1. Grundlagen des Veranstaltungs rechts - Manz
1. Grundlagen des Veranstaltungs rechts - Manz
1. Grundlagen des Veranstaltungs rechts - Manz
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<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
Blitz-Übersicht für den eiligen Leser<br />
Veranstaltungen („Events“) erstrecken sich über einen weiten Bereich von Aktivitäten.<br />
Neben Veranstaltungen im Rechtssinn gibt es eine Reihe anderer Kategorisierungen.<br />
Insgesamt können alle Events in eine von fünf möglichen Gruppen unterteilt werden:<br />
Die klassischen öffentlichen Veranstaltungen unterliegen den Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen<br />
und damit einer Reihe spezifischer, kostenpflichtiger Rechts-Konsequenzen<br />
(behördliche Berechtigung, Auflagen und Überwachung, Eignung der<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>stätte, Durchführungsvorschriften, …).<br />
Dies unterscheidet die öffentlichen markant von den privaten Veranstaltungen,<br />
wobei die Abgrenzung öffentlich – privat sensibel ist.<br />
Darüber hinaus gibt es noch die aus dem VeranstG ausgenommenen (befreiten)<br />
öffentlichen Veranstaltungen als eigene Kategorie, nebst veranstaltungsähnlichen<br />
Events (zB Messen, Märkte, Spiele, …) und freien Veranstaltungen (zB wissenschaftliche<br />
Veranstaltungen, Schulungen, …).<br />
<strong>1.</strong>1 Zum Begriff der „Veranstaltung“ und <strong>des</strong><br />
„<strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>“ – historische Wurzeln<br />
„Events“ und „Veranstaltungen“ jeglicher Art boomen heute, viele Ereignisse werden<br />
bewusst inszeniert, „Live Marketing“ durch Events ist in aller Munde, und auch<br />
die Werbe- und Kommunikationswirtschaft hat Events als Marketingtool längst erkannt<br />
und kommt zunehmend den „Eventlern“ in die Quere (oder umgekehrt, je<br />
nach Sichtweise!).<br />
➲➲Hinweis: Vorwegnehmend sei gleich festgehalten: Die Worte „Veranstaltung“ und „Event“<br />
werden wir hier als Synonyma verwenden.<br />
Welche Strukturbausteine machen das Wesen einer Veranstaltung aus?<br />
� Zunächst muss eine „besondere Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“<br />
vorliegen, um es in der altmodischen Diktion der <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze zu formulieren<br />
(vgl etwa § 1 Abs 1 S 1 Wiener VeranstG), oder – moderner: ein besonderes,<br />
inszeniertes Ereignis. Dh unerlässlich für eine Veranstaltung ist zunächst<br />
ein konkretes <strong>Veranstaltungs</strong>programm. Aus dem Inhalt dieses Programms er-<br />
Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 1
<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
gibt sich die <strong>Veranstaltungs</strong>art. Hinter dem Inhalt steht immer ein <strong>Veranstaltungs</strong>zweck<br />
(zB Erwerbsmäßigkeit, Charity-Veranstaltung), der rechtlich relevant<br />
sein kann. Der <strong>Veranstaltungs</strong>inhalt muss nicht unbedingt unterhaltender Art<br />
sein, er kann auch zur „Erbauung“ der Teilnehmer dienen (so zB § 1 Abs 1 Bgld<br />
VeranstG).<br />
� Für das inszenierte Ereignis muss ein Veranstalter nach außen hin die Verantwortung<br />
(Haftung) übernehmen. Dieser ist zumin<strong>des</strong>t für die Durchführung (faktische<br />
Abwicklung) der Veranstaltung zuständig.<br />
� Unter Umständen ist eine <strong>Veranstaltungs</strong>agentur (Eventagentur) mit der Organisation<br />
der Veranstaltung vertraut.<br />
� Die Veranstaltung findet zu einer bestimmten Zeit statt, wobei es Einzelveranstaltungen,<br />
befristete Veranstaltungen und unbefristete Dauerveranstaltungen<br />
gibt.<br />
� Veranstaltungen finden an einem bestimmten Ort statt (<strong>Veranstaltungs</strong>stätte).<br />
Dieser unterliegt uU einer behördlichen Eignungsfeststellungspflicht. Der Ort<br />
kann sich auf öffentlichem oder privatem Grund befinden. Die Location kann<br />
entweder dem Veranstalter gehören (als Eigentümer, Pächter, Mieter) oder sie<br />
wird vom Verfügungsberechtigten (Inhaber der <strong>Veranstaltungs</strong>stätte) an den<br />
Veranstalter vermietet („Eigen“-, „Fremd“veranstaltung aus Sicht <strong>des</strong> Location-<br />
Inhabers).<br />
� Sie finden für und vor Publikum statt. Sie sind entweder allgemein oder nur auf<br />
Einladung zugänglich, kostenlos oder gegen Eintrittsgeld (Sonderfall: „freiwillige“<br />
Spende). Im Falle allgemeinen Zutritts kann der Veranstalter sein Publikum<br />
dennoch nach bestimmten erlaubten Kriterien (zB Min<strong>des</strong>talter, „Damentag“)<br />
selektieren.<br />
� Veranstaltungen finden mittels Akteuren (Mitwirkenden, Darstellern) statt. Zu<br />
diesen bestehen vertragliche Beziehungen, oft wird auch eine in- oder ausländische<br />
Künstleragentur oder ein anderer Vermittler eingeschaltet sein.<br />
� In die Organisation der Veranstaltung kann eine <strong>Veranstaltungs</strong>agentur eingebunden<br />
sein, aber auch andere Partner- oder Subunternehmen wie Catering/<br />
Gastronomie, Security, <strong>Veranstaltungs</strong>technik usw.<br />
� Bei der Veranstaltung können auch Dienstnehmer eingesetzt sein wie etwa im<br />
Kassen- und Gastronomiebereich, in der <strong>Veranstaltungs</strong>technik usw.<br />
� Für die Durchführung öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Berechtigungen<br />
notwendig. Dazu können diverse Sonderbewilligungen kommen, zB für<br />
die Nutzung öffentlichen Grun<strong>des</strong>, sowie Anmeldepflichten bei Urheber<strong>rechts</strong>-<br />
Verwertungsgesellschaften (AKM).<br />
� Da durch Veranstaltungen auch Anrainerinteressen berührt werden können, sehen<br />
die <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze bzw lan<strong>des</strong>gesetzliche Bestimmungen dahin gehende<br />
Kautelen vor (Lärmschutzmaßnahmen, …).<br />
2 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis
<strong>1.</strong>1 Zum Begriff der „Veranstaltung“ und <strong>des</strong> „<strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>“ – Historische Wurzeln<br />
Die einzelnen Unterscheidungskategorien können sich in der Praxis durchmischen:<br />
So kann zB eine allgemein zugängliche (öffentliche) Veranstaltung sowohl unentgeltlich<br />
(bei freiem Eintritt) als auch entgeltlich zugänglich sein, auf privatem wie öffentlichem<br />
Grund stattfinden, in der eigenen <strong>Veranstaltungs</strong>stätte <strong>des</strong> Veranstalters<br />
oder einer gemieteten Location, usw.<br />
Zusammenfassend können wir daher ganz allgemein definieren:<br />
Veranstaltungen („Events“) sind:<br />
� von einem Veranstalter,<br />
� uU unter Einbindung einer <strong>Veranstaltungs</strong>agentur bzw von Partner- bzw Subunternehmern,<br />
� vor und für Publikum,<br />
� allgemein zugänglich oder für eingeladene Gäste,<br />
� entgeltlich oder unentgeltlich,<br />
� in einer <strong>Veranstaltungs</strong>stätte oder einem anderen Ort,<br />
� zu einer bestimmten Zeit,<br />
� auf privatem oder öffentlichem Grund,<br />
� mit einem bestimmten Inhalt (Programm),<br />
� unter Einbindung von Akteuren (Darstellern),<br />
� Geplantes und Inszeniertes,<br />
� besonderes Ereignis („Schaustellung, Darbietung, Belustigung“).<br />
Bei Veranstaltungen handelt es sich demgemäß um Darbietungen, die für sich allein<br />
das Wesensmerkmal einer dramaturgisch abgegrenzten Einheit bilden, dh, es für<br />
sich allein wert sind, betrachtet zu werden – denn wesentliches Element einer „Veranstaltung“<br />
in diesem Sinne ist, dass sie vor Zuschauern (Betrachtern) stattfindet<br />
und daher eine Interaktion zwischen Darstellern einerseits und Zuschauern andererseits<br />
stattfindet. Andernfalls handelt es sich um ein eventähnliches alltägliches<br />
Ereignis (�). Auch der VwGH hatte sich mit dieser Grundsatzfrage auseinanderzusetzen<br />
und definierte den Begriff in seinem Erkenntnis Zl 1809/79/5 vom 26. 9. 1979<br />
ganz in diesem Sinne.<br />
Wir sehen aus dieser Definition, dass der Begriff der „Veranstaltung“ – wir verwenden<br />
ihn hier als Synonym zu „Event“ – ein sehr weitgefasster ist, der weit über die<br />
Definitionen in den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen hinausreicht. Dementsprechend weitgefasst<br />
ist der Begriff <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong>:<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>recht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, die sich auf Veranstaltungen<br />
beziehen.<br />
Man kann unterscheiden:<br />
� Das <strong>Veranstaltungs</strong>recht ieS:<br />
Es besteht aus den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen der Bun<strong>des</strong>länder samt Annexmaterien<br />
(zB im Bereich <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>stätten<strong>rechts</strong>) sowie damit eng zusam-<br />
Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 3
<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
menhängenden Materien wie Jugendschutz, Vergnügungssteuern/Lustbarkeitsabgaben<br />
und anderen Sonderabgaben, durchwegs auf Lan<strong>des</strong>ebene.<br />
� Das <strong>Veranstaltungs</strong>recht iwS:<br />
Beinhaltet alle Materien, die sich (auch) auf Veranstaltungen beziehen, wie zB<br />
bestimmte Sonderbestimmungen im Straßenverkehrs-, Schifffahrts- oder Luftfahrtrecht,<br />
Urheberrecht usw.<br />
Historische Entwicklung<br />
„Veranstaltungen“ im Sinne öffentlicher Darbietungen, Schaustellungen und Belustigungen<br />
gibt es zweifellos historisch bereits sehr lange, man denke nur an die antiken<br />
Olympiaden oder an Gladiatorenkämpfe in römischen Arenen. Im modernen<br />
Sinne liegen die Wurzeln von Veranstaltungen einerseits im höfischen Bereich der<br />
Neuzeit (Theater- und Konzertsäle/Opernsäle an den Fürstenhöfen), vor allem aber<br />
in der bürgerlichen Kultur <strong>des</strong> Vormärz der Jahre ab 1815. In dieser Zeit entwickelten<br />
sich einerseits aus der bürgerlichen Salonkultur etwa Theateraufführungen oder<br />
Soireen mit konzertanten Darbietungen oder Lesungen, andererseits gerieten die<br />
fahrenden Schausteller in das Visier der Behörden. Aus Sicht <strong>des</strong> damaligen Polizeistaates<br />
(System Metternich) waren Veranstaltungen potenzielle Gefahrenquellen,<br />
denn sie stellten Ansammlungen von Bürgern zu einem bestimmten Zweck dar, der<br />
dem Staat im Sinne der allumfassenden politischen Kontrolle grundsätzlich suspekt<br />
war. Daher stellten die ersten Regelungen <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>wesens in den 1830er-<br />
Jahren reine Polizeivorschriften dar, deren vordringlichster Zweck jener der Überwachung<br />
und Kontrolle war.<br />
Dieser Regelungszweck steht bis heute ganz im Vordergrund der Vorschriften in<br />
diesem Bereich. Erst in neuester Zeit kamen zusätzliche Aspekte wie Anrainer- und<br />
Umweltschutz stärker legistisch zum Tragen.<br />
<strong>1.</strong>2 Der Begriff der „öffentlichen Veranstaltung“<br />
– verfassungsgesetzliche Determinierung und<br />
Rechtsquellen<br />
Gemäß unserer Bun<strong>des</strong>verfassung (Art 15 B-VG) ist das <strong>Veranstaltungs</strong>wesen Lan<strong>des</strong>sache<br />
in Gesetzgebung und Vollziehung. Demgemäß gibt es neun verschiedene<br />
Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetze mit zum Teil erheblich voneinander abweichenden<br />
Regelungen, etwa im Bereich der Spielautomaten. Die Bun<strong>des</strong>länder sind<br />
verfassungsgesetzlich weder dazu verpflichtet, ihre Vorschriften zu akkordieren,<br />
noch unterliegen sie einer Richtlinienkompetenz <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>.<br />
Den örtlich zuständigen Bun<strong>des</strong>polizeibehörden obliegt die sicherheitspolizeiliche<br />
Überwachung von Veranstaltungen und in erster Instanz die Mitwirkung bei der Verleihung<br />
von <strong>Veranstaltungs</strong>berechtigungen.<br />
4 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis
<strong>1.</strong>2 „Öffentliche Veranstaltung“ – verfassungsgesetzliche Determinierung und Rechtsquellen<br />
Auch viele andere Materien, welche den Bereich öffentlicher Veranstaltungen berühren,<br />
vom Jugendschutz über die diversen Sondersteuern bis hin zu polizeilichen<br />
Regelungen, sind Lan<strong>des</strong>sache; teilweise kommt sogar den Gemeinden ein Regelungsrecht<br />
zu.<br />
Dem verfassungsgesetzlichen Tatbestand „<strong>Veranstaltungs</strong>wesen“ unterliegen nur<br />
öffentliche Veranstaltungen, wobei die Verfassung weder den Begriff der „Veranstaltung“<br />
noch jenen der „Öffentlichkeit“ definiert. Die Lan<strong>des</strong>gesetze definieren<br />
ihrerseits den Begriff der „Veranstaltung“ im Wesentlichen einheitlich, nämlich als<br />
„Schaustellung, Darbietung oder Belustigung“, fassen hingegen den Begriff der<br />
„Öffentlichkeit“ völlig unterschiedlich, was weitreichende Folgen für den Geltungsbereich<br />
der <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze hat.<br />
Wie im Folgenden gezeigt werden wird, können wir rechtlich insgesamt fünf Arten<br />
von Veranstaltungen im weitesten Sinne unterscheiden, wobei lediglich die öffentlichen<br />
Veranstaltungen sowie die aus den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen ausgenommenen<br />
Veranstaltungen positivrechtlich geschlossen geregelt sind und so benannt<br />
werden.<br />
<strong>1.</strong> Öffentliche Veranstaltungen unterliegen den Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen<br />
und sind mit einer ganzen Reihe spezifischer – länderweise unterschiedlicher! –<br />
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen verbunden:<br />
� Es ist zur Veranstaltung eine personenbezogene Berechtigung notwendig,<br />
die entweder durch Anzeige, Anmeldung oder Bewilligung erworben wird.<br />
� Der Veranstalter hat einen definierten Status und spezifische Verpflichtungen<br />
und Haftungen.<br />
� Die Veranstaltung darf grundsätzlich nur in einer geeigneten, behördlich genehmigten<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>stätte stattfinden (dingliche Berechtigung).<br />
� Die Behörden erteilen Auflagen, die vom Veranstalter einzuhalten sind.<br />
� Die Gesetze enthalten zahlreiche detaillierte Durchführungsbestimmungen<br />
etwa betreffend Öffnungszeiten, Umwelt- und Anrainerschutz, Jugendschutz,<br />
den Einsatz bestimmter fachlich qualifizierter Kräfte (auch Ärzte, Sanitäter), sowie<br />
die <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheit.<br />
� Im Mittelpunkt der Regelungen steht die behördliche und polizeiliche Überwachung<br />
mit weitgehenden Eingriffsrechten.<br />
� Gesetzesverletzungen stehen unter strengen, weitreichenden Sanktionen (inkl<br />
Beschlagnahme, Einziehung, Verfall).<br />
In Summe kann daher festgestellt werden: Öffentliche Veranstaltungen sind<br />
auf Lan<strong>des</strong>ebene streng reglementiert, wobei die diversen notwendigen Berechtigungen<br />
und Auflagen auch Kostenfaktoren darstellen.<br />
Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 5
<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
2. Länderweise unterschiedlich werden bestimmte Arten öffentlicher Veranstaltungen<br />
aus den jeweiligen Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen ausgenommen.<br />
3. Alle Veranstaltungen, die nicht öffentlich sind, gelten als privat und unterliegen<br />
damit nicht den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen. Da die Bun<strong>des</strong>verfassung den Begriff<br />
„öffentlich“ (leider) nicht definiert, ist dies im Wege einer verfassungsrechtlich<br />
nicht unbedenklichen „Kompetenz-Kompetenz“ den Bun<strong>des</strong>ländern überlassen:<br />
dh, je<strong>des</strong> Land definiert den Begriff und damit die Abgrenzung zu den privaten<br />
Veranstaltungen eigenständig und legt damit selbst den Umfang seiner Regelungskompetenz<br />
fest. Aufgrund der teils unterschiedlichen Definitionen kann daher<br />
durchaus ein und derselbe <strong>Veranstaltungs</strong>typ in einem Bun<strong>des</strong>land dem jeweiligen<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>gesetz unterliegen, in einem anderen Bun<strong>des</strong>land nicht.<br />
Private Veranstaltungen unterliegen lediglich strafrechtlichen und sonstigen<br />
verwaltungsrechtlichen Bestimmungen (zB über Ruhestörung udgl). Dabei kann<br />
es sich um private Veranstaltungen im engeren Sinne handeln, also zB um Familienfeiern<br />
oder Feste mit Freunden, oder um private Veranstaltungen im weiteren<br />
Sinne wie etwa b to b-Events mit geladenen Businesskunden.<br />
4. Sogenannte „veranstaltungsähnliche Events“ wie zB Märkte inkl Flohmärkte,<br />
Messen und Verkaufsausstellungen, Wohltätigkeitsbasare, Aktivitäten der Gewerbeausübung,<br />
Spiele, Sportausübung, Wettbewerbe etc unterliegen entweder<br />
eigenen spezifischen Rechtsgrundlagen (GewO, Sondergesetze) oder können<br />
relativ frei durchgeführt werden. Sie unterliegen jedenfalls nicht den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen.<br />
5. Sogenannte „freie Veranstaltungen“ beruhen auf verfassungsgesetzlichen<br />
Grundfreiheiten und daher ebenfalls nicht auf den <strong>Veranstaltungs</strong>gesetzen. Sie<br />
fallen nach den Bestimmungen der Bun<strong>des</strong>verfassung in die ausschließliche<br />
Zuständigkeit <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zur Gesetzgebung, wie etwa Bun<strong>des</strong>theater, künstlerische<br />
und wissenschaftliche Sammlungen und Einrichtungen (Museen) sowie<br />
Veranstaltungen, die Ausübung eines Glaubens, einer Religion oder eines (religiösen)<br />
Bekenntnisses sind, oder Versammlungen im Sinne <strong>des</strong> (Bun<strong>des</strong>-)Versammlungsgesetzes.<br />
➲➲Hinweis: Bei veranstaltungsähnlichen Events und freien Veranstaltungen kommt es auf die<br />
Frage der Öffentlichkeit nicht an! Hingegen greift der Bereich <strong>des</strong> Gewerbe<strong>rechts</strong><br />
mit dem maßgebenden Kriterium der Gewinnerzielungsabsicht auch in diese<br />
Bereiche ein. Veranstaltungen dieser Kategorien können daher auch öffentlich<br />
(= allgemein zugänglich) stattfinden, ohne dass sich an ihrem Rechtscharakter<br />
etwas ändert; wird mit ihnen jedoch nachhaltig ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt,<br />
unterliegen sie dennoch den gewerberechtlichen Vorschriften.<br />
6 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis
<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />
Das Gewerberecht greift analog auch in die anderen Bereiche (öffentliche, ausgenommene<br />
und private Veranstaltungen) ein.<br />
<strong>1.</strong>2.1 Die Lan<strong>des</strong>-<strong>Veranstaltungs</strong>gesetze im Überblick<br />
(Angegeben wird hier grundsätzlich der Titel ohne Zitierung von LGBl bzw einzelner<br />
Novellen sowie Nebengesetze und Verordnungen).<br />
➲➲Hinweis: Die Gesetzestexte sind am jeweils neuesten Stand im Internet unter http://www.<br />
ris.bka.gv.at/Land/ kostenlos abrufbar und ausdruckbar!<br />
Wien: VeranstG<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>stättenG<br />
V über die Organisation und Tätigkeit <strong>des</strong> Spielapparatebeirates<br />
Niederösterreich: VeranstG<br />
SpielapparateG<br />
Oberösterreich: <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheitsG<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>-FormularV, <strong>Veranstaltungs</strong>sicherheitsV<br />
Salzburg: VeranstG<br />
<strong>Veranstaltungs</strong>stätten-V<br />
Tirol: VeranstG<br />
Vorarlberg: VeranstG<br />
Kärnten: VeranstG<br />
Steiermark: VeranstG<br />
Burgenland: VeranstG<br />
<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />
<strong>1.</strong>3.1 <strong>Veranstaltungs</strong>ähnliche Tatbestände<br />
Viele in der Realität begegnende Ereignisse mögen aufgrund ihrer Inszenierung,<br />
ihres Erscheinungsbil<strong>des</strong>, ihrer Gestaltung „Event“charakter haben bzw auch umgangssprachlich<br />
als „Veranstaltungen“ bezeichnet werden, ohne dass es sich dabei<br />
rechtlich gesehen um Veranstaltungen im eigentlichen Sinne (öffentliche, ausgenommene<br />
oder private Veranstaltungen) handelt. Diese Tatbestände unterliegen<br />
teilweise spezifischen eigenen gesetzlichen Regelungen oder können relativ frei ab-<br />
Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 7
<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
gewickelt werden. Für sie gelten dezidiert nicht die veranstaltungsgesetzlichen Bestimmungen<br />
inkl der Regelungen über <strong>Veranstaltungs</strong>stätten. Das kann nicht deutlich<br />
genug betont werden, weil „Events“ dieser Kategorie in der Praxis, auch seitens<br />
involvierter Behörden, leider immer noch und immer wieder mit Veranstaltungen<br />
„verwechselt“ werden.<br />
Die <strong>Veranstaltungs</strong>gesetze der Länder selbst nehmen auf die Abgrenzung von Veranstaltungen<br />
zu „eventähnlichen Tatbeständen“ nicht explizit Bezug, von wenigen<br />
vereinzelten Ausnahmen abgesehen. So führt das Wiener VeranstG (§ 1 Abs 2 Z 4)<br />
als nicht dem Gesetz unterliegend an „das Abhalten von Spielen und der Betrieb<br />
von Freizeiteinrichtungen (zB Fitneßcenter), die in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung<br />
… fallen.“<br />
Dazu nun im Einzelnen:<br />
Alltägliche oder nebenrangige Ereignisse sind keine „besonderen Ereignisse“ und<br />
begründen daher keine Veranstaltung im rechtlichen Sinn. Dabei ist von einer objektiven<br />
Beurteilung auszugehen: Erreicht ein inszeniertes Ereignis einen künstlerischen<br />
oder sonstigen Anspruch, der es Außenstehenden wert erscheinen kann, ihm<br />
beizuwohnen?<br />
Diese Frage ist bei vielen „Veranstaltungen“ im Freun<strong>des</strong>- und Familienkreis auszuschließen,<br />
so zB bei einem von Schülern oder Studenten gemeinsam mit Lehrkräften<br />
veranstalteten „bunten Abend“ als Höhepunkt einer gemeinsam verbrachten<br />
Woche. Dieser bunte Abend beinhaltet evt Bühnendarbietungen, Sketches, kabarettartige<br />
Einlagen, Gesangs- und Musikdarbietungen usw und mag für die Beteiligten<br />
selbst subjektiv durchaus Eventcharakter haben (subjektives Erlebnis) – für<br />
unbeteiligte Außenstehende wird das Ereignis aufgrund seines laienhaften Charakters<br />
eher uninteressant sein. Obwohl hier Darbietungen vor Publikum stattfinden,<br />
liegt daher rechtlich gesehen keine Veranstaltung vor. Dasselbe wird gelten, wenn<br />
zwei Bekannte gegeneinander ein Tennismatch austragen und Freunde der beiden<br />
dabei zusehen. Anders hingegen bereits bei einem vor Zuschauern stattfindenden<br />
Turnier oder Meisterschaftsspiel eines Sportvereins; hier kann idR davon ausgegangen<br />
werden, dass die Wettbewerbe auch für relativ Außenstehende (also über den<br />
unmittelbaren Familien-, Freun<strong>des</strong>- und Bekanntenkreis hinaus) interessant und „zusehenswert“<br />
sein können.<br />
Es wird daher eine Reihe von Sachverhalten geben, die vom Wertungsniveau her<br />
unter dieser Anspruchsgrenze einer Veranstaltung liegen und daher nicht als „Veranstaltungen“<br />
im Rechtssinn zu werten sind.<br />
Noch ein Beispiel: Im Rahmen einer größeren Einladung, anlässlich derer nur gegessen<br />
und getrunken wird (= keine Veranstaltung, da keine organisierte Darbietung,<br />
sondern veranstaltungsähnlicher Event �), „veranstaltet“ der Gastgeber eine Überraschungseinlage:<br />
um Mitternacht rieselt künstlicher Schnee von der Decke in den<br />
Saal. Da dies wohl nicht den Charakter einer für sich eigenständigen Darbietung<br />
entfaltet, scheint diese „Einlage“ veranstaltungsgesetzlich irrelevant. Anders stellt<br />
8 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis
<strong>1.</strong>3 Abgrenzungen<br />
der Fall sich dar, wenn eine solche Einlage in eine Veranstaltung eingebunden wird,<br />
etwa einen veranstaltungsrechtlich relevanten Ball (Tanzunterhaltung); dann könnte<br />
sich etwa die <strong>Veranstaltungs</strong>-Baubehörde durchaus auch für diesen Teil der Veranstaltung<br />
„interessieren“. Die Grenzziehung bleibt im Einzelnen schwierig und kann<br />
wohl nur von Fall zu Fall vorgenommen werden.<br />
Ebenso kann das Vorliegen eines „besonderen Ereignisses“ als dramaturgische Einheit<br />
ausgeschlossen werden, wenn im Rahmen eines Ereignisses, das keine Veranstaltung<br />
ist, in völlig untergeordnetem Umfang „<strong>Veranstaltungs</strong>“-Bestandteile stattfinden,<br />
die zB nur der kurzzeitigen Untermalung oder Überleitung zwischen einzelnen<br />
Programmteilen dienen.<br />
➲➲Beispiel: Als Auflockerung bei einer Abfolge von Festreden spielt dazwischen jeweils ein<br />
Ensemble kurze musikalische Überleitungen. Anders hingegen, wenn die Ansprachen<br />
durch einen „Showblock“ aufgelockert werden, der als dramaturgische<br />
Einheit einer Darbietung anzusehen ist – diesfalls liegt eine Veranstaltung<br />
(Musikdarbietung, konzertante Vorführung) vor.<br />
➲➲Hinweis: In diesem Fall, wie allgemein überall dort, wo Nicht-Veranstaltungen sich mit<br />
„echten“ Veranstaltungen ieS mischen, gilt: Behördlich „anzumelden“ sind dann<br />
jeweils nur die betreffenden <strong>Veranstaltungs</strong>bestandteile, nicht hingegen das Gesamt-Ereignis!<br />
Dh es wird keinesfalls ein Gesamtereignis, <strong>des</strong>sen Teil eine Veranstaltung ist, damit<br />
insgesamt zu einer Veranstaltung! (Grundsatz der isolierten Betrachtensweise).<br />
Dieser Grundsatz ist auf andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht nicht anwendbar!<br />
So stellen zB selbst ganz kurz im Hintergrund einer Veranstaltung eingespielte<br />
Filmclips eine Filmvorführung dar, die urheberrechtlichen Voraussetzungen unterliegt<br />
und tantiemenrechtliche Folgen auslöst. Das Urheberrecht kennt daher anders<br />
als das <strong>Veranstaltungs</strong>recht zwar eine qualitative, aber keine quantitative Bagatellgrenze!<br />
(Näher bei � 14.)<br />
Die Grenzen sind hier, wie im Falle aller Abgrenzungen, fließend, letztlich zählt der<br />
faktische Gesamteindruck. So kann aus dem oben dargestellten „bunten Abend“ zB<br />
sehr schnell eine „echte“ Veranstaltung werden, wenn er nämlich im Gemeindehaus<br />
stattfindet und die Bevölkerung zum Zusehen eingeladen wird.<br />
Wir weisen auf diese Abgrenzungsfragen hier und im Folgenden <strong>des</strong>wegen so ausführlich<br />
hin, weil sie aus den positivrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong><strong>rechts</strong><br />
Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis 9
<strong>1.</strong> <strong>Grundlagen</strong> <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong> <strong>rechts</strong><br />
unmittelbar so nicht ablesbar sind. Es mag im Einzelfall auch einiger Überzeugungsarbeit<br />
bei involvierten Behörden bedürfen, um die Abgrenzungen klarzustellen. Im<br />
Zweifelsfall empfiehlt sich stets im Vorhinein eine fachmännische Beratung!<br />
Messen dienen im Wesentlichen der Präsentation von Waren und Dienstleistungen<br />
sowie der Kundenakquirierung und unterliegen der Gewerbeordnung (GewO). Dh<br />
wer Messen gewerbsmäßig organisiert bzw veranstaltet, benötigt die Gewerbeberechtigung<br />
„Organisation (öffentlicher) Veranstaltungen“ und wird Mitglied in der<br />
jeweiligen Fachgruppe der Freizeitbetriebe der Wirtschaftskammer. Wer sich an<br />
Messen nur als Aussteller beteiligt, benötigt für den Messeauftritt (Messekoje) keine<br />
eigene spezifische Berechtigung; es genügt die jeweils vorhandene Berufsausübungsberechtigung<br />
(zB Gewerbeberechtigung).<br />
Messen – wie alle anderen veranstaltungsähnlichen Events auch – können sich mit<br />
„echten“ Veranstaltungen mischen, etwa in Form einer Showbühne auf einer Messe,<br />
auf der diverse Vorführungen stattfinden. Diesfalls ist diese Bühne und der unmittelbar<br />
sie umgebende Raum (Zuschauerraum) als <strong>Veranstaltungs</strong>stätte anzusehen,<br />
und es müssen für diese Fläche und die entsprechenden <strong>Veranstaltungs</strong>zeiten die<br />
entsprechenden veranstaltungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In diesem<br />
Fall ist damit zu rechnen, dass auch Fluchtwege, Ein- und Ausgänge aus der Messeräumlichkeit<br />
udgl als Teil einer <strong>Veranstaltungs</strong>stätte angesehen werden. In diesem<br />
Fall findet die „Mischung“ nicht nur sachlich statt (Messe mit Veranstaltung), sondern<br />
zusätzlich auch räumlich. Die Messe als Ganzes wird dadurch jedoch nicht zur<br />
Veranstaltung!<br />
➲➲Hinweis: Die Messe als Gewerbebetrieb unterliegt der spezifischen gewerberechtlichen<br />
Betriebsanlagenpflicht, es können sich daher behördliche Auflagen ähnlicher Art,<br />
die jedoch verschiedenen Rechtsquellen entspringen, kumulieren. Im Falle allfälliger<br />
Regelungskollisionen hat wohl die jeweils strengere Norm Vorrang. Dies ist<br />
wichtig festzustellen, weil im österreichischen Bun<strong>des</strong>staat keinesfalls der Grundsatz<br />
„Bun<strong>des</strong>recht (= zB Gewerberecht) bricht Lan<strong>des</strong>recht (= zB <strong>Veranstaltungs</strong>gesetz)“<br />
gilt!<br />
� Wir werden die verschiedenen Regelungs„welten“ <strong>des</strong> <strong>Veranstaltungs</strong>- und Gewerbe<strong>rechts</strong>,<br />
die in der Praxis sehr oft aufeinanderstoßen (zB: Gastronomie bei<br />
Veranstaltungen!), ausführlich in � 9.<strong>1.</strong>3 durchleuchten.<br />
Entsprechen<strong>des</strong> gilt für alle im Weiteren genannten Fälle analog!<br />
Märkte und ähnliche (Verkaufs-)Veranstaltungen, die eigenen gesetzlichen Regelungen<br />
(§§ 286 ff GewO!) unterliegen und hier nicht weiter im Detail zu behandeln<br />
sind. Festgehalten werden soll nur, dass Märkte nur innerhalb definierter gesetzlicher<br />
Rahmenbedingungen abgehalten werden, welche die einzelnen Gemeinden<br />
10 Vögl (Hrsg), Praxishandbuch <strong>Veranstaltungs</strong>recht, LexisNexis