!<br />

➲➲Hinweis: Die Messe als Gewerbebetrieb unterliegt der spezifischen gewerberechtlichen<br />

Betriebsanlagenpflicht, es können sich daher behördliche Auflagen ähnlicher Art,<br />

die jedoch verschiedenen Rechtsquellen entspringen, kumulieren. Im Falle allfälliger<br />

Regelungskollisionen hat wohl die jeweils strengere Norm Vorrang. Dies ist<br />

wichtig festzustellen, weil im österreichischen Bun<strong>des</strong>staat keinesfalls der Grundsatz<br />

„Bun<strong>des</strong>recht (= zB Gewerberecht) bricht Lan<strong>des</strong>recht (= zB <strong>Veranstaltungs</strong>gesetz)“<br />

gilt!<br />

� Wir werden die verschiedenen Regelungs„welten“ <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>- und Gewerbe<strong>rechts</strong>,<br />

die in der Praxis sehr oft aufeinanderstoßen (zB: Gastronomie bei<br />

Veranstaltungen!), ausführlich in � 9.<strong>1.</strong>3 durchleuchten.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für alle im Weiteren genannten Fälle analog!<br />

Märkte und ähnliche (Verkaufs-)Veranstaltungen, die eigenen gesetzlichen Regelungen<br />

(§§ 286 ff GewO!) unterliegen und hier nicht weiter im Detail zu behandeln<br />

sind. Festgehalten werden soll nur, dass Märkte nur innerhalb definierter gesetzlicher<br />

Rahmenbedingungen abgehalten werden, welche die einzelnen Gemeinden<br />

10 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis

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