Budgetbegleitgesetz ... - Roppenser & Partner - Steuerberatung GmbH
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<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> –<br />
sozialversicherungsrechtliche Änderungen<br />
Neben den steuerlichen Änderungen sind auch im Bereich der Pensions- und<br />
Sozialversicherung wesentliche Verschärfungen durch das ab 1.1.2011 in Kraft tretende<br />
<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> vorgesehen.<br />
• Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension: Der Zugang zur Invaliditäts- bzw.<br />
Berufsunfähigkeitspension wird durch die Rehabilitation reduziert werden. Die berufliche<br />
Rehabilitation soll bei geminderter Arbeitsfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit verpflichtend<br />
sein – der Anspruch auf eine Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspension wird nur dann<br />
gegeben sein, wenn sich die Maßnahmen der Rehabilitation nicht als zweckmäßig<br />
erweisen.<br />
• Hacklerregelung: Das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> sieht ein sukzessives Auslaufen der<br />
Hacklerregelung vor. Das Anfallsalter wird für Männer von 60 Jahre auf 62 Jahre (ab dem<br />
Jahrgang 1954) und für Frauen von 55 auf 62 Jahre (ab dem Jahrgang 1959) erhöht<br />
werden. Darüber hinaus werden nachgekaufte Schul- und Studienzeiten sowie<br />
Krankengeldzeiten nicht mehr anrechenbar sein.<br />
• Aliquotierung von Sonderzahlungen: Wenn der Pensionsantritt vor dem Monat der<br />
Sonderzahlung noch keine 6 Monate gedauert hat, kommt es nur zu einer aliquoten<br />
Sonderzahlung.<br />
• Verschiebung der Valorisierung: Die Pensionsanpassung wird im 1. Jahr ausgesetzt.<br />
Die erstmalige Pensionserhöhung erfolgt frühestens nach einem Jahr.<br />
Nachkauf von Versicherungszeiten<br />
Die Kosten für den Nachkauf von Versicherungszeiten (Schul- und Studienmonate) werden ab<br />
2011 erheblich verteuert. Bisher kostete der Nachkauf eines Schulmonats € 312,36 (Wert 2010),<br />
sowie der Nachkauf eines Studienmonats € 624,72. Ab 2011 wird der Nachkauf sowohl für Schul-<br />
als auch Studienmonate einheitlich € 937,08 kosten. Für Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1955<br />
geboren sind, kommt es zu einer weiteren Verteuerung durch den Ansatz von Alterszuschlägen –<br />
der Nachkauf von Versicherungszeiten wird daher ab dem Jahr 2011 nicht mehr zu empfehlen<br />
sein.<br />
Eine Beurteilung, ob der Nachkauf eventuell doch noch sinnvoll ist, kann durch eine Anfrage bei<br />
der Pensionsversicherungsanstalt abgeklärt werden.<br />
1
Stichtag 1.1.2011: Was ändert sich in der<br />
Umsatzsteuer?<br />
Mit 1.1.2011 sind einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer zu beachten. Unter<br />
anderem gelten neue Grenzen für die Umsatzsteuervoranmeldung.<br />
Neue Grenzen für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung<br />
Betrug der Vorjahresumsatz eines regelbesteuerten Unternehmers maximal € 30.000, so kann<br />
die Umsatzsteuerzahllast vierteljährlich entrichtet werden, die Übermittlung einer<br />
Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) ist nicht erforderlich. Liegt der Vorjahresumsatz zwischen €<br />
30.000 und € 100.000, kann die (verpflichtende) UVA vierteljährlich übermittelt werden<br />
(grundsätzlich über FinanzOnline). Weiters besteht die Pflicht zur Abgabe einer USt-<br />
Jahreserklärung. Ab € 100.000 ist die UVA monatlich zu übermitteln.<br />
Vorjahresumsatz<br />
Kleinunternehmer<br />
(bis max. € 30.000)<br />
Regelbesteuerung<br />
(bis max. € 30.000)<br />
Zwischen € 30.000<br />
und € 100.000<br />
Zeitraum für<br />
UVA<br />
keine UVA<br />
notwendig<br />
vierteljährlich<br />
(bei Zahllast)<br />
Verpflichtung<br />
Einreichung UVA<br />
Ort der Lieferung von künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen,<br />
unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen<br />
Ab 1.1.2011 sind die oben angeführten Leistungen nur mehr bei Erbringung an Nichtunternehmer<br />
an jenem Ort umsatzsteuerpflichtig, wo der ausführende Unternehmer ausschließlich oder zum<br />
wesentlichen Teil tätig wird. Ist der Leistungsempfänger hingegen ein Unternehmer, ist die<br />
Leistung an dem Ort steuerpflichtig, von dem aus der empfangende Unternehmer sein<br />
Unternehmen betreibt.<br />
Beispiel:<br />
Unternehmer S aus der Slowakei stellt bei einer Messe in Österreich aus. Der österreichische<br />
Veranstalter verrechnet S eine Standgebühr.<br />
Lösung:<br />
Da der Leistungsempfänger S nicht in Österreich ansässig ist, ist die Leistung nicht in Österreich<br />
steuerbar.<br />
Nur die Eintrittsberechtigung zu solchen Veranstaltungen (also etwa Eintrittskarten zu Museen,<br />
Messen, Konzerten) sind weiterhin sowohl bei Lieferung an Unternehmer als auch an<br />
Nichtunternehmer am Veranstaltungsort steuerbar.<br />
Übergang der Umsatzsteuerschuld bei Reinigung von Bauwerken<br />
Gemäß dem <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> zählt die Reinigung von Bauwerken ab 1.1.2011 zu den<br />
Bauleistungen, für die der Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen<br />
ist.<br />
2<br />
Verpflichtung<br />
USt-<br />
Jahreserklärung<br />
Nein Nein<br />
Nein Ja<br />
vierteljährlich Ja Ja<br />
Über € 100.000 monatlich Ja Ja
Absenkung der Lieferschwelle beim Versandhandel auf 35.000 €<br />
Für Umsätze ab 1.1.2011 wird die Lieferschwelle im Versandhandel von € 100.000 auf € 35.000<br />
abgesenkt. Diese Änderung erfolgt aus Wettbewerbsgründen, um Wettbewerbsverzerrungen zu<br />
Lasten heimischer Unternehmer zu verhindern.<br />
Aus für Grunderwerbsteuer-Sparmodell?<br />
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigte, dass die Zwischenschaltung eines<br />
Treuhänders die Anteilsvereinigung und damit Grunderwerbsteuerpflicht vermeiden kann.<br />
Die Grunderwerbsteuer (GrESt) wird ausgelöst, wenn sich der Eigentümerstand an einer<br />
Liegenschaft ändert. Etwa durch Verkauf oder Schenkung. Nun kann man die "Herrschaft" über<br />
ein Grundstück aber nicht nur durch Direkterwerb einer Liegenschaft, sondern auch durch den<br />
Kauf der Anteile an einer Liegenschaften besitzenden Gesellschaft erlangen.<br />
Sobald jemand alle Anteile an einer Liegenschaften besitzenden Gesellschaft erwirbt oder ein<br />
bereits bestehender Gesellschafter durch Erwerb alle restlichen Anteile zum Alleingesellschafter<br />
wird, sind die in der Gesellschaft vorhandenen Liegenschaften der GrESt (3,5% vom 3-fachen<br />
Einheitswert) zu unterwerfen, obwohl es eigentlich zu keinem Eigentümerwechsel gekommen ist.<br />
Denn als Eigentümer im Grundbuch scheint vor und nach der Anteilsvereinigung die Gesellschaft<br />
auf. Jedoch war es bisher gängige Praxis, dass die Einschaltung eines Treuhänders die GrEStauslösende<br />
Anteilsvereinigung vermeiden kann.<br />
Beispiel: Ein Unternehmer kauft 99% der Anteile an der Grund&Boden-<strong>GmbH</strong>. 1% der Anteile<br />
erwirbt sein Rechtsanwalt, mit dem er dann eine Treuhandvereinbarung schließt, so dass der<br />
Unternehmer auch das wirtschaftliche Eigentum an diesem 1%-Anteil erwirbt. Als Gesellschafter<br />
scheinen daher im Firmenbuch der Unternehmer mit 99% und der Rechtsanwalt mit 1% der<br />
Anteile auf. Obwohl wirtschaftlich eigentlich eine alleinige Verfügungsmacht des Unternehmers<br />
über die <strong>GmbH</strong> und deren Liegenschaftsvermögen besteht, wird durch die Treuhandkonstruktion<br />
eine formalrechtliche Anteilsvereinigung und damit die GrESt-Pflicht vermieden.<br />
Droht gängiger Praxis nun das Aus?<br />
Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) bestätigte, dass die Zwischenschaltung eines Treuhänders<br />
die Anteilsvereinigung und damit GrESt-Pflicht vermeiden kann. Aus dem Finanzministerium<br />
wurde bereits signalisiert, dass die bisher gängige Praxis der Treuhändereinschaltung nicht<br />
gezielter Gegenstand bei Betriebsprüfungen sein wird. Allerdings sollte man noch eine<br />
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einem Fall abwarten und vorläufig von<br />
Treuhandlösungen lieber die Hände lassen.<br />
3
estätigt<br />
Umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung<br />
Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die<br />
ihren Wohnsitz oder Unternehmenssitz in Österreich haben, bleibt aufrecht. Ausländische<br />
Unternehmer haben in jedem Fall Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.<br />
Ein Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland seinen Wohnsitz bzw.<br />
Unternehmenssitz hat und dessen Umsätze im Veranlagungszeitraum € 30.000 netto nicht<br />
übersteigen. Ein solcher Unternehmer ist davon befreit, Umsatzsteuer in Rechnung stellen zu<br />
müssen, gleichzeitig ist ihm aber der Abzug von Vorsteuern verwehrt. Ein einmaliges<br />
Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15% innerhalb von 5 Kalenderjahren ist<br />
unschädlich. Diese Befreiung bedeutet somit eine Verwaltungsvereinfachung im Bereich der<br />
Umsatzsteuererklärungspflichten und der Rechnungslegung.<br />
EU-rechtliche Bedenken<br />
Im Zusammenhang mit der Beschränkung auf in Österreich ansässige Unternehmer gab es<br />
jedoch stets EU-rechtliche Bedenken, da Unternehmer mit Sitz im übrigen Unionsgebiet von<br />
dieser Befreiung ausgeschlossen sind. Die Problematik betrifft insbesondere ausländische<br />
Personen, die in Österreich ausschließlich Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines<br />
österreichischen Grundstücks erzielen. Einerseits weil Umsätze im Zusammenhang mit einem<br />
Grundstück immer an dem Ort umsatzsteuerpflichtig sind, wo dieses Grundstück liegt,<br />
andererseits sind diese Personen aber in ihrem eigenen Wohnsitzstaat nicht unternehmerisch<br />
tätig und daher dort nicht umsatzsteuerpflichtig. Insgesamt betrachtet fallen solche<br />
Steuerpflichtige somit in jedem Staat (Staat des Grundstücks bzw. Wohnsitzstaat) um eine<br />
umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Begünstigung um.<br />
Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof<br />
Eine in Deutschland wohnhafte Steuerpflichtige erhob nun Beschwerde beim Europäischen<br />
Gerichtshof (EuGH), da sie im Rahmen ihrer Vermietung einer Wohnung in Österreich nicht als<br />
Kleinunternehmerin behandelt wurde, obwohl der Mietzins nur € 330 pro Monat betrug und somit<br />
der Jahresumsatz weit unter der Kleinunternehmergrenze von € 30.000 lag. Aber als nicht in<br />
Österreich ansässige Unternehmerin war sie trotz eines Jahresumsatzes von nur € 3.960<br />
gezwungen, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, was eine Wettbewerbsbenachteiligung<br />
gegenüber österreichischen (Klein)Vermietern bedeutete.<br />
Verwaltungstechnischer Mehraufwand<br />
Der EuGH kam jedoch zum Schluss, dass eine Ausdehnung der Kleinunternehmerregelung auf<br />
das gesamte Unionsgebiet einen verwaltungstechnischen Mehraufwand mit sich bringen würde,<br />
da ja zu überprüfen wäre, ob der im EU-Ausland ansässige Unternehmer außerhalb Österreichs<br />
noch andere Umsätze tätigt und ob er mit seinen gesamten Umsätzen (also durch<br />
Zusammenrechnung der inländischen und ausländischen Umsätze) unter der<br />
Kleinunternehmerschwelle bleibt.<br />
Zudem verhindere die Regelung, dass - ohne entsprechende länderübergreifende Kontrolle - ein<br />
mehrfach grenzüberschreitend tätiger Unternehmer, dessen Umsätze insgesamt die<br />
vorgesehene Grenze übersteigen, sich durch Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung in<br />
mehreren Mitgliedstaaten einer Besteuerung ganz oder zum größten Teil entziehe, so der EuGH.<br />
Die derzeit gültige Einschränkung der Umsatzsteuerbefreiung auf Kleinunternehmer, die ihren<br />
Wohnsitz/Sitz in Österreich haben, bleibt somit aufrecht.<br />
4
Verlustvorträge künftig auch bei Vermietung<br />
und Verpachtung möglich?<br />
Vorjahresverluste dürfen nur dann von laufenden Gewinnen abgezogen werden, sofern<br />
diese mittels ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt und nicht bereits in den<br />
vergangenen Jahren mit positiven Einkünften verrechnet wurden. Der<br />
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat diese Bestimmung nun einem<br />
Gesetzesprüfungsverfahren unterzogen.<br />
Eine Beschwerdeführerin erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die nach den<br />
gesetzlichen Regeln nicht mittels Buchführung, sondern durch Überschussrechnung (Einnahmen<br />
minus Werbungskosten) ermittelt werden. Da sie ein baufälliges aber noch funktionsfähiges<br />
Gebäude abreißen ließ, um ein neues Objekt zu errichten, entstand ihr im Jahr des Abbruchs ein<br />
hoher Verlust (Restbuchwert des Gebäudes und Abbruchkosten). Derartige abbruchbedingte<br />
Verluste wurden auf das neu errichtete Objekt aktiviert und somit verteilt über die Abschreibung<br />
steuerlich verwertet.<br />
In der jüngeren Rechtsprechung vertrat der VwGH hingegen die Meinung, dass die<br />
Aufwendungen aus einem abgerissenen Gebäude, das zugunsten eines Neubaus "geopfert"<br />
wurde, zur Gänze im Abrissjahr geltend gemacht werden können. Dies ist begrüßenswert, sofern<br />
man ausreichend positive Einkünfte hat, die man mit diesen Aufwendungen verrechnen kann.<br />
Denn damit kann der Steuerpflichtige sein steuerpflichtiges Einkommen und damit seine<br />
Steuerbelastung gering halten.<br />
Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011<br />
Die Beschwerdeführerin hatte im Abbruchjahr hingegen nicht ausreichend positive Einkünfte, so<br />
dass sie auf einem verbleibenden Restverlust aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von<br />
rund € 130.000 "sitzen" blieb. Diesen Restverlust wollte sie mit den positiven<br />
Vermietungseinkünften des Folgejahres ausgleichen. Mangels Verlustermittlung durch<br />
ordentliche Buchführung wurde ihr jedoch der Verlustabzug im Folgejahr verwehrt. Der<br />
Verfassungsgerichtshof hat das Abstellen auf durch Buchführung ermittelte Verluste gepaart mit<br />
dem Fehlen sonstiger gesetzlicher Vorschriften, welche es Überschussermittlern ermöglichen,<br />
einen außergewöhnlich hohen Aufwand eines Jahres auch in die Folgejahre zu verlagern, für<br />
verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Reparationsfrist bis 31. Dezember 2011<br />
eingeräumt.<br />
Reparatur im <strong>Budgetbegleitgesetz</strong><br />
Doch manchmal mahlen die Mühlen der Republik besonders schnell: Die Bundesregierung hat<br />
diese Reparatur bereits im <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> 2011 eingearbeitet. Künftig sollen Vermieter<br />
solche außergewöhnlichen Aufwendungen auf Antrag über 10 Jahre verteilt geltend machen<br />
können. Diese Regelung birgt gegenüber einem zeitlich unbegrenzten Verlustvortrag den<br />
Nachteil, dass innerhalb eines begrenzten 10-Jahres-Horizonts die jährlichen positiven Einkünfte<br />
mindestens so hoch sein müssen, wie 1/10tel des Verlustes aus Vermietung und Verpachtung.<br />
Positiv ist zu vermerken, dass die beim Verlustvortrag existente Verrechnungsgrenze, wonach<br />
mind. 25% der positiven Einkünfte trotz Verlustabzügen jedenfalls steuerpflichtig bleiben, bei der<br />
10-Jahres-Verteilung nicht besteht.<br />
5
Die Gebühr für Kreditverträge ist gefallen<br />
Das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> sieht vor, dass bei Abschluss eines Darlehens- bzw.<br />
Kreditvertrages ab 1.1.2011 keine Gebühren mehr anfallen. Bisher waren bei Abschluss<br />
solcher Verträge in schriftlicher Form Gebühren in Höhe von 0,8% der Kreditsumme<br />
abzuführen.<br />
Ebenfalls gebührenfrei sind nun die mit Kredit- und Darlehensverträgen im Zusammenhang<br />
stehenden Erfüllungs- und Sicherungsgeschäfte. Es handelt sich dabei um Bürgschaften (bisher<br />
1%), Hypothekarverschreibungen (bisher 1%) und Zessionen (bisher 0,8%).<br />
Diese Änderung des Gebührengesetzes soll einen Ausgleich zur ebenfalls im<br />
<strong>Budgetbegleitgesetz</strong> vorgesehenen Stabilitätsabgabe schaffen. Der Stabilitätsabgabe unterliegen<br />
Kreditinstitute nach dem Bankwesengesetz, wobei als Bemessungsgrundlage die<br />
durchschnittliche Bilanzsumme des Kreditinstitutes dient.<br />
Umsatzsteigerung für Bankinstitute<br />
Außerdem werden mit dem Wegfall der Vertragsgebühren die Darlehens- und Kreditnehmer<br />
entlastet. Durch die Möglichkeit, einen Kredit "billiger" zu erhalten, soll es zu einer vermehrten<br />
Inanspruchnahme dieses Finanzierungsinstruments und damit für die Bankinstitute zu einer<br />
Umsatzsteigerung kommen.<br />
Weiterhin nicht von der Befreiung umfasst ist der Abschluss von Leasingverträgen.<br />
Leasingverträge sind zivilrechtlich den Bestandsverträgen zuzurechnen und fallen daher unter<br />
eine andere gebührenrechtliche Norm. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder fordert daher in<br />
ihrer Stellungnahme zum <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> zur Vermeidung einer "problematischen<br />
Ungleichbehandlung" von Leasing- bzw. Kreditverträgen auch die Streichung der Gebührenpflicht<br />
von Leasingverträgen.<br />
6
Sachbezüge in der Gastronomie<br />
Die Hotel- und Gastronomiebranche stellt dem Personal regelmäßig freie oder verbilligte<br />
Mahlzeiten und Unterkünfte zur Verfügung. Abgabenrechtlich handelt es sich bei diesen<br />
Vorteilen um sogenannte Sachbezüge.<br />
Grundsätzlich sind solche Bezüge lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und mit den<br />
"üblichen Mittelpreisen" des Verbrauchsorts inklusive Umsatzsteuer anzusetzen. Unter üblichen<br />
Mittelpreisen versteht man jenen Betrag, den der Arbeitnehmer aufwenden müsste, um die<br />
Leistung am Verbrauchsort zu beziehen. Da die Ermittlung jedoch in der Praxis oft Probleme<br />
bereitet, wurden die häufigsten Sachbezüge bundeseinheitlich festgesetzt.<br />
Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten<br />
Für die Gastronomie sind dabei vor allem die Behandlung von freien oder verbilligten Mahlzeiten,<br />
die Zurverfügungstellung von Wohngelegenheiten sowie der Wert der "freien Station" von<br />
Bedeutung. Prinzipiell gilt dabei, dass nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe die<br />
Inanspruchnahme von Mahlzeiten und Wohngelegenheiten im Betrieb der freien Vereinbarung<br />
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorbehalten ist.<br />
Schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag<br />
Freie oder verbilligte Mahlzeiten für Arbeitnehmer im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe<br />
sind steuerfrei, sind nicht in die Berechnung des Jahressechstels aufzunehmen und erhöhen<br />
dieses nicht. Weiters unterliegen sie nicht dem Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum<br />
Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer und sind auch sozialversicherungsbeitragsfrei. Es<br />
empfiehlt sich, eine schriftliche Vereinbarung im Dienstvertrag abzuschließen, die sicherstellt,<br />
dass die Verpflegung nur auf jederzeitigen Widerruf, ohne Rechtsanspruch und nur für Zeiten der<br />
Dienstanwesenheit gewährt wird.<br />
Hausgemeinschaft des Arbeitgebers<br />
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist jedoch, dass der Arbeitnehmer weder ganz noch<br />
teilweise wirtschaftlich in die Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen wird. Trifft dies<br />
zu, handelt es sich um einen Sachbezug in der Form einer "freien Station". Der Wert dafür<br />
beträgt nach der Sachbezugsverordnung € 196,20 monatlich und wird in Zehntelbeträgen je nach<br />
Inanspruchnahme von Wohnung, Heizung, Beleuchtung und Verpflegung abgabenpflichtig.<br />
Werden den Arbeitnehmern Wohngelegenheiten zur Verfügung gestellt, sind die Sätze, die den<br />
Arbeitnehmern dafür vom Lohn abgezogen werden müssen, in den Lohntabellen der einzelnen<br />
Bundesländer enthalten.<br />
Zurverfügungstellung von einfachen Unterkünften<br />
Abgabenrechtlich ist die Zurverfügungstellung von einfachen arbeitsplatznahen Unterkünften<br />
(z.B. Schlafstelle, Burschenzimmer) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern an dieser<br />
Unterkunft nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen begründet wird. Dies ist für<br />
Saisonarbeitskräfte wohl regelmäßig anzunehmen. Stellt die Unterkunft hingegen den Mittelpunkt<br />
des Lebensinteresses dar, ist sie als Dienstwohnung zu qualifizieren. Es handelt sich dann um<br />
einen Sachbezug, der lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig ist und dem<br />
Dienstgeberbeitrag, dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und der Kommunalsteuer unterliegt.<br />
7
Das Ende der begünstigten Auslandstätigkeiten<br />
Die Bestimmung der begünstigten Auslandstätigkeiten ("Montageregelung") hat der<br />
Verfassungsgerichtshof (VfGH) als verfassungswidrig aufgehoben. Mit der Aufhebung der<br />
Lohnsteuerbefreiung fällt auch die Befreiung von allen anderen Lohnnebenkosten<br />
(KommSt, DB, DZ) weg.<br />
Die so genannte Montageregelung bewirkte bisher eine inländische Steuerbefreiung für<br />
inländische Arbeitnehmer, die mit der Errichtung von Anlagen im Ausland beschäftigt waren,<br />
wobei die Dauer des Auslandseinsatzes jeweils ununterbrochen länger als einen Monat betragen<br />
musste. Die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Wartung etc. war<br />
bislang dann begünstigt, wenn ein inländisches Unternehmen diese Tätigkeiten in unmittelbarem<br />
Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen im Ausland ausführte und zu diesem Zweck<br />
eigene Arbeitnehmer im Ausland einsetzte.<br />
Befristete Übergangsbestimmung<br />
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31.12.2010 in Kraft. Da es aufgrund bestehender<br />
Doppelbesteuerungsabkommen in vielen Fällen mit Auslandsbezug ohnehin zu<br />
Steuerbefreiungen im Ausland kommt und damit kein Doppelbesteuerungsproblem besteht, ist<br />
mit einer gänzlichen "Reparatur" der Bestimmung durch den Gesetzgeber nicht zu rechnen.<br />
Allerdings sieht das <strong>Budgetbegleitgesetz</strong> 2011-2014 eine befristete Übergangsbestimmung vor.<br />
So werden 2011 noch 66% der Bezüge steuerfrei bleiben und 2012 33%. Erst ab 2013 sind dann<br />
diese Tätigkeiten zur Gänze als steuerpflichtig zu behandeln.<br />
Freiwillige Vorauszahlung bei der<br />
Sozialversicherung<br />
Vorauszahlungen für eine zu erwartende Nachzahlung von<br />
Sozialversicherungspflichtbeiträgen werden zum Zahlungszeitpunkt als Betriebsausgabe<br />
anerkannt, sofern die Nachzahlung sorgfältig geschätzt wurde und eine Rückerstattung<br />
nicht mehr beantragbar ist.<br />
In einem Fall hatte ein Arzt aber nicht nur die Nachzahlung für 2008 vorausbezahlt, sondern<br />
darüber hinaus die Beiträge für das gesamte Jahr 2009 sogar „überbezahlt“. Er hatte zum<br />
Jahresende 2008 rund € 20.000 übrig, die er der Sozialversicherung überwies. Durch diese<br />
Vorauszahlung hatte sich der steuerpflichtige Gewinn des Arztes zunächst um € 20.000<br />
verringert, was eine rund € 10.000 geringere Steuerbelastung zur Folge hatte.<br />
Nach Verrechnung des Guthabens mit den laufenden Beitragsvorschreibungen für 2009 ergab<br />
sich Ende 2009 dann ein Restguthaben von rund € 2.000. Das war der Finanz ein Dorn im Auge.<br />
Sie wollte die Vorauszahlung nicht in voller Höhe als Betriebsausgabe im Jahr 2008 anerkennen.<br />
8
Geht Verfügungsmöglichkeit über Zahlungsbetrag verloren?<br />
Eine Vorauszahlung, die mehr als das Vierfache einer erwarteten Nachzahlung beträgt, kann<br />
jedenfalls nicht als "sorgfältig geschätzt" angesehen. werden. Somit wird eine derart überhöhte<br />
Vorauszahlung nicht zur Gänze als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe anerkannt.<br />
Zudem versagte der Unabhängige Finanzsenat die volle Anerkennung dieser freiwilligen<br />
Vorauszahlung als Betriebsausgabe im Jahr 2008. Da das Beitragskonto des Arztes bei der<br />
Sozialversicherung das gesamte Jahr 2009 über ein Guthaben auswies und für dieses Guthaben<br />
seitens des Arztes jederzeit eine Rückerstattung beantragbar gewesen wäre, hatte der Arzt die<br />
volle Verfügungsmöglichkeit über den Vorauszahlungsbetrag im Zahlungszeitpunkt 2008 noch<br />
nicht verloren. Daher wurde die Vorauszahlung erst im Zeitpunkt der Gegenverrechnung mit den<br />
laufenden Beitragsvorschreibungen 2009 als steuerlich abzugsfähige Betriebsausgabe im Jahr<br />
2009 anerkannt.<br />
Zahlung muss endgültig sein<br />
Grundsätzlich gilt nämlich: Werden liquiditätsmäßige Überhänge an diverse Lieferanten und<br />
Dienstleister, mit denen ein Unternehmer in regelmäßigen Geschäftskontakt steht, überwiesen,<br />
ohne dass zum Zeitpunkt der Zahlung feststeht, für welche konkrete Lieferung oder Leistung die<br />
Vorauszahlung geleistet wird, können keine steuerlich abzugsfähigen Betriebsausgaben<br />
generiert werden.<br />
Ferner ist bei Unternehmern, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln,<br />
ein Aufwand erst dann steuerlich abzugsfähig, wenn dieser tatsächlich durch Leistung einer<br />
Zahlung im Unternehmen einen Abfluss bewirkt. Dieser Abfluss muss allerdings ein endgültiger<br />
sein. Der Unternehmer muss seine Verfügungsmacht über den geleisteten Betrag endgültig<br />
verloren haben.<br />
Tipp: Nicht nur aus steuerlicher Sicht können sich zu gut gemeinte Vorauszahlungen "nicht<br />
auszahlen". Auch wirtschaftlich betrachtet ist es klüger, größere Liquiditätsbestände am<br />
Bankkonto zu belassen. Denn bei der Sozialversicherung oder sonstigen "Geschäftspartnern"<br />
geparktes Geld verursacht "Kosten" in Höhe der entgangenen Bankzinsen!<br />
9