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Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

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308<br />

D. Vetos <strong>im</strong> aktuellen <strong>deutschen</strong> <strong>Verfassungssystem</strong><br />

die 30 Tage der Aussetzung hätten das Gesetz „verhungern“ lassen. Wesentliche<br />

Rechtsfolgen von Art. 42 Abs. 2 NV ähneln also denen der <strong>Vetorechte</strong>.<br />

Dennoch erscheinen unter der Ausleuchtung der hier vertretenen Vetorechtsdefinition<br />

einige Elemente des Aussetzungsverlangens als fraglich. Diesen Friktionen<br />

gilt es <strong>im</strong> Rahmen der Beurteilung der Vetoqualität von Art. 42 Abs. 2 NV<br />

nunmehr nachzugehen.<br />

Nach den Veto-Vergleichsvorgaben müsste es sich bei dem Aussetzungsverlangen<br />

der Landesregierung um ein externes, exekutives Recht handeln, welches<br />

ein entstandenes Gesetz unterminiert und somit in der Lage ist, dessen Entstehung<br />

zu verhindern. Inwieweit Art. 42 Abs. 2 NV diese Grundanforderungsparameter<br />

erfüllt, erscheint tendenziell als problematisch.<br />

Problemlos kann zunächst hervor gestrichen werden, dass ein wesentliches<br />

Kriterium der Vetoqualität in jedem Fall erfüllt ist: Die Vetoinstanz, welche in der<br />

Lage ist, ein niedersächsisches Landesgesetz zu unterminieren, bzw. dieses gänzlich<br />

zu verhindern, müsste definitionsgemäß exekutiver Natur sein. Es handelt<br />

sich bei der hierzu berechtigten niedersächsischen Landesregierung um eine Regierungsinstanz,<br />

die zweifelsohne exekutiven Charakter aufweist. Insofern ist das<br />

klassische „Exekutiv“-Merkmal der <strong>Vetorechte</strong> für das Aussetzungsverlangen als<br />

erfüllt anzusehen.<br />

Mit der Landesregierung macht von dem Einspruchsrecht eine exekutive<br />

Staatsleitungseinheit Gebrauch, welche zudem grundsätzlich gänzlich einflusslos<br />

auf Inhalt und Beschluss des Landesgesetzes ist. Somit lässt sich auch ein weiterer<br />

Vetoaspekt bejahen: Nämlich der externe Einsatz einer außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens<br />

angesiedelten Exekutivinstanz. Die beiden klassischen Vetogrundkriterien<br />

treffen also zweifelsohne auf das Aussetzungsverlangen aus Art. 42<br />

Abs. 2 NV zu.<br />

Einer dezidierteren Analyse bedarf es jedoch insbesondere für eines der weiteren<br />

Definitionsmerkmale: Als fraglich erscheint nämlich, ebenso wie be<strong>im</strong> Zust<strong>im</strong>mungsvorbehalt<br />

der Bundesregierung bei finanzwirksamen Gesetzen und<br />

dem dortigen ersten Vorverfahren nach Art. 113 Abs. 1 S. 3, 4 GG, das Vetokriterium<br />

des ‚entstandenen Gesetzes‛. Die Vergleichbarkeit zwischen der ersten Verfahrensstufe<br />

von Art. 113 GG und dem Aussetzungsverlangen nach Art. 42 Abs. 2<br />

NV ergibt sich daraus, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes des ersten Vorverfahrens<br />

der Bundestag über das finanzwirksame Gesetz noch keinen Beschluss gefasst<br />

hätte. Dieses Stadium ist dasselbe wie be<strong>im</strong> Verlangen der 30-tägigen Aussetzung.<br />

Auch hier befindet sich das Gesetzvorhaben noch in der dritten parlamentarischen<br />

Lesung. Somit fehlt es noch an einem grundsätzlichen parlamentarischen<br />

Beschluss. Das Objekt der Unterminierung ist noch nicht entstanden. Ebenso wie<br />

für das erste Vorverfahren nach Art. 113 Abs. 1 GG bedeutet dies, dass die Landesregierung<br />

nicht ein beschlossenes Gesetz suspendiert, sondern lediglich dessen<br />

Beschluss verhindern möchte.<br />

Ein Zweites kommt hinzu: Ebenso wie das erste Vorverfahren des Art. 113<br />

GG entspricht das Ansinnen von Art. 42 Abs. 2 NV in seinen wesentlichen

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