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FöG-Konzept 1/2012

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Förderungsgesellschaft<br />

des Deutschen<br />

BundeswehrVerbandes mbH<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />

Stand: 01 / <strong>2012</strong><br />

(21 Seiten)


Vorwort<br />

Der Umgang mit der Produktpalette und den zahlreichen Service-Angeboten der Förderungsgesellschaft<br />

des DBwV mbH (<strong>FöG</strong>) unterliegt nicht nur strengen, rechtlichen Auflagen, sondern<br />

auch einem hohen Anspruch im Hinblick auf Seriosität, Qualität und Zuverlässigkeit. Dies gilt für<br />

die <strong>FöG</strong> ebenso, wie für die Vertragsgesellschaften und die ehrenamtlichen Mandatsträger<br />

sowie hauptamtlichen Mitarbeiter des DBwV.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde erstmals ein „<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong>“ entwickelt, das für alle Beteiligten<br />

eine klare Handlungsrichtlinie darstellt. Auf dieser Grundlage sind u.a. die Verfahren,<br />

Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, rechtlichen Grundlagen des Handelns und ein<br />

Konfliktmanagement definiert. Diese sind von allen Beteiligten verbindlich anzuwenden.<br />

Inhaltsverzeichnis:<br />

1. Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH (<strong>FöG</strong>)<br />

1.1 Aufgabenbeschreibung der <strong>FöG</strong><br />

1.2 Gesellschafterversammlung<br />

1.3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Geschäftsführers der <strong>FöG</strong><br />

1.4 Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates<br />

1.5 Service-Beauftragte in den Landesverbänden<br />

1.6 Service-Center der <strong>FöG</strong> (Aufgaben, Zuständigkeiten, Kontakt)<br />

1.7 Logo der <strong>FöG</strong> (Außenauftritt)<br />

2. Vertragspartner der <strong>FöG</strong><br />

2.1 Bereich Versicherungen<br />

2.2 Bereich Finanzdienstleistungen<br />

2.3 Bereich Sonstige<br />

3. Vorteile für Mitglieder im DBwV<br />

3.1 Rechtsschutz und Rechtsberatung für Mitglieder des DBwV<br />

3.2 Die zusätzlichen finanziellen Vorteile einer Mitgliedschaft im DBwV<br />

4. Handlungsanweisung Kameradschaften für Veranstaltungen und Vorträge in<br />

Kasernen<br />

5. Handlungsanweisung Vertragspartner der <strong>FöG</strong> für Veranstaltungen und Vorträge<br />

in Kasernen<br />

6. Rechtsgrundlagen der Verbandsaktivität<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 2 von 21


1. Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH (<strong>FöG</strong>)<br />

1.1 Aufgabenbeschreibung der <strong>FöG</strong><br />

Der Deutsche BundeswehrVerband übernimmt gegenüber seinen Mitgliedern sowie deren<br />

Familienangehörigen und Hinterbliebenen verschiedenste Aufgaben. Neben der Wahrnehmung<br />

der allgemeinen, ideellen und beruflichen Interessen auch die Betreuung der sozialen Belange.<br />

Daher wurden bereits wenige Jahre nach der Gründung alle wirtschaftlichen Tätigkeiten, auch<br />

der soziale Aufgabenbereich, der Förderungsgesellschaft des DBwV mbH (<strong>FöG</strong>) als einer<br />

selbstständigen Einrichtung übertragen.<br />

Die <strong>FöG</strong> fördert und unterstützt in einer gemeinnützigen Form die Mitglieder des DBwV -<br />

ohne selbst für sich oder den Gesellschafter auf wirtschaftliches Gewinnstreben<br />

ausgerichtet zu sein.<br />

Zu den wichtigsten Aufgaben der <strong>FöG</strong> gehört es, für erkannte Versorgungslücken der<br />

Mitglieder des DBwV Angebote zu entwickeln, die diesen entgegenwirken. Dies geschieht<br />

durch regelmäßige Informationen über Vorsorgethemen und die Unterbreitung von Leistungsangeboten,<br />

die möglichst auf die individuellen Bedürfnisse der Soldaten zugeschnittenen sind.<br />

Daneben übernimmt die <strong>FöG</strong> zahlreiche Dienstleistungen für den Deutschen BundeswehrVerband,<br />

wie z. B. die Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung durch das Service-<br />

Center, die Übermittlung von Informationen an die Mitglieder des DBwV, die Unterstützung der<br />

Mitglieder des DBwV in rechtlichen Angelegenheiten und den gesamten IT-Bereich.<br />

1.2 Gesellschafterversammlung<br />

Alleiniger Gesellschafter der Förderungsgesellschaft ist der Deutsche BundeswehrVerband e.V.<br />

Höchstes Organ ist die Gesellschafterversammlung, in welcher der DBwV durch den<br />

Bundesvorstand repräsentiert wird.<br />

Der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedürfen insbesondere:<br />

a) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers<br />

b) Überwachung des Geschäftsführers<br />

c) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses<br />

d) Verwendung des Gewinns oder Deckung des Verlustes der Gesellschaft<br />

e) Entlastung des Geschäftsführers<br />

f) Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den Geschäftsführer<br />

g) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken<br />

h) Übernahme von anderen Unternehmen und Beteiligungen<br />

i) Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals<br />

j) Veränderungen des Gesellschaftervertrages<br />

k) Auflösung der Gesellschaft<br />

Alle Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung sind in einer GmbH-Satzung<br />

festgelegt.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 3 von 21


1.3 Aufgaben und Zuständigkeiten des Geschäftsführers der <strong>FöG</strong><br />

Der Geschäftsführer ist allein zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt.<br />

Die wesentlichen Aufgaben des Geschäftsführers sind:<br />

a) Leitung der Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes und aller<br />

Unterabteilungen (Service-Center, IT, Rechtsschutz)<br />

b) Die Abwicklung aller wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe für den Deutschen Bundeswehr-<br />

Verband<br />

c) Erstellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft<br />

d) Der Abschluss und die Abwicklung von Empfehlungsverträgen aller Art, einschließlich des<br />

Agentur- und Maklergeschäfts von Versicherungen und Finanzdienstleistungen<br />

e) Unterbreitung von finanziellen Vorteilen für die Mitglieder des Deutschen Bundeswehr-<br />

Verbandes über die Angebote der Vertragspartner<br />

f) Information der Mitglieder über wichtige Vorsorgethemen<br />

g) Betreuung der Empfehlungsvertragspartner<br />

h) Konfliktstelle und Ansprechpartner für die Landesverbände und Kameradschaften bei<br />

Problemen mit Vertragspartnern der <strong>FöG</strong><br />

Alle weiteren Aufgaben und Zuständigkeiten sind in einem Geschäftsführervertrag geregelt.<br />

1.4 Zusammensetzung und Aufgaben des Beirates<br />

Als Beratungsorgan der Gesellschaft agiert ein Beirat, der in allen wichtigen Fragen der<br />

Gesellschafterversammlung und der Geschäftsführung zur Verfügung steht. Insgesamt werden<br />

fünf Beiratsmitglieder von der Gesellschafterversammlung ernannt. Jeder Landesverband muss<br />

mit einem Mitglied vertreten sein. Zurzeit sind diese der Erste Stellvertreter des<br />

Bundesvorsitzenden und die vier Landesvorsitzenden des DBwV.<br />

Aufgaben des Beirates<br />

Die Mitglieder des Beirates<br />

a) sondieren die aktuellen Angebote auf dem Versicherungsmarkt<br />

b) vergleichen die Produkte im Preisvergleich und Leistungsangebot<br />

c) bewerten und empfehlen eine mögliche Aufnahme in die Produktpalette der <strong>FöG</strong><br />

d) vergleichen laufend die Produktpalette der <strong>FöG</strong> auf Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit<br />

Die Beiratsmitglieder haben die Pflicht, alle Maßnahmen der <strong>FöG</strong> zu unterstützen und keine der<br />

Vertrags- oder Empfehlungsgesellschaften zu bevorzugen.<br />

Der Beiratsvorsitzende unterrichtet laufend den Bundesvorstand und die Gesellschafterversammlung<br />

der <strong>FöG</strong> über Resonanz und Attraktivität der Angebote der Gesellschaft.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 4 von 21


1.5 Service-Beauftragte in den Landesverbänden<br />

Die Service-Beauftragten sind das Bindeglied zwischen der <strong>FöG</strong> und der Basis (Kameradschaften).<br />

Eine der Hauptaufgaben der Service-Beauftragten ist es, in Vorträgen das<br />

Gesamtangebot der <strong>FöG</strong> und die finanziellen Vorteile einer Mitgliedschaft im Deutschen<br />

BundeswehrVerband vorzustellen. Dabei sollen insbesondere auch Versorgungslücken der<br />

Soldaten angesprochen und Möglichkeiten aufgezeigt werden, wie diese geschlossen werden<br />

können. Vorträge können bei Einheiten, Verbänden und Dienststellen der Bundeswehr, bei<br />

Landes- und Zielgruppentagungen und natürlich in den Kameradschaften des DBwV gehalten<br />

werden. Vertiefende Fachvorträge zu Vorsorgethemen werden durch speziell auf die Belange<br />

von Soldaten ausgebildete Fachkräfte der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> angeboten. Bei Bedarf<br />

vermitteln die Service-Beauftragten einen Kontakt zu den jeweiligen Fachberatern.<br />

Die eingesetzten Service-Beauftragten sind für die Mitglieder des Deutschen Bundeswehr-<br />

Verbandes vor Ort im Einsatz. Eine Übersicht mit Kontaktadressen enthält die Anlage 1.<br />

Die Service-Beauftragten sind dem Geschäftsführer <strong>FöG</strong> unterstellt und arbeiten weitestgehend<br />

selbstständig. Die Aufgaben und Zuständigkeiten sind arbeitsvertraglich geregelt. Eine enge<br />

Zusammenarbeit mit den Landesverbänden ist von allen Beteiligten ausdrücklich erwünscht<br />

(z. B. <strong>FöG</strong>-Tagungen auf Bezirksebene, <strong>FöG</strong>-Messe, Fürsorge-Messe etc.). Insofern besteht<br />

bei Tätigkeiten der Service-Beauftragten auch eine Informationspflicht gegenüber dem<br />

zuständigen Landesvorsitzenden / Landesvorstand.<br />

1.6 Service-Center der <strong>FöG</strong> (Aufgaben, Zuständigkeiten, Kontakt)<br />

Das Service-Center ist zuständig für die umfassende Mitgliederverwaltung und Mitgliederbetreuung.<br />

Die zuständigen Ansprechpartner mit ihren jeweiligen Aufgabenbereichen stehen<br />

den Mitgliedern des DBwV für Auskünfte zur Verfügung.<br />

Eine Übersicht mit Aufgaben und Kontaktadressen enthält die Anlage 2.<br />

Leiter Service-Center<br />

Thomas Becker, App. 146 (Durchwahl)<br />

E-Mail: service@dbwv.de<br />

Tel. 0228 3823-0 (Zentrale)<br />

Fax 0228 3823-220<br />

1.7 Logo der <strong>FöG</strong> und Außenauftritt<br />

Die <strong>FöG</strong> tritt mit einem eigenen Logo und einer einheitlich neu gestalteten Außendarstellung<br />

auf. Damit wird zum einen die Bedeutung der <strong>FöG</strong> unterstrichen, zum anderen eine deutlichere<br />

Abgrenzung zwischen <strong>FöG</strong> (Service-Center - Produktpalette) und DBwV (Verbandspolitik)<br />

sichergestellt und einem Missbrauch durch Dritte vorgebeugt.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 5 von 21


2. Vertragspartner der <strong>FöG</strong><br />

Mit zahlreichen Partnern aus der Vorsorge- und Finanzwelt sowie aus vielen anderen<br />

Bereichen hat die <strong>FöG</strong> Empfehlungsverträge ausgehandelt, die es den Mitgliedern des<br />

Deutschen BundeswehrVerbandes ermöglichen, zu besonders günstigen Konditionen das<br />

Leistungs- und Serviceangebot der Partnerunternehmen in Anspruch zu nehmen. Oft sind diese<br />

Leistungen direkt auf die Bedürfnisse der Soldaten zugeschnitten und mit Konkurrenzprodukten<br />

auf dem freien Markt nicht vergleichbar. Alle Angebote unserer Partner werden von der <strong>FöG</strong><br />

nach bestem Wissen geprüft und können deshalb auch mit reinem Gewissen empfohlen<br />

werden.<br />

Die <strong>FöG</strong> sowie deren Vertragspartner sehen ihre Aufgabe als Teil der Fürsorge gemäß<br />

§ 31 Soldatengesetz. Aus diesem Grund arbeiten wir mit den Kommandeuren, Dienststellenleitern,<br />

Kompaniechefs sowie den Vorsitzenden der Kameradschaften eng<br />

zusammen.<br />

Die Mitarbeiter der Vertragspartner sind speziell für die Belange von Soldaten geschult und<br />

werden über die strikte Einhaltung des Erlasses „Handel und Gewerbeausübung in Liegenschaften<br />

der Bundeswehr“ unterrichtet. Die Mitarbeiter werden durch die <strong>FöG</strong> zertifiziert. Diese<br />

Zertifizierung wird im Rahmen einer Qualitätskontrolle regelmäßig überprüft.<br />

2.1 Bereich Versicherungen<br />

� ARAG und D.A.S. (Rechtsschutzversicherung)<br />

Beide Unternehmen sind seit 1958 Partner des DBwV. Im Jahre 2010 wurde von der<br />

D.A.S. das Spezialprodukt „Erweiterter Strafrechtsschutz für Soldaten“ eingeführt.<br />

Ab <strong>2012</strong> wird es auch von der ARAG angeboten.<br />

� BBV (Unfall-Notfall-Programm für Menschen über 55)<br />

Die BBV (Bayerische Beamten Versicherung) ist Partner seit 2004.<br />

� Continentale (Kranken- und Pflegeversicherung)<br />

Die Continentale ist Partner seit 1956 (ehemals Volkswohl Krankenversicherung).<br />

Anwartschaft für SaZ für Mitglieder im 1. Jahr kostenlos. Absicherung der anerkannten<br />

WDB ab 01.07.1999 für Soldaten in allen Krankenversicherungstarifen, die den MB/KK<br />

unterliegen. Anwartschaft für FWDL.<br />

� DBV (Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Unfall-, Lebens-, Renten- und Kfz-<br />

Versicherung)<br />

Die DBV (Deutsche Beamtenversicherung) ist Partner seit 1956. Für die Mitglieder des<br />

Deutschen BundeswehrVerbandes wurde ein eigenständiger Tarif zur Absicherung der<br />

Diensthaftung nach § 24 Soldatengesetz geschaffen (ehemals unter Nationale, Colonia,<br />

AXA), der in dieser Form nicht im freien Handel erhältlich ist.<br />

� Rahmenvertrag Bundeswehr (Dienstunfähigkeitsversicherung)<br />

Der Rahmenvertrag Bw ist Partner seit 1966. Er gibt Versicherungsschutz bei allen vom<br />

Bundestag beschlossenen Einsätzen – auch bei Einsatz von Waffengewalt. Abgesichert<br />

ist auch besonders gefährdetes Personal nach § 63 Soldatenversorgungsgesetz.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 6 von 21


2.2 Bereich Finanzdienstleistungen<br />

� BHW (Bausparen, Baufinanzierung)<br />

Das BHW ist Partner des DBwV seit 1976.<br />

� DBV (Riester, Beamtendarlehen)<br />

� DKB (Girokonto, Kreditkarte, Privatdarlehen)<br />

Die DKB (Deutsche Kreditbank) ist Partner seit 2009. Im Jahre 2011 hat die DKB eine<br />

speziell für die Mitglieder des DBwV gebrandete, kostenlose Kreditkarte herausgegeben.<br />

� LHRD (Lohnsteuerhilfe)<br />

Der LHRD (Lohn- und Einkommensteuer Hilfe-Ring Deutschland e.V.) ist Partner seit<br />

1990. Die Berater sind speziell geschult für die steuerlichen Besonderheiten der Soldaten.<br />

2.3 Bereich Sonstige<br />

� ADAC (Automobilclub, Schutzbrief)<br />

Der ADAC ist Partner des DBwV seit 1963.<br />

� GdP (Reisen)<br />

Der Reisedienst der GdP (Gewerkschaft der Polizei) ist Partner seit 2005.<br />

� T- Mobile (Mobilfunk)<br />

Die Telekom ist Partner seit 1998.<br />

� Walhalla (Fachliteratur)<br />

Walhalla ist Partner seit 1970 und Herausgeber von Nachschlagewerken und<br />

Ratgebern für Soldaten z. B. Deutscher Bundeswehr-Kalender.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 7 von 21


3. Vorteile für Mitglieder im DBwV<br />

3.1 Rechtsschutz und Rechtsberatung für Mitglieder im DBwV<br />

Für die Mitglieder, die im Zusammenhang mit dem Dienst als Soldat oder Beschäftigter der<br />

Bundeswehr einen Rechtsstreit führen müssen, bietet der DBwV umfassenden Rechtsschutz<br />

an. Die Einzelheiten sind in der Rechtsschutzordnung geregelt.<br />

Der Rechtsschutz gilt für dienstliche Angelegenheiten. Hierzu zählen insbesondere:<br />

� Disziplinarverfahren<br />

� Strafverfahren, deren Ursprung einen dienstlichen Bezug aufweisen<br />

� dienst- und laufbahnrechtliche Angelegenheiten<br />

� versorgungsrechtliche Angelegenheiten (insb. Anerkennungen WDB)<br />

� besoldungsrechtliche Angelegenheiten<br />

� Beihilfeangelegenheiten<br />

� beteiligungsrechtliche Verfahren aller Art<br />

Wird Rechtsschutz gewährt, umfasst die Kostenübernahme alle außergerichtlichen und<br />

gerichtlichen Kosten, soweit diese durch die jeweils einschlägige Gebührentabelle gedeckt sind,<br />

unter Einschluss der Kosten der Gegenseite im Unterliegensfalle, sowie die Kosten von<br />

gerichtlich angeordneten Gutachten. Eine Kostenübernahme für Anhörungsverfahren oder<br />

vergleichbare Verfahren ist nur in Ausnahmefällen und auf gesonderten Antrag hin möglich.<br />

Nicht erfasst sind eigene Kosten des Antragstellers. Honorarvereinbarungen des Mitglieds<br />

binden den DBwV nicht.<br />

Besteht eine Rechtsschutz- oder Diensthaftpflichtversicherung ist diese vorrangig in Anspruch<br />

zu nehmen. Über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutz- oder Diensthaftpflichtversicherung<br />

ist bei Antragsstellung Auskunft zu erteilen. Die vorstehenden<br />

Regelungen gelten sinngemäß für Zivilbeschäftigte der Bundeswehr (Beamte und Arbeitnehmer).<br />

Über die Gewährung von Rechtsschutz entscheidet der Rechtsausschuss des<br />

Deutschen BundeswehrVerbandes, Südstraße 123, 53175 Bonn.<br />

Zusätzlich bieten die Vertragsanwälte des Deutschen BundeswehrVerbandes eine kostenlose<br />

Erstberatung in allen im Zusammenhang mit dem Dienst stehenden Angelegenheiten.<br />

Wichtig:<br />

Die Erstberatung ist nur bei Vertragsanwälten des DBwV kostenlos! Beratungen anderer<br />

Rechtsanwälte müssen vom Mitglied selbst getragen werden. Mitglieder des DBwV können<br />

unter Angabe ihrer Mitgliedsnummer über unser Kontaktformular auch online Rechtsanfragen<br />

stellen.<br />

Der in der Mitgliedschaft enthaltene Rechtsschutz ist grundsätzlich auf dienstliche<br />

Angelegenheiten beschränkt. Allerdings tauchen in der Lebenswirklichkeit unserer Mitglieder<br />

auch Probleme und Rechtsfragen auf, die über diesen Bereich hinausgehen.<br />

Um den Mitgliedern auch in nicht-dienstlichen Angelegenheiten Hilfestellung leisten zu<br />

können, hat die Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes mbH in<br />

Zusammenarbeit mit der D.A.S. eine telefonische Beratungshotline eingerichtet. Unter der<br />

Telefonnummer 0228 3823-333 können Mitglieder zu den üblichen Geschäftszeiten in<br />

sämtlichen Angelegenheiten nach deutschem Recht eine kostenlose Erstberatung in<br />

Anspruch nehmen.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 8 von 21


3.2 Die zusätzlichen finanziellen Vorteile einer Mitgliedschaft im DBwV<br />

In einem Flyer sind alle finanziellen Vorteile auf einen Blick zusammengefasst, um den<br />

Mitgliedern eine Entscheidungshilfe bei deren Vorsorge und/oder Lebensplanung zu geben.<br />

Diese Übersicht kann im Internet von der Webseite der <strong>FöG</strong> (www.foeg.de) heruntergeladen<br />

oder im Service-Center angefordert werden. Zusätzliche Informationen für Mandatsträger<br />

enthält die OrgWeisung des DBwV.<br />

4. Handlungsanweisung Kameradschaften für Veranstaltungen<br />

und Vorträge in Kasernen<br />

Die Förderungsgesellschaft des Deutschen BundeswehrVerbandes (<strong>FöG</strong>) handelt im Interesse<br />

des DBwV und zum Wohle seiner Mitglieder. Insofern sind alle Kameradschaften angehalten,<br />

die Förderungsgesellschaft im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Dies beinhaltet<br />

insbesondere die nachstehend aufgeführten Unterstützungsleistungen.<br />

Kameradschaften sind grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die<br />

Vertragspartner zu unterstützen. Eine Zusammenarbeit mit Unternehmen, die den<br />

Interessen des DBwV und der <strong>FöG</strong> entgegenlaufen, ist zu unterlassen. Die unberechtigte<br />

Nutzung des Logos der <strong>FöG</strong> bzw. des DBwV ist untersagt.<br />

a. Von den Kameradschaften sind daher ausschließlich und verpflichtend die Partner der<br />

Förderungsgesellschaft zu empfehlen. Verbandsfremde Unternehmen sind nicht zu<br />

unterstützen. Das Auftreten von Unternehmen in Liegenschaften der Bundeswehr, die<br />

den Interessen des DBwV/<strong>FöG</strong> zuwiderlaufen, sollten – vor allem bei Verstößen gegen<br />

die rechtlichen Bestimmungen – dem Geschäftsführer der <strong>FöG</strong> mitgeteilt werden. Zu<br />

beachten ist allerdings, dass alle verbandsfremden Unternehmen sehr wohl das Recht<br />

haben können, einen Soldaten auf dessen Wunsch nach Dienst auch innerhalb der<br />

Kaserne zu beraten.<br />

b. Folgende Partnerunternehmen der Förderungsgesellschaften sind in Liegenschaften der<br />

Bundeswehr mit Empfehlungsvertragsbeauftragten (DBV), Sonderbeauftragten<br />

(Diensthaftung - DBV) bzw. Experten Bw (Continentale) tätig:<br />

- Continentale – für den Bereich Kranken- und Pflegeversicherung<br />

- DBV (Deutsche Beamtenversicherung) – für den Bereich Diensthaftung, Lebens-<br />

und Unfallversicherung, Altersvorsorge<br />

Zusätzlich empfiehlt die Förderungsgesellschaft unbedingt den Abschluss einer<br />

Dienstunfähigkeitsversicherung über den Rahmenvertrag Bw bei einem der in den<br />

Liegenschaften tätigen Rahmenvertragsbeauftragten.<br />

c. Die Mitarbeiter der Vertragspartner müssen sich durch einen von der <strong>FöG</strong> ausgestellten<br />

Empfehlungsausweis und ein dazugehöriges Empfehlungsschreiben legitimieren (Muster<br />

siehe Anlage 4). Die Kameradschaften sind angehalten, einen Missbrauch dem<br />

Geschäftsführer der <strong>FöG</strong> gegenüber anzuzeigen. Beratern, die nicht im Besitz dieser<br />

Dokumente sind, ist die Zusammenarbeit zu verweigern.<br />

d. Verstöße der Vertragspartner, die diesem <strong>Konzept</strong> widersprechen, sind umgehend mit<br />

Name und Grund dem Geschäftsführer <strong>FöG</strong> zu melden.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 9 von 21


e. Die Kameradschaften können Vorträge der Service-Beauftragten anfordern. Es ist jedoch<br />

zu beachten, dass die Vorträge der Service-Beauftragten einen allgemein informierenden<br />

Charakter über das Gesamtangebot der <strong>FöG</strong> besitzen.<br />

Für spezielle, in die Tiefe gehende Fachvorträge, z. B. Kranken- und Pflegeversicherung,<br />

Einsatzversorgung, Unfallvorsorge, Diensthaftung etc., sind<br />

unbedingt die Mitarbeiter der Vertragspartner zu konsultieren.<br />

Eine Kontaktaufnahme kann über die Service-Beauftragten oder direkt über die<br />

Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfolgen. In letzterem Fall bitten wir, die Service-Beauftragten<br />

über Termin und Art des Vortrags kurz zu informieren.<br />

f. Unbeschränkte Zugangsrechte für Vorsorgevorträge in Kasernen haben nur der<br />

Sozialdienst der Bundeswehr und die Rahmenvertragsbeauftragten Bundeswehr. Die<br />

Vertragspartner der <strong>FöG</strong> unterliegen dem Erlass „Handel und Gewerbeausübung in<br />

Liegenschaften der Bundeswehr" (VMBl 2000 S. 49 - 51). Nach der Erlasslage von 2000<br />

sind in allen Liegenschaften der Bundeswehr Handel und gewerbliche Tätigkeiten,<br />

insbesondere das Anbieten von Dienstleistungen jeder Art – auch von Versicherungen –<br />

grundsätzlich verboten.<br />

Diesem Verbot steht allerdings nicht entgegen, wenn der zuständige Vorgesetzte<br />

im Rahmen seiner Fürsorgepflicht nach § 31 Soldatengesetz nach Feststellung<br />

eines entsprechenden Bedarfs qualifiziertes Personal aus dem Versicherungswesen<br />

in Einzelfällen ergänzend hinzuzieht.<br />

Dieser qualifizierte Fachmann ist lediglich daran gehindert, einseitige Werbung für eine<br />

bestimmte Gesellschaft zu betreiben oder am Ende dieser Unterrichtung<br />

Vertragsabschlüsse zu tätigen, Offerten abzugeben oder Anträge entgegenzunehmen<br />

(siehe hierzu: S I 1 – Az. 23-60-00 des BMVg vom 14.03.1986). Die Vorträge sind also<br />

absolut wertneutral zu gestalten. Das Auslegen von Visitenkarten bzw. Infomaterial zum<br />

Fachthema am Ende der Veranstaltung ist unschädlich.<br />

g. In Veranstaltungen der Kameradschaften (z. B. Mitgliederversammlung), unabhängig<br />

davon, ob diese innerhalb oder außerhalb der Kaserne stattfinden, dürfen Vertragspartner<br />

der <strong>FöG</strong> für Vorträge und Präsentationen (Infostände) eingeladen werden. In diesen<br />

(geschlossenen) Veranstaltungen ist auch der Abschluss von Verträgen erlaubt.<br />

h. In dienstlich angeordneten Unterrichtungen während der Dienstzeit in Kasernen müssen<br />

folgende Voraussetzungen für Vorträge der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> erfüllt sein:<br />

� wertneutrale Unterrichtung<br />

� Freiwilligkeit der Teilnahme<br />

� "Aufsichtsperson" des Disziplinarvorgesetzten<br />

� kein Abschluss von Verträgen im Dienst<br />

i. Bei Problemen mit Mitarbeitern der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> ist der Geschäftsführer der<br />

<strong>FöG</strong> umgehend zu benachrichtigen. Sollten Vorträge oder das Handeln von Mitarbeitern<br />

der Vertragspartner der <strong>FöG</strong> zu Problemen zwischen den Kameradschaften und dem<br />

Kasernenkommandeur führen, ist die Landesgeschäftsstelle des DBwV zu konsultieren.<br />

j. Für die Kameradschaften der ERH gilt diese <strong>Konzept</strong>ion sinngemäß.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 10 von 21


5. Handlungsanweisung Vertragspartner der <strong>FöG</strong> für Veranstaltungen<br />

und Vorträge in Kasernen<br />

a. Die Vertragspartner der <strong>FöG</strong> verpflichten sich, den Erlass „Handel und Gewerbeausübung<br />

im Bereich der Bundeswehr“ (VMBI 2000, Seite 49 – 51 vom 20.12.1999) in<br />

Verbindung mit dem Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts<br />

(„EU-Vermittlerrichtlinie“) vom 19.12.2006 strikt einzuhalten.<br />

b. Die Mitarbeiter der Vertragspartner müssen zielgruppenorientiert und soldatenspezifisch<br />

ausgebildet sein. Es ist von den Vertragspartnern sicherzustellen, dass für jeden Standort<br />

der Bundeswehr qualifizierte Berater zur Verfügung stehen.<br />

c. Der Ausweis der <strong>FöG</strong> und ein Empfehlungsschreiben sind zwingend erforderlich. Berater,<br />

die nicht im Besitz dieser Dokumente sind, haben keine Berechtigung auf Unterstützung<br />

durch die Kameradschaften und keinen Zutritt in Kasernen.<br />

d. Eine Genehmigung zum Halten von Vorträgen im Dienst ist über den zuständigen<br />

Vorgesetzten (z. B. Kasernenkommandant, Disziplinarvorgesetzter) zu beantragen,<br />

sofern der Berater der Kameradschaft bereits bekannt ist – auf jeden Fall ist eine Info<br />

über stattfindende Termine an die jeweilige Kameradschaft zu geben. Ist der Berater im<br />

Standort nicht bekannt, ist immer zuerst die zuständige Kameradschaft zu kontaktieren.<br />

Eine erste Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Vorgesetzten sollte dann gemeinsam<br />

mit dem Kameradschaftsvorsitzenden oder dem Beauftragten für die Selbsthilfeeinrichtung<br />

der Kameradschaft erfolgen.<br />

e. Die Vertragspartner sind an die geschlossenen Empfehlungsverträge mit der <strong>FöG</strong><br />

gebunden, d. h. die Berater sind angehalten, die Soldaten auch nur über die vertraglich<br />

festgelegten Sparten zu informieren bzw. zu beraten. Eine Ausnahme von dieser<br />

Regelung ist nur möglich, sofern ein Soldat/eine Soldatin in einem individuellen Gespräch<br />

einen davon abweichenden Beratungswunsch äußert.<br />

f. Bei Problemen mit Vorgesetzten ist von den Vertragspartnern die zuständige<br />

Kameradschaft zu informieren, die dann unterstützend tätig werden kann. Sollte es zu<br />

Problemen zwischen Vertragspartnern und den Kameradschaften kommen, ist der<br />

Service-Beauftragte der <strong>FöG</strong> die vermittelnde Instanz, bei Problemen zwischen<br />

Vertragspartner und Service-Beauftragten wiederum der Geschäftsführer der <strong>FöG</strong>.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 11 von 21


6. Rechtliche Grundlagen der Verbandsaktivität<br />

Die Erläuterung rechtlicher Grundlagen dient einer besseren Argumentationshilfe und<br />

einer nachvollziehbaren Legitimation der Aktivitäten des Verbandes. Damit soll zum<br />

einen der grundsätzliche, rechtliche „Anspruch“ des DBwV dargestellt und zum anderen<br />

die Sicherstellung unseres eigenen, hohen Anspruchs an die Seriosität und Qualität<br />

unsere Aktivitäten im Sinne einer Selbstverpflichtung für den Bereich der Bundeswehr<br />

deutlich werden.<br />

Wesentliche Aussagen dazu enthält auch die OrgWeisung des DBwV in<br />

- Kapitel VII „Veranstaltungen des DBwV“ und<br />

- Kapitel VIII „Rechtliche und versicherungstechnische Rahmenbedingungen für die<br />

Verbandsarbeit“.<br />

Eine genauere Erläuterung der maßgeblichen, rechtlichen Bestimmungen enthält die<br />

Anlage 3 zu diesem <strong>Konzept</strong>.<br />

Grundsatz: Auch wenn mittlerweile weitgehende Rechte für die Verbandsarbeit<br />

bestehen, gilt der absolute Grundsatz, dass alle Aktivitäten nur im Einvernehmen<br />

zwischen den Akteuren des DBwV und den zuständigen Vorgesetzten erfolgen!<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 12 von 21


Übersicht der Service-Beauftragten der <strong>FöG</strong> in den Landesverbänden:<br />

Landesverband Nord<br />

Oberstabsfeldwebel a.D. Hans Stöhr<br />

Neu Tramm 1 d<br />

29451 Dannenberg<br />

Telefon: 05861 5150<br />

Mobil: 01522 2626785<br />

E-Mail: hans.stoehr@dbwv.de<br />

Landesverband West<br />

Hauptmann a.D. Karl-Heinz Thimm<br />

Westumer Straße 76<br />

53489 Sinzig<br />

Telefon: 02642 44029<br />

Mobil: 01522 2626784<br />

E-Mail: karl-heinz.thimm@dbwv.de<br />

Landesverband Süddeutschland<br />

Hauptmann a.D. Ullrich Seelmann<br />

Altdorfer Straße 12<br />

97797 Wartmannsroth<br />

Telefon: 09737 820282<br />

Mobil: 01522 2626782<br />

E-Mail: ullrich.seelmann@dbwv.de<br />

Landesverband Ost<br />

Hauptmann a.D. Lothar Zellmann<br />

Seekamp 6<br />

17367 Eggesin<br />

Telefon: 03977 928721<br />

Mobil: 01522 2626783<br />

E-Mail: lothar.zellmann@dbwv.de<br />

Anlage 1 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 13 von 21


Übersicht der Team-Aufgaben und Zuständigkeiten im Service-Center der <strong>FöG</strong>:<br />

1. Team A - Erfassung<br />

Eintritte, Austritte, Änderungen (z. B. Anschrift, Bankdaten, Dienstgrad etc.), Vergabe<br />

Mitgliedsnummer, allgemeine Auskünfte<br />

- Germa Buschmann germa.buschmann@dbwv.de App. 142 (Durchwahl)<br />

- Melanie Höntschke melanie.hoentschke@dbwv.de App. 300 (Durchwahl)<br />

- Hans Schröder hans.schroeder@dbwv.de App. 143 (Durchwahl)<br />

Team A - Listen/Betreuung Kameradschaften der Landesverbände<br />

Bearbeitung Mitgliederlisten nach Kameradschaften (Änderungen, Zusammenlegungen etc.,<br />

Austausch mit Kameradschaften, allgemeine Auskünfte)<br />

Landesverband Nord<br />

- Michaela Brücher michaela.bruecher@dbwv.de App. 140 (Durchwahl)<br />

Landesverband West<br />

- Edith Gieraths edith.gieraths@dbwv.de App. 149 (Durchwahl)<br />

Landesverband Süddeutschland und Verbindungsleute Ausland<br />

- Annegret Kanne annegret.kanne@dbwv.de App. 234 (Durchwahl)<br />

Landesverband Ost<br />

- Gudrun Conrad gudrun.conrad@dbwv.de Tel.: 030 804703-12<br />

2. Team B - Versicherungen<br />

Auskunft, Beratung, Angebote zu Produkten der Vertragspartner, Kontakt zu den Beauftragten<br />

der Vertragspartner, Infomaterial, Anträge<br />

- Sandra Lehmann sandra.lehmann@dbwv.de App. 263 (Durchwahl)<br />

- Grazyna Fitz-Gibbon grazyna.fitz-gibbon@dbwv.de App. 144 (Durchwahl)<br />

- Ute Azim ute.azim@dbwv.de App. 141 (Durchwahl)<br />

- Sabine Koglin sabine.koglin@dbwv.de App. 128 (Durchwahl)<br />

Anlage 2 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong>


3. Team C - Korrespondenz/Kündigung/Beiträge<br />

Auskunft und Korrespondenz rund um die Mitgliedschaft, Bearbeitung von Kündigungen,<br />

Beitragsermäßigungen/-befreiungen<br />

- Michaela Fuchs michaela.fuchs@dbwv.de App. 147 (Durchwahl)<br />

- Mirjam Seeger mirjam.seeger@dbwv.de App. 148 (Durchwahl)<br />

- Daniela Nöthen daniela.noethen@dbwv.de ./.<br />

- Jutta Weber jutta.weber@dbwv.de App. 158 (Durchwahl)<br />

Buchung von Beiträgen und Versicherungsprämien, Mahnungen, allgemeine Auskünfte zu<br />

Mitgliedschaft und Beitragszahlungen<br />

- Sandra Fuß sandra.fuss@dbwv.de App. 139 (Durchwahl)<br />

- Florian Hunthe florian.hunthe@dbwv.de App. 253 (Durchwahl)<br />

Abonnement Verbandsmagazin, Erfassung Todesfälle, Übertragung Mitgliedschaft auf<br />

Hinterbliebene, Führen Gedenken-Liste<br />

- Silvia Roedder silvia.roedder@dbwv.de App. 174 (Durchwahl)<br />

4. Team D - Post/Adressermittlung<br />

Eingangspost, Versand Infomaterial, allgemeine Auskünfte<br />

- Sabine Gorissen sabine.gorissen@dbwv.de App. 224 (Durchwahl)<br />

Ermittlung Adressen, Adressänderungen<br />

- Alexander Berkmann alexander.berkmann@dbwv.de App. 131 (Durchwahl)<br />

- Sandra Leven sandra.leven@dbwv.de App. 241 (Durchwahl)


Erläuterung wesentlicher, rechtlicher Grundlagen<br />

1. Grundlagen der Zusammenarbeit mit den Vorgesetzten<br />

a) Artikel 9, Abs. 3 Grundgesetz<br />

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen<br />

Vereinigungen zu bilden, ist jedermann und für alle Berufe gewährleistet.<br />

Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig; hierauf<br />

gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.“<br />

b) Beschluss Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - 6 P 16.07 vom 21.01.2008<br />

Der Deutsche BundeswehrVerband ist vom BVerwG in dieser Entscheidung ausdrücklich<br />

anerkannt als eine „Gewerkschaft“ im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes<br />

(für Berufsverbände der Beamten, Richter und Soldaten ständige Rechtsprechung seit<br />

BVerwG vom 23.11.1962 – VII P 4.62). Daher besitzt der DBwV in den Dienststellen und<br />

Liegenschaften die Rechte, die das BPersVG den Gewerkschaften zuweist, insbesondere<br />

die Verpflichtung der Dienststellenleiter und Personalvertretungen zur vertrauensvollen<br />

Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BPersVG) und das Recht auf jederzeitigen Zugang seiner<br />

Beauftragten zu den Dienststellen (§ 2 Abs. 2 BPersVG).<br />

c) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG), 1 AZR 460/04 vom 28.02.2006<br />

Anlage 3 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />

In diesem Urteil hat das BAG entschieden, dass Gewerkschaften zu Werbezwecken<br />

grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben einzuräumen ist, unabhängig davon, ob<br />

es sich um Betriebsangehörige oder um betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte<br />

handelt. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch das Grundgesetz, Art. 9 Abs. 3,<br />

geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Ohne Werbung um neue Mitglieder<br />

besteht gemäß BAG die Gefahr, dass der Mitgliederbestand einer Gewerkschaft<br />

im Laufe der Zeit zurückgeht, so dass sie ihrer Aufgabe, die Arbeits-<br />

und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern, nicht mehr sachgemäß<br />

nachkommen kann.<br />

Zur Mitgliederwerbung des DBwV gehört also auch die Befugnis selbst zu bestimmen,<br />

welche Personen mit der Werbung betraut werden, sowie die Möglichkeit,<br />

in den Dienststellen um Mitglieder zu werben, soweit Sicherheits-<br />

erfordernisse der Bundeswehr dem nicht entgegenstehen. Dem Interesse des<br />

Arbeitgebers an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des<br />

Betriebsfriedens ist Rechnung zu tragen.<br />

d) Erlass „Handel und Gewerbeausübung im Bereich der Bundeswehr“<br />

(VMBl 2000, Seite 49 - 51 vom 20.12.1999) in Verbindung mit dem Gesetz zur<br />

Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts („EU-Vermittlerrichtlinie“)<br />

vom 19.12.2006<br />

Diesen Erlass und den Gesetzestext finden Sie im Anhang der OrgWeisung des DBwV.


e) Erlass „Zusammenarbeit der Bundeswehr mit dem Deutschen Bundeswehr-<br />

Verband und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr –<br />

Abteilung Soldaten“ (VMBl 1971, Seite 454 – 455 vom 24.11.1971) mit<br />

Änderung vom 22.07.1975 (VMBl 1975, Seite 318).<br />

Diesen Erlass mit Änderung finden Sie im Anhang der OrgWeisung des DBwV.<br />

Auszug Abschnitt I, Allgemeines:<br />

„Die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Berufsorganisation ist von den Einheitsführern,<br />

Kommandeuren und Dienststellenleitern zu fördern. Insbesondere sollen<br />

sie Vertretern dieser Organisation auf Wunsch Gelegenheit geben, ihre Anliegen<br />

vorzutragen.“<br />

2. Zusätzliche, versicherungsrechtliche Bestimmungen<br />

� EU-Versicherungsvermittlerrichtlinie (2000/92/EG)<br />

� Versicherungsvertragsgesetz<br />

� G1-Hinweis des BMVg zur Anwartschaftsversicherung<br />

� S I 1 – Az 23-60-00 des BMVg vom 14.03.1986 zur Hinzuziehung eines qualifizierten<br />

Fachmanns aus dem Versicherungswesen in Liegenschaften der<br />

�<br />

Bundeswehr<br />

Haftung nach § 24 Soldatengesetz<br />

� Fürsorge nach § 31 Soldatengesetz<br />

3. Grundsätze des Datenschutzes<br />

Werden personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist im Besonderen<br />

zu gewährleisten, dass diese Daten (z. B. Name, Adresse, Telefonnummer,<br />

Mail-Adresse usw.) und interne Daten des DBwV besonders sorgsam verwendet werden.<br />

Sicherzustellen ist:<br />

� die Nutzung nur zu Zwecken des Verbandes<br />

� der Schutz vor unbefugtem Zugang<br />

� die Sicherung durch Passwort bei elektronischer Speicherung der Daten<br />

� die unverzügliche Information des Datenschutzbeauftragten des DBwV unter<br />

Beteiligung der jeweiligen Landesgeschäftsstelle bei Verdacht auf unbefugte<br />

Kenntnisnahme der Daten<br />

� der Zugriff auf Akten oder Schriftstücke mit personenbezogenen Daten nur durch<br />

Befugte<br />

� die Verarbeitung personenbezogener Daten in Form von Bildmaterial nur nach den<br />

Bestimmungen des Urhebergesetzes<br />

� das Schreddern und Entsorgen nicht mehr benötigter Schriftstücke und Datenträger<br />

mit personenbezogenen Daten in Verantwortung des Nutzers / Endnutzers<br />

Die Zuwiderhandlung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen kann strafrecht-<br />

liche Konsequenzen für den DBwV und die widerrechtlich Handelnden zur Folge haben.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 17 von 21


4. Hinweise zur Nutzung dienstlicher IT-Ausstattung<br />

a) Urteil Bundesarbeitsgericht (BAG) - 1 AZR 515/08 vom 20.01.2009 zur Duldungspflicht<br />

des Arbeitgebers bei gewerkschaftlichen E-Mails (Kernaussagen):<br />

Eine Gewerkschaft ist aufgrund ihrer verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit<br />

grundsätzlich berechtigt, E-Mails zu Werbezwecken auch ohne Einwilligung des<br />

Arbeitgebers und Aufforderung durch die Arbeitnehmer an die betrieblichen E-Mail-<br />

Adressen der Beschäftigten zu versenden.<br />

Durch die unaufgeforderte Versendung von E-Mails an die Beschäftigten über deren<br />

dienstliche E-Mail-Adressen werden Rechte des Unternehmens auch dann nicht<br />

verletzt, wenn dieses sein Einverständnis dazu nicht erteilt hat. Das Unterlassungsbegehren<br />

kann auch nicht auf das Bundesdatenschutzgesetz gestützt werden.<br />

b) Empfang von E-Mails auf Dienstrechnern:<br />

Der Empfang von E-Mails im Rahmen der Verbandstätigkeit für den DBwV ist zulässig.<br />

c) Weiterleiten von E-Mails mit Dienstrechnern:<br />

Das Weiterleiten von Informationen des Verbandes an Nutzer innerhalb der Bundeswehr<br />

ist zulässig. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine zusätzliche, zeitintensive<br />

Bearbeitung des Vorgangs nicht zu Lasten der dienstlichen Arbeitszeit gehen darf.<br />

d) Senden von Informationen des Verbandes mit Dienstrechnern:<br />

Das Senden beispielsweise einer Rechtsanfrage eines Mitgliedes an seinen Verband ist<br />

zulässig. Dies ergibt sich aus der verfassungsrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit nach<br />

Artikel 9 Grundgesetz. Dabei ist aber § 14 Soldatengesetz (Verschwiegenheit) zu<br />

beachten.<br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 18 von 21


Muster Empfehlungsausweis (Vor- und Rückseite) und Empfehlungsschreiben<br />

Anlage 4 zum <strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong><br />

<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 19 von 21


<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 20 von 21


<strong>FöG</strong>-<strong>Konzept</strong> 1/<strong>2012</strong> Seite 21 von 21

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