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Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Chemnitz ... - ASR

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<strong>Satzung</strong> <strong>über</strong> <strong>die</strong> Erhebung von <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebühren<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong><br />

(<strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong>sgebührensatzung)<br />

Aufgrund von §§ 4, 14, 124 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>deordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323) und <strong>der</strong> §§ 2, 9 des<br />

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) <strong>in</strong> <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 19. Mai 2010<br />

(SächsGVBl. S. 142, 144) sowie des § 51 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz vom 29.<br />

Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) beschließt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong>rat <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong> <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Sitzung<br />

am 20. Oktober 2010 mit Beschluss-Nr. B-179/2010 folgende <strong>Satzung</strong>:<br />

§ 1<br />

Benutzungsgebühren<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> erhebt für <strong>die</strong> von ihr durchgeführte Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> dem öffentlichen Verkehr<br />

gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> geschlossenen<br />

Ortslage Benutzungsgebühren.<br />

(2) Den Kostenanteil, <strong>der</strong> auf das allgeme<strong>in</strong>e öffentliche Interesse an <strong>der</strong> <strong>Straßenre<strong>in</strong>igung</strong><br />

sowie auf <strong>die</strong> Re<strong>in</strong>igung <strong>der</strong> Straßen o<strong>der</strong> Straßenteile entfällt, für <strong>die</strong> e<strong>in</strong>e Gebührenpflicht nicht<br />

besteht, trägt <strong>die</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Chemnitz</strong>.<br />

§ 2<br />

Gebührenpflicht und Gebührenschuldner<br />

(1) Gebührenschuldner ist <strong>der</strong> Eigentümer des durch <strong>die</strong> Straße erschlossenen Grundstückes.<br />

Der Erbbauberechtigte tritt an <strong>die</strong> Stelle des Grundstückseigentümers.<br />

(2) Ist <strong>der</strong> Grundstückseigentümer e<strong>in</strong>e Geme<strong>in</strong>schaft von Wohnungseigentümern i. S.<br />

Wohneigentumsgesetzes, so wird <strong>die</strong> Gebühr e<strong>in</strong>heitlich für das Gesamtgrundstück gegen<strong>über</strong><br />

<strong>der</strong> Wohnungseigentümergeme<strong>in</strong>schaft festgesetzt.<br />

(3) Mehrere Gebührenschuldner e<strong>in</strong>es Grundstücks s<strong>in</strong>d Gesamtschuldner.<br />

(4) Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht <strong>die</strong> Gebührenpflicht mit Beg<strong>in</strong>n des auf den<br />

Übergang folgenden Monats auf den neuen Gebührenschuldner <strong>über</strong>.<br />

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