22.01.2013 Aufrufe

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

Exekutive Vetorechte im deutschen Verfassungssystem - Oapen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

400<br />

E. Verfassungsrechtliche und verfassungspolitische Einpassung<br />

unbestreitbar etliche inhaltliche Überschneidungen gibt. Aber gerade bei der speziellen<br />

Frage nach den <strong>Vetorechte</strong>n wird die Ungenauigkeit deutlich.<br />

Anhand der folgenden Punkte kann verdeutlicht werden, dass <strong>im</strong> Rahmen der<br />

Einpassung der <strong>Vetorechte</strong> in das grundgesetzliche Gewaltenteilungskonzept<br />

einige Sichtweisen in gravierender Weise neu zu justieren sind. Dies gilt auch und<br />

gerade für die oben beschriebene Sichtweise R. Herzogs, dass <strong>Vetorechte</strong> system<strong>im</strong>manente<br />

Sollbruchstellen des Gewaltenteilungskonzeptes darstellen, wie sie<br />

auch in der grundgesetzlichen Ausprägung zu finden sind:<br />

1. Richtig ist zweifelsohne, dass wenn man die Ansätze des Engländers John Locke<br />

1090 einmal außer Acht lässt, Montesquieu mit seinem Werk „De L'esprit des<br />

Loix“ aus dem Jahr 1748 als der geistige Urheber einer Staatsverfassung bezeichnet<br />

werden kann, die vor allem die Teilung der Gewalten fordert. Soweit handelt<br />

es sich wohl um einen unstreitigen Gemeinplatz. Die von ihm herauskristallisierten<br />

drei Gewalten „pouvoir législatif“, „pouvoir éxécutif“ und „pouvoir judicativ“<br />

sollten jeweils auf die relevanten sozialen Größen <strong>im</strong> Gesellschaftsgefüge seiner<br />

Zeit verteilt werden. Wie die Verteilung genau vonstattengehen sollte wurde schon<br />

weiter oben ausführlich dargestellt. Dem „Geist der Gesetze“ ist zu entnehmen,<br />

dass weder der Monarch allein die Staatsgewalt ausüben sollte, noch sollte dies die<br />

Vertretung des souveränen Volkes. Das eine wie das andere wäre Tyrannei entweder<br />

monarchischer oder demokratischer Natur. Die ideelle Vorstellung Montesquieus<br />

strebt es an, die Ausübung der Staatsgewalt zwischen Krone und Volksrepräsentation<br />

aufzuteilen.<br />

2. Des Weiteren gilt es aber zu konstatieren, dass <strong>im</strong> Rahmen der revolutionären<br />

Demokratisierungsprozesse in England und Frankreich die monarchische <strong>Exekutive</strong><br />

nicht einfach beseitigt wurde, sondern integriert werden musste. Als Lösung<br />

bot Montesquieu an, dass die monarchische Spitze des Staatsgebildes weiter bestehen,<br />

diese aber in ihrer verfassungsmäßigen Macht auf die Stellung des Trägers<br />

der <strong>Exekutive</strong> reduziert werden sollte. Sie sollte den Staat zwar regieren, allerdings<br />

in den Schranken und nach Maßgabe der von der Volksvertretung geschaffenen<br />

Gesetze. Dabei soll wiederum auch die Macht der gesetzgebenden Gewalt nicht<br />

ungehemmt sein, sondern durch ein monarchisches Veto begrenzbar. 1091<br />

Darüber hinaus muss aber schon in Bezug auf Montesquieus Grundkonstrukt<br />

erwähnt werden, dass eine seiner beiden theoretisch avisierten Legislativgrößen,<br />

nämlich der Adel, zum Zeitpunkt von dessen Umsetzung machtpolitisch bereits<br />

ausfiel. Der gesamte Adel Europas, ob nun in Frankreich oder anderswo, war aus<br />

den Revolutionsschlachten und Befreiungskriegen derart indisponiert und dez<strong>im</strong>iert<br />

hervorgegangen, dass in der faktischen Realität nur noch Monarch und Volk<br />

als relevante politische Kräfte auf der Bühne der Geschichte standen. Dies ist der<br />

1090 John Locke beschrieb den gewaltenteilenden Staatsaufbau schon 1689 in seinem Werk: „Two Treatises on<br />

Government“. Dabei differenzierte er die relevanten Staatsgewalten in die legislative, die exekutive und die<br />

auswärtige Gewalt.<br />

1091 Vgl. Esprit des Lois XI/6 Abs. 43: „…Car l‛ éxécution, ayant ses l<strong>im</strong>ites parsanature, il estinutile de la<br />

borner…“.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!