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FöG-Konzept 1/2012

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4. Hinweise zur Nutzung dienstlicher IT-Ausstattung<br />

a) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG) - 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009 zur Duldungspflicht<br />

des Arbeitgebers bei gewerkschaftlichen E-Mails (Kernaussagen):<br />

Eine Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit<br />

grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des<br />

Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-<br />

Adressen der Beschäftigten zu versenden.<br />

Durch die unaufgeforderte Versendung von E-Mails an die Beschäftigten über deren<br />

dienstliche E-Mail-Adressen werden Rechte des Unternehmens auch dann nicht<br />

verletzt, wenn dieses sein Einverständnis dazu nicht erteilt hat. Das Unterlassungsbegehren<br />

kann auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz gestützt werden.<br />

b) Empfang von E-Mails auf Dienstrechnern:<br />

Der Empfang von E-Mails im Rahmen der Verbandstätigkeit für den DBwV ist zulässig.<br />

c) Weiterleiten von E-Mails mit Dienstrechnern:<br />

Das Weiterleiten von Informationen des Verbandes an Nutzer innerhalb der Bundeswehr<br />

ist zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine zusätzliche, zeitintensive<br />

Bearbeitung des Vorgangs nicht zu Lasten der dienstlichen Arbeitszeit gehen darf.<br />

d) Senden von Informationen des Verbandes mit Dienstrechnern:<br />

Das Senden beispielsweise einer Rechtsanfrage eines Mitgliedes an seinen Verband ist<br />

zulässig. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit nach<br />

Artikel 9 Grundgesetz. Dabei ist aber § 14 Soldatengesetz (Verschwiegenheit) zu<br />

beachten.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 18 von 21

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