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Budgetbegleitgesetz ... - Roppenser & Partner - Steuerberatung GmbH

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<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> –<br />

sozialversicherungsrechtliche Änderungen<br />

Neben den steuerlichen Änderungen sind auch im Bereich der Pensions- und<br />

Sozialversicherung wesentliche Verschärfungen durch das ab 1.1.2011 in Kraft tretende<br />

<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> vorgesehen.<br />

• Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Der Zugang zur Invaliditäts- bzw.<br />

Berufsunfähigkeitspension wird durch die Rehabilitation reduziert werden. Die berufliche<br />

Rehabilitation soll bei geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit verpflichtend<br />

sein – der Anspruch auf eine Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension wird nur dann<br />

gegeben sein, wenn sich die Maßnahmen der Rehabilitation nicht als zweckmäßig<br />

erweisen.<br />

• Hacklerregelung: Das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> sieht ein sukzessives Auslaufen der<br />

Hacklerregelung vor. Das Anfallsalter wird für Männer von 60 Jahre auf 62 Jahre (ab dem<br />

Jahrgang 1954) und für Frauen von 55 auf 62 Jahre (ab dem Jahrgang 1959) erhöht<br />

werden. Darüber hinaus werden nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sowie<br />

Krankengeldzeiten nicht mehr anrechenbar sein.<br />

• Aliquotierung von Sonderzahlungen: Wenn der Pensionsantritt vor dem Monat der<br />

Sonderzahlung noch keine 6 Monate gedauert hat, kommt es nur zu einer aliquoten<br />

Sonderzahlung.<br />

• Verschiebung der Valorisierung: Die Pensionsanpassung wird im 1. Jahr ausgesetzt.<br />

Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt frühestens nach einem Jahr.<br />

Nachkauf von Versicherungszeiten<br />

Die Kosten für den Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienmonate) werden ab<br />

2011 erheblich verteuert. Bisher kostete der Nachkauf eines Schulmonats € 312,36 (Wert 2010),<br />

sowie der Nachkauf eines Studienmonats € 624,72. Ab 2011 wird der Nachkauf sowohl für Schul-<br />

als auch Studienmonate einheitlich € 937,08 kosten. Für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955<br />

geboren sind, kommt es zu einer weiteren Verteuerung durch den Ansatz von Alterszuschlägen –<br />

der Nachkauf von Versicherungszeiten wird daher ab dem Jahr 2011 nicht mehr zu empfehlen<br />

sein.<br />

Eine Beurteilung, ob der Nachkauf eventuell doch noch sinnvoll ist, kann durch eine Anfrage bei<br />

der Pensionsversicherungsanstalt abgeklärt werden.<br />

1


Stichtag 1.1.2011: Was ändert sich in der<br />

Umsatzsteuer?<br />

Mit 1.1.2011 sind einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer zu beachten. Unter<br />

anderem gelten neue Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung.<br />

Neue Grenzen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung<br />

Betrug der Vorjahresumsatz eines regelbesteuerten Unternehmers maximal € 30.000, so kann<br />

die Umsatzsteuerzahllast vierteljährlich entrichtet werden, die Übermittlung einer<br />

Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist nicht erforderlich. Liegt der Vorjahresumsatz zwischen €<br />

30.000 und € 100.000, kann die (verpflichtende) UVA vierteljährlich übermittelt werden<br />

(grundsätzlich über FinanzOnline). Weiters besteht die Pflicht zur Abgabe einer USt-<br />

Jahreserklärung. Ab € 100.000 ist die UVA monatlich zu übermitteln.<br />

Vorjahresumsatz<br />

Kleinunternehmer<br />

(bis max. € 30.000)<br />

Regelbesteuerung<br />

(bis max. € 30.000)<br />

Zwischen € 30.000<br />

und € 100.000<br />

Zeitraum für<br />

UVA<br />

keine UVA<br />

notwendig<br />

vierteljährlich<br />

(bei Zahllast)<br />

Verpflichtung<br />

Einreichung UVA<br />

Ort der Lieferung von künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen,<br />

unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen<br />

Ab 1.1.2011 sind die oben angeführten Leistungen nur mehr bei Erbringung an Nichtunternehmer<br />

an jenem Ort umsatzsteuerpflichtig, wo der ausführende Unternehmer ausschließlich oder zum<br />

wesentlichen Teil tätig wird. Ist der Leistungsempfänger hingegen ein Unternehmer, ist die<br />

Leistung an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der empfangende Unternehmer sein<br />

Unternehmen betreibt.<br />

Beispiel:<br />

Unternehmer S aus der Slowakei stellt bei einer Messe in Österreich aus. Der österreichische<br />

Veranstalter verrechnet S eine Standgebühr.<br />

Lösung:<br />

Da der Leistungsempfänger S nicht in Österreich ansässig ist, ist die Leistung nicht in Österreich<br />

steuerbar.<br />

Nur die Eintrittsberechtigung zu solchen Veranstaltungen (also etwa Eintrittskarten zu Museen,<br />

Messen, Konzerten) sind weiterhin sowohl bei Lieferung an Unternehmer als auch an<br />

Nichtunternehmer am Veranstaltungsort steuerbar.<br />

Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Reinigung von Bauwerken<br />

Gemäß dem <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> zählt die Reinigung von Bauwerken ab 1.1.2011 zu den<br />

Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen<br />

ist.<br />

2<br />

Verpflichtung<br />

USt-<br />

Jahreserklärung<br />

Nein Nein<br />

Nein Ja<br />

vierteljährlich Ja Ja<br />

Über € 100.000 monatlich Ja Ja


Absenkung der Lieferschwelle beim Versandhandel auf 35.000 €<br />

Für Umsätze ab 1.1.2011 wird die Lieferschwelle im Versandhandel von € 100.000 auf € 35.000<br />

abgesenkt. Diese Änderung erfolgt aus Wettbewerbsgründen, um Wettbewerbsverzerrungen zu<br />

Lasten heimischer Unternehmer zu verhindern.<br />

Aus für Grunderwerbsteuer-Sparmodell?<br />

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigte, dass die Zwischenschaltung eines<br />

Treuhänders die Anteilsvereinigung und damit Grunderwerbsteuerpflicht vermeiden kann.<br />

Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird ausgelöst, wenn sich der Eigentümerstand an einer<br />

Liegenschaft ändert. Etwa durch Verkauf oder Schenkung. Nun kann man die "Herrschaft" über<br />

ein Grundstück aber nicht nur durch Direkterwerb einer Liegenschaft, sondern auch durch den<br />

Kauf der Anteile an einer Liegenschaften besitzenden Gesellschaft erlangen.<br />

Sobald jemand alle Anteile an einer Liegenschaften besitzenden Gesellschaft erwirbt oder ein<br />

bereits bestehender Gesellschafter durch Erwerb alle restlichen Anteile zum Alleingesellschafter<br />

wird, sind die in der Gesellschaft vorhandenen Liegenschaften der GrESt (3,5% vom 3-fachen<br />

Einheitswert) zu unterwerfen, obwohl es eigentlich zu keinem Eigentümerwechsel gekommen ist.<br />

Denn als Eigentümer im Grundbuch scheint vor und nach der Anteilsvereinigung die Gesellschaft<br />

auf. Jedoch war es bisher gängige Praxis, dass die Einschaltung eines Treuhänders die GrEStauslösende<br />

Anteilsvereinigung vermeiden kann.<br />

Beispiel: Ein Unternehmer kauft 99% der Anteile an der Grund&Boden-<strong>GmbH</strong>. 1% der Anteile<br />

erwirbt sein Rechtsanwalt, mit dem er dann eine Treuhandvereinbarung schließt, so dass der<br />

Unternehmer auch das wirtschaftliche Eigentum an diesem 1%-Anteil erwirbt. Als Gesellschafter<br />

scheinen daher im Firmenbuch der Unternehmer mit 99% und der Rechtsanwalt mit 1% der<br />

Anteile auf. Obwohl wirtschaftlich eigentlich eine alleinige Verfügungsmacht des Unternehmers<br />

über die <strong>GmbH</strong> und deren Liegenschaftsvermögen besteht, wird durch die Treuhandkonstruktion<br />

eine formalrechtliche Anteilsvereinigung und damit die GrESt-Pflicht vermieden.<br />

Droht gängiger Praxis nun das Aus?<br />

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigte, dass die Zwischenschaltung eines Treuhänders<br />

die Anteilsvereinigung und damit GrESt-Pflicht vermeiden kann. Aus dem Finanzministerium<br />

wurde bereits signalisiert, dass die bisher gängige Praxis der Treuhändereinschaltung nicht<br />

gezielter Gegenstand bei Betriebsprüfungen sein wird. Allerdings sollte man noch eine<br />

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Fall abwarten und vorläufig von<br />

Treuhandlösungen lieber die Hände lassen.<br />

3


estätigt<br />

Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung<br />

Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die<br />

ihren Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Österreich haben, bleibt aufrecht. Ausländische<br />

Unternehmer haben in jedem Fall Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.<br />

Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Wohnsitz bzw.<br />

Unternehmenssitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 netto nicht<br />

übersteigen. Ein solcher Unternehmer ist davon befreit, Umsatzsteuer in Rechnung stellen zu<br />

müssen, gleichzeitig ist ihm aber der Abzug von Vorsteuern verwehrt. Ein einmaliges<br />

Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist<br />

unschädlich. Diese Befreiung bedeutet somit eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der<br />

Umsatzsteuererklärungspflichten und der Rechnungslegung.<br />

EU-rechtliche Bedenken<br />

Im Zusammenhang mit der Beschränkung auf in Österreich ansässige Unternehmer gab es<br />

jedoch stets EU-rechtliche Bedenken, da Unternehmer mit Sitz im übrigen Unionsgebiet von<br />

dieser Befreiung ausgeschlossen sind. Die Problematik betrifft insbesondere ausländische<br />

Personen, die in Österreich ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines<br />

österreichischen Grundstücks erzielen. Einerseits weil Umsätze im Zusammenhang mit einem<br />

Grundstück immer an dem Ort umsatzsteuerpflichtig sind, wo dieses Grundstück liegt,<br />

andererseits sind diese Personen aber in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nicht unternehmerisch<br />

tätig und daher dort nicht umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt betrachtet fallen solche<br />

Steuerpflichtige somit in jedem Staat (Staat des Grundstücks bzw. Wohnsitzstaat) um eine<br />

umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Begünstigung um.<br />

Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof<br />

Eine in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige erhob nun Beschwerde beim Europäischen<br />

Gerichtshof (EuGH), da sie im Rahmen ihrer Vermietung einer Wohnung in Österreich nicht als<br />

Kleinunternehmerin behandelt wurde, obwohl der Mietzins nur € 330 pro Monat betrug und somit<br />

der Jahresumsatz weit unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 lag. Aber als nicht in<br />

Österreich ansässige Unternehmerin war sie trotz eines Jahresumsatzes von nur € 3.960<br />

gezwungen, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, was eine Wettbewerbsbenachteiligung<br />

gegenüber österreichischen (Klein)Vermietern bedeutete.<br />

Verwaltungstechnischer Mehraufwand<br />

Der EuGH kam jedoch zum Schluss, dass eine Ausdehnung der Kleinunternehmerregelung auf<br />

das gesamte Unionsgebiet einen verwaltungstechnischen Mehraufwand mit sich bringen würde,<br />

da ja zu überprüfen wäre, ob der im EU-Ausland ansässige Unternehmer außerhalb Österreichs<br />

noch andere Umsätze tätigt und ob er mit seinen gesamten Umsätzen (also durch<br />

Zusammenrechnung der inländischen und ausländischen Umsätze) unter der<br />

Kleinunternehmerschwelle bleibt.<br />

Zudem verhindere die Regelung, dass - ohne entsprechende länderübergreifende Kontrolle - ein<br />

mehrfach grenzüberschreitend tätiger Unternehmer, dessen Umsätze insgesamt die<br />

vorgesehene Grenze übersteigen, sich durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in<br />

mehreren Mitgliedstaaten einer Besteuerung ganz oder zum größten Teil entziehe, so der EuGH.<br />

Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die ihren<br />

Wohnsitz/Sitz in Österreich haben, bleibt somit aufrecht.<br />

4


Verlustvorträge künftig auch bei Vermietung<br />

und Verpachtung möglich?<br />

Vorjahresverluste dürfen nur dann von laufenden Gewinnen abgezogen werden, sofern<br />

diese mittels ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt und nicht bereits in den<br />

vergangenen Jahren mit positiven Einkünften verrechnet wurden. Der<br />

Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung nun einem<br />

Gesetzesprüfungsverfahren unterzogen.<br />

Eine Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach den<br />

gesetzlichen Regeln nicht mittels Buchführung, sondern durch Überschussrechnung (Einnahmen<br />

minus Werbungskosten) ermittelt werden. Da sie ein baufälliges aber noch funktionsfähiges<br />

Gebäude abreißen ließ, um ein neues Objekt zu errichten, entstand ihr im Jahr des Abbruchs ein<br />

hoher Verlust (Restbuchwert des Gebäudes und Abbruchkosten). Derartige abbruchbedingte<br />

Verluste wurden auf das neu errichtete Objekt aktiviert und somit verteilt über die Abschreibung<br />

steuerlich verwertet.<br />

In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der VwGH hingegen die Meinung, dass die<br />

Aufwendungen aus einem abgerissenen Gebäude, das zugunsten eines Neubaus "geopfert"<br />

wurde, zur Gänze im Abrissjahr geltend gemacht werden können. Dies ist begrüßenswert, sofern<br />

man ausreichend positive Einkünfte hat, die man mit diesen Aufwendungen verrechnen kann.<br />

Denn damit kann der Steuerpflichtige sein steuerpflichtiges Einkommen und damit seine<br />

Steuerbelastung gering halten.<br />

Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011<br />

Die Beschwerdeführerin hatte im Abbruchjahr hingegen nicht ausreichend positive Einkünfte, so<br />

dass sie auf einem verbleibenden Restverlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von<br />

rund € 130.000 "sitzen" blieb. Diesen Restverlust wollte sie mit den positiven<br />

Vermietungseinkünften des Folgejahres ausgleichen. Mangels Verlustermittlung durch<br />

ordentliche Buchführung wurde ihr jedoch der Verlustabzug im Folgejahr verwehrt. Der<br />

Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf durch Buchführung ermittelte Verluste gepaart mit<br />

dem Fehlen sonstiger gesetzlicher Vorschriften, welche es Überschussermittlern ermöglichen,<br />

einen außergewöhnlich hohen Aufwand eines Jahres auch in die Folgejahre zu verlagern, für<br />

verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011<br />

eingeräumt.<br />

Reparatur im <strong>Budgetbegleitgesetz</strong><br />

Doch manchmal mahlen die Mühlen der Republik besonders schnell: Die Bundesregierung hat<br />

diese Reparatur bereits im <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> 2011 eingearbeitet. Künftig sollen Vermieter<br />

solche außergewöhnlichen Aufwendungen auf Antrag über 10 Jahre verteilt geltend machen<br />

können. Diese Regelung birgt gegenüber einem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag den<br />

Nachteil, dass innerhalb eines begrenzten 10-Jahres-Horizonts die jährlichen positiven Einkünfte<br />

mindestens so hoch sein müssen, wie 1/10tel des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />

Positiv ist zu vermerken, dass die beim Verlustvortrag existente Verrechnungsgrenze, wonach<br />

mind. 25% der positiven Einkünfte trotz Verlustabzügen jedenfalls steuerpflichtig bleiben, bei der<br />

10-Jahres-Verteilung nicht besteht.<br />

5


Die Gebühr für Kreditverträge ist gefallen<br />

Das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> sieht vor, dass bei Abschluss eines Darlehens- bzw.<br />

Kreditvertrages ab 1.1.2011 keine Gebühren mehr anfallen. Bisher waren bei Abschluss<br />

solcher Verträge in schriftlicher Form Gebühren in Höhe von 0,8% der Kreditsumme<br />

abzuführen.<br />

Ebenfalls gebührenfrei sind nun die mit Kredit- und Darlehensverträgen im Zusammenhang<br />

stehenden Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Bürgschaften (bisher<br />

1%), Hypothekarverschreibungen (bisher 1%) und Zessionen (bisher 0,8%).<br />

Diese Änderung des Gebührengesetzes soll einen Ausgleich zur ebenfalls im<br />

<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> vorgesehenen Stabilitätsabgabe schaffen. Der Stabilitätsabgabe unterliegen<br />

Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz, wobei als Bemessungsgrundlage die<br />

durchschnittliche Bilanzsumme des Kreditinstitutes dient.<br />

Umsatzsteigerung für Bankinstitute<br />

Außerdem werden mit dem Wegfall der Vertragsgebühren die Darlehens- und Kreditnehmer<br />

entlastet. Durch die Möglichkeit, einen Kredit "billiger" zu erhalten, soll es zu einer vermehrten<br />

Inanspruchnahme dieses Finanzierungsinstruments und damit für die Bankinstitute zu einer<br />

Umsatzsteigerung kommen.<br />

Weiterhin nicht von der Befreiung umfasst ist der Abschluss von Leasingverträgen.<br />

Leasingverträge sind zivilrechtlich den Bestandsverträgen zuzurechnen und fallen daher unter<br />

eine andere gebührenrechtliche Norm. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder fordert daher in<br />

ihrer Stellungnahme zum <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> zur Vermeidung einer "problematischen<br />

Ungleichbehandlung" von Leasing- bzw. Kreditverträgen auch die Streichung der Gebührenpflicht<br />

von Leasingverträgen.<br />

6


Sachbezüge in der Gastronomie<br />

Die Hotel- und Gastronomiebranche stellt dem Personal regelmäßig freie oder verbilligte<br />

Mahlzeiten und Unterkünfte zur Verfügung. Abgabenrechtlich handelt es sich bei diesen<br />

Vorteilen um sogenannte Sachbezüge.<br />

Grundsätzlich sind solche Bezüge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und mit den<br />

"üblichen Mittelpreisen" des Verbrauchsorts inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Unter üblichen<br />

Mittelpreisen versteht man jenen Betrag, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um die<br />

Leistung am Verbrauchsort zu beziehen. Da die Ermittlung jedoch in der Praxis oft Probleme<br />

bereitet, wurden die häufigsten Sachbezüge bundeseinheitlich festgesetzt.<br />

Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten<br />

Für die Gastronomie sind dabei vor allem die Behandlung von freien oder verbilligten Mahlzeiten,<br />

die Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten sowie der Wert der "freien Station" von<br />

Bedeutung. Prinzipiell gilt dabei, dass nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe die<br />

Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb der freien Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten ist.<br />

Schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag<br />

Freie oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe<br />

sind steuerfrei, sind nicht in die Berechnung des Jahressechstels aufzunehmen und erhöhen<br />

dieses nicht. Weiters unterliegen sie nicht dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum<br />

Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer und sind auch sozialversicherungsbeitragsfrei. Es<br />

empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag abzuschließen, die sicherstellt,<br />

dass die Verpflegung nur auf jederzeitigen Widerruf, ohne Rechtsanspruch und nur für Zeiten der<br />

Dienstanwesenheit gewährt wird.<br />

Hausgemeinschaft des Arbeitgebers<br />

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist jedoch, dass der Arbeitnehmer weder ganz noch<br />

teilweise wirtschaftlich in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Trifft dies<br />

zu, handelt es sich um einen Sachbezug in der Form einer "freien Station". Der Wert dafür<br />

beträgt nach der Sachbezugsverordnung € 196,20 monatlich und wird in Zehntelbeträgen je nach<br />

Inanspruchnahme von Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Verpflegung abgabenpflichtig.<br />

Werden den Arbeitnehmern Wohngelegenheiten zur Verfügung gestellt, sind die Sätze, die den<br />

Arbeitnehmern dafür vom Lohn abgezogen werden müssen, in den Lohntabellen der einzelnen<br />

Bundesländer enthalten.<br />

Zurverfügungstellung von einfachen Unterkünften<br />

Abgabenrechtlich ist die Zurverfügungstellung von einfachen arbeitsplatznahen Unterkünften<br />

(z.B. Schlafstelle, Burschenzimmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern an dieser<br />

Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies ist für<br />

Saisonarbeitskräfte wohl regelmäßig anzunehmen. Stellt die Unterkunft hingegen den Mittelpunkt<br />

des Lebensinteresses dar, ist sie als Dienstwohnung zu qualifizieren. Es handelt sich dann um<br />

einen Sachbezug, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist und dem<br />

Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterliegt.<br />

7


Das Ende der begünstigten Auslandstätigkeiten<br />

Die Bestimmung der begünstigten Auslandstätigkeiten ("Montageregelung") hat der<br />

Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der Aufhebung der<br />

Lohnsteuerbefreiung fällt auch die Befreiung von allen anderen Lohnnebenkosten<br />

(KommSt, DB, DZ) weg.<br />

Die so genannte Montageregelung bewirkte bisher eine inländische Steuerbefreiung für<br />

inländische Arbeitnehmer, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland beschäftigt waren,<br />

wobei die Dauer des Auslandseinsatzes jeweils ununterbrochen länger als einen Monat betragen<br />

musste. Die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Wartung etc. war<br />

bislang dann begünstigt, wenn ein inländisches Unternehmen diese Tätigkeiten in unmittelbarem<br />

Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland ausführte und zu diesem Zweck<br />

eigene Arbeitnehmer im Ausland einsetzte.<br />

Befristete Übergangsbestimmung<br />

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2010 in Kraft. Da es aufgrund bestehender<br />

Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen mit Auslandsbezug ohnehin zu<br />

Steuerbefreiungen im Ausland kommt und damit kein Doppelbesteuerungsproblem besteht, ist<br />

mit einer gänzlichen "Reparatur" der Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht zu rechnen.<br />

Allerdings sieht das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> 2011-2014 eine befristete Übergangsbestimmung vor.<br />

So werden 2011 noch 66% der Bezüge steuerfrei bleiben und 2012 33%. Erst ab 2013 sind dann<br />

diese Tätigkeiten zur Gänze als steuerpflichtig zu behandeln.<br />

Freiwillige Vorauszahlung bei der<br />

Sozialversicherung<br />

Vorauszahlungen für eine zu erwartende Nachzahlung von<br />

Sozialversicherungspflichtbeiträgen werden zum Zahlungszeitpunkt als Betriebsausgabe<br />

anerkannt, sofern die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wurde und eine Rückerstattung<br />

nicht mehr beantragbar ist.<br />

In einem Fall hatte ein Arzt aber nicht nur die Nachzahlung für 2008 vorausbezahlt, sondern<br />

darüber hinaus die Beiträge für das gesamte Jahr 2009 sogar „überbezahlt“. Er hatte zum<br />

Jahresende 2008 rund € 20.000 übrig, die er der Sozialversicherung überwies. Durch diese<br />

Vorauszahlung hatte sich der steuerpflichtige Gewinn des Arztes zunächst um € 20.000<br />

verringert, was eine rund € 10.000 geringere Steuerbelastung zur Folge hatte.<br />

Nach Verrechnung des Guthabens mit den laufenden Beitragsvorschreibungen für 2009 ergab<br />

sich Ende 2009 dann ein Restguthaben von rund € 2.000. Das war der Finanz ein Dorn im Auge.<br />

Sie wollte die Vorauszahlung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahr 2008 anerkennen.<br />

8


Geht Verfügungsmöglichkeit über Zahlungsbetrag verloren?<br />

Eine Vorauszahlung, die mehr als das Vierfache einer erwarteten Nachzahlung beträgt, kann<br />

jedenfalls nicht als "sorgfältig geschätzt" angesehen. werden. Somit wird eine derart überhöhte<br />

Vorauszahlung nicht zur Gänze als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt.<br />

Zudem versagte der Unabhängige Finanzsenat die volle Anerkennung dieser freiwilligen<br />

Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2008. Da das Beitragskonto des Arztes bei der<br />

Sozialversicherung das gesamte Jahr 2009 über ein Guthaben auswies und für dieses Guthaben<br />

seitens des Arztes jederzeit eine Rückerstattung beantragbar gewesen wäre, hatte der Arzt die<br />

volle Verfügungsmöglichkeit über den Vorauszahlungsbetrag im Zahlungszeitpunkt 2008 noch<br />

nicht verloren. Daher wurde die Vorauszahlung erst im Zeitpunkt der Gegenverrechnung mit den<br />

laufenden Beitragsvorschreibungen 2009 als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe im Jahr<br />

2009 anerkannt.<br />

Zahlung muss endgültig sein<br />

Grundsätzlich gilt nämlich: Werden liquiditätsmäßige Überhänge an diverse Lieferanten und<br />

Dienstleister, mit denen ein Unternehmer in regelmäßigen Geschäftskontakt steht, überwiesen,<br />

ohne dass zum Zeitpunkt der Zahlung feststeht, für welche konkrete Lieferung oder Leistung die<br />

Vorauszahlung geleistet wird, können keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />

generiert werden.<br />

Ferner ist bei Unternehmern, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln,<br />

ein Aufwand erst dann steuerlich abzugsfähig, wenn dieser tatsächlich durch Leistung einer<br />

Zahlung im Unternehmen einen Abfluss bewirkt. Dieser Abfluss muss allerdings ein endgültiger<br />

sein. Der Unternehmer muss seine Verfügungsmacht über den geleisteten Betrag endgültig<br />

verloren haben.<br />

Tipp: Nicht nur aus steuerlicher Sicht können sich zu gut gemeinte Vorauszahlungen "nicht<br />

auszahlen". Auch wirtschaftlich betrachtet ist es klüger, größere Liquiditätsbestände am<br />

Bankkonto zu belassen. Denn bei der Sozialversicherung oder sonstigen "Geschäftspartnern"<br />

geparktes Geld verursacht "Kosten" in Höhe der entgangenen Bankzinsen!<br />

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