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Merkmalsdefinitionen - Forschungsdatenzentren der Statistischen ...

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• Kreditähnliche Rechtsgeschäfte (z. B. Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden,<br />

Restkaufgel<strong>der</strong> und Leasingverträge; diese werden im Teil E des Erfassungsbogens<br />

erfragt und werden in den Variablen EF262 bis EF264 ausgewiesen.<br />

• Kassenreste, Steuerablieferungsrückstände, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und<br />

Leistungen und ähnlichen Verpflichtungen<br />

EF6 Kassenverstärkungskredite<br />

Kassenverstärkungskredite sind die kurzfristigen Verbindlichkeiten, die die Schuldner zur<br />

Überbrückung vorübergehen<strong>der</strong> Kassenanspannungen eingehen. Zur Vorfinanzierung von<br />

langfristigen Darlehen aufgenommene Zwischenkredite sind hier nicht enthalten, sie sind<br />

dagegen als echte Kreditmarktschulden bei den jeweiligen Schuldenarten (EF20 [Anlei-<br />

hen], EF30 [sonstige Wertpapierschulden], EF40 [Schulden bei inländischen Sparkassen],<br />

EF50 [Schulden bei inländischen Girozentralen/Landesbanken], usw. bis EF150 [Fremd-<br />

währungsschulden bei ausländischen Stellen] bzw. insgesamt in EF160 Kreditmarktschul-<br />

den zusammen]) ausgewiesen.<br />

Kassenverstärkungskredite dienen nicht <strong>der</strong> Ausgabendeckung, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Liquiditätssi-<br />

cherung.<br />

Innere Darlehen<br />

Innere Darlehen im Gegensatz zu äußeren Darlehen werden vom Schuldner innerhalb des<br />

eigenen Vermögensbereiches aufgenommen.<br />

Als inneres Darlehen gilt die vorübergehende Inanspruchnahme von Mitteln <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>-<br />

rücklagen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Son<strong>der</strong>vermögen ohne Son<strong>der</strong>rechnung für einen an<strong>der</strong>en als den<br />

ursprünglich bei <strong>der</strong> Ansammlung <strong>der</strong> Mittel vorgesehenen Zweck. Darlehen bei ausge-<br />

glie<strong>der</strong>ten Einrichtungen und Unternehmen mit kaufmännischen Rechnungswesen werden<br />

nicht als Innere Darlehen, son<strong>der</strong>n als “Äußere Verschuldung“ (Schulden bei sonstigen in-<br />

ländischen Stellen o<strong>der</strong> bei öffentlich bestimmten Fonds, Einrichtungen und Unternehmen)<br />

nachgewiesen.

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