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Checkliste zu den rechtlichen Besonderheiten beim Bau einer - RKKM

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Rechtsanwälte Fachanwälte Steuerberater<br />

<strong>einer</strong> „mängelfreien Abnahme“ gilt. In der Praxis gibt es so gut wie nie eine mängelfreie Abnahme, mit der Folge,<br />

dass die Bürgschaft für <strong>den</strong> <strong>Bau</strong>herren quasi wertlos ist.<br />

Im Gegen<strong>zu</strong>g verlangen <strong>Bau</strong>unternehmen oftmals im Rahmen der Vertraggestaltung oder kurz nach Vertragsunterzeichnung<br />

die Stellung <strong>einer</strong> Zahlungsbürgschaft durch <strong>den</strong> <strong>Bau</strong>herren gemäß § 648a BGB (sog. <strong>Bau</strong>handwerkersicherungsbürgschaft).<br />

Diese Regelung ist unabdingbar und kann nicht vertraglich ausgeschlossen wer<strong>den</strong>.<br />

Sofern der <strong>Bau</strong>herr die geforderte Bürgschaft also nicht stellt, ist der Unternehmer berechtigt, die Arbeiten ein<strong>zu</strong>stellen<br />

ung u.U. sogar <strong>den</strong> Vertrag <strong>zu</strong> kündigen. Aber: Die Regelung gilt nicht für private <strong>Bau</strong>herren. Dem Sicherungsverlangen<br />

des Unternehmens muss in diesem Fall also nicht nachgegeben wer<strong>den</strong>.<br />

Was muss in Be<strong>zu</strong>g auf die <strong>Bau</strong>zeit beachtet wer<strong>den</strong>?<br />

Die in dem Vertrag vereinbarte <strong>Bau</strong>zeit wird erfahrungsgemäß in der Praxis nur selten eingehalten. Es stellt sich<br />

also die Frage, welche Ansprüche der <strong>Bau</strong>herr gegen <strong>den</strong> <strong>Bau</strong>unternehmer im Falle der Fristenüberschreitung hat<br />

beziehungsweise welche Druckmittel er ausüben kann, um <strong>den</strong> <strong>Bau</strong>unternehmer <strong>zu</strong>r Beschleunigung oder <strong>zu</strong>r<br />

Einhaltung der <strong>Bau</strong>zeit <strong>zu</strong> bewegen.<br />

Hier bietet es sich in aller Regel an, eine Vertragsstrafenklausel <strong>zu</strong> vereinbaren. Dies setzt allerdings wieder voraus,<br />

dass überhaupt verbindliche Fristen vereinbart wer<strong>den</strong>. Hier<strong>zu</strong> zählen in aller Regel der Anfangs- und Endtermin.<br />

Es besteht aber auch die Möglichkeit, verbindliche Zwischenfristen <strong>zu</strong> vereinbaren. Auch diese können<br />

Vertragsstrafen bewehrt sein, aber eben nur dann, wenn deren Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wor<strong>den</strong><br />

ist.<br />

III. Versäumnisse bei der <strong>Bau</strong>ausführung?<br />

Welche Dokumentationen sind vor<strong>zu</strong>nehmen?<br />

Grundsätzlich gilt hier, dass ein lückenloser Schriftverkehr <strong>zu</strong> Dokumentations- und Beweiszwecken <strong>zu</strong> führen<br />

ist. Oftmals wer<strong>den</strong> auf dem <strong>Bau</strong> mündliche Absprachen getroffen, an die sich später k<strong>einer</strong> erinnern kann oder<br />

will. Bestenfalls wird der Schriftverkehr von dem bauleiten<strong>den</strong> Architekten oder aber von einem sonstigen rechtlich<br />

geschulten Mitarbeiter bzw. - <strong>zu</strong>mindest in kritischen Situationen – von einem Anwalt, übernommen. Sollte<br />

es doch <strong>zu</strong> mündlichen Absprachen kommen, sind diese unbedingt nachträglich schriftlich <strong>zu</strong> bestätigen.<br />

Was ist bei Mängeln <strong>zu</strong> berücksichtigen?<br />

S EITE 6 VON 9 www <strong>RKKM</strong> de

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