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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

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Seite 4 <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> (<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>ssatzung)<br />

(3) Bei Unzumutbarkeit kann <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> im E<strong>in</strong>zelfall anstelle <strong>der</strong> Verpflichtung zur<br />

Beseitigung von Wildwuchs geeignetere Maßnahmen festlegen.<br />

(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen, welche z. B. durch Baustellen, Baustellenausfahrten,<br />

herabfallendes Transportgut o. Ä. entstehen, s<strong>in</strong>d unverzüglich durch den Verursacher zu<br />

beseitigen. Dar<strong>über</strong> h<strong>in</strong>aus wird <strong>der</strong> zur Re<strong>in</strong>igung verpflichtete Straßenanlieger nicht von se<strong>in</strong>er<br />

Re<strong>in</strong>igungspflicht befreit.<br />

§ 5<br />

W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nst auf Gehwegen<br />

(1) Gehwege, Fußgängerzonen und Überwege s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er für den Fußgängerverkehr<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Breite von m<strong>in</strong>destens 1,5 m von Schnee und aufgetautem Eis so zu beräumen<br />

und bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen, dass e<strong>in</strong> durchgängig benutzbarer Gehweg<br />

entsteht und <strong>die</strong> Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist. Gehwege mit e<strong>in</strong>er ger<strong>in</strong>geren Breite<br />

als 1,5 m s<strong>in</strong>d vollständig von Schnee und aufgetautem Eis zu räumen und bei Glätte zu<br />

bestreuen.<br />

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel o<strong>der</strong> Schulbusse müssen <strong>die</strong> Gehwege so von<br />

Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass e<strong>in</strong> möglichst gefahrloser Zu- und<br />

Abgang gewährleistet ist.<br />

(3) Zum Bestreuen s<strong>in</strong>d Sand o<strong>der</strong> fe<strong>in</strong>körniger Splitt zu verwenden. Grundsätzlich sollte auf <strong>die</strong><br />

Verwendung von Salz verzichtet werden.<br />

We<strong>der</strong> an Baumscheiben noch auf begrünten Flächen darf salzhaltiger Schnee o<strong>der</strong> mit<br />

sonstigen auftauenden Materialien versetzter Schnee abgelagert bzw. mit Salz o<strong>der</strong> mit<br />

sonstigen auftauenden Materialien gestreut werden.<br />

Die Streustoffe s<strong>in</strong>d nach Beendigung <strong>der</strong> W<strong>in</strong>tersaison zu beseitigen.<br />

(4) Wo <strong>die</strong> Breite des Gehweges ausreicht, darf <strong>der</strong> Schnee nur auf dem Gehweg, sonst nur auf<br />

<strong>der</strong> Grenze von Gehweg und Fahrbahn so abgelagert werden, dass <strong>der</strong> Verkehr hierdurch nicht<br />

mehr als unvermeidbar beh<strong>in</strong><strong>der</strong>t wird. Dabei s<strong>in</strong>d Radwege, Straßene<strong>in</strong>läufe sowie Hydranten<br />

und weitere E<strong>in</strong>bauteile freizuhalten.<br />

Es ist nicht gestattet, Schnee und Eis aus Grundstücken auf den öffentlichen Straßen<br />

abzulagern.<br />

(5) An Werktagen ist von 7:00 bis 20:00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 20.00<br />

Uhr <strong>der</strong> W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nstpflicht nach Maßgabe des Absatz 1 unverzüglich, bei andauernden<br />

Schneefall spätestens jedoch nach dessen Beendigung, nachzukommen. Nach 20.00 Uhr hat<br />

<strong>die</strong> W<strong>in</strong>ter<strong>die</strong>nstpflicht nach Maßgabe des Absatz 1 werktags bis 7:00 Uhr und sonn- und<br />

feiertags bis 9:00 Uhr abschließend zu erfolgen.<br />

§ 6<br />

Benutzungsgebühren<br />

Die <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> öffentlichen Straßen<br />

Benutzungsgebühren nach Maßgabe ihrer <strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung von<br />

<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühren <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong>.

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