18.01.2013 Aufrufe

11,86 MB - Marktgemeinde Münzkirchen

11,86 MB - Marktgemeinde Münzkirchen

11,86 MB - Marktgemeinde Münzkirchen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Bei der Blutspendeaktion<br />

Anfang März in <strong>Münzkirchen</strong><br />

spendeten 183 Personen<br />

ihr Blut!<br />

Darunter waren<br />

14 Erstspender.<br />

1 Person spendete zum<br />

60. Mal ihr Blut,<br />

2 Personen zum 25. Mal.<br />

Leinenpflicht im Ortsgebiet<br />

In § 6 des OÖ Hundehaltegesetzes 2002 wird die Leinenpflicht<br />

im Ortgebiet geregelt:<br />

Hunde MÜSSEN an öffentlichen Orten im Ortsgebiet<br />

an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.<br />

Amtstafel...<br />

ROTES KREUZ - BLUTSPENDEAKTION<br />

Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln,<br />

Schulen, Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen,<br />

auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen<br />

sowie bei größeren Menschenansammlungen,<br />

wie z.B. in Einkaufszentren, Gaststätten, Badeanlagen<br />

und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der<br />

Leine UND mit Maulkorb geführt werden.<br />

Zusätzlich muss derjenige, welcher einen Hund<br />

führt, die Exkremente des Hundes, welcher dieser<br />

an öffentlichen Orten hinterlässt, beseitigen und<br />

entsorgen.<br />

Ehrung verdienter Blutspender<br />

Am 16. Februar 2012 wurden in Dorf an der Pram verdiente Blutspender<br />

des letzten Jahres geehrt! Aus <strong>Münzkirchen</strong> waren dies: Rainer Unterholzer,<br />

er spendete zum 25. Male, sowie Erich Glas, der zum 25. Male<br />

zur Spende antrat. Foto: Quelle Rotes Kreuz<br />

HUNDEHALTUNG<br />

Auf Grund häufiger Beschwerden in den letzten Wochen möchten wir Sie nochmals auf die<br />

Einhaltung der Bestimmungen des OÖ. Hundehaltegesetzes hinweisen:<br />

Meldepflicht gilt für alle Hunde,<br />

unabhängig von Größe und Rasse!<br />

Im § 2 Abs. 1 und 2 des OÖ. Hundehaltegesetzes<br />

2002 ist die Meldepflicht von Hunden geregelt:<br />

Eine Person, die einen über 12 Wochen alten<br />

Hund hält, hat dies der Gemeinde, in der sie ihren<br />

Hauptwohnsitz hat, binnen 3 Tagen zu melden!<br />

Verstöße gegen diese Paragraphen können von<br />

der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung<br />

mit einer Geldstrafe bis Euro 7.000,00<br />

bestraft werden!<br />

Im Sinne einer gegenseitigen Rücksichtnahme<br />

und eines respektvollen Miteinanders<br />

von Hundehaltern und Mitbürgern<br />

wird dringend um die Einhaltung<br />

dieser Bestimmungen ersucht!<br />

A u s g a b e 2 / 2 0 1 2 Seite 5

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!