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Sanieren um jeden Preis? Fachliche Gedankenansätze zur ... - NGS

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<strong>Sanieren</strong> <strong>um</strong> <strong>jeden</strong> <strong>Preis</strong>?<br />

‐ <strong>Fachliche</strong> Gedanken <strong>zur</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

von Sanierungsmaßnahmen ‐<br />

Johannes Müller & Axel Lietzow


Was erwartet Sie?<br />

(1) Vorbemerkungen<br />

(2) Grundlagen<br />

(3) Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(4) schematisierter Ablauf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(5) Kernaussagen


Vorbemerkungen<br />

• Behörden haben Ermessen bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung.<br />

• Maßstab für die Ermessensausübung ergibt sich aus § 10 Absatz 1 BBodSchG<br />

und § 40 VwVfG.: Wenn die Behörde Ermessen hat, dann muss sie dieses<br />

entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ausüben und die gesetzlichen<br />

Grenzen des Ermessens einhalten.<br />

• Verhältnismäßigkeitsprüfungen haben fachliche und juristische Aspekte<br />

• <strong>Gedankenansätze</strong> dieses Beitrags sind Teil eines laufenden Diskussions‐<br />

prozesses über die „Berücksichtigung der natürlichen Schadstoffminderung<br />

im Sinne eines MNA‐Konzeptes bei der Verhältnismäßigkeitsbetrachtung“<br />

im Gesprächskreis „MNA“ des LABO‐Altlastenausschusses (ALA)


<strong>Fachliche</strong> Grundlagen<br />

• Grundlage der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Sanierungsuntersuchung<br />

o BBodSchV Anh. 3:<br />

„Mit Sanierungsuntersuchungen bei Altlasten sind die <strong>zur</strong> Erfüllung der Pflichten nach<br />

§ 4 Abs. 3 des Bundes‐Bodenschutzgesetzes geeigneten, erforderlichen und<br />

angemessenen (verhältnismäßigen) Maßnahmen zu ermitteln. Die hierfür in Betracht<br />

kommenden Maßnahmen sind unter Berücksichtigung von Maßnahmenkombinationen<br />

und von erforderlichen Begleitmaßnahmen darzustellen.“<br />

� Variantenvergleich<br />

� Pilotversuche<br />

• Pflichtiger schlägt eine Maßnahme oder Maßnahmenkombination vor,<br />

die er für sich als verhältnismäßig ansieht.<br />

Die abschließende Prüfung der Verhältnismäßigkeit und die Entscheidung ob es sich<br />

dabei <strong>um</strong> die vorzugswürdige Maßnahme handelt, ist der zust. Behörde vorbehalten.


Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(1) Geeignetheit<br />

Geeignet sind diejenigen Maßnahmen, die erwarten lassen, dass das<br />

Sanierungsziel erreicht werden kann.<br />

(2) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich ist diejenige unter den geeigneten Maßnahmen,<br />

die den Pflichtigen und die Allgemeinheit am geringsten belastet.<br />

Belastungen für den Pflichtigen und die Allgemeinheit (u.a. Umwelt) können als Aufwand zusammengefasst<br />

werden. Eine als erforderlich einzustufende Maßnahme verursacht also den geringsten Aufwand z<strong>um</strong><br />

Erreichen des Sanierungsziels. Sie stellt damit das „mildeste Mittel“ dar.<br />

(3) Angemessenheit<br />

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verbundene Aufwand in<br />

einem vernünftigen Verhältnis z<strong>um</strong> angestrebten Erfolg steht.<br />

„Die wirtschaftliche<br />

Praxis oder<br />

Leistungsfähigkeit<br />

Theorie?<br />

des Pflichtigen ist<br />

kein Beurteilungskriteri<strong>um</strong> bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung“


Verhältnismäßigkeitsprüfung � Sanierungsziel<br />

„Die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen<br />

wird am Sanierungsziel gemessen“<br />

� d. h. vor der Verhältnismäßigkeitsprüfung muss das Sanierungsziel<br />

formuliert werden.<br />

Da die Grundlagen für die Verhältnismäßigkeitsprüfung mit der<br />

Sanierungsuntersuchung gelegt werden, muss das Sanierungsziel damit<br />

vor Beginn der Sanierungsuntersuchungen formuliert werden.<br />

Praxis oder Theorie?<br />

� Die Formulierung von Sanierungszielen wird nicht von der<br />

Leistungsfähigkeit eines Sanierungsverfahrens bestimmt,<br />

bevor die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme geprüft wurde.


Wie legt man ein Sanierungsziel fest?<br />

• Gemäß § 4 Absatz 3 BBodSchG sind Boden und Altlasten sowie durch schädliche<br />

Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren,<br />

dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den<br />

Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen.<br />

• Das Sanierungsziel ist demnach darauf aus<strong>zur</strong>ichten, Gefahren von betroffenen Schutzgütern<br />

abzuwehren. Es beschreibt verbal den am Standort anzustrebenden und noch tolerierbaren<br />

Zustand nach einer Sanierung. Dieser muss unterhalb der Schwelle liegen, ab der die Behörde nach<br />

§10 Absatz 1 BBodSchG eine Verpflichtung <strong>zur</strong> Durchführung von Sanierungsmaßnahmen sehen<br />

würde (Maßnahmenschwelle).<br />

• Bei der Maßnahmenschwelle handelt es sich somit <strong>um</strong> einen standortspezifischen Zustand<br />

(Konzentration, Fracht, Ausmaß), ab dem die Behörde im Ergebnis des Entschließungsermessens<br />

Sanierungsbedarf sieht. Dieser Zustand muss hinsichtlich der Schadstoffkonzentration nicht<br />

zwangsläufig mit der Gefahrenschwelle gleichgesetzt werden.<br />

• Bei der Festlegung von Sanierungszielen sind die materiellen Vorgaben des einschlägigen<br />

Fachrechtes (Bodenschutzrecht, Wasserrecht und ggf. weitere fachrechtliche Vorgaben) zu<br />

beachten.


Gefahrenschwelle � Maßnahmenschwelle<br />

Ermessensspielra<strong>um</strong> bei der Entscheidung über Art und Ausmaß<br />

von Sanierungsmaßnahmen (Auswahlermessen)<br />

Ermessensspielra<strong>um</strong> bei der<br />

Entscheidung über ein Sanierungserfordernis<br />

(Entschließungsermessen)<br />

„Gefahrenschwelle“ = GFS –Werte (Prüfwerte)<br />

Entwurf aus ALA‐GK MNA <strong>zur</strong> Verhältnismäßigkeitsprüfung bei MNA<br />

Gefahrenschwelle im Grundwasser = Geringfügigkeitsschwellenwert (LAWA, 2004)<br />

� Prüfwert, bei dessen Überschreitung über ein Sanierungserfordernis entschieden wird


Gefahrenschwelle / Schadensschwelle / Maßnahmenschwelle


Rahmenbedingungen für das Sanierungsziel<br />

• Gegebenheiten des Standorts und seiner Umgebung<br />

• Charakteristik des Schadensbildes<br />

• Bedeutung des Grundwasservorkommens<br />

• Hintergrundbeschaffenheit des Grundwassers<br />

• Weitere betroffene Schutzgüter und relevante Wirkungspfade<br />

• Bestehende oder planungsrechtlich zulässige Nutzungen<br />

• Zeitliche Aspekte<br />

z. B. im Hinblick auf die Ausbreitung des Schadens oder auf möglicherweise zukünftig betroffene<br />

Nutzungen<br />

• . . .


Wie legt man ein Sanierungsziel fest?<br />

Ein Sanierungsziel kann durch allgemeine Forderungen<br />

verbal beschrieben werden. Z.B.:<br />

• Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit und<br />

ökologischen Funktion des Grundwassers<br />

• Wiederherstellung von Bodenfunktionen<br />

• Vermeidung bzw. Reduzierung der Nachlieferung und<br />

Ausbreitung von Schadstoffen<br />

• Schutz weiterer Schutz‐ und Rechtsgüter<br />

• . . .


Geht es auch etwas konkreter? � SanierungszielWERT<br />

SanierungszielWERTE konkretisieren das Sanierungsziel<br />

Sanierungszielwerte sollten messbar sein und damit die Kontrolle<br />

und Beurteilung des Sanierungserfolges ermöglichen.<br />

Messbar werden Sanierungszielwerte durch Bestimmtheitskriterien<br />

WAS muss WO und WANN erreicht werden?


Eigenschaften von Sanierungszielwerten<br />

• WAS muss erreicht werden<br />

(stoffliche Anforderungen: Reduktion von Konzentrationen und /<br />

oder Frachten)<br />

• WO muss das „WAS“ erreicht werden (rä<strong>um</strong>liche Anforderungen)<br />

Ra<strong>um</strong>bezug z. B. durch<br />

‐ Sanierungszonen,<br />

‐ Kontrollebenen, Fließquerschnitte, Messpunkte<br />

‐ Begrenzung der Schadstofffahne<br />

• WANN muss es dort erreicht werden (zeitliche Anforderungen)<br />

zu berücksichtigen:<br />

‐ Ausbreitungsverhalten der Schadstoffe<br />

‐ aktuelle oder geplante Nutzungen<br />

‐ sonstigen Standortgegebenheiten<br />

o Häufigkeit und zeitliche Abstände von Kontrollmessungen vereinbaren<br />

o Bei lang laufenden Sanierungsmaßnahmen Zwischenziele festlegen.


Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(1) Geeignetheit<br />

Geeignet sind diejenigen Maßnahmen, die erwarten lassen, dass das<br />

Sanierungsziel erreicht werden kann.<br />

(2) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich ist diejenige unter den geeigneten Maßnahmen,<br />

Die Eignung die den Pflichtigen einer Maßnahme und die muss Allgemeinheit im Zuge der am Sanierungsuntersuchung<br />

geringsten belastet.<br />

dargestellt werden:<br />

(3) Angemessenheit<br />

• Pilotversuche Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verbundene Aufwand in<br />

• Variantenvergleiche<br />

einem vernünftigen Verhältnis z<strong>um</strong> angestrebten Erfolg steht.<br />

• (Bundesweite) Referenzen<br />

• Erfahrungen<br />

• Vergleichsfälle


Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(1) Geeignetheit<br />

Geeignet sind diejenigen Maßnahmen, die erwarten lassen, dass das<br />

Sanierungsziel erreicht werden kann.<br />

(2) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich ist diejenige unter den geeigneten Maßnahmen,<br />

die den Pflichtigen und die Allgemeinheit am geringsten belastet.<br />

(3) Angemessenheit<br />

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verbundene Aufwand in<br />

einem vernünftigen Verhältnis z<strong>um</strong> angestrebten Erfolg steht.


Verhältnismäßigkeitsprüfung Erforderlichkeit<br />

(1) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich ist diejenige unter den geeigneten Maßnahmen, die den<br />

Pflichtigen und die Allgemeinheit am geringsten belastet.<br />

Belastungen für den Pflichtigen und die Allgemeinheit (u.a. Umwelt) können als Aufwand<br />

zusammengefasst werden. Eine als erforderlich einzustufende Maßnahme verursacht also den geringsten<br />

Aufwand z<strong>um</strong> Erreichen des Sanierungsziels. Sie stellt damit das „mildeste Mittel“ dar.<br />

Aufwand einer Maßnahme<br />

• Kosten<br />

� Direkte Kosten<br />

o Investitions‐, Betriebs‐ und Erhaltungskosten, Kosten in €/kg Schadstoffaustrag<br />

o Kosten für die Nachsorge<br />

� Indirekte Kosten: z. B. für Produktionsausfall, Nutzungsausfall<br />

• Negative Auswirkungen (Beeinträchtigung direkt Betroffener, der Allgemeinheit und der Umwelt )<br />

o Grundwasserabsenkung<br />

o Emissionen (z. B. Lärm, Erschütterungen, Geruch, Staub, gesundheits‐ und <strong>um</strong>weltgefährdende Stoffe,<br />

entsorgungspflichtige Abfälle und Abwässer)<br />

o Ressourcenverbrauch (z.B. Energie, Chemikalien, Grundwasser)<br />

o Infrastrukturelle Einschränkungen (z. B. Verkehrs‐ , Nutzungseinschränkungen)<br />

o Flächeninanspruchnahme


Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung<br />

(1) Geeignetheit<br />

Geeignet sind diejenigen Maßnahmen, die erwarten lassen, dass das<br />

Sanierungsziel erreicht werden kann.<br />

(2) Erforderlichkeit<br />

Erforderlich ist diejenige unter den geeigneten Maßnahmen,<br />

die den Pflichtigen und die Allgemeinheit am geringsten belastet.<br />

(3) Angemessenheit<br />

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verbundene Aufwand in<br />

einem vernünftigen Verhältnis z<strong>um</strong> angestrebten Erfolg steht.


Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit<br />

(1) Angemessenheit<br />

Angemessen ist eine Maßnahme, wenn der mit ihr verbundene Aufwand in<br />

einem vernünftigen Verhältnis z<strong>um</strong> angestrebten Erfolg steht.<br />

• Die Beurteilung der Angemessenheit ist in hohem Maße eine Einzelfallentscheidung<br />

• Wann ist ein Verhältnis vernünftig?<br />

Abstrakt kann ein Verhältnis dann als vernünftig bezeichnet werden, wenn die Rechte und Interessen der<br />

Allgemeinheit und des Pflichtigen nachvollziehbar in einem ausgewogenen Verhältnis berücksichtigt werden<br />

sowie Aufwand und Erfolg in einem Verhältnis stehen, welches sich aus Beobachtungen und Erfahrungen von<br />

vergleichbaren Sachverhalten / Vorgängen (Kennzahlenvergleich) herleiten lässt.<br />

• Wie „wertvoll“ ist der Sanierungserfolg, wie schlimm ist der Schaden?<br />

In den Abwägungsprozess einzubeziehen und dem in Rede stehenden Aufwand gegenüberzustellen sind<br />

insbesondere die konkrete Gefahrensituation und Nutzungen sowie deren Bedeutung<br />

• Kann man Angemessenheit „messbar“ darstellen?<br />

Die quantitative Abwägung des Sanierungserfolgs gegenüber einem quantifizierten Aufwand ist in der Praxis<br />

nicht etabliert, schon gar nicht normiert.<br />

Es existieren derzeit keine Orientierungsgrößen, ab welchem Quotienten (Aufwand zu Erfolg) ein solches<br />

„quantifiziertes“ Verhältnis angemessen wäre.<br />

Weder lässt sich der Aufwand (Kosten und negative Auswirkungen auf den Pflichtigen und die Allgemeinheit) in<br />

Gänze beziffern, noch der Erfolg einer Sanierung in einer quantitativ vergleichbaren Einheit, im optimalen Falle<br />

in Euro, darstellen.


Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit<br />

Gedanken <strong>zur</strong> Quantifizierung der Angemessenheit<br />

• Kann man dem potenziell aufgrund der Schadstoffmenge kontaminierbaren<br />

Grundwassers einen monetären Wert zuweisen?<br />

• Werden die maximalen Sanierungskosten durch die potenziell erforderlichen<br />

Aufbereitungskosten im Falle einer Nutzung des kontaminierten<br />

Grundwassers begrenzt?


Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit<br />

• Ausgangsgedanke:<br />

Wie viel m³ Grundwasser können durch die vorhandene, i. d. R. aber mit großen Unsicherheiten<br />

abgeschätzte, freisetzbare Schadstoffmenge geschädigt werden, d.h. wie viel m³ Grundwasser<br />

haben nach einem Kontakt mit der Schadstoffquelle eine Schadstoffkonzentration oberhalb der<br />

Gefahrenschwelle (GFS‐Wert) und wären demnach nicht mehr uneingeschränkt (für den<br />

menschlichen Gebrauch) nutzbar bzw. ökologisch in einwandfreiem Zustand.<br />

Bsp.<br />

• 100 kg emittierbare/freisetzbare LHKW können bei einem GFS‐Wert von 20 µg/L<br />

5 Mio m³ Wasser verunreinigen.<br />

• Bei einem Wassergewinnungspreis von 1,‐‐ €/m³, dieser könnte ggf. sogar<br />

regionalspezifisch ermittelt werden, „dürfte“ eine Sanierung maximal bis zu 5 Mio €<br />

kosten, bevor sie den „Wert“ des potentiell kontaminierbaren Wassers übersteigt.<br />

• Bedeutet dies andererseits, dass Sanierungskosten von 50.000,‐‐ €/kg Schadstoff<br />

angemessen wären?<br />

Alternativ:<br />

Wie teuer ist es 5 Mio m³ Grundwasser nach einer potentiellen Förderung so<br />

aufzubereiten, dass anschließend die Konzentration < GFS ist<br />

� Höhe der Sicherheitsleistung?


Verhältnismäßigkeitsprüfung Angemessenheit<br />

Gedanken <strong>zur</strong> Quantifizierung der Angemessenheit<br />

• Kann man dem potenziell aufgrund der Schadstoffmenge kontaminierbaren<br />

Grundwassers einen monetären Wert zuweisen?<br />

• Werden die maximalen Sanierungskosten durch die potenziell erforderlichen<br />

Aufbereitungskosten im Falle einer Nutzung des kontaminierten<br />

Grundwassers begrenzt?<br />

Beide Ansätze eignen sich nicht abschließend, den gesamten Aufwand (Kosten und<br />

negative Auswirkungen auf den Pflichtigen und die Allgemeinheit) zu erfassen und dem<br />

angestrebten Erfolg (Erreichen des Sanierungsziels) quantitativ gegenüber zu stellen.<br />

Der Wert des Erfolgs im Sinne einer Wiederherstellung der uneingeschränkten Nutzbarkeit<br />

und ökologischen Funktion des Grundwassers, einer Wiederherstellung von<br />

Bodenfunktionen sowie der Schutz weiterer Schutz‐ und Rechtsgüter kann quantitativ<br />

nicht bewertet werden.<br />

� Gewichtete Bewertungsmatrix


Sanierungserfordernis als Ergebnis<br />

des Entschließungsermessens<br />

Sanierungsziel mit<br />

Sanierungszielwerten festlegen<br />

Was / Wo / Wann<br />

Sanierungsuntersuchung<br />

Maßnahme A<br />

Maßnahme B<br />

Maßnahme C<br />

Maßnahme X<br />

Geeig<br />

‐net?<br />

Verhältnismäßigkeitsprüfung von Maßnahmen<br />

Ja<br />

Maßnahme A<br />

Maßnahme B<br />

Maßnahme X<br />

Nein, keine der Maßnahmen<br />

ist geeignet<br />

schematisierter Prüfungsablauf<br />

<strong>zur</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

Erfor‐<br />

derlich?<br />

Maßnahme X<br />

Ange‐<br />

messen?<br />

Ja<br />

Maßnahme<br />

durchführen<br />

Nein: wenn Maßnahmen auch<br />

nach Zielwertanpassung<br />

unverhältnismäßig<br />

Sanierungszielwerte anpassen Schutz‐ und Beschränkungs‐<br />

maßnahmen<br />

Nein


Kernaussagen 1/2<br />

• „Die Verhältnismäßigkeitsprüfung von Sanierungsmaßnahmen setzt die Formulierung<br />

von Sanierungszielen voraus.“<br />

• „Sanierungsziele sollten durch Sanierungszielwerte konkretisiert werden, mit denen<br />

festgelegt wird WAS, WO und bis WANN erreicht werden muss.“<br />

• „Sanierungsziele und Sanierungszielwerte sollten „im optimalen Fall“ im Bereich der<br />

Gefahrenschwelle bzw. Schadensschwelle liegen.“<br />

• „Sanierungszielwerte können bis <strong>zur</strong> Maßnahmenschwelle angepasst werden, wenn<br />

Sanierungsmaßnahmen mit dem Sanierungsziel „Gefahrenschwelle bzw.<br />

Schadensschwelle “ unverhältnismäßig sind.“<br />

• „Kann der bis <strong>zur</strong> Maßnahmenschwelle angepasste Sanierungszielwert mit<br />

Sanierungsmaßnahmen nicht erreicht werden, sind Sanierungsmaßnahmen bis <strong>zur</strong><br />

Grenze der Verhältnismäßigkeit trotzdem durchzuführen. Zusätzlich werden Schutz‐<br />

und Beschränkungsmaßnahmen erforderlich. Es ist von einer dauerhaften<br />

Überwachung auszugehen, so lange, wie die zuständige Behörde den verbliebenen<br />

Grundwasserschaden als überwachungsbedürftig einstuft.


Kernaussagen 2/2<br />

• „Bei komplexen Schäden kann die Aufteilung in Sanierungszonen mit jeweiligen<br />

Sanierungszielwerten und Verhältnismäßigkeitsprüfungen ratsam sein.“<br />

• „Während die Geeignetheit und Erforderlichkeit von Maßnahmen fachlich<br />

vergleichsweise sehr gut beurteilt werden kann, ist die Beurteilung der<br />

Angemessenheit einer Maßnahme, d. h. die Abwägung des vernünftigen Verhältnisses<br />

von Aufwand zu angestrebtem Erfolg, sehr schwierig.“<br />

• „Eine quantitative Gegenüberstellung von Aufwand zu angestrebtem Erfolg ist derzeit<br />

nicht möglich, da der Aufwand nur für die direkt mit den Maßnahmen verbundenen<br />

Kosten monetär zu ermitteln ist, während die übrigen negativen Auswirkungen auf<br />

den Pflichtigen und die Allgemeinheit sowie der angestrebte Erfolg nicht in gleicher<br />

Weise zu bewerten sind. Eine verbal‐arg<strong>um</strong>entative Abwägung, ggf. in Verbindung mit<br />

einer gewichteten Bewertungsmatrix, erscheint derzeit als einzige Möglichkeit, die<br />

Angemessenheit zu beurteilen.“


<strong>Sanieren</strong> <strong>um</strong> <strong>jeden</strong> <strong>Preis</strong>?<br />

‐ <strong>Fachliche</strong> Gedanken <strong>zur</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

von Sanierungsmaßnahmen ‐<br />

Johannes Müller & Axel Lietzow

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