Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR
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Seite 2 <strong>der</strong><br />
<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung)<br />
(2) Die Re<strong>in</strong>igung hat bei Bedarf, m<strong>in</strong>destens aber im Abstand von 4 Wochen zu erfolgen. Für<br />
Straßen, welche im Straßenverzeichnis aufgeführt s<strong>in</strong>d, entspricht <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igungshäufigkeit <strong>der</strong><br />
Gehwegre<strong>in</strong>igung m<strong>in</strong>destens <strong>der</strong> Häufigkeit <strong>der</strong> Fahrbahnre<strong>in</strong>igung im Straßenverzeichnis.<br />
(3) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht erstreckt sich entlang <strong>der</strong> Grundstücksausdehnung <strong>der</strong> an <strong>der</strong> Straße<br />
anliegenden Kopfgrundstücke.<br />
(4) Die Fahrbahnre<strong>in</strong>igungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Selbständige Rad-<br />
und Gehwege sowie Fußgängerzonen s<strong>in</strong>d entsprechend <strong>der</strong> Fahrbahnre<strong>in</strong>igung, <strong>die</strong> übrigen<br />
Gehwege <strong>in</strong> ihrer gesamten Breite zu re<strong>in</strong>igen.<br />
(5) S<strong>in</strong>d mehrere Eigentümer e<strong>in</strong>es Grundstücks nach <strong>die</strong>ser <strong>Satzung</strong> zur Re<strong>in</strong>igung verpflichtet,<br />
haften sie gesamtschuldnerisch.<br />
(6) Der W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nst wird auf allen Gehwegen, Fußgängerzonen sowie Fußgänger<strong>über</strong>wegen,<br />
mit Ausnahme <strong>der</strong> im Straßenverzeichnis mit <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungsklasse „W“ gekennzeichneten<br />
Straßen <strong>in</strong> dem <strong>in</strong> § 5 festgelegten Umfang auf <strong>die</strong> Eigentümer <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> öffentlichen<br />
Straßen erschlossenen Grundstücke <strong>über</strong>tragen.<br />
(7) Bei Straßen mit e<strong>in</strong>seitigem Gehweg s<strong>in</strong>d bei Übertragung <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht auf <strong>die</strong><br />
Eigentümer <strong>der</strong> durch <strong>die</strong> öffentliche Straße erschlossenen Grundstücke <strong>die</strong> Eigentümer <strong>der</strong> auf<br />
<strong>der</strong> Gehwegseite bef<strong>in</strong>dlichen Grundstücke zur Re<strong>in</strong>igung des Gehweges verpflichtet.<br />
(8) Liegen bei <strong>über</strong>tragener Re<strong>in</strong>igungspflicht mehrere Grundstücke h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu <strong>der</strong> sie<br />
erschließenden Straße, so bilden das an <strong>die</strong> Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück)<br />
und <strong>die</strong> dah<strong>in</strong>terliegenden Grundstücke e<strong>in</strong>e <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>se<strong>in</strong>heit. Dah<strong>in</strong>terliegende<br />
Grundstücke <strong>in</strong> <strong>die</strong>sem S<strong>in</strong>ne s<strong>in</strong>d nur solche Grundstücke, <strong>die</strong> nicht selbst an e<strong>in</strong>e öffentliche<br />
Straße angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann e<strong>in</strong>e <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>se<strong>in</strong>heit, wenn<br />
sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.<br />
(9) H<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> zu <strong>der</strong> sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit <strong>der</strong><br />
Hälfte, mehr als <strong>der</strong> Hälfte o<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>über</strong>wiegenden ihrer <strong>die</strong>ser Straße zugewandten Seite<br />
h<strong>in</strong>ter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer <strong>der</strong> zur <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>se<strong>in</strong>heit<br />
gehörenden Grundstücke s<strong>in</strong>d abwechselnd re<strong>in</strong>igungspflichtig. Die Re<strong>in</strong>igungspflicht wechselt<br />
von Jahr zu Jahr. Sie begann im Jahr 2007 bei dem Eigentümer des Kopfgrundstücks, und setzt<br />
sich <strong>in</strong> <strong>der</strong> Reihenfolge <strong>der</strong> dah<strong>in</strong>terliegenden Grundstücke fort.<br />
(10) In Zweifelsfällen legt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>se<strong>in</strong>heiten und <strong>die</strong> Reihenfolge <strong>der</strong><br />
Re<strong>in</strong>igungspflicht fest.<br />
§ 3<br />
Gegenstand <strong>der</strong> Re<strong>in</strong>igungspflicht<br />
(1) Die Re<strong>in</strong>igungspflicht umfasst <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Fahrbahnen und Gehwege sowie auch<br />
<strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen Parkplätze und Fußgängerzonen.<br />
(2) Zur Fahrbahn gehören auch <strong>die</strong> Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, Sicherheitsstreifen,<br />
Haltestellenbuchten, Parkbuchten sowie <strong>die</strong> Radwege.