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Achtung bei PKW-Mischnutzung! - Roppenser & Partner ...

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<strong>Achtung</strong> <strong>bei</strong> <strong>PKW</strong>-<strong>Mischnutzung</strong>!<br />

Bei Steuerprüfungen werden die Aufwendungen für den <strong>PKW</strong> und das Fahrtenbuch<br />

besonders genau geprüft. Ob ein dienstlich und privat genutzter <strong>PKW</strong> zum Betriebs- oder<br />

Privatvermögen gehört, welche Aufwendungen jeweils betrieblich absetzbar und welche<br />

Aufzeichnungen geführt werden müssen sollte daher schon vorher geklärt werden.<br />

Wird ein <strong>PKW</strong> oder Kombi überwiegend betrieblich (also zu mehr als 50%) genutzt, so zählt er<br />

zum Betriebsvermögen und ist im Anlagevermögen zu aktivieren. Die Umsatzsteuer darf <strong>bei</strong><br />

<strong>PKW</strong>s und Kombis nicht abgezogen werden, außer es handelt sich um einen so genannten<br />

"Fiskal-LKW". Ertragsteuerlich hält der Fiskus in diesem Fall maximal € 40.000 an<br />

Anschaffungskosten für angemessen und gibt zudem eine Verteilung der Abschreibung über eine<br />

Nutzungsdauer von 8 Jahren zwingend vor.<br />

Nutzt der Unternehmer eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den<br />

betrieblichen <strong>PKW</strong> auch privat, so handelt es sich um eine Nutzungsentnahme. Die<br />

Aufwendungen für dieses Kraftfahrzeug (wie laufender Betrieb, Finanzierung als auch<br />

Abschreibung) sind nach Abzug des Privatanteils als Betriebsausgaben absetzbar.<br />

Besteht betrieblicher Nutzungsüberhang?<br />

Wird hingegen ein <strong>PKW</strong> oder Kombi überwiegend privat (also zu weniger als 50% betrieblich)<br />

genutzt, so zählt er nicht zum Betriebsvermögen und darf nicht im Anlagevermögen aktiviert<br />

werden. Nutzt der Unternehmer eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft den<br />

privaten <strong>PKW</strong> auch betrieblich, so handelt es sich um eine Nutzungseinlage.<br />

Der Unternehmer kann in diesem Fall die tatsächlichen Aufwendungen oder das amtliche<br />

Kilometergeld von derzeit € 0,42/km als Ersatz für die betriebliche Nutzung ansetzen. Werden<br />

mehr als 30.000 km mit dem Kraftfahrzeug für betriebliche Zwecke gefahren, kann der<br />

Steuerpflichtige ein Kilometergeld für 30.000 km (und nicht mehr) ansetzen oder er macht die<br />

tatsächlichen Kosten geltend. Bei mehr als 30.000 km wäre jedenfalls zu prüfen, ob nicht ein<br />

betrieblicher Nutzungsüberhang besteht. Mit dem amtlichen Kilometergeld sind sämtliche<br />

Aufwendungen (wie Treibstoff-, Service- und Reparaturkosten, Bereifung, Versicherungen,<br />

Parkgebühren, Autobahnvignetten und Mitglieds<strong>bei</strong>träge an Automobilklubs) abgegolten.<br />

Tatsächlichen Aufwendungen oder amtliches Kilometergeld?<br />

Doch wer die Wahl hat, hat auch die Qual - tatsächliche Kosten oder Kilometergeld? Die<br />

Entscheidung wird davon beeinflusst, ob es sich um einen teuren oder einen billigen <strong>PKW</strong><br />

handelt und wie hoch die Kilometerbelastung ist. Da das Kilometergeld billige nicht von teuren<br />

<strong>PKW</strong>s unterscheidet, ist zumeist der Ansatz der (wahrscheinlich auch teureren) tatsächlichen<br />

Kosten <strong>bei</strong> teuren <strong>PKW</strong>s für den Steuerpflichtigen günstiger.<br />

Nachträgliche Änderung der Fahrbucheinträge<br />

Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist nachzuweisen und glaubhaft zu machen. Der<br />

Nachweis hat durch ein geeignetes Beweismittel, zumeist ein Fahrtenbuch, zu erfolgen. Für die<br />

Bewertung als Beweismittel ist es für die Finanz von großer Bedeutung, dass eine nachträgliche<br />

Änderung der Fahrbucheinträge nicht möglich ist. Wird kein Nachweis erbracht, muss geschätzt<br />

werden. Die Führung mit Hilfe des Programms MS Excel wurde hier<strong>bei</strong> vom Unabhängigen<br />

Finanzsenat (UFS) als formell nicht ordnungsgemäß erachtet. Erst kürzlich wurde hingegen vom<br />

UFS die Beweisführung mittels Diktiergerät, dessen besprochene Bänder zeitnah der Sekretärin<br />

zur handschriftlichen Übertragung in ein Fahrtenbuch übergeben und anschließend wieder<br />

besprochen wurden, anerkannt.<br />

1


als erwiesen?<br />

Betriebsprüfung - Wann gelten Schwarzumsätze<br />

Vor allem die Gastronomie und die Baubranche werden von der Finanz als<br />

"Risikobranchen" hinsichtlich von "Schwarzumsätzen" angesehen<br />

Im Rahmen einer behördlichen Ermittlung <strong>bei</strong> einem Großmarkt wurde umfangreiches<br />

Datenmaterial von der Finanzbehörde sichergestellt. Nach der Auswertung der Daten stand die<br />

Vermutung der Finanz fest: Bei diesem Großmarkt decken sich Gastronomen - im vermeintlichen<br />

Schutz der Barzahlungsanonymität - mit Produkten ein, die sie später "steuerschonend" schwarz<br />

verkaufen wollen.<br />

Der Vorgang soll folgendermaßen abgelaufen sein: Der Großmarkt tätigte neben "offiziellen"<br />

Verkäufen mit Rechnung an identifizierbare Kunden anhand der Kundenkarte auch "inoffizielle"<br />

Verkäufe in bar an denselben Kunden. Die Vermutung der Finanz stützt sich auf so genannte<br />

"Verschränkungen" <strong>bei</strong> den Käufen.<br />

„Unverschränkter Kauf“<br />

Chronologisch gesehen, entsteht nach der Rechnungsnummer die Zahlungsnummer. Die Waren<br />

werden kassamäßig erfasst, auf einer Rechnung mit fortlaufender Nummer zusammengefasst<br />

und anschließend bezahlt (wiederum entsteht eine chronologische Rechnungsnummer). In<br />

diesem Fall wird von einem unverschränkten Kauf gesprochen. Beim sichergestellten<br />

Datenmaterial <strong>bei</strong>m Großmarkt entstanden die Rechnungs- und Zahlungsnummern umgekehrt<br />

zur zeitlichen Entstehung.<br />

Finanzstrafverfahren eingeleitet<br />

Aufgrund gefundener Verschränkungen ordnete die Finanzbehörde die Barkäufe Käufen mit<br />

Kundenkarte zu. Daraufhin wurden viele Gastronomiebetriebe überprüft, ob ihre Aufzeichnungen<br />

mit jenen des Großmarktes übereinstimmten. Bei gefundenen Differenzen wurde ein<br />

Finanzstrafverfahren eingeleitet und die steuerliche Bemessungsgrundlage geschätzt.<br />

Der Großmarkt hingegen gab bekannt, dass es "weder technisch noch faktisch möglich" sei,<br />

Bareinkäufe einzelnen Kunden zuzurechnen. Weiters wurde eingewendet, dass die<br />

"Verschränkungen" aufgrund unterschiedlicher Bandnummern entstanden sind. Von Praktikern<br />

wird diese Vorgangsweise angezweifelt, obwohl sie in der Entscheidung des Unabhängigen<br />

Finanzsenats bestätigt wurde.<br />

Tipp: Führen Sie Ihre Aufzeichnungen ordnungsgemäß und überweisen Sie Ihre Abgaben<br />

pünktlich, um nicht in das Visier der Finanz zu kommen. Tun Sie das nicht und sollte es zu einer<br />

Prüfung kommen, können hohe Steuernachzahlungen drohen.<br />

2


Gesellschaft bürgerlichen Rechts:-<br />

Rechtsformwechsel und Liegenschaftsvermögen<br />

Betreibt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Unternehmen, das die für die<br />

Rechnungslegungspflicht maßgeblichen Grenzen überschreitet, so ist sie zur Eintragung<br />

als OG oder KG verpflichtet.<br />

Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) sind im Gegensatz zur Offenen Gesellschaft (OG)<br />

oder Kommanditgesellschaft (KG) nicht rechtsfähig. Dies hat zweierlei zur Folge:<br />

1. GesbR ist nicht firmenbuchfähig<br />

Während eine nach dem 31.12.2006 gegründete OG oder KG erst mit Firmenbucheintragung<br />

rechtlich existent wird, kann eine GesbR mangels Rechtsfähigkeit nicht ins Firmenbuch<br />

eingetragen werden. Die Firmenbucheintragungspflicht der OG/KG hat zur Folge, dass<br />

Informationen wie Name, Geburtsdatum, Vertretungsbefugnis und Haftungsumfang der<br />

Gesellschafter ins Firmenbuch eingetragen werden müssen und damit auch für die<br />

Geschäftspartner ersichtlich sind. Dem gegenüber weiß der Geschäftspartner eines GesbR-<br />

Gesellschafters nicht, mit wie viel Vertretungsmacht und Haftungspotenzial sein Vertragspartner<br />

ausgestattet ist. Ferner gilt für Geschäftsbriefe und Bestellscheine von im Firmenbuch<br />

eingetragenen Unternehmen ein gesetzlich verpflichtender Mindestinformationsstandard, den die<br />

GesbR ebenfalls nicht erfüllen muss.<br />

2. GesbR unterliegt nicht der Rechnungslegungspflicht<br />

Die mangelnde Rechtsfähigkeit der GesbR bewirkt ferner, dass die GesbR nicht Adressat für die<br />

unternehmensrechtliche Rechnungslegungspflicht sein kann. Sie kann mit Einkünften aus<br />

Gewerbebetrieb nur eine freiwillige steuerliche Bilanz erstellen, <strong>bei</strong> der etwa Gewinne oder<br />

Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertschwankungen von Grund und<br />

Boden außer Ansatz bleiben.<br />

Zwang zum Rechtsformwechsel für große GesbR<br />

Betreibt eine GesbR ein Unternehmen, das die für die Rechnungslegungspflicht maßgeblichen<br />

Grenzen (€ 700.000 Umsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren) überschreitet, so ist sie<br />

gesetzlich zur Eintragung der Gesellschaft als OG oder KG verpflichtet. Ein Unternehmen liegt<br />

dann vor, wenn eine selbstständige, wirtschaftliche Tätigkeit im Rahmen einer auf Dauer<br />

angelegten Organisation ausgeführt wird. Diese Kriterien würde auch eine bloß für die Dauer<br />

eines Projektes eingerichtete GesbR (etwa Bau-ARGE) erfüllen. Jedoch sind solche<br />

projektbezogenen GesbR von der Verpflichtung zum Rechtsformwechsel ausgenommen.<br />

Mit dem Rechtsformwechsel ist <strong>bei</strong> Einkünften aus Gewerbebetrieb auch ein Wechsel der<br />

Gewinnermittlung verbunden. Der bisher nicht steuerhängige Grund und Boden kann auf den<br />

Verkehrswert aufgewertet werden.<br />

Tipp: Der zwangsläufige Rechtsformwechsel kann mit unterschiedlichsten steuerlichen Folgen<br />

verbunden sein, die es im Einzelfall zu überprüfen gilt und die entsprechend reduziert oder<br />

vermieden werden können. Wir unterstützen Sie da<strong>bei</strong> gerne!<br />

3


Kleinunternehmer: <strong>Achtung</strong> <strong>bei</strong><br />

Vorsteuerberichtigungen<br />

Verdient ein Unternehmer vor allem an privaten Kunden, hat er einen Wettbewerbsvorteil,<br />

wenn er die Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen darf. Allerdings können seine<br />

Umsätze nachträglich noch umsatzsteuerpflichtig werden.<br />

Betragen die Netto-Umsätze innerhalb eines Kalenderjahres maximal € 30.000, ist ein<br />

Unternehmer als Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer befreit. Dieser Betrag erhöht sich noch<br />

um jene Umsatzsteuerbeträge, die ohne die Befreiung theoretisch zu verrechnen gewesen<br />

wären. Werden etwa nur Umsätze ausgeführt, die ohne Befreiung mit 20 % Umsatzeuer belastet<br />

wären, so erhöht sich die Grenze auf € 36.000. Eine einmalige 15%ige Überschreitung dieses<br />

Betrages innerhalb von 5 Jahren ist für die USt-Befreiung unschädlich. Wenn das Unternehmen<br />

keine Umsatzsteuer verrechnen muss, hat es aber auch nicht die Möglichkeit, sich die Vorsteuer<br />

zurückzuholen.<br />

Toleranzgrenze überschritten<br />

Falls die 15%ige Toleranzgrenze überschritten wird und alle Rechnungen ohne Umsatzsteuer<br />

ausgestellt worden sind, so werden die Umsätze nachträglich steuerpflichtig. Grundsätzlich<br />

müsste nun aus allen Rechnungen die auf den jeweiligen Umsatz entfallende Umsatzsteuer<br />

heraus gerechnet und an das Finanzamt überwiesen werden.<br />

Um dadurch keinen finanziellen Schaden zu erleiden, kann man theoretisch alle seine<br />

Rechnungen neu ausstellen. Ein Unternehmer, der solche um die Umsatzsteuer erhöhte<br />

Rechnungen erhält, wird sie in der Regel akzeptieren, weil er sich diese Umsatzsteuer als<br />

Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann. Ein privater Kunde wird darauf nicht eingehen, weil<br />

er auf der Umsatzsteuer „sitzenbleiben“ würde. Zudem wird es oft nicht einfach sein, ihn als<br />

Rechnungsadressaten überhaupt ausfindig zu machen.<br />

Verzichtserklärung<br />

Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Unternehmer schon vor Überschreiten der<br />

Umsatzgrenze eine schriftliche Verzichtserklärung auf die Kleinunternehmerregelung abgibt und<br />

sich freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht meldet. Er erhält dadurch auch die Vorsteuer-<br />

Abzugsberechtigung. An die Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden.<br />

Wenn danach die Umsatzsteuerpflicht durch Widerruf des Verzichts wieder wegfällt, würde sich<br />

diese Änderung auch auf mit Vorsteuerabzug gekaufte Wirtschaftsgüter auswirken. Der<br />

Vorsteuerabzug aus Anlagegütern muss nämlich in den ersten fünf Jahren der Verwendung<br />

jeweils um ein Fünftel berichtigt werden (<strong>bei</strong> Gebäuden in den ersten zehn Jahren um jeweils ein<br />

Zehntel).<br />

Für das zum Stichtag des Verzichts vorhandene Umlaufvermögen ist die Vorsteuer zur Gänze zu<br />

berichtigen.<br />

Tipp: Kalkulieren Sie bereits im Vorfeld, ob die Umsätze möglicherweise höher als geplant<br />

ausfallen und achten Sie auch während des Jahres genauestens auf Ihre Umsatzzahlen. Bei der<br />

Berechnung der Umsätze ist jedoch Vorsicht geboten, da auch Privatnutzungen, Veräußerungen<br />

und landwirtschaftliche Umsätze trotz Pauschalierung unter bestimmten Voraussetzungen zu den<br />

Umsätzen zählen.<br />

4


Kunst im Wartezimmer<br />

Eine gute Arztpraxis zeichnet sich neben einer erfolgreichen Behandlung der Patienten<br />

auch durch Freundlichkeit von Arzt und Personal, kurze Wartezeit sowie das Ambiente<br />

aus. Eine stilvolle Einrichtung und Gemälde an den Wänden kann aber auch die Finanz auf<br />

den Plan rufen.<br />

Der Kauf von Kunstgegenständen ist mit einem erheblichen finanziellen Aufwand und einer<br />

hohen Kapitalbindung verbunden. Auch kann es zu Unsicherheiten hinsichtlich der steuerlichen<br />

Behandlung eines Kunstankaufes kommen. Eine zur Beschränkung der steuerlichen<br />

Absetzbarkeit der Aufwendungen führende Angemessenheitsprüfung muss nach dem Gesetz für<br />

Teppiche, Tapisserien (gewebter Wandteppich mit bildlichen Darstellungen) und Antiquitäten<br />

durchgeführt werden.<br />

Teppiche und Tapisserien<br />

Für Teppiche und Tapisserien werden Anschaffungskosten von maximal € 730 pro Quadratmeter<br />

als angemessen erachtet. Der unangemessene Teil ist in der Regel steuerlich nicht absetzbar.<br />

Hinsichtlich der Nutzungsdauer ist zu unterscheiden, ob eine Abnutzung (durch eine etwaige<br />

Begehung eines Bodenteppichs durch die Patienten) vorliegt oder nicht (wie <strong>bei</strong>spielsweise <strong>bei</strong><br />

Wandteppichen und Tapisserien). Liegt eine Abnutzung vor, ist in der Regel von einer<br />

Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen. Diese Vermutung ist widerlegbar, sodass in<br />

begründeten Fällen auch eine kürzere Nutzungsdauer denkbar ist.<br />

Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind<br />

Antiquitäten werden von der Finanzverwaltung als Gegenstände, die älter als 150 Jahre sind<br />

oder einen besonderen Wert auf Grund der Herkunft aus einer besonderen Stilepoche haben,<br />

definiert. Das bloße Zurschaustellen von Antiquitäten wie Gemälden oder Ziergegenständen in<br />

betrieblichen genutzten Räumen bewirkt nicht von vornherein die Eigenschaft als<br />

Betriebsvermögen. Es muss viel mehr eine konkrete, funktionale Verbindung zum Betrieb<br />

nachgewiesen werden. Bis zu Anschaffungskosten von € 7.300 unterbleibt in der Regel eine<br />

Angemessenheitsprüfung der Höhe nach. Ob auch Kunstgegenstände, die nicht als Antiquitäten<br />

gelten (wie etwa moderne Gemälde), einer Angemessenheitsprüfung zu unterziehen sind, wird in<br />

der Literatur widersprüchlich diskutiert.<br />

Steigerung des Wertes<br />

Hinsichtlich der Nutzungsdauer von Antiquitäten und anderen Kunstgegenständen wie Gemälden<br />

oder Skulpturen ist jedoch zu beachten, dass Kunst im Gegensatz zu einem Wartezimmersessel<br />

oder einem Ordinationscomputer wertstabil ist, sie also aufgrund des Gebrauchs in der Regel<br />

nicht abgenutzt wird. Es kann sogar zu einer Steigerung des Wertes kommen.<br />

Um diesen Unsicherheiten der steuerlichen Absetzbarkeit der besagten Luxus- und<br />

Kunstgegenstände zu entgehen, besteht die Möglichkeit der Kunstmiete oder des Kunstleasings,<br />

das sich zunehmender Beliebtheit erfreut und durch wechselnden Wandschmuck Bewegung ins<br />

Haus bringen. Zusätzlich muss sich der Kunstmieter nicht um Nebenar<strong>bei</strong>ten wie Rahmung,<br />

Lieferung und Aufhängung kümmern. Beim Kunstleasing richten sich die Steuerrechtsfolgen<br />

danach, ob das Vertragsverhältnis der Miete oder dem Kauf näher steht. Mietraten für<br />

Kunstwerke werden normalerweise als Betriebsausgabe anerkannt.<br />

Tipp: Kunst im Wartezimmer kann das Image einer Praxis positiv beeinflussen. Steuerlich kann<br />

es jedoch zu ungewollten Folgen kommen. Gerne beraten wir Sie in dieser Angelegenheit!<br />

5


Lohnsteuerprüfung <strong>bei</strong> Apotheken<br />

Im Rahmen der vom Finanzamt unter dem Namen "Lohnsteuerprüfung" durchgeführten<br />

Betriebsprüfung, die eigentlich „Gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben<br />

(GPLA)“ heißt, wird die Abrechnung der Lohnsteuer samt Lohnabgaben, der<br />

Sozialversicherung und der Kommunalsteuer überprüft.<br />

In den letzten Monaten hat sich die Zahl der vom Finanzamt durchgeführten GPLAs wieder<br />

erhöht. Somit sind auch Apotheken wieder verstärkt am Prüfungsplan. Die Prüfung wird<br />

grundsätzlich in den Räumen der die Apotheke vertretenden Steuerberatung durchgeführt.<br />

Wann prüft das Finanzamt?<br />

1. Zeitauswahl: Ein wesentliches Auswahlkriterium ist das Datum der letzten Prüfung. Zwar<br />

hegt die Finanz den Wunsch nach einer durchgehenden Prüfungstätigkeit mit laufenden<br />

Anschlussprüfungen, davon ist sie aber aufgrund zu geringer Personalressourcen weit<br />

entfernt.<br />

2. Fallauswahl: Eine Prüfung kann sich auch aufgrund auffälliger Kriterien (etwa bestimmte<br />

Branchenkennzahlen) ergeben.<br />

3. Auswahl aufgrund Kontrollmitteilungen: Wenn sich im Zuge von Prüfungstätigkeiten <strong>bei</strong><br />

anderen Betrieben oder auch aufgrund von anonymen Anzeigen der Verdacht von<br />

Unregelmäßigkeiten <strong>bei</strong> der Meldung und Abfuhr der Abgaben ergibt.<br />

Prüfungsschwerpunkte der GPLA<br />

1. Personaleinkauf<br />

Das Thema, dass sich <strong>bei</strong> jeder Prüfung stellt, ist der Personaleinkauf. Wenn einem<br />

Dienstnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Apotheke <strong>bei</strong>m Einkauf von<br />

Apothekenprodukten Rabatte gewährt werden, die anderen Endverbrauchern nicht gewährt<br />

werden, liegt ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor (Sachbezug). Dieser Sachbezug wäre<br />

daher sowohl der Lohnsteuer (inkl. Lohnabgaben) als auch der Sozialversicherung zu<br />

unterziehen. Laut den Lohnsteuerrichtlinien darf ein Rabatt nur in der Höhe gewährt werden, der<br />

auch "dritten" Dauerkunden gewährt wird (ein Vergleich mit Großkunden, die möglicherweise<br />

noch höhere Rabatte erhalten, ist nicht erlaubt). Die Finanz akzeptiert derzeit Rabatte von ca.<br />

10% des Apothekenverkaufspreises.<br />

2. Verwendungsgruppen<br />

Geprüft wird die Anwendung der korrekten Verwendungsgruppe (PKA, Apotheken-hilfspersonal)<br />

sowie die korrekte Einstufung der Mitar<strong>bei</strong>ter.<br />

3. Sachbezüge<br />

Neben dem Personaleinkauf ist insbesondere die Benutzung von apothekeneigenen Kfz durch<br />

die Mitar<strong>bei</strong>ter ein Prüfungsthema. Wenn im Betrieb der Apotheke mehr als ein Kfz angemeldet<br />

ist, wird die Finanz die Frage stellen, ob auch Apothekenmitar<strong>bei</strong>ter (insbesondere<br />

Familienmitglieder) dieses Kfz benutzen.<br />

Zurückfordern von Lohnsteuer und Sozialversicherung<br />

Schuldner der Lohnsteuer und Sozialversicherungs<strong>bei</strong>träge aus der GPLA-Prüfung ist immer der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber. Die Lohnsteuer kann allerdings vom Dienstnehmer zurückgefordert werden (ein<br />

gutgläubiger Verbrauch kann nicht eingewendet werden). Eine Rückforderung von durch den<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber bezahlten Sozialversicherungs<strong>bei</strong>trägen ist dagegen nur schwer möglich (da meist<br />

ein zumindest fahrlässiges Ar<strong>bei</strong>tgeberverschulden vorliegt).<br />

6


Neues Insolvenzverfahren seit 1. Juli 2010<br />

Um die Sanierung von wirtschaftlich gefährdeten Unternehmen zu erleichtern, wurde das<br />

bisherige Konkurs- und Ausgleichsverfahren durch ein neues einheitliches Insolvenzrecht<br />

abgelöst.<br />

Da im Rahmen von Sanierungen das dafür vorgesehene Ausgleichsverfahren praktisch kaum<br />

genutzt wurde (im Jahr 2008 waren nur 1,3% der eröffneten Unternehmensinsolvenzverfahren<br />

Ausgleichsverfahren), soll das neu eingeführte Insolvenzrecht gerade in wirtschaftlich<br />

schwierigen Zeiten eine rechtzeitige Sanierung ermöglichen. Das bisherige Ausgleichsverfahren<br />

wurde daher mit Ende Juni außer Kraft gesetzt und durch das neue Insolvenzrecht ersetzt. Das<br />

bisher geltende Konkursverfahren bleibt weiterhin erhalten.<br />

Sanierungs- oder Konkursverfahren?<br />

Es gibt im Rahmen des Insolvenzrechts weiterhin zwei Verfahren; entweder das neue<br />

Sanierungsverfahren <strong>bei</strong> rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplanes oder das bisherige<br />

Konkursverfahren. Das Sanierungsverfahren bietet neben der Entscheidung, ob es in<br />

Eigenverwaltung oder Fremdverwaltung geführt wird, einige wesentliche Verbesserungen:<br />

• Für die Annahme eines Sanierungsplanes ist nur mehr die einfache Mehrheit<br />

(Kopfmehrheit und Summenmehrheit) erforderlich. Bisher wurden viele Sanierungen in<br />

Folge der notwendigen 3/4 Summenmehrheit und der ablehnenden Haltung der<br />

Sozialversicherungsträger blockiert.<br />

• Nach vollständiger Erfüllung des Sanierungsplanes kann der Schuldner eine Löschung<br />

aus der Insolvenzdatei und dem Firmenbuch beantragen, um im Geschäftsverkehr nicht<br />

durch frühere Insolvenzen beeinträchtigt zu sein.<br />

• Die Verlängerung der Frist zur Verhinderung des Abzugs von Objekten (Aussonderungs-<br />

und Absonderungsberechtigte), die für die Fortführung des Unternehmens notwendig<br />

sind, von bisher 90 Tagen auf 6 Monate.<br />

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />

In diesem Fall beträgt die Mindestquote 30% binnen 2 Jahren. Dem Schuldner steht die<br />

Eigenverwaltung zu. Die Eigenverwaltung durch den Schuldner soll die Attraktivität des neuen<br />

Verfahrens erhöhen. Durch ein Einspruchsrecht (auch <strong>bei</strong> gewöhnlichen Geschäften) des<br />

Sanierungsverwalters und der Quote von 30% wird sich erst zeigen, ob das Sanierungsverfahren<br />

mit Eigenverwaltung auch attraktiv genug ist.<br />

Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung<br />

Hier beträgt die Mindestquote 20% binnen 2 Jahren. Für natürliche Personen, die kein<br />

Unternehmen betreiben, gibt es ebenfalls eine Mindestquote von 20%, allerdings mit einer Frist<br />

von 2-5 Jahren. Die Verwaltung erfolgt durch den Insolvenzverwalter mit Verfügungsunfähigkeit<br />

des Schuldners. Das Sanierungsverfahren mit Fremdverwaltung entspricht dem bisher bekannten<br />

und beliebten Zwangsausgleich und wird auch in Zukunft voraussichtlich (aufgrund der geringen<br />

Mindestquote von 20%) eine hohe Attraktivität besitzen.<br />

Konkursverfahren<br />

Wenn die Sanierung scheitert, weil etwa. der Sanierungsplan von den Gläubigern oder vom<br />

Gericht nicht angenommen wurde, wird von Amts wegen das Konkursverfahren eröffnet. Das<br />

Konkursverfahren ist dann wie bisher ein reines Liquidationsverfahren.<br />

7


Sachbezüge an Ar<strong>bei</strong>tnehmer<br />

Wenn einem Ar<strong>bei</strong>tnehmer Geld in Form von Gehalt und Prämien oder sogenannte<br />

„geldwerte Vorteile“ zufließen, so sind diese Einnahmen steuer- und<br />

sozialversicherungspflichtig. Ein geldwerter Vorteil ist eine Sachleistung die der<br />

Ar<strong>bei</strong>tgeber an den Ar<strong>bei</strong>tnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt.<br />

Klassische Beispiele für Sachleistungen sind eine unentgeltliche Dienstwohnung, die<br />

Privatnutzung eines Dienstwagens, ein Telefon mit privater Nutzung, unentgeltliches und<br />

verbilligtes Essen, aber auch Jahreskarten für öffentliche Verkehrsmittel und Personalrabatte.<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag frei vereinbaren, ob und welche<br />

Sachzuwendungen der Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhält. Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann auch eine jederzeitige<br />

Widerrufbarkeit mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag vereinbaren. Ist nichts anderes<br />

vereinbart, stehen die Sachzuwendungen dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer so lange zu, als er vom Ar<strong>bei</strong>tgeber<br />

ein Entgelt erhält - also auch im Urlaub, <strong>bei</strong> Krankenstand und Dienstfreistellung und auch in der<br />

Kündigungsfrist.<br />

Sachzuwendungen sind in Geld umzurechnen<br />

Sachzuwendungen stellen Entgeltbestandteile dar. Sie sind in der Lohnverrechnung <strong>bei</strong> der<br />

Beitragsgrundlage zur Sozialversicherung, der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage sowie <strong>bei</strong> der<br />

Beitragsberechnung zur Mitar<strong>bei</strong>tervorsorgekasse zu berücksichtigen.<br />

Sachzuwendungen sind in Geld umzurechnen, wo<strong>bei</strong> diese mit den üblichen Mittelpreisen des<br />

Verbrauchsortes anzusetzen sind. Der Maßstab der Objektivität muss jedenfalls zur<br />

Anwendungen kommen. Es wird also jener Preis oder Wert angesetzt, den der Steuerpflichtige<br />

aufwenden müsste, um die Sachzuwendung käuflich zu erwerben.<br />

Bewertung laut Sachbezugswerteverordnung<br />

Die Bewertung bestimmter Sachbezüge ist in der Sachbezugswerteverordnung geregelt. So gibt<br />

es etwa festgesetzte Werte für<br />

• Wohnraum (Bewertung anhand von bundeslandabhängigen Richtwerten),<br />

• Privatnutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen <strong>PKW</strong>s (monatlich 1,5% der Anschaffungskosten,<br />

max. € 600 monatlich <strong>bei</strong> Privatfahrten > 500 km jährlich),<br />

• Privatnutzung eines ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Garagenplatzes (€ 14,53 monatlich)<br />

Differenzbetrag als Sachzuwendung in der Lohnverrechnung<br />

Der Ar<strong>bei</strong>tgeber kann mit dem Ar<strong>bei</strong>tnehmer im Ar<strong>bei</strong>tsvertrag auch vereinbaren, dass der<br />

Ar<strong>bei</strong>tnehmer für die Nutzung von Sachzuwendungen einen Ersatz zu entrichten hat. Es kann<br />

auch frei vereinbart werden, ob der Ar<strong>bei</strong>tnehmer eine Zahlung an den Ar<strong>bei</strong>tgeber leistet oder<br />

der Ar<strong>bei</strong>tgeber den Betrag vom Entgelt abzieht. Entspricht die Ersatzleistung dem<br />

Sachbezugswert, so liegt keine lohnverrechnungstechnisch relevante Sachzuwendung vor. Ist<br />

hingegen die Ersatzleistung des Ar<strong>bei</strong>tnehmers geringer, ist der Differenzbetrag als<br />

Sachzuwendung in der Lohnverrechnung anzusetzen.<br />

Beispiel: Der Ar<strong>bei</strong>tnehmer erhält einen ar<strong>bei</strong>tgebereigenen Firmenparkplatz zur Verfügung<br />

gestellt und bezahlt dafür € 10 pro Monat an den Ar<strong>bei</strong>tgeber. Der Wert laut<br />

Sachbezugswerteverordnung ist jedoch mit € 14,53 monatlich festgesetzt. Somit ist dem<br />

Bruttoentgelt des Ar<strong>bei</strong>tnehmers ein Sachbezugswert von € 4,53 pro Monat hinzuzurechnen,<br />

wodurch sich die Abgabenbelastung entsprechend erhöht.<br />

8


Selbstanzeige richtig machen<br />

Drückt der Schuh eines drohenden Finanzstrafverfahrens, ist eine strafbefrei-ende<br />

Selbstanzeige möglich um das Gewissen rein zu waschen. Doch wie <strong>bei</strong> einem<br />

Medikament muss auch die Selbstanzeige richtig "angewendet" werden, um "Heilung" zu<br />

erlangen.<br />

Zur nächsten Finanzbehörde zu gehen und zu sagen "Ich habe Steuern hinterzogen und bereue"<br />

ist zwar ein Schritt in die richtige Richtung, reicht jedoch <strong>bei</strong> weitem nicht aus. Auch <strong>bei</strong> einer<br />

Selbstanzeige müssen eine Reihe von Vorschriften eingehalten werden, um die strafbefreiende<br />

Wirkung zu erzielen.<br />

Gespräch mit dem Steuerberater<br />

Zunächst sollten Sie das Gespräch mit uns suchen. Wir klären Sie über die Folgen einer<br />

Selbstanzeige auf.<br />

Zuständiges Finanzamt: Die Selbstanzeige muss <strong>bei</strong>m örtlich und sachlich zustän-digen<br />

Finanzamt erfolgen. Es kann sein, dass auch mehrere Finanzämter zuständig sind, abhängig von<br />

den betroffenen Abgaben.<br />

Darlegung der Verfehlung: Sie müssen angeben, welche Abgaben in welcher Weise und wann<br />

verkürzt worden sind.<br />

Offenlegung der bedeutsamen Umstände: Die wahrheitsgemäßen Angaben sollen so<br />

dargebracht werden, dass die Behörde ohne großen Aufwand und Nachforschungen die<br />

Abgaben leicht vorschreiben kann. Die Einreichung einer berichtigten Steuererklärung kann in<br />

manchen Fällen ausreichen.<br />

Schadensgutmachung: Straffreiheit kann nur erwirkt werden, wenn der verursachte Schaden,<br />

also die nicht abgeführten Abgaben, beglichen wird. In der Regel ist die Nachzahlung innerhalb<br />

eines Monats ab Bescheidzustellung, in Ausnahmefällen aber auch sofort, fällig.<br />

Täternennung: Natürlich können nur jene Personen Straffreiheit erlangen, die in der<br />

Selbstanzeige eindeutig genannt werden. Auch deren jeweiligen Verfehlung muss dargelegt<br />

werden.<br />

Rechtzeitigkeit: Eine Selbstanzeige ist ausgeschlossen, wenn Sie auf frischer Tat ertappt<br />

werden. Die Selbstanzeige ist nur dann strafbefreiend, wenn die Finanzstraf-behörde noch keine<br />

Verfolgungshandlungen wie etwa die Einleitung eines Strafver-fahrens oder eine<br />

Hausdurchsuchung eingeleitet hat. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Angezeigte noch keine<br />

Kenntnis von diesen Vorgängen hat. Bei einer Be-triebsprüfung muss die Selbstanzeige<br />

spätestens <strong>bei</strong> Prüfungsbeginn stattfinden.<br />

Wenn nur ein Teil der Verfehlungen oder der wahrheitsgemäßen Umstände dargelegt wird, kann<br />

auch nur eine Teilwirkung der Selbstanzeige erzielt werden.<br />

9


Vorsteuerabzug <strong>bei</strong> Geschäftsraumvermietung<br />

Die Möglichkeit zum Wechsel zwischen der steuerpflichtigen und steuerfreien Vermietung<br />

von Geschäftsräumlichkeiten schafft ein flexibles Instrument zur Anpassung des<br />

Mietzinses an die jeweiligen Bedürfnisse des Geschäftsraummieters.<br />

Die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Der Vermieter<br />

kann über den Gesamtbetrag der eingehobenen Miete verfügen und muss nicht einen Teil an<br />

den Fiskus abliefern. Allerdings verliert der Vermieter dadurch seinen Vorsteuerabzug, womit die<br />

Umsatzsteuerbefreiung eigentlich zu einer "unechten Befreiung" wird. Dieser Nachteil kann<br />

vermieden werden, wenn der Vermieter eine Option zur Steuerpflicht ausübt und in der<br />

Rechnung an den Mieter 20% Umsatzsteuer ausweist. Im Gegensatz zur Vermietung für<br />

Wohnzwecke unterliegt eine der Umsatzsteuer unterworfene Geschäftsraumvermietung nämlich<br />

dem Normalsteuersatz von 20%.<br />

Option zur Steuerpflicht<br />

Diese Option zur Steuerpflicht (ebenso die Rückkehr zur „unechten“ Steuerbefreiung) kann der<br />

Vermieter für jedes Bestandobjekt getrennt und in jedem Voranmeldungszeitraum vornehmen.<br />

Die Geschäftsraumvermietung muss nicht durchgehend das gesamte Jahr steuerfrei oder<br />

steuerpflichtig behandelt werden. Dies hat insbesondere für den Fall eines Mieterwechsels<br />

Bedeutung: So wird etwa ein Arzt als Nachmieter, der selber keine steuerpflichtigen Umsätze<br />

erbringt und daher den Vorsteuerabzug nicht geltend machen kann, mit dem Vermieter einen<br />

Mietzins exklusive Umsatzsteuer ausverhandeln wollen.<br />

Vorsteuern anteilig korrigieren<br />

Die Option kann bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides ausgeübt oder widerrufen<br />

werden. Beim Wechsel von der Steuerpflicht zur Befreiung und umgekehrt sind bestimmte<br />

Vorsteuern (aus Ankauf, Großreparaturen, Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, PC,<br />

Drucker etc.) anteilig zu korrigieren, was zu Steuergut- oder Lastschriften führen kann.<br />

Der Oberste Gerichtshof hat vor kurzem entschieden, dass der Vermieter dem Mieter die aus der<br />

Steuerbefreiung der Vermietung erwachsende Vorsteuerverkürzung zur Zahlung vorschreiben<br />

kann, solange der vom Mieter zu ersetzende Betrag nicht die ersparte Umsatzsteuer auf den<br />

Mietzins überschreitet.<br />

Tipp: Mit der Möglichkeit des Wechsels zwischen steuerpflichtiger und steuerfreier Vermietung<br />

von Geschäftsräumlichkeiten kann der Mietzins flexibel an die jeweiligen Bedürfnisse des<br />

Geschäftsraummieters angepasst werden. Bei jedem Wechsel ist aber die Vorsteuerberichtigung<br />

sowie die Berichtigung bereits ausgestellter Rechnungen (unter Umständen sogar des<br />

Mietvertrages, sofern dieser als Dauerrechnung anzusehen ist) zu beachten. Bevor Sie Ihrem<br />

Mieter die Umsatzsteuerfreiheit (Mietzinsreduktion) oder Umsatzsteuerverrechnung (<strong>bei</strong> zum<br />

Vorsteuerabzug berechtigten Mieter) in Aussicht stellen, sollten Sie sicherheitshalber die<br />

Sachlage mit uns besprechen.<br />

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