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ZDv 37/10

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<strong>ZDv</strong> <strong>37</strong>/<strong>10</strong> <strong>10</strong>7-113<br />

<strong>10</strong>7. Sofern dienstliche Gründe vorliegen, kann der Disziplinarvorgesetzte befehlen,<br />

außerhalb des Dienstes bei bestimmten Gelegenheiten oder an bestimmten Orten<br />

Uniform zu tragen.<br />

<strong>10</strong>8. Der Disziplinarvorgesetzte kann für bestimmte Gelegenheiten oder Orte das<br />

Tragen der Uniform oder einer bestimmten Anzugart verbieten.<br />

<strong>10</strong>9. Ausgang in Uniform ist erst erlaubt, wenn ausreichend über die Grundregeln<br />

des Verhaltens in Uniform in der Öffentlichkeit unterrichtet wurde.<br />

1<strong>10</strong>. Zivilkleidung darf im Dienst nur mit Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten<br />

getragen werden. Auf Antrag eines schwangeren weiblichen Soldaten ist das Tragen<br />

von Zivilkleidung vom nächsten Disziplinarvorgesetzten anzuordnen.<br />

111. Kennzeichnungen (Kapitel 4), Abzeichen (Kapitel 5) sowie Orden und<br />

Ehrenzeichen (Kapitel 5 Abschnitt XIV), die nicht in dieser Dienstvorschrift<br />

aufgeführt sind oder für die keine Tragegenehmigung durch BMVg - Protokoll erteilt<br />

wurde, dürfen an der Uniform nicht getragen werden (Anlage 1).<br />

Soweit Abzeichen ausländischer, bi-/multinationaler Streitkräfte (Kapitel 5<br />

Abschnitt XIII) oder ziviler Institutionen einem Soldaten als Anerkennung für<br />

sportliche Leistungen oder ehrenhalber verliehen worden sind, dürfen diese nur am<br />

Tage der Aushändigung oder wenn es die Höflichkeit gegenüber dem Verleiher<br />

gebietet, zu bestimmten Anlässen angelegt werden.<br />

112. In Ausübung eines öffentlichen Ehrenamtes, einer ehrenamtlichen Tätigkeit,<br />

einer Nebentätigkeit oder einer hauptberuflichen Tätigkeit bei nicht zur<br />

Bundeswehr gehörenden Einrichtungen darf die Uniform nicht getragen werden.<br />

113. Bei politischen Veranstaltungen darf die Uniform nicht getragen werden. Dies<br />

gilt nicht bei dienstlich angeordneter Teilnahme (Anlage 2).

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