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Rechtsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und deren ...

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<strong>Rechtsbeziehungen</strong> <strong>zwischen</strong><br />

<strong>Personengesellschaften</strong> <strong>und</strong> <strong>deren</strong> Gesellschaftern<br />

Gesellschafter einer Personengesellschaft können mit ihrer Gesellschaft Verträge über<br />

Leistungsbeziehungen abschließen. Oftmals werden dafür aber von der Finanzbehörde<br />

strenge Maßstäbe angelegt.<br />

Bei <strong>Rechtsbeziehungen</strong> <strong>zwischen</strong> <strong>Personengesellschaften</strong> <strong>und</strong> <strong>deren</strong> Gesellschaftern ist<br />

zunächst zu unterscheiden:<br />

1. Der Gesellschafter führt einen eigenen Betrieb<br />

Führt der Gesellschafter neben seiner Beteiligung an der Gesellschaft einen eigenen Betrieb<br />

(etwa ein Einzelunternehmen), so sind Leistungsbeziehungen <strong>zwischen</strong> dem Betrieb des<br />

Gesellschafters <strong>und</strong> jenem der Gesellschaft bei beiderseitiger betrieblicher Veranlassung <strong>und</strong><br />

fremdüblicher Abwicklung mit steuerlicher Wirkung anzuerkennen.<br />

2. Der Gesellschafter erhält Tätigkeitsvergütungen<br />

Wenn der Gesellschafter seiner Gesellschaft beispielsweise ein Darlehen gewährt, der<br />

Gesellschaft eine Liegenschaft vermietet oder für sie als Geschäftsführer tätig ist, so kann es sich<br />

bei den daraus resultierenden Zahlungen für Darlehenszinsen, Miete oder<br />

Geschäftsführungsvergütung um Tätigkeitsvergütungen handeln. Solche Tätigkeitsvergütungen<br />

stellen entsprechend der Vereinbarung der Gesellschafter Aufwand bei der Gesellschaft dar <strong>und</strong><br />

sind auch dann zu bezahlen, wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt.<br />

Vergütungen im Angehörigenkreis<br />

Werden solche Vergütungen im Angehörigenkreis vereinbart, sind die von der Finanzbehörde<br />

geforderten strengen Maßstäbe hinsichtlich Fremdüblichkeit zu beachten. Außerdem können<br />

dauerhafte Verlustzuweisungen an einen Gesellschafter dazu führen, dass diese Beteiligung als<br />

Liebhaberei qualifiziert wird <strong>und</strong> die Verlustzuweisungen an diesen Gesellschafter dann<br />

steuerlich nicht mehr anerkannt werden.<br />

3. Der Gesellschafter erhält einen Vorweggewinn<br />

Ein Vorweggewinn liegt vor, wenn einem Gesellschafter Vergütungen etwa für Dienstleistungen<br />

vorweg aus dem Gewinn gewährt <strong>und</strong> diese nicht als Aufwand behandelt werden. Die Zuweisung<br />

eines Vorweggewinns ist somit nur dann möglich, wenn die Gesellschaft tatsächlich einen<br />

Gewinn erwirtschaftet hat. Aus einer solchen Vereinbarung kann keine Einkünfteaufteilung<br />

resultieren, die einem Beteiligten einen Gewinn, dem an<strong>deren</strong> einen Verlust zuweist. Es ist<br />

darauf zu achten, dass die Einkünfteverteilung die unterschiedlichen Gesellschafterbeiträge<br />

angemessen widerspiegelt.<br />

Beispiel: Einem Gesellschafter werden für seine Leistungen als Geschäftsführer 5% des<br />

Gewinnes vorweg zugewiesen.<br />

1


Welche Strafen sind abzugsfähig?<br />

Nur ausnahmsweise können bestimmte Organstrafmandate als Betriebsausgaben von der<br />

Steuer abgesetzt werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Strafen, die durch das Verhalten des<br />

Betriebsinhabers ausgelöst werden, nämlich als Kosten der privaten Lebensführung<br />

steuerlich irrelevant.<br />

Wer kennt das nicht: Einmal falsch geparkt <strong>und</strong> schon ein Strafzettel am Auto. Wie ist dieser<br />

Vorfall aber aus steuerrechtlicher Sicht zu behandeln, vor allem, wenn das Auto aus betrieblichen<br />

Gründen im Halteverbot abgestellt wurde? Die derzeit geltende Rechtslage enthält keine<br />

ausdrückliche Bestimmung zur Abzugsfähigkeit von Strafen, vielmehr wurden die nachstehenden<br />

Gr<strong>und</strong>sätze im Laufe der Jahre von Lehre <strong>und</strong> Rechtssprechung entwickelt.<br />

Strafen steuerlich irrelevant?<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Strafen, die durch das eigene Verhalten des Betriebsinhabers ausgelöst<br />

werden, als Kosten der privaten Lebensführung steuerlich irrelevant. Manche Organstrafmandate<br />

können aber als Betriebsausgaben von der Steuer abgesetzt werden, wenn<br />

• das Fehlverhalten in den Rahmen der normalen Betriebsführung fällt <strong>und</strong><br />

• die Bestrafung vom Verschulden unabhängig ist oder nur ein geringes Verschulden<br />

voraussetzt.<br />

So sind bislang Strafen im Zusammenhang mit berufsbedingtem Entladen von Waren,<br />

irrtümlichen Falschparken auf einem vermeintlichen K<strong>und</strong>enparkplatz oder Parken in zweiter<br />

Spur abzugsfähig. Vertragsstrafen können ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden, da es sich<br />

dabei um vertraglich vereinbarten, pauschalierten Schadenersatz handelt.<br />

Schon bisher nicht abzugsfähig sind Strafen etwa wegen überhöhter Geschwindigkeit oder<br />

Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz.<br />

Änderungen durch Abgabenänderungsgesetz 2011?<br />

Mit dem geplanten Abgabenänderungsgesetz 2011 könnten nun aber auch die oben genannten<br />

Ausnahmen wegfallen: So soll klargestellt werden, dass generell Strafen <strong>und</strong> Geldbußen, die im<br />

Rahmen von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren verhängt werden,<br />

Abgabenerhöhungen nach dem Finanzstrafgesetz (Verkürzungszuschlag in Höhe von 10% der<br />

Abgabennachforderung) sowie Leistungen anlässlich einer Diversion (Rücktritt von der<br />

Strafverfolgung) nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden<br />

können.<br />

Achtung: Auch die mit einem Strafverfahren im Zusammenhang stehenden Prozesskosten sind<br />

im Falle eines Schuldspruchs nicht abzugsfähig!<br />

2


Rechtsform<br />

Gewinnausschüttungen beim Wechsel der<br />

Die Wahl der richtigen Rechtsform ist eine eigene Wissenschaft. Damit die richtige Wahl<br />

getroffen wird, sind künftige Gewinne, das Investitions- <strong>und</strong> Entnahmeverhalten <strong>und</strong><br />

haftungsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.<br />

Hat man eine bestimmte Rechtsform gewählt oder möchte man die bestehende Rechtsform<br />

verändern, stellt sich die Frage, wie dies steuerschonend bewirkt werden kann. Oftmals ist eine<br />

steuerneutrale Umgründung das geeignete Instrument. Wenn von einer bestehenden GmbH in<br />

eine Personengesellschaft oder in ein Einzelunternehmen gewechselt werden soll, eignet sich<br />

hierfür die Umgründungsform "Umwandlung".<br />

25% Kapitalertragsteuer auf nicht ausgeschüttete Gewinne<br />

Die Attraktivität der Umwandlung wurde jedoch 2011 stark reduziert. Bereits davor wurden im<br />

Rahmen von Umwandlungen nicht ausgeschüttete Gewinne in der GmbH einer fiktiven<br />

Ausschüttung in Höhe von 25% Kapitalertragsteuer unterworfen. Ziel dieser Ausschüttungsfiktion<br />

ist es, dass die Gewinne auch auf Ebene der Gesellschafter der Besteuerung mit 25%<br />

Kapitalertragsteuer unterworfen werden. Würde es diese Ausschüttungsfiktion nicht geben,<br />

würden zwar die Gewinne auf Ebene der Gesellschaft mit 25% Körperschaftsteuer besteuert<br />

werden, jedoch würde die Gewinnausschüttung an die Gesellschafter durch die Umwandlung<br />

ohne Belastung mit der 25%igen Kapitalertragsteuer auf den Gesellschafter übergehen.<br />

Firmenwertabschreibungen<br />

2011 werden nunmehr verstärkt Gestaltungen auf unternehmensrechtlicher Ebene im<br />

Zusammenhang mit Umgründungen bei der Berechnung der Ausschüttungsfiktion berücksichtigt.<br />

So werden zukünftig steuerlich nicht anerkannte Firmenwertabschreibungen, die im Rahmen von<br />

Umgründungen entstanden sind, der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Ausschüttungsfiktion für<br />

jedes Jahr der unternehmensrechtlichen Geltendmachung hinzugerechnet <strong>und</strong> mit 25%<br />

Kapitalertragsteuer besteuert. Auf den ersten Blick erscheint diese Konsequenz beinahe<br />

dramatisch. Ob tatsächlich Handlungsbedarfs gegeben ist, kann durch eine eingehenden<br />

Analyse festgestellt werden.<br />

3


Prämien- <strong>und</strong> Provisionszahlungen als<br />

Lohnbestandteil<br />

Unter Dienstnehmern werden die Lohn- <strong>und</strong> Gehaltszahlungen Ende Juni <strong>und</strong> Ende<br />

November besonders geschätzt: Dann wird nämlich das so genannte 13. <strong>und</strong> 14. Gehalt<br />

neben den laufenden Bezügen ausbezahlt. Das Besondere an den als "Sonstige Bezüge"<br />

bezeichneten Zahlungen ist <strong>deren</strong> Besteuerung.<br />

Abgesehen von den Sozialversicherungsbeiträgen <strong>und</strong> nach Berücksichtigung eines Freibetrages<br />

werden nur 6% Lohnsteuer für die Sonstigen Bezüge einbehalten. Oder anders gesagt: Die<br />

Steuerersparnis kann bis zu 44% im Vergleich zum Normaltarif betragen.<br />

Eine begünstigte Besteuerung mit 6% kommt aber nur insofern in Frage, als die Sonstigen<br />

Bezüge rechnerisch ein Sechstel der zwölf laufenden Monatsbezüge nicht übersteigen, dem<br />

Dienstnehmer aufgr<strong>und</strong> eines Rechtstitels (etwa Dienstvertrag) zustehen <strong>und</strong> tatsächlich neben<br />

(also zusätzlich zu) dem laufenden Monatsbezug ausbezahlt werden. Betragen die sonstigen<br />

Bezüge mehr als das rechnerische Sechstel, sind sie mit dem Normalsteuersatz zu belasten.<br />

Beispiel: Das monatliche Bruttogehalt beträgt € 1.000, ein Jahresgehalt (= 12 Monate) daher €<br />

12.000. Als sonstige Bezüge steuerbegünstigt sind somit € 2.000. (€ 12.000 / 6).<br />

Nun stellt sich die Frage, wie man diesen Steuerbonus im Fall von Prämien- <strong>und</strong><br />

Provisionszahlungen optimal ausnutzen kann.<br />

Laufend ausbezahlte Provisionen<br />

Werden Provisionen, auf die gr<strong>und</strong>sätzlich ein (kollektiv)vertraglicher monatlicher<br />

Auszahlungsanspruch besteht, monatlich akontiert <strong>und</strong> nach mehrmonatigem Zeitraum<br />

abgerechnet (Provisionsspitze), sind all diese Zahlungen als laufende Bezüge zu behandeln <strong>und</strong><br />

erhöhen das Jahressechstel. Kann die Provisionsspitze erst im Folgejahr berechnet <strong>und</strong> nach<br />

dem 15. Februar des Folgejahres ausbezahlt werden (eine Aufrollung in der Lohnverrechnung ist<br />

dann nicht mehr möglich), liegt die Nachzahlung eines laufenden Bezuges vor, bei welcher ein<br />

Fünftel steuerfrei behandelt werden kann, vier Fünftel sind nach dem Normaltarif zu versteuern.<br />

Es darf sich jedoch um keine willkürliche oder freiwillige Verschiebung handeln.<br />

Einmalzahlungen<br />

Besteht bei Einmalprämien oder -provisionen, die sich auf einen über mehrere Monate<br />

erstreckenden Zeitraum beziehen, vorab die (kollektiv)vertragliche Vereinbarung, dass die<br />

Auszahlung in Form von laufenden Bezugsteilen einerseits <strong>und</strong> sonstigen Bezugsteilen<br />

andererseits stattfindet, bewirken die als laufende Bezüge ausbezahlten Provisionsteile die<br />

Erhöhung des Jahressechstels <strong>und</strong> führen dadurch zu einem steueroptimalen Ergebnis.<br />

Beispiel: Ein leitender Angestellter hat auf Gr<strong>und</strong> des Arbeitsvertrages Anspruch auf eine<br />

Provision, die vom Erreichen einer Jahresumsatzgrenze oder vom Erreichen eines vereinbarten<br />

Zieles abhängig ist. Die Provision wird im März ermittelt. Ein Siebentel der Provision wird im<br />

Dezember ausbezahlt (sonstiger Bezug), auf die restlichen sechs Siebentel besteht ein<br />

monatlicher Auszahlungsanspruch für die Monate April bis Dezember in jeweils gleich bleibender<br />

Höhe (laufender Bezug).<br />

Achtung: Wichtig ist, dass Vereinbarungen über den Anspruch auf Prämien oder Provisionen<br />

<strong>und</strong> <strong>deren</strong> Auszahlungsmodalitäten bereits im Vorhinein <strong>und</strong> damit möglichst steueroptimal<br />

getroffen werden.<br />

4


Optimale Rechtsform gewählt?<br />

Ob nun aus steuerlicher <strong>und</strong> auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine GmbH, eine<br />

GmbH & Co KG oder ein Einzelunternehmen vorteilhaft sind, hängt von der aktuellen<br />

wirtschaftlichen Unternehmenssituation ab. Vor allem aber auch von der Einschätzung der<br />

künftigen Entwicklung <strong>und</strong> Rahmenbedingungen.<br />

Aus rein steuerlicher Perspektive wird die Höhe der Besteuerung der laufenden bzw. in den<br />

nächsten Jahren zu erwartenden Unternehmensgewinne der zentrale Punkt sein. Vergleicht man<br />

bei gegebenem Gewinn etwa die Steuerbelastung eines Einzelunternehmers mit jener einer<br />

GmbH <strong>und</strong> ihres Gesellschafters, so kann die Einzelunternehmervariante, insbesondere durch<br />

die derzeit geltenden Begünstigungen, klare Vorteile bieten. Bei sehr hohen Gewinnen kann<br />

dieser Vorsprung jedoch verloren gehen.<br />

Übertragung des Betriebes auf eine GmbH<br />

Ergibt eine über mehrere Jahre angestellte Planung der Unternehmensergebnisse, dass die<br />

GmbH-Variante gegenüber dem Einzelunternehmen günstiger ist, sollte eine Übertragung des<br />

Betriebes auf eine GmbH (z.B. durch eine steuerneutrale Einbringung) ins Auge gefasst werden.<br />

Folgende Gründe könnten dabei ausschlaggebend sein:<br />

• Günstige Möglichkeit zur Einbehaltung von Gewinnen für geplante Investitionen<br />

• Begrenzung der Haftung auf das Vermögen der GmbH (z.B. bei Bankschulden)<br />

• Möglichkeiten zur Bildung einer Pensionsrückstellung für den Unternehmer<br />

Einzelunternehmervariante günstiger?<br />

Sollte sich bei Bestehen einer GmbH ergeben, dass die Einzelunternehmervariante günstiger ist,<br />

könnte umgekehrt eine Übertragung auf den Gesellschafter (z.B. durch eine steuerneutrale<br />

Umwandlung) oder allenfalls eine GmbH & Co KG überlegt werden. Weitere Gründe für eine<br />

Umstrukturierung könnten sein:<br />

• bestehende Verlustvorträge der GmbH bzw. damit einhergehende<br />

Mindestkörperschaftsteuerguthaben sollen von der Gesellschaft auf den Gesellschafter<br />

übertragen werden oder<br />

• es ist in naher Zukunft eine Betriebsaufgabe oder -veräußerung geplant, für welche<br />

Steuerbegünstigungen in Anspruch genommen werden sollen.<br />

"Haftungsschirm" der GmbH fällt weg<br />

Zu beachten ist jedoch, dass es durch die Umwandlung zur fiktiven Ausschüttung <strong>und</strong><br />

Besteuerung (25 % KESt) sämtlicher bislang von der GmbH nicht ausgeschütteten Gewinne<br />

kommt. Diesbezüglich ist daher eine genaue Analyse der unternehmensrechtlichen <strong>und</strong><br />

steuerlichen Verhältnisse notwendig. Weiters gehen sämtliche bestehenden oder drohenden<br />

Haftungen unmittelbar auf den Unternehmer über. Der bisherige "Haftungsschirm" der GmbH fällt<br />

weg. Daher sollte eine Umwandlung nur durchgeführt werden, wenn dieses Risiko überblickbar<br />

<strong>und</strong> beherrschbar ist.<br />

Neun Monate rückwirkend<br />

Die Änderungen der Rechtsform eines Unternehmens, so genannte Umgründungen, können<br />

rückwirkend innerhalb von neun Monaten ab dem geplanten Umgründungsstichtag durchgeführt<br />

werden.<br />

5


Finanzamt straft inländische Benutzer von im<br />

Ausland zugelassenen Fahrzeugen<br />

Laut österreichischem Kraftfahrgesetz dürfen Personen mit Wohnsitz in Österreich<br />

Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen im Inland nur während eines Monats ab der<br />

Überführung in das österreichische B<strong>und</strong>esgebiet nutzen. Wenn man ein solches<br />

Fahrzeug über den Monatszeitraum hinaus legal in Österreich benutzen will, kommt man<br />

somit um eine Zulassung in Österreich nicht herum.<br />

Vorsicht ist geboten: Misslingt nämlich der Beweis, dass das betreffende Fahrzeug dauerhaft im<br />

Ausland im Einsatz ist, kann es teuer werden: Zunächst kann die Verletzung der<br />

Zulassungspflicht mit einer Geldstrafe von bis zu € 5.000 geahndet werden.<br />

Außerdem ist die österreichische NoVA (NormVerbauchsAbgabe) nachträglich zu entrichten:<br />

Diese beträgt abhängig vom Durchschnittsverbrauch des Fahrzeugs bis zu 16% des<br />

Nettopreises.<br />

20% Einfuhrumsatz- oder Erwerbsteuer<br />

Zusätzlich fällt nachträglich Einfuhrumsatz- oder Erwerbsteuer in Höhe von 20% des Nettopreises<br />

(inkl. Nebenkosten) an. Beim Import aus einem Drittland ist Einfuhrumsatzsteuer zu bezahlen.<br />

Wenn das Fahrzeug im EU-Ausland gekauft <strong>und</strong> als Neufahrzeug im Sinne des Gesetzes<br />

angeschafft wurde, ist Erwerbsteuer an das österreichische Finanzamt abzuführen.<br />

Selbstanzeige nicht ohne Beratung!<br />

Zuletzt wird unter Umständen auch ein Finanzstrafdelikt verwirklicht: Kommt die<br />

Finanzverwaltung mit dem Vorwurf durch, dass der Benutzer des Fahrzeuges die<br />

Auslandszulassung vorsätzlich zur Steuervermeidung genutzt hat, kann eine Finanzstrafe bis<br />

zum Zweifachen der verkürzten Steuern verhängt werden; bei einer fahrlässigen<br />

Abgabenverkürzung immerhin noch bis zum Einfachen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann<br />

die Finanzstrafe durch eine Selbstanzeige verhindert werden. Diese Selbstanzeige ist jedoch an<br />

strenge Vorgaben geknüpft <strong>und</strong> erfordert daher zuvor unserer fachlichen Beratung.<br />

6


Vorsteuer bei Diäten<br />

Pauschalbeträge von Tagesgeldern beinhalten eine 10%ige Vorsteuer, die Sie im Rahmen<br />

Ihrer Umsatzsteuerveranlagung als Vorsteuer geltend machen können.<br />

Die Geltendmachung der Pauschalbeträge von Tagesgeldern in Höhe von € 26,40 pro Tag <strong>und</strong><br />

von Nächtigungsgeldern in Höhe von € 15 pro Übernachtung im Zusammenhang mit den<br />

Reisekosten des Unternehmers sowie für die Reisekostenerstattungen an seine Arbeitnehmer ist<br />

für den Unternehmer von heute bereits Routine. Oftmals ist aber nicht bewusst, dass diese<br />

Pauschalbeträge eine 10%ige Vorsteuer inkludieren (€ 26,40 / 11 = € 2,4 USt), die im Rahmen<br />

der Umsatzsteuerveranlagung auch als Vorsteuer geltend gemacht werden kann.<br />

Betrieblich veranlasste Reise im Inland?<br />

Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug der Reisekosten des Unternehmers ist, dass eine<br />

betrieblich veranlasste Reise im Inland vorliegt. Im Zusammenhang mit den<br />

Reisekostenerstattungen an die Arbeitnehmer ist darauf zu achten, dass dessen Einkünfte dem<br />

Steuerabzug von Arbeitslohn im Inland unterliegen, dass eine Dienstreise vorliegt <strong>und</strong> die<br />

Aufwendungen der Unternehmer selbst trägt oder sie dem Arbeitnehmer erstattet.<br />

Ausstellung eines Eigenbeleges<br />

Wichtige weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug aus den Pauschalbeträgen ist die<br />

Ausstellung eines Eigenbeleges durch den Unternehmer, aus welchem Zeit, Ziel, Zweck,<br />

Reisender <strong>und</strong> Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für den Vorsteuerabzug eindeutig hervorgehen. Ein<br />

Fehlen von Informationen wie etwa der Zweck der Reise kann bereits zur Versagung des<br />

Vorsteuerabzuges führen. Im Zusammenhang mit Dienstreisen bei Arbeitnehmern ist darauf zu<br />

achten, dass die erforderlichen Informationen entweder aus den Lohnverrechnungsunterlagen<br />

ableitbar sind oder sonstige Unterlagen vorhanden sind.<br />

Reisekosten des<br />

Unternehmers<br />

Reisekostenerstattung an<br />

Arbeitnehmer<br />

Fahrtkosten<br />

Tagesgelder<br />

Nächtigungsgelder<br />

Fahrtkosten<br />

Tagesgelder<br />

Nächtigungsgelder<br />

Vorsteuern lt. Rechnung, jedoch keine Vorsteuer<br />

für den PKW<br />

Pauschaler Vorsteuerabzug von jenen<br />

Tagesgeldern (max. € 26,40), die als<br />

Betriebsausgaben abzugsfähig sind<br />

Vorsteuer von Nächtigungspauschale (€ 15) oder<br />

tatsächl. Vorsteuer lt. Rechnung<br />

Vorsteuer lt. Rechnung; jedoch keine Vorsteuer für<br />

Kilometergelder<br />

Pauschaler Vorsteuerabzug von jenen<br />

Tagesgeldern, die steuerfrei ersetzt werden<br />

Vorsteuer vom steuerfreien Nächtigungspauschale<br />

oder tatsächl. Vorsteuer lt. Rechnung<br />

Bei Tagesgeldern ist darauf zu achten, dass der Vorsteuerabzug nur maximal bis zur Höhe des<br />

einkommensteuerlichen Pauschalbetrages (€ 26,40) möglich ist. Die Vorlage der tatsächlichen<br />

Aufwendungen führt nicht zu einer Erhöhung des Vorsteuerabzuges. Hinsichtlich des<br />

Vorsteuerabzuges bei Nächtigungsgeldern kann gewählt werden, ob der Pauschalbetrag oder die<br />

tatsächlichen Aufwendungen in Anspruch genommen werden.<br />

7


Haftung im Zuge eines Unternehmenserwerbs<br />

Bei jedem Unternehmenserwerb stellt sich die Frage nach der Haftung für die Altschulden<br />

des Übergebers. Neben den Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten oder der Bank ist<br />

auch auf Ansprüche des Fiskus oder der Sozialversicherung zu achten.<br />

Ein Übernehmer haftet für alle unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten, die er kannte oder<br />

kennen musste, wobei die Haftung mit dem Wert des übernommenen Vermögens des<br />

Unternehmens begrenzt ist. Gemäß den Bestimmungen des Unternehmergesetzbuches (UGB)<br />

übernimmt der Nachfolger die unternehmensbezogenen Rechtsverhältnisse des Übergebers mit<br />

den bis zum Zeitpunkt der Übergabe begründeten Rechten <strong>und</strong> Pflichten (Verbindlichkeiten),<br />

sofern das Unternehmen fortgeführt wird. Die Firmen(-wortlaut)fortführung spielt dabei keine<br />

Rolle. Auch wenn der Erwerber dabei in einzelne unternehmensbezogene Verträge nicht eintritt,<br />

haftet er für die entsprechenden Verbindlichkeiten. Er kann sich davon nur durch eine explizit<br />

anders lautende Vereinbarung befreien, die auch zum Firmenbuch einzutragen ist.<br />

Arbeitnehmeransprüche<br />

Im Fall eines Überganges von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen neuen<br />

Inhaber regelt das AVRAG (Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz) das Schicksal von<br />

Arbeitsverhältnissen. Der Erwerber tritt als Arbeitgeber mit allen Rechten <strong>und</strong> Pflichten in die im<br />

Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverträge ein (inkl. betrieblicher Pensionszusagen).<br />

Sollte der Erwerber den kollektivvertraglichen Bestandschutz oder die betriebliche<br />

Pensionszusage nicht mit übernehmen, kann der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen.<br />

Sozialversicherungsbeiträge<br />

Der Erwerber haftet für die im letzten Jahr vor der Übereignung angefallenen<br />

Sozialversicherungsbeiträge. Wird jedoch eine Anfrage bei der Sozialversicherung (mit<br />

Zustimmung des Übergebers) gestellt, haftet der Erwerber nur in Höhe jenes Betrages, den ihm<br />

die Sozialversicherung als Rückstand bekannt gibt.<br />

Abgabenschulden<br />

Abgabenschulden sind persönliche, nicht übertragbare Schulden. Der Erwerber eines<br />

Unternehmens haftet jedoch unter bestimmten Voraussetzungen für die Abgabenschuld des<br />

Vorgängers. Im Falle einer Einzelrechtsnachfolge (Schenkung, Kauf,....) haftet der Erwerber des<br />

Unternehmens für alle betrieblichen Abgaben <strong>und</strong> Steuern (etwa Umsatz-, Kommunal-,<br />

Lohnsteuer) für das laufende <strong>und</strong> das Vorjahr – rückwirkend also bis zu 24 Monate. Er haftet<br />

aber nicht für die unbeglichenen Einkommensteuern des Veräußerers. Bei einer Erbschaft jedoch<br />

gehen alle offenen Abgabenschulden auf den Erben über – auch die Einkommensteuer!<br />

Betriebsanlagengenehmigungen<br />

Damit Sie Probleme in Folge von Unregelmäßigkeiten beim Übergeber vermeiden können, sollte<br />

geprüft werden, ob alle baulichen Maßnahmen der Behörde gegenüber angezeigt <strong>und</strong> genehmigt<br />

wurden.<br />

Um derartige Haftungen zu vermeiden, sind die Einsicht in die Geschäftsunterlagen<br />

des Übergebers <strong>und</strong> die frühzeitige Planung der Übernahme, verb<strong>und</strong>en mit<br />

entsprechender Beratung unerlässlich!<br />

8


Information über das Gehalt in Stelleninseraten<br />

Die Novelle zum Gleichbehandlungsgesetz beinhaltet eine Verpflichtung für Arbeitgeber,<br />

künftig das geplante Entgelt in Stellenausschreibungen anzugeben. Arbeitgeber <strong>und</strong><br />

Arbeitsvermittler müssen das kollektivvertragliche Mindestentgelt bekannt geben.<br />

Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler oder die mit der Arbeitsvermittlung betrauten juristische<br />

Person öffentlichen Rechts sind verpflichtet, das kollektivvertraglich oder durch das Gesetz oder<br />

andere Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (etwa Satzung oder Mindestlohntarif) bestimmte<br />

Mindestentgelt anzugeben. Das gilt auch für eine eventuelle Bereitschaft zur Überbezahlung.<br />

Zwei Punkte sind bei der Berechnung des Mindestentgelts zu beachten. Erstens müssen in der<br />

Ausschreibung verlangte Jahre an Berufserfahrung mit eingerechnet werden. Zweitens sind<br />

Zulagen zu inkludieren, wenn klar ist, dass diese bei der ausgeschriebenen Stelle anfallen<br />

werden.<br />

Nennung des monatlichen Mindestentgelts<br />

Die Angabe kann sowohl einfach durch die Nennung des monatlichen Mindestentgelts erfolgen,<br />

als auch durch die eines Lohnbereichs, etwa mit der Anmerkung "abhängig von individueller<br />

Erfahrung <strong>und</strong> Ausbildung". Es kann auch das Jahresgehalt angegeben werden, hierbei muss<br />

auch das 13./14. Gehalt mitberücksichtigt werden. Selbstverständlich kann auch ein über dem<br />

Mindestentgelt liegendes Gehalt angegeben werden.<br />

Seit 1. März 2011 ist diese Regelung in Kraft, ab 1. Jänner 2012 sind auch Sanktionen<br />

vorgesehen. Beim ersten Verstoß, also fehlender Gehaltsangabe in einer Stellenausschreibung,<br />

erfolgt eine Ermahnung durch die Bezirksverwaltungsbehörde, bei einem weiteren kann eine<br />

Verwaltungsstrafe bis zu einer Höhe von € 360 verhängt werden.<br />

9


Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern<br />

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurden auch Änderungen im Bereich der<br />

Umsatzsteuer für Kleinunternehmer getroffen. So wurde etwa neu geregelt, dass bereits<br />

die einfache Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als Verzicht auf die<br />

Erwerbsschwelle gilt.<br />

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die ihren Wohnsitz oder Sitz in Österreich haben <strong>und</strong> die<br />

Umsatzgrenze von € 30.000 netto jährlich nicht überschreiten. Aus Vereinfachungsgründen sind<br />

solche Kleinunternehmer unecht steuerbefreit, das heißt:<br />

1. Sie müssen keine Umsatzsteuer in Ausgangsrechnungen ausweisen,<br />

2. andererseits dürfen sie keine Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend machen.<br />

Auf die Behandlung als Kleinunternehmer kann man allerdings verzichten, wobei diese Option<br />

zur "normalen" Umsatzbesteuerung bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides dem<br />

Finanzamt schriftlich anzuzeigen ist. Nach Ablauf einer fünfjährigen Bindungsfrist kann diese<br />

Optionserklärung widerrufen werden.<br />

Folgende aktuelle Neuerungen sind für Kleinunternehmer von Bedeutung:<br />

Widerruf des Verzichts auf Kleinunternehmerregelung bedarf der Schriftlichkeit<br />

Verzicht auf die Erwerbsschwelle mittels Verwendung der UID-Nummer<br />

Kauft ein Kleinunternehmer Waren aus dem EU-Raum, so wird er vom Lieferanten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

wie eine Privatperson behandelt. Der Lieferant stellt seine Rechnung mit der lokalen<br />

Umsatzsteuer aus. Allerdings muss der Kleinunternehmer bei solchen Einkäufen die so genannte<br />

Erwerbsschwelle in Höhe von € 11.000 beachten. Wird diese Schwelle in einem Jahr<br />

überschritten <strong>und</strong> hat der Kleinunternehmer keine UID-Nummer, so muss der Kleinunternehmer<br />

alle EU-Einkäufe ab Überschreiten einerseits in Österreich als innergemeinschaftlichen Erwerb<br />

versteuern <strong>und</strong> andererseits die Umsatzsteuer des Lieferanten laut dessen Rechnung bezahlen.<br />

Zur Vermeidung dieser doppelten Umsatzsteuerbelastung ist somit ab dem Überschreiten der<br />

Schwelle die Verwendung einer UID-Nummer anzuraten.<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt<br />

Der Kleinunternehmer kann gegenüber dem Finanzamt aber bereits vor Überschreiten der<br />

Erwerbsschwelle schriftlich auf die Anwendung dieser Schwelle verzichten. Dies bewirkt, dass<br />

der Lieferant den Kleinunternehmer von Beginn an als "echten" Unternehmer behandelt <strong>und</strong><br />

keine Umsatzsteuer seines eigenen Landes auf der Rechnung anführt. Allerdings muss der<br />

österreichische Kleinunternehmer ab Verzicht jeden Einkauf aus dem EU-Ausland als<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern <strong>und</strong> entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

beim Finanzamt einreichen.<br />

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 wurde nun neu geregelt, dass bereits die einfache<br />

Verwendung der UID-Nummer gegenüber dem Lieferanten als solcher Verzicht gilt <strong>und</strong> die<br />

oben beschriebenen Auswirkungen mit sich bringt. Der Verzicht bindet den Erwerber<br />

mindestens zwei Kalenderjahre <strong>und</strong> kann nur mit Wirkung vom Beginn eines<br />

Kalenderjahres an widerrufen werden.<br />

10


Nachträgliche Korrektur einer fehlerhaften<br />

Rechnung zulässig<br />

Im Verlauf einer finanzbehördlichen Überprüfung wird manchmal festgestellt, dass eine<br />

Rechnung aus einem Vorjahr formal fehlerhaft ist. Wenn der Vorsteuerabzug dabei<br />

gutgläubig vorgenommen wurde, kann der Mangel durch Beibringung einer korrigierten<br />

Rechnung innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden.<br />

Bei dieser Vorgangsweise bleibt der Umsatzsteuerbescheid des betreffenden Jahres<br />

unverändert, da die Korrektur der mangelhaften Rechnung mit Wirkung für eben dieses Jahr<br />

anerkannt wird. Würde die korrekte Rechnung erst mit Wirkung für das spätere, zum Zeitpunkt<br />

der finanzbehördlichen Prüfung laufende Jahr anerkannt, müsste der USt-Bescheid des<br />

ursprünglichen Jahres um die dort zuviel geltend gemachte Vorsteuer abgeändert werden.<br />

Zusätzlich zum damit verb<strong>und</strong>enen Verwaltungsaufwand wäre die Verhängung eines<br />

Säumniszuschlags für eine etwaig entstehende oder sich vergrößernde USt-Restschuld eine<br />

zwingende Folge.<br />

Weitere Entwicklung bleibt abzuwarten<br />

Die pragmatische <strong>und</strong> bürokratiesparende Sichtweise der Finanzverwaltung widerspricht<br />

allerdings der bisher in Österreich vorherrschenden Auffassung. Die weitere Entwicklung bleibt<br />

also abzuwarten. Unternehmer können sich aber über einen Trend zu Reduktion von<br />

Formalismus <strong>und</strong> Steigerung der Verfahrensökonomie freuen.<br />

Achtung: Wird in der ursprünglichen Rechnung die Umsatzsteuer der Höhe nach falsch<br />

ausgewiesen (zu hoch, zu niedrig oder gar nicht), ist nach österreichischem Recht eine<br />

Rechnungs- <strong>und</strong> Umsatzsteuerkorrektur nur im Voranmeldungszeitraum der Berichtigung<br />

möglich. Eine Rückwirkung der Korrektur ist in diesem Fall nicht möglich!<br />

11


Das Abgabenänderungsgesetz 2011<br />

Am 8. Juli 2011 wurde im Nationalrat das Abgabenänderungsgesetz 2011 beschlossen. Die<br />

folgenden Punkte geben Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Änderungen<br />

im Bereich des Ertragsteuerrechts.<br />

Montageprivileg<br />

Aufgr<strong>und</strong> des neu geregelten Montageprivilegs sind künftig 60% der laufenden monatlichen<br />

Einkünfte steuerbefrei, soweit diese nicht die Höchstbemessungsgr<strong>und</strong>lage des ASVG (Wert<br />

2011: € 4.200 pro Monat) überschreiten. Der lohnsteuerfreie Teil der Einkünfte ist auch nicht Teil<br />

der Bemessungsgr<strong>und</strong>lage für die Lohnabgaben, diese werden also nur von den verbleibenden<br />

40% berechnet.<br />

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Montageprivilegs:<br />

1. Der ausländische Einsatzort muss mindestens 400 km Luftlinie vom österreichischen<br />

Staatsgebiet entfernt sein.<br />

2. Die Entsendung darf nicht in eine Betriebsstätte des Arbeitgebers erfolgen <strong>und</strong><br />

3. muss ununterbrochen mindestens ein Monat dauern.<br />

4. Die Arbeit ist unter erschwerten Bedingungen zu leisten.<br />

Kirchenbeitrag<br />

Verpflichtende Beiträge an Kirchen <strong>und</strong> Religionsgemeinschaften sind ab 2012 jährlich bis zu<br />

einer Höhe von € 400 als Sonderausgabe absetzbar.<br />

Spenden<br />

Ab 2012 sind Spenden an Freiwillige Feuerwehren als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben<br />

abzugsfähig. Außerdem können sich künftig auch Umwelt-, Natur- <strong>und</strong><br />

Artenschutzorganisationen sowie Tierheime in die Liste von begünstigten Spendenempfängern<br />

eintragen lassen, damit Spenden an sie steuerlich absetzbar sind.<br />

Neues Vermögenszuwachssteuersystem erst ab 1. April 2012<br />

Das Inkrafttreten des neuen Kapitalerwerbssteuer (KESt)-Systems wird von 1. Oktober 2011 auf<br />

1. April 2012 verschoben, um den Banken mehr Zeit für die Vorbereitung <strong>und</strong> technische<br />

Umsetzung zu geben. Damit einher geht die Verlängerung der entsprechenden<br />

Übergangsbestimmungen (z.B. Spekulationsfrist von Wertpapieren).<br />

Verlustverwertung Kapitalanlage<br />

Substanzverluste von Wertpapieren im Betriebsvermögen können mit entsprechenden Gewinnen<br />

von Wertpapieren ausgeglichen werden. Ein danach noch vorhandener Verlust kann bis zur<br />

Hälfte mit an<strong>deren</strong> betrieblichen <strong>und</strong> außerbetrieblichen Einkünften ausgeglichen werden.<br />

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