FöG-Konzept 1/2012
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4. Hinweise zur Nutzung dienstlicher IT-Ausstattung<br />
a) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG) - 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009 zur Duldungspflicht<br />
des Arbeitgebers bei gewerkschaftlichen E-Mails (Kernaussagen):<br />
Eine Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit<br />
grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des<br />
Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-<br />
Adressen der Beschäftigten zu versenden.<br />
Durch die unaufgeforderte Versendung von E-Mails an die Beschäftigten über deren<br />
dienstliche E-Mail-Adressen werden Rechte des Unternehmens auch dann nicht<br />
verletzt, wenn dieses sein Einverständnis dazu nicht erteilt hat. Das Unterlassungsbegehren<br />
kann auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz gestützt werden.<br />
b) Empfang von E-Mails auf Dienstrechnern:<br />
Der Empfang von E-Mails im Rahmen der Verbandstätigkeit für den DBwV ist zulässig.<br />
c) Weiterleiten von E-Mails mit Dienstrechnern:<br />
Das Weiterleiten von Informationen des Verbandes an Nutzer innerhalb der Bundeswehr<br />
ist zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine zusätzliche, zeitintensive<br />
Bearbeitung des Vorgangs nicht zu Lasten der dienstlichen Arbeitszeit gehen darf.<br />
d) Senden von Informationen des Verbandes mit Dienstrechnern:<br />
Das Senden beispielsweise einer Rechtsanfrage eines Mitgliedes an seinen Verband ist<br />
zulässig. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit nach<br />
Artikel 9 Grundgesetz. Dabei ist aber § 14 Soldatengesetz (Verschwiegenheit) zu<br />
beachten.<br />
<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 18 von 21